Entscheidungsdatum
11.10.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W200 2270822-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 13.09.2023, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 13.09.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 25.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 27.05.2022 fand die polizeiliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Darin wurde ausgeführt, dass seit der Antragstellung bereits sechs Monate verstrichen seien, ohne dass seitens der Behörde über den Antrag entschieden worden sei. Daher werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden und dem anhängigen Antrag stattgeben.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24.04.2023 vor.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2023, W200 2270822-1/6E, wurde der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2023, W200 2270822-1/6E, wurde der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.
Am 24.08.2023 brachte das BFA eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichthof ein.
Mit vorliegendem Bescheid des BFA vom 13.09.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit vorliegendem Bescheid des BFA vom 13.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Am 12.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.09.2023 nach. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, aus XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement Deir ez-Zor zu stammen. Er habe dort bis 2017 gelebt und musste XXXX verlassen, da das Dorf vom syrischen Regime erobert worden sei. Bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2019 habe er in XXXX gelebt. Er fürchte eine Zwangsrekrutierung und Hinrichtung sowohl durch die Kurden, als auch vom syrischen Regime. Er sei im Jänner 2019 zwei Mal von den Kurden verhaftet worden und habe sieben Monate lang den Militärdienst für die Kurden in Al Raqqa-Stadt verrichtet. Im Juli 2019 sei er desertiert und in die Türkei geflohen. Er sei zwei Einberufungsbefehlen durch das syrische Regime im Jahr 2020 und 2023 nicht nachgekommen und fürchte eine Hinrichtung. Am 12.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.09.2023 nach. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, aus römisch 40 (auch: römisch 40 ) im Gouvernement Deir ez-Zor zu stammen. Er habe dort bis 2017 gelebt und musste römisch 40 verlassen, da das Dorf vom syrischen Regime erobert worden sei. Bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2019 habe er in römisch 40 gelebt. Er fürchte eine Zwangsrekrutierung und Hinrichtung sowohl durch die Kurden, als auch vom syrischen Regime. Er sei im Jänner 2019 zwei Mal von den Kurden verhaftet worden und habe sieben Monate lang den Militärdienst für die Kurden in Al Raqqa-Stadt verrichtet. Im Juli 2019 sei er desertiert und in die Türkei geflohen. Er sei zwei Einberufungsbefehlen durch das syrische Regime im Jahr 2020 und 2023 nicht nachgekommen und fürchte eine Hinrichtung.
Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.12.2023 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Gegen den Bescheid des BFA vom 26.04.2024 erhob der Beschwerdeführer über seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 08.05.2024 fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.12.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Gegen den Bescheid des BFA vom 26.04.2024 erhob der Beschwerdeführer über seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 08.05.2024 fristgerecht Beschwerde.
Am 03.05.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 24.07.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Österreichische Post AG und ersuchte um Beantwortung mehrerer Fragen zum Zustellvorgang des Bescheides vom 13.09.2023.
Die Österreichische Post AG übermittelte am 06.08.2024 ein Antwortschreiben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2024, GZ: W200 2270822-3/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.06.2024 als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Am 20.09.2023 wurde ein Zustellversuch des Bescheides vom 13.09.2023 unternommen. Das Zustellorgan legte eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in die Abgabestelle der Adresse des Beschwerdeführers, XXXX , ein. Die Abholfrist begann am 21.09.2023. Am 20.09.2023 wurde ein Zustellversuch des Bescheides vom 13.09.2023 unternommen. Das Zustellorgan legte eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in die Abgabestelle der Adresse des Beschwerdeführers, römisch 40 , ein. Die Abholfrist begann am 21.09.2023.
Am 12.12.2023 stellte der Beschwerdeführer über seine ausgewiesene Rechtsvertretung einen Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte im Zuge dessen die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.09.2023 nach.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2024, GZ: W200 2270822-3/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.06.2024 als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung betreffend den Bescheid des BFA vom 13.09.2023 ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid.
