TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/11 G315 2288959-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
SDÜ Art21
SDÜ Art5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


G315 2288959-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zahl: XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer (BF) bei seiner Ausreise am Flughaben XXXX einer Ausreisekontrolle unterzogen. Hierbei wurde festgestellt, dass sich der BF unrechtmäßig im Schengen-Raum aufhalte und gab der BF an, dass er mit einer griechischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Es wurde Anzeige erstattet und übernahm der BF am selben Tag ein Schreiben, mit dem ihm schriftliches Parteiengehör eingeräumt wurde und er von der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde. 1. Am römisch 40 .2024 wurde der Beschwerdeführer (BF) bei seiner Ausreise am Flughaben römisch 40 einer Ausreisekontrolle unterzogen. Hierbei wurde festgestellt, dass sich der BF unrechtmäßig im Schengen-Raum aufhalte und gab der BF an, dass er mit einer griechischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Es wurde Anzeige erstattet und übernahm der BF am selben Tag ein Schreiben, mit dem ihm schriftliches Parteiengehör eingeräumt wurde und er von der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.

Dem BF wurde die Weiterreise gestattet und langte in der Folge keine Stellungnahme von ihm ein.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), vom 21.02.2024 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in das Vereinigte Königreich zulässig ist (Spruchpunkt II.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), vom 21.02.2024 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in das Vereinigte Königreich zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.), und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weil er sich als Staatsbürger des Vereinigten Königreichs, länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums der letzten 180 Tage – ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Schengen Mitgliedstaates zu sein – im Schengen-Raum aufgehalten habe. Aus den Sichtvermerken im Reisepass des BF gehe hervor, dass die erlaubte Aufenthaltsdauer um 16 Tage überschritten worden sei. Der BF verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel für einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet und dem Schengen-Raum und bestehe in Österreich kein schützenwertes Privat- und Familienleben. Durch sein persönliches Verhalten habe der BF die Bestimmungen nach dem Fremdenpolizeigesetz übertreten und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei für das wirtschaftliche Wohl Österreichs und auch zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten.

Der Bescheid vom 21.02.2024 und die Information – Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem BF am 26.02.2024 zugestellt.Der Bescheid vom 21.02.2024 und die Information – Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem BF am 26.02.2024 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF vom 19.03.2024 – beim BFA am selben Tag eingelangt – erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu das Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF britischer Staatsangehöriger sei und mit der griechischen Staatsangehörigen XXXX , die er im XXXX 2020 kennengelernt habe, seit XXXX .2023 in einer eingetragenen Partnerschaft lebe. Er habe am XXXX .2023 bei der zuständigen griechischen Behörde einen Aufenthaltstitel beantragt und sei ihm bis zur Erledigung des Antrages eine Bestätigung ausgestellt worden, die den BF dazu berechtige, im Schengen-Raum unter Vorlage des Reisepasses und der Antragsbestätigung zu reisen. Im Vertrauen auf die ausgestellte Bestätigung sei vom BF und seiner Partnerin der Entschluss zu einem Wienbesuch zwischen dem XXXX .2024 und XXXX .2024 getroffen worden. Das BFA habe seine Ermittlungsplicht verletzt, weil Tatsachen über den Aufenthaltsstatus des BF trotz Vorlage der Bestätigung der Antragstellung, nicht festgestellt worden seien. Die Bestätigung der griechischen Fremdenbehörde sei nicht in den Akt aufgenommen worden und hätte mit Leichtigkeit festgestellt werden können, dass der BF berechtigt sei, sich bis zur Entscheidung über seinen Aufenthaltsantrag frei im Schengen-Raum zu bewegen. Durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sei der BF zudem in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, da zu seiner griechischen Partnerin ein enges familiäres Verhältnis und somit ein ausgeprägtes Privatleben in Griechenland bestehe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. In Bezug auf das Einreiseverbot sei auch keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF britischer Staatsangehöriger sei und mit der griechischen Staatsangehörigen römisch 40 , die er im römisch 40 2020 kennengelernt habe, seit römisch 40 .2023 in einer eingetragenen Partnerschaft lebe. Er habe am römisch 40 .2023 bei der zuständigen griechischen Behörde einen Aufenthaltstitel beantragt und sei ihm bis zur Erledigung des Antrages eine Bestätigung ausgestellt worden, die den BF dazu berechtige, im Schengen-Raum unter Vorlage des Reisepasses und der Antragsbestätigung zu reisen. Im Vertrauen auf die ausgestellte Bestätigung sei vom BF und seiner Partnerin der Entschluss zu einem Wienbesuch zwischen dem römisch 40 .2024 und römisch 40 .2024 getroffen worden. Das BFA habe seine Ermittlungsplicht verletzt, weil Tatsachen über den Aufenthaltsstatus des BF trotz Vorlage der Bestätigung der Antragstellung, nicht festgestellt worden seien. Die Bestätigung der griechischen Fremdenbehörde sei nicht in den Akt aufgenommen worden und hätte mit Leichtigkeit festgestellt werden können, dass der BF berechtigt sei, sich bis zur Entscheidung über seinen Aufenthaltsantrag frei im Schengen-Raum zu bewegen. Durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sei der BF zudem in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, da zu seiner griechischen Partnerin ein enges familiäres Verhältnis und somit ein ausgeprägtes Privatleben in Griechenland bestehe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. In Bezug auf das Einreiseverbot sei auch keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen worden.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.03.2024 – eingelangt am 25.03.2024 – wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vorgelegt und wurde deren Abweisung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX , Vereinigtes Königreich, geboren und ist britischer Staatsangehöriger (vgl. aktenkundige Kopie des bis XXXX 2029 gültigen britischen Reisepasses, AS 3). Er lebt mit der griechischen Staatsangehörigen, XXXX , seit XXXX .2023 in einer eingetragenen Partnerschaft (vgl. Partnership Agreement, AS 91 ff; Familiy Status Certificate - Hellenic Republic vom XXXX .2023, AS 127 ff; aktenkundige Kopie eines griechischen Reisepasses lautend auf XXXX , AS 7).1.1. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , Vereinigtes Königreich, geboren und ist britischer Staatsangehöriger vergleiche aktenkundige Kopie des bis römisch 40 2029 gültigen britischen Reisepasses, AS 3). Er lebt mit der griechischen Staatsangehörigen, römisch 40 , seit römisch 40 .2023 in einer eingetragenen Partnerschaft vergleiche Partnership Agreement, AS 91 ff; Familiy Status Certificate - Hellenic Republic vom römisch 40 .2023, AS 127 ff; aktenkundige Kopie eines griechischen Reisepasses lautend auf römisch 40 , AS 7).

