Entscheidungsdatum
10.10.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
L521 2300155-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 16.04.2024, Zl. 100002506967-3H, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 16.04.2024, Zl. 100002506967-3H, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 15.12.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eingebrachtem Antrag die Befreiung vom ORF-Beitrag und die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG). Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei eine Meldebestätigung sowie ihren Einkommensteuerbescheid betreffend die Jahre 2020 und 2021 an. Am 02.02.2024 ergänzte die beschwerdeführende Partei ihren Antrag um den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022. 1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 15.12.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eingebrachtem Antrag die Befreiung vom ORF-Beitrag und die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG). Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei eine Meldebestätigung sowie ihren Einkommensteuerbescheid betreffend die Jahre 2020 und 2021 an. Am 02.02.2024 ergänzte die beschwerdeführende Partei ihren Antrag um den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022.
2. Mit Note vom 27.02.2024 forderte die nunmehr zuständige ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung bzw. Beihilfe innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages „vom 17.01.2024“ auf.2. Mit Note vom 27.02.2024 forderte die nunmehr zuständige ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung bzw. Beihilfe innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages „vom 17.01.2024“ auf.
3. Am 07.03.2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Erledigung des Landes Oberösterreich betreffend die Bewilligung von Wohnbeihilfe im Betrag von EUR 121,47 monatlich im Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 gemäß § 23 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993.3. Am 07.03.2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Erledigung des Landes Oberösterreich betreffend die Bewilligung von Wohnbeihilfe im Betrag von EUR 121,47 monatlich im Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 gemäß Paragraph 23, Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 16.04.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag „vom 17.01.2024“ auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nicht nachgereicht. Über den unter einem gestellten Antrag auf Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG sprach die ORF-Beitrags Service GmbH nicht ab. 4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 16.04.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag „vom 17.01.2024“ auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nicht nachgereicht. Über den unter einem gestellten Antrag auf Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG sprach die ORF-Beitrags Service GmbH nicht ab.
5. Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 16.04.2024 richtet sich die am 25.04.2024 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, ihrem Antrag alle „relevanten Belege“ angeschlossen zu haben.
6. Die auf den 03.10.2024 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 15.12.2023 mit eingeschriebener Postsendung einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag für den Standort XXXX in XXXX bei der der GIS Gebühren Info Service GmbH ein. Unter einem beantragte die beschwerdeführende Partei die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG. 1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 15.12.2023 mit eingeschriebener Postsendung einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag für den Standort römisch 40 in römisch 40 bei der der GIS Gebühren Info Service GmbH ein. Unter einem beantragte die beschwerdeführende Partei die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG.
1.2. Mit Note vom 27.02.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages „vom 17.01.2024“ auf.1.2. Mit Note vom 27.02.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises eines in Paragraph 47, FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages „vom 17.01.2024“ auf.
1.3. Die beschwerdeführende Partei reichte mit am 07.03.2024 eingelangtem Schreiben eine Erledigung des Landes Oberösterreich betreffend die Bewilligung von Wohnbeihilfe gemäß § 23 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 im Betrag von EUR 121,47 monatlich im Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 nach.1.3. Die beschwerdeführende Partei reichte mit am 07.03.2024 eingelangtem Schreiben eine Erledigung des Landes Oberösterreich betreffend die Bewilligung von Wohnbeihilfe gemäß Paragraph 23, Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 im Betrag von EUR 121,47 monatlich im Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 nach.
1.4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 16.04.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei „vom 17.01.2024“ betreffend Befreiung vom ORF-Beitrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.1.4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 16.04.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei „vom 17.01.2024“ betreffend Befreiung vom ORF-Beitrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes Zl. 00002506967-3H der ORF-Beitrags Service GmbH. Der Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden. Der auf dem verfahrenseinleitenden Antrag angebrachten Eingangsstempel lässt insbesondere ohne jeden Zweifel erkennen, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf den 15.12.2023 datiert. Aus welchem Grund die ORF-Beitrags Service GmbH in ihrer Note vom 27.02.2024 und im angefochtenen Bescheid den verfahrenseinleitenden Antrag auf den 17.01.2024 verortet, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der eindeutigen Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht von einer irrtümlichen Falschbezeichnung aus.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Rechtslage:
3.1.1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.3.1.1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.
3.1.2. § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.3.1.2. Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
3.1.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.1.3. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN). Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN). Ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
3.1.4. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (statt aller VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131).
Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die ORF-Beitrags Service GmbH eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 15.12.2023 zu Recht verweigert hat oder ob die beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihren Antrag verletzt wurde. Ob die beantragten Befreiungen zu gewähren sind, kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund der auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eingeschränkten Kognitionsbefungnis des Verwaltungsgerichtes nicht abschließend geklärt werden.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die §§ 47 bis 49 FMGebO, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre.3.2.1. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die Paragraphen 47 bis 49 FMGebO, auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre.
Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die „gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in Paragraph 47, FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).