Die Feststellungen hinsichtlich des Zustellvorgangs stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegende Kopie des RSa-Rückscheins. Zunächst ist festzuhalten, dass dieser mehrere Auffälligkeiten aufweist: Einerseits ist auf dem Rückschein ersichtlich, dass am 20.09.2023 ein Zustellversuch durchgeführt wurde. Das auf dem Rückschein vermerkte Datum wurde vom Zustellorgan offenkundig korrigiert, da zunächst „21.09.“ eingetragen wurde, dieses aber auf 20.09. geändert wurde. Da das korrigierte Datum erkennbar mit Nachdruck – die Ziffer „0“ wurde sichtbar mehrfach geschrieben – eingetragen wurde, ist davon auszugehen, dass das Zustellorgan sich lediglich verschrieben hat und der Zustellversuch tatsächlich am 20.09.2023 durchführt wurde. Ebenfalls ergibt sich auch aus dem Rückschein, dass das Schriftstück hinterlegt wurde und die Abholfrist am 21.09.2023 begann.
Weiters wurde seitens des Zustellorgans einerseits vermerkt, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde; zusätzlich aber auch unter der Überschrift „Annahmeverweigerung“ bestätigt, dass das Dokument an der Abgabestelle zurückgelassen worden sei. Es ist ausgeschlossen, dass das Dokument gleichzeitig hinterlegt wurde und an der Abgabestelle zurückgelassen worden sein soll. Ungeachtet dessen sind aber auch die Geschäftsstelle der Post sowie der Beginn der Abholfrist vermerkt, sodass bei einer Gesamtbetrachtung des Rückscheins anzunehmen ist, dass es sich bei dem Vermerk, dass der Beschwerdeführer die Annahme verweigerte und das Dokument an der Abgabestelle zurückgelassen wurde, um ein Versehen handelt. Es ist davon auszugehen, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20.09.2023 eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und das Dokument ab 21.09.2023 zur Abholung bereitgehalten wurde.
Die Feststellungen zur Zustelladresse des Beschwerdeführers stützen sich auf das Beschwerdevorbringen und den vorliegenden RSa-Rückschein.
Die Feststellungen betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Bescheid vom 24.06.2024, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, und der Beschwerde gegen diesen Bescheid stützen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Die Feststellungen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10:2024, GZ: W200 2270822-3/3E, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26.04.2024 betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, stützt sich auf die Einsichtnahme in den zu der genannten GZ geführten Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) lautet:
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Nach § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Wie festgestellt, wurde der Bescheid des BFA vom 13.09.2023 nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers hinterlegt und lag ab Donnerstag, den 21.09.2023, zur Abholung bereit.
Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte (vgl. VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gem § 17 Abs. 3 ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen (vgl. VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106).Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte vergleiche VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gem Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen vergleiche VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106).
Demzufolge wurde dem Beschwerdeführer das Dokument am 21.09.2023 wirksam durch Hinterlegung zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endete die Beschwerdefrist für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde daher am Donnerstag, den 19.10.2023. Die erst am 12.12.2023 (gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete die Beschwerdefrist für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde daher am Donnerstag, den 19.10.2023. Die erst am 12.12.2023 (gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
Ein Vorhalt der Verspätung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0142) erscheint im gegenständlichen Fall nicht geboten: Zweck des Verspätungsvorhaltes ist eine Wahrung des Parteiengehörs. Dem Beschwerdeführer soll die Möglichkeit gegeben werden, zu den Umständen des Zustellvorganges Stellung zu nehmen (vgl. § 45 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG). Der Beschwerdeführer stellte aber bereits am 12.12.2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und hatte im Zuge dessen Gelegenheit, alle Umstände des Zustellvorganges und Gründe für die Verspätung des Rechtsmittels vorzubringen. Vielmehr ist auf nachträgliche vorgebrachte Gründe keine Rücksicht mehr zu nehmen (vgl. VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222). Ein Vorhalt der Verspätung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0142) erscheint im gegenständlichen Fall nicht geboten: Zweck des Verspätungsvorhaltes ist eine Wahrung des Parteiengehörs. Dem Beschwerdeführer soll die Möglichkeit gegeben werden, zu den Umständen des Zustellvorganges Stellung zu nehmen vergleiche Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Der Beschwerdeführer stellte aber bereits am 12.12.2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und hatte im Zuge dessen Gelegenheit, alle Umstände des Zustellvorganges und Gründe für die Verspätung des Rechtsmittels vorzubringen. Vielmehr ist auf nachträgliche vorgebrachte Gründe keine Rücksicht mehr zu nehmen vergleiche VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.12.2023 wurde mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2024, GZ: W200 2270822-3/3E, als unbegründet abgewiesen.
Die vorliegende Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W200.2270822.2.00Im RIS seit
20.11.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024