1.2. In Österreich verfügt der BF über kein Privat- und Familienleben.

1.3. Der BF weist im Bundesgebiet keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf, er ist unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 26.03.2024)1.3. Der BF weist im Bundesgebiet keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf, er ist unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 26.03.2024)

1.4. Am XXXX .2023 stellte der BF bei der zuständigen griechischen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm ein Recht auf Daueraufenthalt in Griechenland gewährt. Über die Antragstellung wurde ihm eine Bestätigung bzw. Antragsbescheinigung ausgestellt, aus welcher hervorgeht, dass der BF einen entsprechenden Antrag einreichte und ihm alle Rechte zukommen, die durch die beantragte Aufenthaltserlaubnis gemäß den Bestimmungen von Art. 8 Abs. 5, 6 und 7 des Gesetzes 4251/2014 verliehen werden. Des Weiteren, dass die Bestätigung automatisch ihre Gültigkeit verliert, sobald eine Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags getroffen wird und die Richtigkeit der Angaben und die Gültigkeit der Bestätigung online - etwa durch eine Abfrage über die Online-Plattform des Ministeriums, die zur Überprüfung des Fortschritts in der Akte eines Drittstaatsangehörigen verwendet wird (www.migration.gov.gr) – überprüft werden kann. Zudem wurde auch festgehalten, dass der Inhaber dieser Bestätigung diese mit sich führen und zusammen mit seinem Reisepass vorzeigen muss. (vgl. Confirmation of receipt of e-application for first residence permit vom XXXX .2023, AS 131).1.4. Am römisch 40 .2023 stellte der BF bei der zuständigen griechischen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm ein Recht auf Daueraufenthalt in Griechenland gewährt. Über die Antragstellung wurde ihm eine Bestätigung bzw. Antragsbescheinigung ausgestellt, aus welcher hervorgeht, dass der BF einen entsprechenden Antrag einreichte und ihm alle Rechte zukommen, die durch die beantragte Aufenthaltserlaubnis gemäß den Bestimmungen von Artikel 8, Absatz 5,, 6 und 7 des Gesetzes 4251/2014 verliehen werden. Des Weiteren, dass die Bestätigung automatisch ihre Gültigkeit verliert, sobald eine Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags getroffen wird und die Richtigkeit der Angaben und die Gültigkeit der Bestätigung online - etwa durch eine Abfrage über die Online-Plattform des Ministeriums, die zur Überprüfung des Fortschritts in der Akte eines Drittstaatsangehörigen verwendet wird (www.migration.gov.gr) – überprüft werden kann. Zudem wurde auch festgehalten, dass der Inhaber dieser Bestätigung diese mit sich führen und zusammen mit seinem Reisepass vorzeigen muss. vergleiche Confirmation of receipt of e-application for first residence permit vom römisch 40 .2023, AS 131).