3.2.2. Folglich bezieht sich die Aufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 27.02.2024, Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des Antrags vom 15.12.2024 war die belangte Behörde ausweislich der zitieren Rechtsprechung nicht befugt. Dem Verbesserungsauftrag vom 27.02.2024 kann darüber hinaus auch nicht hinreichend konkret entnommen werden, welche näheren Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage die beschwerdeführende Partei hätte vorliegen müssen. Ein Verbesserungsauftrag muss der Rechtsprechung zufolge konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 23.05.2023, Ra 2022/06/0031). Diesem Erfordernis entspricht der Wortlaut des Verbesserungsauftrages nicht, da nur beispielhaft aufgezeigt wird, welche Nachweise vorgelegt werden könnten und der erläuternde Text („Anspruch fehlt zB. Rezeptgebührenbefreiung“) wenig erhellend ist. Dass der Verbesserungsauftrag noch dazu ein unrichtiges Datum der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages anführt, wurde bereits erörtert. Der vorliegende Verbesserungsauftrag genügt somit den in der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen nicht, er stellt demnach auch keine taugliche Grundlage für eine spätere Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages dar. 3.2.2. Folglich bezieht sich die Aufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 27.02.2024, Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des Antrags vom 15.12.2024 war die belangte Behörde ausweislich der zitieren Rechtsprechung nicht befugt. Dem Verbesserungsauftrag vom 27.02.2024 kann darüber hinaus auch nicht hinreichend konkret entnommen werden, welche näheren Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage die beschwerdeführende Partei hätte vorliegen müssen. Ein Verbesserungsauftrag muss der Rechtsprechung zufolge konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 23.05.2023, Ra 2022/06/0031). Diesem Erfordernis entspricht der Wortlaut des Verbesserungsauftrages nicht, da nur beispielhaft aufgezeigt wird, welche Nachweise vorgelegt werden könnten und der erläuternde Text („Anspruch fehlt zB. Rezeptgebührenbefreiung“) wenig erhellend ist. Dass der Verbesserungsauftrag noch dazu ein unrichtiges Datum der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages anführt, wurde bereits erörtert. Der vorliegende Verbesserungsauftrag genügt somit den in der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen nicht, er stellt demnach auch keine taugliche Grundlage für eine spätere Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages dar.
Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die beschwerdeführende Partei sehr wohl auf den Verbesserungsauftrag vom 27.02.2024 reagiert und eine Erledigung der Erledigung des Landes Oberösterreich betreffend die Bewilligung von Wohnbeihilfe gemäß § 23 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 im Betrag von EUR 121,47 monatlich im Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 in Vorlage gebracht hat. Mit dieser Vorlage intendierte die beschwerdeführende Partei offenbar den Nachweis eines Anspruches gemäß § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO. Sollte die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass der vorgelegte Nachweis aus rechtlichen Erwägungen nicht hinreicht, wäre darüber jedenfalls eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen gewesen. In Ermangelung einer nachvollziehbaren Begründung des angefochtenen Bescheides ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, aus welchen rechtlichen Gründen die vorgelegten Unterlagen für eine Sachentscheidung nicht ausreichen sollten. Die Annahme des angefochtenen Bescheides, die „benötigten Unterlagen und Angaben“ wären nicht fristgerecht nachgereicht worden, teilt das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieser Überlegungen nicht. Eine Erledigung des betreffend die Gewährung einer Wohnbeihilfe kann jedenfalls nicht von vornherein als untaugliches, der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Anbringens überhaupt entgegensetzendes Beweismittel im Hinblick auf § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO angesehen werden. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die beschwerdeführende Partei sehr wohl auf den Verbesserungsauftrag vom 27.02.2024 reagiert und eine Erledigung der Erledigung des Landes Oberösterreich betreffend die Bewilligung von Wohnbeihilfe gemäß Paragraph 23, Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 im Betrag von EUR 121,47 monatlich im Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 in Vorlage gebracht hat. Mit dieser Vorlage intendierte die beschwerdeführende Partei offenbar den Nachweis eines Anspruches gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FMGebO. Sollte die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass der vorgelegte Nachweis aus rechtlichen Erwägungen nicht hinreicht, wäre darüber jedenfalls eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen gewesen. In Ermangelung einer nachvollziehbaren Begründung des angefochtenen Bescheides ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, aus welchen rechtlichen Gründen die vorgelegten Unterlagen für eine Sachentscheidung nicht ausreichen sollten. Die Annahme des angefochtenen Bescheides, die „benötigten Unterlagen und Angaben“ wären nicht fristgerecht nachgereicht worden, teilt das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieser Überlegungen nicht. Eine Erledigung des betreffend die Gewährung einer Wohnbeihilfe kann jedenfalls nicht von vornherein als untaugliches, der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Anbringens überhaupt entgegensetzendes Beweismittel im Hinblick auf Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FMGebO angesehen werden.
3.2.3. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei ausweislich der vorstehenden Erwägungen in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 51 Abs. 1 FMGebO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt.3.2.3. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei ausweislich der vorstehenden Erwägungen in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt.
Die ORF-Beitrags Service GmbH hat das Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund weiterzuführen und zu prüfen, ob in Ansehung der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nach dem ORF-Beitragsgesetz vorliegen. In weiterer Folge wird über den Antrag neuerlich – in der Sache – zu entscheiden sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei auch die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG beantragt hat und darüber bislang überhaupt nicht abgesprochen wurde. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat das Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund weiterzuführen und zu prüfen, ob in Ansehung der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nach dem ORF-Beitragsgesetz vorliegen. In weiterer Folge wird über den Antrag neuerlich – in der Sache – zu entscheiden sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei auch die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG beantragt hat und darüber bislang überhaupt nicht abgesprochen wurde.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des