Entscheidungsdatum
10.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G312 2290740-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH und Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH und Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2024, zu Recht:
A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SERBIEN zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Der beschwerdeführenden Partei kommt somit gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter mit einer Gültigkeit von drei Jahren zu.A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SERBIEN zuerkannt.
II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Der beschwerdeführenden Partei kommt somit gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter mit einer Gültigkeit von drei Jahren zu.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF in Serbien keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Eine asylrelevante Verfolgung seiner Person habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Serbien einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. In Anbetracht der Länderfeststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsbehörden Serbien gänzlich schutzunfähig oder –willig seien. Die vom BF geäußerten Befürchtungen würden nicht das Ausmaß einer Erniedrigung im Sinne des Art. 3 EMRK erreichen. Serbien sei zudem ein sicherer Herkunftsstaat. Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF in Serbien keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Eine asylrelevante Verfolgung seiner Person habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Serbien einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. In Anbetracht der Länderfeststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsbehörden Serbien gänzlich schutzunfähig oder –willig seien. Die vom BF geäußerten Befürchtungen würden nicht das Ausmaß einer Erniedrigung im Sinne des Artikel 3, EMRK erreichen. Serbien sei zudem ein sicherer Herkunftsstaat.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Asylstatus gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt und ein Antrag nach § 20 AsylG gestellt, jedoch beantragt, dass die Beschwerde einer weiblichen Richterin zugewiesen und der Verhandlung eine weibliche Dolmetscherin beigezogen wird.Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Asylstatus gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt und ein Antrag nach Paragraph 20, AsylG gestellt, jedoch beantragt, dass die Beschwerde einer weiblichen Richterin zugewiesen und der Verhandlung eine weibliche Dolmetscherin beigezogen wird.
Zusammengefasst wird in der Beschwerde begründend ausgeführt, dass der BF und sein Ehepartner (die Beschwerdeführer) aufgrund ihrer Medienauftritte eine exponierte Stellung haben. Auf dem sozialen Netzwerk „TikTok“ würden sie als queeres Paar auftreten, eine große Reichweite haben, sich am politischen Diskurs beteiligen und auf sehr viel Hass treffen. In Serbien seien sie privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt und schütze die Polizei hiervor nicht bzw verfolge – erst durch Mediendruck aufgenommene – Anzeigen nicht ernsthaft. Die serbische Polizei sei nicht gewillt Schutz zu bieten, sondern gebe dem BF und seinem Ehepartner die Schuld an den Übergriffen bzw. habe diese verhöhnt. Bereits im Länderinformationsbericht (Jänner 2024) werde klar von starker Diskriminierung gegen die LGBTIQA+-Community sowie die mangelnde Schutzwilligkeit staatlicher Behörden bis hin zur Regierung berichtet. Selbiges gelte für Berichte der USDOS und der ILGA-Europe. Im Bericht der letztgenannten Organisation werde sogar auf den Angriff auf den BF und seinen Ehepartner eingegangen „In April, the home of a same-gender couple was attacked in Grocka“. Es bestehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Der BF befinde sich in Psychotherapie und nehme Medikamente ein. Der Cousin des BF – dieser sei Mitglied des Geheimdienstes BIA – habe ihm mit einer Freiheitsstrafe und dem Einschlagen seiner Beine gedroht. Zudem sei das Haus des BF aufgrund dessen exponierter Stellung – unter anderem durch die neo-faschistische Organisation „Levijatan“ – regelmäßig angegriffen worden und habe es Morddrohungen und körperliche Angriffe gegeben. Außerdem sei der BF bei einem Grenzübertritt von einem Grenzbeamten gewürgt worden. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme der Organisation Queer Base vom 27.10.2023 (Beilage ./1) verwiesen. Neu in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes Diskriminierungen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen sei, da er fälschlicherweise für eine Zugehörige der Bevölkerungsgruppe Roma gehalten worden sei. Bislang sei dies aus Angst vor dem Vorhalt, dass sie gar keine Roma sei, nicht vorgebracht worden. Bei einer Rückkehr habe der BF Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung bzw. geschlechtlichen Identität. Die Verfolgung gründe auf Gründen der politischen Gesinnung, der Religion sowie Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen bzw. transidentitären Personen bzw. der Gruppe der LGBTIAQ+ Personen in Serbien. Im Sinne der Rechtsprechung des VfGH könne nicht erwartet werden, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsland seine Homosexualität geheim halte, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ein offenes Ausleben der Homosexualität in Serbien sei unmöglich. Letztlich bestehe keine Möglichkeit ein selbstbestimmtes Leben, ohne Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zu führen, weshalb eine Überstellung nach Serbien die in Art. 8 EMRK geschützten Rechte verletze. Zusammengefasst sei das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Zusammengefasst wird in der Beschwerde begründend ausgeführt, dass der BF und sein Ehepartner (die Beschwerdeführer) aufgrund ihrer Medienauftritte eine exponierte Stellung haben. Auf dem sozialen Netzwerk „TikTok“ würden sie als queeres Paar auftreten, eine große Reichweite haben, sich am politischen Diskurs beteiligen und auf sehr viel Hass treffen. In Serbien seien sie privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt und schütze die Polizei hiervor nicht bzw verfolge – erst durch Mediendruck aufgenommene – Anzeigen nicht ernsthaft. Die serbische Polizei sei nicht gewillt Schutz zu bieten, sondern gebe dem BF und seinem Ehepartner die Schuld an den Übergriffen bzw. habe diese verhöhnt. Bereits im Länderinformationsbericht (Jänner 2024) werde klar von starker Diskriminierung gegen die LGBTIQA+-Community sowie die mangelnde Schutzwilligkeit staatlicher Behörden bis hin zur Regierung berichtet. Selbiges gelte für Berichte der USDOS und der ILGA-Europe. Im Bericht der letztgenannten Organisation werde sogar auf den Angriff auf den BF und seinen Ehepartner eingegangen „In April, the home of a same-gender couple was attacked in Grocka“. Es bestehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Der BF befinde sich in Psychotherapie und nehme Medikamente ein. Der Cousin des BF – dieser sei Mitglied des Geheimdienstes BIA – habe ihm mit einer Freiheitsstrafe und dem Einschlagen seiner Beine gedroht. Zudem sei das Haus des BF aufgrund dessen exponierter Stellung – unter anderem durch die neo-faschistische Organisation „Levijatan“ – regelmäßig angegriffen worden und habe es Morddrohungen und körperliche Angriffe gegeben. Außerdem sei der BF bei einem Grenzübertritt von einem Grenzbeamten gewürgt worden. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme der Organisation Queer Base vom 27.10.2023 (Beilage ./1) verwiesen. Neu in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes Diskriminierungen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen sei, da er fälschlicherweise für eine Zugehörige der Bevölkerungsgruppe Roma gehalten worden sei. Bislang sei dies aus Angst vor dem Vorhalt, dass sie gar keine Roma sei, nicht vorgebracht worden. Bei einer Rückkehr habe der BF Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung bzw. geschlechtlichen Identität. Die Verfolgung gründe auf Gründen der politischen Gesinnung, der Religion sowie Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen bzw. transidentitären Personen bzw. der Gruppe der LGBTIAQ+ Personen in Serbien. Im Sinne der Rechtsprechung des VfGH könne nicht erwartet werden, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsland seine Homosexualität geheim halte, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ein offenes Ausleben der Homosexualität in Serbien sei unmöglich. Letztlich bestehe keine Möglichkeit ein selbstbestimmtes Leben, ohne Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zu führen, weshalb eine Überstellung nach Serbien die in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte verletze. Zusammengefasst sei das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), G312 2290740-1/11Z, vom 03.05.2024 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 19.08.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, dessen Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch und der Ehepartner des BF, XXXX , geb. XXXX , als Zeuge teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Am 19.08.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, dessen Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch und der Ehepartner des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeuge teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
Die gegenständliche Beschwerde und Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG mit Schreiben vom 23.04.2024, eingelangt am 26.04.2024, vom BFA vorgelegt und zugleich die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Er ist ohne Bekenntnis, homosexuell, verheiratet und kinderlos. Seinen Ehepartner, XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, lernte er 2020 oder 2021 über die Plattform „TikTok“ kennen und heiratete ihn am XXXX in XXXX . Auch bei ihm handelt es sich um einen Asylwerber (Beschwerdeverfahren, G308 2290741-2).Der BF ist ein am römisch 40 in römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er ist ohne Bekenntnis, homosexuell, verheiratet und kinderlos. Seinen Ehepartner, römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina, lernte er 2020 oder 2021 über die Plattform „TikTok“ kennen und heiratete ihn am römisch 40 in römisch 40 . Auch bei ihm handelt es sich um einen Asylwerber (Beschwerdeverfahren, G308 2290741-2).
Ab seiner Geburt lebte der BF im Ort Grocka nahe Belgrad, Serbien. Dort lebte er zuletzt auch mit seinem nunmehrigen Ehepartner zusammen. In Serbien leben die Eltern des BF und dessen zwei Jahre älterer Bruder. Zuerst lebte der BF in Grocka mit seinen Eltern zusammen, als sich diese scheiden ließen – der BF war damals 15 Jahre alt – lebte er bei seinem Vater in dessen Haus, welches aktuell leer steht. Im Alter von 18 Jahren lebte er eine Zeit lang alleine. Sein Vater zog zu seiner neuen Freundin und seine Mutter zu deren Eltern nach Bajina Basta (ca. 180 km von Grocka entfernt). Nun lebt der Vater in Smederevo, die Mutter nahe Belgrad und der Bruder des BF in Grocka. Er spricht Serbisch als Muttersprache, Englisch und lernt aktuell Deutsch. In Serbien besuchte der BF 8 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Berufsschule und erlernte den Beruf des Friseurs. Er arbeitete ein Jahr lang als Friseur und war danach in unterschiedlichen Bereichen beruflich tätig, zuletzt als Metzger im Dezember 2021. Er verfügt über keinerlei Vermögen bzw. finanzielle Mittel.
Zunächst reiste der BF mit seinem nunmehrigen Ehepartner im Dezember 2021 nach Bosnien und Herzegowina, um dort bei den Eltern seines Ehepartners zu leben, kehrte jedoch nach drei Monaten wieder nach Grocka, Serbien zurück. Nach einem Aufenthalt in Belgrad kehrten sie erneut nach Grocka zurück und reisten am XXXX von Serbien kommend über Ungarn nach Österreich ein, wo sie noch am selben Tag in Salzburg ankamen. Den Entschluss zur Ausreise aus Serbien fasste der BF im September 2022. Am XXXX stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem dieser Antrag mit dem nun angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, war der BF zunächst rückkehrwillig und stellte am XXXX einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Die Organisation der freiwilligen Rückkehr und die Übernahme der Heimreisekosten wurden genehmigt, sodann wurde jedoch mit Schreiben vom 25.04.2024 das Rückkehrverfahren widerrufen, da der BF seine Meinung änderte, nicht mehr freiwillig ausreisen und mit dem Asylverfahren weitermachen wollte. Zunächst reiste der BF mit seinem nunmehrigen Ehepartner im Dezember 2021 nach Bosnien und Herzegowina, um dort bei den Eltern seines Ehepartners zu leben, kehrte jedoch nach drei Monaten wieder nach Grocka, Serbien zurück. Nach einem Aufenthalt in Belgrad kehrten sie erneut nach Grocka zurück und reisten am römisch 40 von Serbien kommend über Ungarn nach Österreich ein, wo sie noch am selben Tag in Salzburg ankamen. Den Entschluss zur Ausreise aus Serbien fasste der BF im September 2022. Am römisch 40 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem dieser Antrag mit dem nun angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, war der BF zunächst rückkehrwillig und stellte am römisch 40 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Die Organisation der freiwilligen Rückkehr und die Übernahme der Heimreisekosten wurden genehmigt, sodann wurde jedoch mit Schreiben vom 25.04.2024 das Rückkehrverfahren widerrufen, da der BF seine Meinung änderte, nicht mehr freiwillig ausreisen und mit dem Asylverfahren weitermachen wollte.
In Österreich hat der BF keine Verwandten, sondern lediglich Bekannte und Freunde sowie eine Anbindung an die LGBTIQA+-Organisation Queerbase. Auch in anderen europäischen Staaten hat der BF keine Familienangehörigen. Aktuell wohnt der BF gemeinsam mit seinem Ehepartner in Wien in einer Wohnung, welche die Diakonie zur Verfügung stellt. Hierzu besteht seit XXXX eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung. Von der Diakonie erhält er auch Zuwendungen für Essen. In Österreich ging der BF keiner Erwerbstätigkeit nach, half jedoch mit seinem Ehepartner im Rahmen der Diakonie Wohnungen auszumalen und zu reparieren. Der BF ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.In Österreich hat der BF keine Verwandten, sondern lediglich Bekannte und Freunde sowie eine Anbindung an die LGBTIQA+-Organisation Queerbase. Auch in anderen europäischen Staaten hat der BF keine Familienangehörigen. Aktuell wohnt der BF gemeinsam mit seinem Ehepartner in Wien in einer Wohnung, welche die Diakonie zur Verfügung stellt. Hierzu besteht seit römisch 40 eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung. Von der Diakonie erhält er auch Zuwendungen für Essen. In Österreich ging der BF keiner Erwerbstätigkeit nach, half jedoch mit seinem Ehepartner im Rahmen der Diakonie Wohnungen auszumalen und zu reparieren. Der BF ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilung auf, der BF ist unbescholten.
Schon seit dem Kindergarten fühlte sich der BF anders. Zunächst bemerkte er, dass ihn nicht Frauen, sondern Männer anziehen. So lehnte er es ab mit Mädchen zu spielen und wandte sich Burschen zu, verstand jedoch noch nicht warum. Im Alter zwischen 12 und 14 Jahren stellte er fest, dass er anders ist und wusste schließlich mit 14 Jahren, dass er homosexuell ist. Bis zum Alter von 20 Jahren versuchte der BF dies zu verleugnen bzw sich anzupassen. Seinen Eltern vertraute sich der BF, aus Angst verstoßen zu werden, nie an. Etwa ein Jahr bevor er seinen Ehepartner kennenlernte erfolgte sein Outing. Die Eltern des BF und dessen Bruder hatten für seine sexuelle Orientierung kein Verständnis. Nun ist der BF mit seinem Vater in telefonischen Kontakt und wurde von diesem finanziell unterstützt. Die Mutter erkundigt sich ab und zu nach dem Befinden des BF.
Der BF befindet sich in einem Prozess einer geschlechtsanpassenden Behandlung. In diesem Zusammenhang liegt ein Befund des Instituts für psychologische Diagnostik, Mag. Dr. XXXX vom 25.07.2024 vor. In diesem wird zusammenfassend befundet, dass keine klinisch relevante depressive Symptomatik, jedoch eine erhöhte aktuelle Ängstlichkeit sowie eine generelle Nervositäts- und Ängstlichkeitsneigung ersichtlich ist. Des Weiteren, dass eine erhöhte aktuelle Belastungssituation besteht und das Screening auf Posttraumatische Belastungsstörung stark auffällig ist und eine dahingehende Diagnose durch die Testwerte bestätigt wird. Zudem, dass der BF eine hohe Ablehnung des eigenen Körpers zeigt und sich in diesem unwohl fühlt. Aus klinisch-psychologischer Sicht werden geschlechtsangleichende Maßnahmen befürwortet. Der BF befindet sich in einem Prozess einer geschlechtsanpassenden Behandlung. In diesem Zusammenhang liegt ein Befund des Instituts für psychologische Diagnostik, Mag. Dr. römisch 40 vom 25.07.2024 vor. In diesem wird zusammenfassend befundet, dass keine klinisch relevante depressive Symptomatik, jedo