Der entsprechende Antrag des BF wird zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nach wie vor geprüft und ist eine Entscheidung über diesen noch ausständig (vgl. General Secretariat for Migration Policy, Third country national application status, search result, vom 05.09.2024).Der entsprechende Antrag des BF wird zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nach wie vor geprüft und ist eine Entscheidung über diesen noch ausständig vergleiche General Secretariat for Migration Policy, Third country national application status, search result, vom 05.09.2024).

1.5. Es wird festgestellt, dass dem BF aufgrund seiner Antragsbescheinigung vorläufig – bis zur Entscheidung über den Antrag – das Recht zum Aufenthalt in Griechenland zukommt (vgl. Confirmation of receipt of e-application for first residence permit vom XXXX .2023, AS 131 iVm aktenkundiger Ausdruck des Gesetzes Nr. 4251/2014 in deutscher Übersetzung). Der BF verfügt somit über einen (vorläufigen) Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einen Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ).1.5. Es wird festgestellt, dass dem BF aufgrund seiner Antragsbescheinigung vorläufig – bis zur Entscheidung über den Antrag – das Recht zum Aufenthalt in Griechenland zukommt vergleiche Confirmation of receipt of e-application for first residence permit vom römisch 40 .2023, AS 131 in Verbindung mit aktenkundiger Ausdruck des Gesetzes Nr. 4251/2014 in deutscher Übersetzung). Der BF verfügt somit über einen (vorläufigen) Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einen Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ).

1.6. Der BF hielt sich in folgenden Zeiträumen im Schengen-Raum auf: XXXX .2023 – XXXX .2023, XXXX .2023, XXXX .2023 – XXXX .2023, XXXX .2023 – XXXX .2023, XXXX .2023 - XXXX .2023 und XXXX .2024 – XXXX .2024 (vgl. Anzeige der LPD Niederösterreich vom XXXX .2024, AS 19f). Von XXXX .2024 – XXXX .2024 hielt sich der BF zu touristischen Zwecken in Wien auf und wurde am XXXX .2024 am Flughaben XXXX bei seiner Ausreise einer Ausreisekontrolle unterzogen (vgl. Anzeige der LPD Niederösterreich vom XXXX .2024, AS 19f iVm Beschwerde, AS 61). In den übrigen genannten Zeiträumen hielt sich der BF in Griechenland auf. 1.6. Der BF hielt sich in folgenden Zeiträumen im Schengen-Raum auf: römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023, römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 - römisch 40 .2023 und römisch 40 .2024 – römisch 40 .2024 vergleiche Anzeige der LPD Niederösterreich vom römisch 40 .2024, AS 19f). Von römisch 40 .2024 – römisch 40 .2024 hielt sich der BF zu touristischen Zwecken in Wien auf und wurde am römisch 40 .2024 am Flughaben römisch 40 bei seiner Ausreise einer Ausreisekontrolle unterzogen vergleiche Anzeige der LPD Niederösterreich vom römisch 40 .2024, AS 19f in Verbindung mit Beschwerde, AS 61). In den übrigen genannten Zeiträumen hielt sich der BF in Griechenland auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Zwar liegt in Bezug auf die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides kein expliziter Zustellnachweis vor, doch wurde die Zustellung von der belangten Behörde mit 26.02.2024 angegeben. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine nicht erfolgte Zustellung zu entnehmen. Die Beschwerde des BF wurde mit E-Mail seiner Rechtsvertretung vom 19.03.2024 bei der belangten Behörde eingebracht und somit jedenfalls binnen offener Rechtsmittelfrist.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf einer unbedenklichen Kopie seines britischen Reisepasses mit der XXXX XXXX . Den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf einer unbedenklichen Kopie seines britischen Reisepasses mit der römisch 40 römisch 40 . Den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche bei den Feststellungen jeweils in Klammer zitiert wurden.

Dies gilt auch für die festgestellten Aufenthaltszeiträume im Schengen-Raum, welche schon im Bescheid angeführt wurden und in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Die Feststellungen, dass der BF abseits des Aufenthalts in Österreich in Griechenland aufhältig war, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen zum Familienleben des BF in Griechenland und dem Umstand, dass er nachweislich mit einer griechischen Staatsangehörigen in eingetragener Partnerschaft lebt.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich über kein Privat- und Familienleben verfügt, gründet sich auf den Umstand, dass der BF in seiner Beschwerde (AS 61) vorbrachte, dass er und seine Partnerin sich zu einem Wienbesuch in der in den Feststellungen genannten Zeit entschlossen – somit zu einem bloß touristischen Besuch. Weiters wurde vorgebracht, dass er über ein ausgeprägtes Privatleben in Griechenland verfügt (AS 71). Entsprechendes wurde in Bezug auf Österreich zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

In Bezug auf die Feststellungen zum (vorläufigen) Aufenthaltstitel für Griechenland ist anzuführen, dass aus der unbedenklichen aktenkundigen Antragsbescheinigung (AS 131) eindeutig hervorgeht, dass der BF aufgrund seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „alle Rechte besitzt, die durch die beantragte Aufenthaltserlaubnis gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 8(5), (6) und (7) des Gesetzes 4251/2014 verliehen werden“. Unter dem Link https://www.taxheaven.gr/law/4251/2014, abgefragt am 05.09.2024, konnte das erkennende Gericht in die angeführten Bestimmungen des Gesetzes 4251/2014 Einsicht nehmen. Im Übrigen wird auf der Website der Europäischen Kommission auf diese Website verwiesen, weshalb von der Richtigkeit des Inhalts der Website, https://www.taxheaven.gr/law/4251/2014, ausgegangen werden kann. Auch aus den in der Antragsbescheinigung angeführten Bestimmungen geht hervor, dass der Inhaber einer Antragsbescheinigung das Recht zum Aufenthalt in Griechenland hat, solange diese gültig ist und die Gültigkeit erst verloren geht, wenn eine ablehnende Entscheidung getroffen wird.

Dass über den Antrag des BF nach wie vor nicht entschieden wurde, konnte durch das erkennende Gericht anhand einer Abfrage auf der Website des griechischen Generalsekretariats für Migrationspolitik (www.migration.gov.gr) festgestellt werden. Diese Website ist auch auf der Antragsbescheinigung angeführt. Zuletzt wurde die Seite am 10.10.2024 vom Bundesverwaltungsgericht eingesehen, worüber ein Aktenvermerk angefertigt wurde. Demzufolge ist der Antrag des BF bei den griechischen Behörden noch „under examination“. Dass zwischenzeitig eine Entscheidung erging, wurde im Verfahren auch von keiner der Parteien vorgebracht und würde das auch nichts am Umstand ändern, dass der BF zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich über eine von den griechischen Behörden gewährte Erlaubnis verfügte, sich im Schengenraum frei zu bewegen. Argumente, die gegen diese Erlaubnis sprechen würden, wurden vom Bundesamt nicht angeführt.

Somit musste festgestellt werden, dass der BF seit der Antragsstellung über einen (vorläufigen) Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einen Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)

(…) (6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen. (…)(…) (6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen. (…)

Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1.       wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2.       wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3.       wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; (…)

§ 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 21, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind. (…)

§ 5 SDÜ lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 5, SDÜ lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a)       Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.

b)       Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.

c)       Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

d)       Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e)       Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

3.1.2. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt Folgendes:

Der BF ist als britischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Auch ist er Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, da er ein Fremder ist, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Daher kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG in Bezug auf den BF grundsätzlich in Betracht.Der BF ist als britischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, da er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Auch ist er Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, da er ein Fremder ist, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Daher kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Bezug auf den BF grundsätzlich in Betracht.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG hält sich ein Fremder rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG hält sich ein Fremder rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.

Art. 21 (hier: Abs. 1) SDÜ 1990, dessen "Geltung" im Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 ausdrücklich angeordnet wird, ist bei der Auslegung dieser Bestimmung einzubeziehen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103). Einem Fremden als Inhaber eines Aufenthaltstitels eines (anderen) Mitgliedsstaates und Inhaber eines gültigen Reisepapieres kommt nur unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zu (VwGH 07.03.2019, Ro 2018/21/0009).Artikel 21, (hier: Absatz eins,) SDÜ 1990, dessen "Geltung" im Zusammenhang mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 ausdrücklich angeordnet wird, ist bei der Auslegung dieser Bestimmung einzubeziehen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103). Einem Fremden als Inhaber eines Aufenthaltstitels eines (anderen) Mitgliedsstaates und Inhaber eines gültigen Reisepapieres kommt nur unter den weiteren Voraussetzungen des Artikel 21, Absatz eins, SDÜ 1990 ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zu (VwGH 07.03.2019, Ro 2018/21/0009).

Gemäß § 21 Abs. 1 SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, verfügte bzw. verfügt der BF seit dem XXXX .2023 aufgrund seiner Antragsbescheinigung vorläufig – bis zur Entscheidung über den Antrag – über das Recht zum Aufenthalt in Griechenland. Damit verfügt der BF über einen – wenngleich vorläufigen – Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. eines Vertragsstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ). Auch sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging.Wie den Feststellungen entnommen werden kann, verfügte bzw. verfügt der BF seit dem römisch 40 .2023 aufgrund seiner Antragsbescheinigung vorläufig – bis zur Entscheidung über den Antrag – über das Recht zum Aufenthalt in Griechenland. Damit verfügt der BF über einen – wenngleich vorläufigen – Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. eines Vertragsstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ). Auch sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging.

Zude

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten