Entscheidungsdatum
14.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W246 2259566-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 31.08.2022, Zl. PAD/22/01507748/PA, betreffend Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 31.08.2022, Zl. PAD/22/01507748/PA, betreffend Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, GehG zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
„Dem Antragsteller gebühren für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.05.2021 gemäß § 20 Abs. 1 GehG Aufwandsentschädigungen in vollem / ungekürztem Ausmaß. Dieser Anspruch ist für den vor dem 01.08.2019 liegenden Zeitraum gemäß § 13b Abs. 1 GehG verjährt.“„Dem Antragsteller gebühren für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.05.2021 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GehG Aufwandsentschädigungen in vollem / ungekürztem Ausmaß. Dieser Anspruch ist für den vor dem 01.08.2019 liegenden Zeitraum gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG verjährt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, führte mit an die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) gerichtetem Schreiben vom 14.07.2022 aus, dass die ihm für einen bestimmten Zeitraum zustehenden pauschalierten Aufwandsentschädigungen (für die Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt nach Pkt. 6.14.1 der Polizeidiensthundevorschrift 2015 [PDHV 2015] und für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den zugewiesenen Polizeidiensthund nach Pkt. 6.14.3 leg.cit.) im Rahmen seiner Monatsabrechnungen um jene Beträge gekürzt worden seien, die ihm wegen Urlaubs, Krankenstands oder sonstigen Abwesenheiten als tägliche Vergütung nach Pkt. 6.12.3 leg.cit. ausbezahlt worden seien. Von dieser Vorgehensweise, die dem Beschwerdeführer völlig fremd sei, seien auch die anderen Polizeidiensthundeführer des Bundeslandes XXXX betroffen. Eine Nachfrage bei den Polizeidiensthundeführern der Bundesländer XXXX und XXXX habe ergeben, dass dort nicht auf diese Weise vorgegangen werde. Der Beschwerdeführer beantrage daher die bescheidmäßige Feststellung betreffend den o.a. Abzug von Beträgen von den ihm zustehenden pauschalierten Aufwandsentschädigungen.1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, führte mit an die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) gerichtetem Schreiben vom 14.07.2022 aus, dass die ihm für einen bestimmten Zeitraum zustehenden pauschalierten Aufwandsentschädigungen (für die Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt nach Pkt. 6.14.1 der Polizeidiensthundevorschrift 2015 [PDHV 2015] und für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den zugewiesenen Polizeidiensthund nach Pkt. 6.14.3 leg.cit.) im Rahmen seiner Monatsabrechnungen um jene Beträge gekürzt worden seien, die ihm wegen Urlaubs, Krankenstands oder sonstigen Abwesenheiten als tägliche Vergütung nach Pkt. 6.12.3 leg.cit. ausbezahlt worden seien. Von dieser Vorgehensweise, die dem Beschwerdeführer völlig fremd sei, seien auch die anderen Polizeidiensthundeführer des Bundeslandes römisch 40 betroffen. Eine Nachfrage bei den Polizeidiensthundeführern der Bundesländer römisch 40 und römisch 40 habe ergeben, dass dort nicht auf diese Weise vorgegangen werde. Der Beschwerdeführer beantrage daher die bescheidmäßige Feststellung betreffend den o.a. Abzug von Beträgen von den ihm zustehenden pauschalierten Aufwandsentschädigungen.
2. Die Behörde sprach darüber mit dem im Spruch genannten Bescheid wie folgt ab:
„Aufgrund Ihres Antrages vom 14.07.2022 wird festgestellt, dass Ihnen die monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß [Punkt] 6.14.1 und [Punkt] 6.14.3 DHV 2015 bei Verrechnung eines Pauschalkostenbeitrages nach Punkt 6.12.3 DHV 2015 nicht zustehen.“
Dazu hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 auf einem Arbeitsplatz in der Polizeidiensthundeinspektion XXXX tätig sei, weshalb er monatlich pauschalierte Aufwandsentschädigungen (für die Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt nach Pkt. 6.14.1 PDHV 2015 und für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den zugewiesenen Polizeidiensthund nach Pkt. 6.14.3 leg.cit.) beziehe. Für die Zeiträume, für welche an die Ehefrau des Beschwerdeführers die tägliche Vergütung iSd Pkt. 6.12.3 leg.cit. ausbezahlt worden sei, seien diese pauschalierten Aufwandsentschädigungen aliquot zu kürzen gewesen. Die Aufwandsentschädigungen stünden nämlich nicht zu, wenn ein Pauschalkostenbeitrag nach Pkt. 6.12. leg.cit. bezogen würde (s. Pkt. 6.14.2 und 6.14.4 leg.cit.), wozu die tägliche Vergütung iSd Pkt. 6.12.3 leg.cit. nach Ansicht der Behörde zähle.Dazu hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 auf einem Arbeitsplatz in der Polizeidiensthundeinspektion römisch 40 tätig sei, weshalb er monatlich pauschalierte Aufwandsentschädigungen (für die Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt nach Pkt. 6.14.1 PDHV 2015 und für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den zugewiesenen Polizeidiensthund nach Pkt. 6.14.3 leg.cit.) beziehe. Für die Zeiträume, für welche an die Ehefrau des Beschwerdeführers die tägliche Vergütung iSd Pkt. 6.12.3 leg.cit. ausbezahlt worden sei, seien diese pauschalierten Aufwandsentschädigungen aliquot zu kürzen gewesen. Die Aufwandsentschädigungen stünden nämlich nicht zu, wenn ein Pauschalkostenbeitrag nach Pkt. 6.12. leg.cit. bezogen würde (s. Pkt. 6.14.2 und 6.14.4 leg.cit.), wozu die tägliche Vergütung iSd Pkt. 6.12.3 leg.cit. nach Ansicht der Behörde zähle.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Darin hielt er zunächst fest, dass ihm nach den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid die pauschalierten Aufwandsentschädigungen nach Pkt. 6.14. der PDHV 2015 „bei Verrechnung eines Pauschalkostenbeitrages nach Punkt 6.12.3 DHV 2015 nicht zustehen“ würden. In Pkt. 6.12.1 leg.cit. sei jedoch klar geregelt, dass der in den dort angeführten Fällen (nicht-hundespezifische Ausbildungen mit Abwesenheiten vom Dienst von über einem Monat) zustehende Pauschalkostenbeitrag anstelle des Futterkostenbeitrags, der Aufwandsentschädigung und des sonstigen Aufwands gebühre. Dies decke sich auch mit der Bestimmung des § 15 Abs. 5 GehG betreffend das Ruhen von pauschalierten Nebengebühren bei über einmonatiger Abwesenheit vom Dienst. Die in Pkt. 6.12.3 der PDHV 2015 geregelte tägliche Vergütung werde im angefochtenen Bescheid irrtümlich als Pauschalkostenbeitrag bezeichnet. Dass bei Anspruch auf die tägliche Vergütung kein Anspruch auf die Aufwandsentschädigungen nach Pkt. 6.14. leg.cit. zustehen sollte, werde u.a. im Pkt. 6.12.3 leg.cit. nicht angeführt. Lediglich aus der Überschrift des Pkt. 6.12. leg.cit. zu schließen, dass alle in diesem Punkt behandelten Entschädigungen und Vergütungen (wie auch die tägliche Vergütung nach Pkt. 6.12.3 leg.cit.) Pauschalkostenbeiträge wären, sei aus Sicht des Beschwerdeführers insbesondere bei Betrachtung des genauen Wortlauts dieses Punkts der PDHV 2015 nicht richtig.Darin hielt er zunächst fest, dass ihm nach den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid die pauschalierten Aufwandsentschädigungen nach Pkt. 6.14. der PDHV 2015 „bei Verrechnung eines Pauschalkostenbeitrages nach Punkt 6.12.3 DHV 2015 nicht zustehen“ würden. In Pkt. 6.12.1 leg.cit. sei jedoch klar geregelt, dass der in den dort angeführten Fällen (nicht-hundespezifische Ausbildungen mit Abwesenheiten vom Dienst von über einem Monat) zustehende Pauschalkostenbeitrag anstelle des Futterkostenbeitrags, der Aufwandsentschädigung und des sonstigen Aufwands gebühre. Dies decke sich auch mit der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, GehG betreffend das Ruhen von pauschalierten Nebengebühren bei über einmonatiger Abwesenheit vom Dienst. Die in Pkt. 6.12.3 der PDHV 2015 geregelte tägliche Vergütung werde im angefochtenen Bescheid irrtümlich als Pauschalkostenbeitrag bezeichnet. Dass bei Anspruch auf die tägliche Vergütung kein Anspruch auf die Aufwandsentschädigungen nach Pkt. 6.14. leg.cit. zustehen sollte, werde u.a. im Pkt. 6.12.3 leg.cit. nicht angeführt. Lediglich aus der Überschrift des Pkt. 6.12. leg.cit. zu schließen, dass alle in diesem Punkt behandelten Entschädigungen und Vergütungen (wie auch die tägliche Vergütung nach Pkt. 6.12.3 leg.cit.) Pauschalkostenbeiträge wären, sei aus Sicht des Beschwerdeführers insbesondere bei Betrachtung des genauen Wortlauts dieses Punkts der PDHV 2015 nicht richtig.
4. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 29.08.2022 vorgelegt.
5. Mit E-Mails vom 02.02. und 12.02.2024 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß seinen Ersuchen vom 29.01. und 02.02.2024 mehrere Unterlagen betreffend die Veröffentlichung / Verbreitung der PDHV 2015 vor (v.a. den Erlass der Bundesministerin für Inneres vom 24.11.2015 zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015, übermittelt u.a. an sämtliche Landespolizeidirektionen, das Bundesausbildungszentrum für Polizeidiensthundeführer und das Einsatzkommando Cobra betreffend die PDHV 2015 sowie die Screenshots der Datenbank „Informationen und Verwaltungsvorschriften“ des Bundesministeriums für Inneres, wonach die PDHV 2015 in ihrer letzten Fassung [Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017] dort abrufbar ist).
6. Mit Beschluss vom 13.02.2024, Zl. W246 2259566-1/6Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die gesamte PDHV 2015 als gesetzwidrig aufzuheben. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass es sich bei der PDHV 2015 aus seiner Sicht um eine nicht in gesetzmäßiger Weise kundgemachte Verordnung handle, weshalb diese als gesetzwidrig aufzuheben sei.6. Mit Beschluss vom 13.02.2024, Zl. W246 2259566-1/6Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die gesamte PDHV 2015 als gesetzwidrig aufzuheben. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass es sich bei der PDHV 2015 aus seiner Sicht um eine nicht in gesetzmäßiger Weise kundgemachte Verordnung handle, weshalb diese als gesetzwidrig aufzuheben sei.
7. Mit Erkenntnis vom 16.09.2024, Zl. V12/2024-8, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2024 eingelangt, hob der Verfassungsgerichtshof die Pkt. 6.12.1 bis 6.12.3 und 6.14.1 bis 6.14.4 der PDHV 2015 mangels gehöriger Kundmachung als gesetzwidrig auf und führte dazu aus, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 30.09.2025 in Kraft trete. Soweit sich der – auf Aufhebung der gesamten PDHV 2015 gerichtete – Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes auf die übrigen Bestimmungen der PDHV 2015 bezog, wies der Verfassungsgerichtshof diesen zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der innerhalb der Behörde einem Arbeitsplatz in der Polizeidiensthundeinspektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen ist. Er bezieht pauschalierte Aufwandsentschädigungen nach § 20 Abs. 1 GehG (aufgrund der Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt [Pkt. 6.14.1 PDHV 2015] und aufgrund der durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den ihm zugewiesenen Polizeidiensthund [Pkt. 6.14.3 leg.cit.]). Für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Behörde aufgrund von – jeweils in der Dauer von unter einem Monat gelegenen – Abwesenheiten vom Dienst v.a. wegen Inanspruchnahme von Erholungsurlauben und wegen Erkrankungen eine tägliche Vergütung iSd Pkt. 6.12.3 leg.cit. zuerkannt (Auszahlung an die Ehefrau des Beschwerdeführers), woraufhin die o.a. pauschalierten Aufwandsentschädigungen insoweit aliquot gekürzt wurden.Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der innerhalb der Behörde einem Arbeitsplatz in der Polizeidiensthundeinspektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen ist. Er bezieht pauschalierte Aufwandsentschädigungen nach Paragraph 20, Absatz eins, GehG (aufgrund der Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt [Pkt. 6.14.1 PDHV 2015] und aufgrund der durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den ihm zugewiesenen Polizeidiensthund [Pkt. 6.14.3 leg.cit.]). Für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Behörde aufgrund von – jeweils in der Dauer von unter einem Monat gelegenen – Abwesenheiten vom Dienst v.a. wegen Inanspruchnahme von Erholungsurlauben und wegen Erkrankungen eine tägliche Vergütung iSd Pkt. 6.12.3 leg.cit. zuerkannt (Auszahlung an die Ehefrau des Beschwerdeführers), woraufhin die o.a. pauschalierten Aufwandsentschädigungen insoweit aliquot gekürzt wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2022, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Aufstellung betreffend Aufwandsentschädigungen für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.05.2021). Die unter Pkt. römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2022, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Aufstellung betreffend Aufwandsentschädigungen für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.05.2021).
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b, (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
[…]
Nebengebühren
§ 15. (1) Nebengebühren sindParagraph 15, (1) Nebengebühren sind
1. – 9. […],
10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),10. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
11. – 14. […].
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.(2) Die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a) – (3) […]
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5) Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
1. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins,, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
(5a) – (8) […]
[…]
Aufwandsentschädigung
§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.Paragraph 20, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) […]“
Die Pkt. 6.12.1 bis 6.12.3 und 6.14.1 bis 6.14.4 der Polizeidiensthundevorschrift 2015, Erlass des Bundesministers für Inneres zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 idF zur Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017, (in der Folge: PDHV 2015) lauten wie folgt:Die Pkt. 6.12.1 bis 6.12.3 und 6.14.1 bis 6.14.4 der Polizeidiensthundevorschrift 2015, Erlass des Bundesministers für Inneres zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 in der Fassung zur Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017, (in der Folge: PDHV 2015) lauten wie folgt:
„6.12 Pauschalkostenbeitrag
6.12.1 Während der Absolvierung des Grundausbildungslehrganges für dienstführende Exekutivbedienstete bzw. einer sonstigen, länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung — ausgenommen bei hundespezifischen Aus- und Fortbildungen – und bei Dienstfreistellungen von über einem Monat sowie bei einer Karenzierung unter 6 Monaten gebührt dem [Polizeidiensthundeführer] anstelle des Futterkostenbeitrages, der Aufwandsentschädigung und sonstigen Aufwandes ein täglicher Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von 0,23 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. § 3 Abs. 4 GG 1956, wenn 6.12.1 Während der Absolvierung des Grundausbildungslehrganges für dienstführende Exekutivbedienstete bzw. einer sonstigen, länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung — ausgenommen bei hundespezifischen Aus- und Fortbildungen – und bei Dienstfreistellungen von über einem Monat sowie bei einer Karenzierung unter 6 Monaten gebührt dem [Polizeidiensthundeführer] anstelle des Futterkostenbeitrages, der Aufwandsentschädigung und sonstigen Aufwandes ein täglicher Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von 0,23 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. Paragraph 3, Absatz 4, GG 1956, wenn
a) der [Polizeidiensthund] eine polizeiliche Prüfung erfolgreich bestanden hat und
b) damit zu rechnen ist, dass der [Polizeidiensthund] von dem [Polizeidiensthundeführer] noch über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eingesetzt werden kann.
6.12.2 Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1. lit. a) nicht zu, können außer den Ansprüchen nach dem Futterkostenbeitrag und der Aufwandsentschädigung keine zusätzlichen Ansprüche geltend gemacht werden. Falls die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b) nicht zutreffen, ist der [Polizeidiensthund] auszusondern. 6.12.2 Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a,) nicht zu, können außer den Ansprüchen nach dem Futterkostenbeitrag und der Aufwandsentschädigung keine zusätzlichen Ansprüche geltend gemacht werden. Falls die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b,) nicht zutreffen, ist der [Polizeidiensthund] auszusondern.
6.12.3 Bei Erholungs- oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines [Polizeidiensthundeführers] oder wenn der [Polizeidiensthund] in Pflege gegeben werden muss, steht dem [Polizeidiensthundeführer] gegen Entfall der im Dienstzeitmanagement vorgesehenen Zeitabgeltung für die Erhaltung der Einsatzfähigkeit eine tägliche Vergütung zu, die 0,4 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. § 3 (4) GG 1956 entspricht. Wenn dem [Polizeidiensthundeführer] zusätzlich ein Junghund zugewiesen ist, gebührt dem [Polizeidiensthundeführer] für den zweiten Hund analog zum Pkt. 3.1.4 der DIMA 2005 lediglich 50 % der vorgesehenen Vergütung“ 6.12.3 Bei Erholungs- oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines [Polizeidiensthundeführers] oder wenn der [Polizeidiensthund] in Pflege gegeben werden muss, steht dem [Polizeidiensthundeführer] gegen Entfall der im Dienstzeitmanagement vorgesehenen Zeitabgeltung für die Erhaltung der Einsatzfähigkeit eine tägliche Vergütung zu, die 0,4 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. Paragraph 3, (4) GG 1956 entspricht. Wenn dem [Polizeidiensthundeführer] zusätzlich ein Junghund zugewiesen ist, gebührt dem [Polizeidiensthundeführer] für den zweiten Hund analog zum Pkt. 3.1.4 der DIMA 2005 lediglich 50 % der vorgesehenen Vergütung“
„6.14 Aufwandsentschädigung
6.14.1 Dem [Polizeidiensthundeführer] gebührt bei Betreuung eines [Polizeidiensthundes] im Privathaushalt ab dem der Übernahme des [Polizeidiensthundes] folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Übernahme, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, bis zum Ende des Monats, in dem der [Polizeidiensthund] an einen anderen [Polizeidiensthundeführer] abgegeben wird, in den Reservebestand übernommen wird oder ausgesondert wird, eine Aufwandsentschädigung.
6.14.2 Die Aufwandsentschädigung gem. Abs. 1 gebührt nicht, wenn der [Polizeidiensthundeführer] einen Pauschalkostenbeitrag gem. Pkt. 6.12 bezieht.6.14.2 Die Aufwandsentschädigung gem. Absatz eins, gebührt nicht, wenn der [Polizeidiensthundeführer] einen Pauschalkostenbeitrag gem. Pkt. 6.12 bezieht.
6.14.3 Dem [Polizeidiensthundeführer] gebührt für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für einen ihm zugewiesenen [Polizeidiensthund] eine monatliche Aufwandsentschädigung.
6.14.4 Die Aufwandsentschädigung gem. Pkt. 6.14.3 gebührt nicht, wenn der [Polizeidiensthundeführer] einen Pauschalkostenbeitrag gem. Pkt. 6.12 bezieht.“
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75).3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte – ausgenommen die Belohnung (§ 19 GehG) und die Jubiläumszuwendung (§ 20c leg.cit.) – einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (vgl. z.B. VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 11.10.2007, 2006/12/0172; s. konkret zur Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit. VwGH 05.07.2007,2007/06/0053). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte – ausgenommen die Belohnung (Paragraph 19, GehG) und die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c, leg.cit.) – einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben vergleiche z.B. VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 11.10.2007, 2006/12/0172; s. konkret zur Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit. VwGH 05.07.2007,2007/06/0053).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass nach Art. 139 Abs. 6 B-VG bei Aufhebung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden sind. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 leg.cit. gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls weiterhin anzuwenden.3.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass nach Artikel 139, Absatz 6, B-VG bei Aufhebung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden sind. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Artikel 139, Absatz 5, leg.cit. gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls weiterhin anzuwenden.
Mit dem o.a. Erkenntnis vom 16.09.2024, Zl. V12/2024-8, hob der Verfassungsgerichtshof die Pkt. 6.12.1 bis 6.12.3 und 6.14.1 bis 6.14.4 der PDHV 2015, denen somit Verordnungsqualität zukommt, mangels gehöriger Kundmachung als gesetzwidrig auf und legte dazu fest, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 30.09.2025 in Kraft trete. Da es sich beim vorliegenden Verfahren um den Anlassfall (dieses Verordnungsprüfungsverfahrens) handelt, sind die angeführten Pkt. 6.12.1 bis 6.12.3 und 6.14.1 bis 6.14.4 der PDHV 2015 in diesem nicht anzuwenden.
3.3.2. Nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 GehG („Aufwandsentschädigung“) hat ein Beamter Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Dass der Beschwerdeführer als Beamter des Exekutivdienstes der Polizeidiensthundeinspektion XXXX einem Arbeitsplatz zur Dienstleistung zugewiesen ist, auf dem ihm aufgrund der Betreuung eines Polizeidiensthundes und den damit anfallenden Transportkosten ein Mehraufwand iSd o.a. Judikatur entstanden ist und ihm somit grundsätzlich monatlich pauschalierte Aufwandsentschädigungen nach § 20 Abs. 1 leg.cit. (also Nebengebühren iSd § 15 Abs. 1 Z 10 leg.cit.) zustehen, steht außer Zweifel (s. oben unter Pkt. II.1.). Strittig ist lediglich die Frage, ob die seitens der Behörde im vorliegenden Verfahren nach den Pkt. 6.14.2 und 6.14.4 PDHV 2015 erfolgte (aliquote) Kürzung dieser Aufwandsentschädigungen aufgrund des Bezugs der „täglichen Vergütung“ nach Pkt. 6.12.3 leg.cit. durch den Beschwerdeführer (hier: v.a. aufgrund von Erholungsurlauben und Erkrankungen) zulässig ist.3.3.2. Nach der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, GehG („Aufwandsentschädigung“) hat ein Beamter Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Dass der Beschwerdeführer als Beamter des Exekutivdienstes der Polizeidiensthundeinspektion römisch 40 einem Arbeitsplatz zur Dienstleistung zugewiesen ist, auf dem ihm aufgrund der Betreuung eines Polizeidiensthundes und den damit anfallenden Transportkosten ein Mehraufwand iSd o.a. Judikatur entstanden ist und ihm somit grundsätzlich monatlich pauschalierte Aufwandsentschädigungen nach Paragraph 20, Absatz eins, leg.cit. (also Nebengebühren iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10, leg.cit.) zustehen, steht außer Zweifel (s. oben unter Pkt. römisch II.1.). Strittig ist lediglich die Frage, ob die seitens der Behörde im vorliegenden Verfahren nach den Pkt. 6.14.2 und 6.14.4 PDHV 2015 erfolgte (aliquote) Kürzung dieser Aufwandsentschädigungen aufgrund des Bezugs der „täglichen Vergütung“ nach Pkt. 6.12.3 leg.cit. durch den Beschwerdeführer (hier: v.a. aufgrund von Erholungsurlauben und Erkrankungen) zulässig ist.
Die gesetzliche Bestimmung des § 15 Abs. 5 GehG legt fest, dass pauschalierte Nebengebühren (wie die dem Beschwerdeführer zustehenden Aufwandsentschädigungen iSd § 20 Abs. 1 GehG) erst bei einer länger als einmonatigen Abwesenheit vom Dienst ruhen. Zeiträume eines Urlaubs, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, bleiben nach § 15 Abs. 5 Z 1 leg.cit. außer Betracht. Dass diese Nebengebühr im Fall von einzelnen, jeweils im Ausmaß von unter einem Monat liegenden Tagen der Abwesenheit vom Dienst aufgrund von Erholungsurlauben oder Erkrankungen ebenfalls ruhend zu stellen und daher nicht zu gewähren wäre, geht aus dieser oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung nicht hervor. Da die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Pkt. 6.12.1 bis 6.12.3 und 6.14.1 bis 6.14.4 der PDHV 2015 im gegenständlichen Anlassfall (des Verordnungsprüfungsverfahrens) nicht zur Anwendung gelangen, kann dahingestellt bleiben, ob die von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme (dass der in Pkt. 6.14.2 und 6.14.4 leg.cit. angeführte Pauschalkostenbeitrag auch die tägliche Vergütung nach Pkt. 6.12.3 leg.cit. mitumfasst und somit bei Gewährung dieser täglichen Vergütung ein Anspruch auf Aufwandsentschädigungen nach den Pkt. 6.14.1 und 6.14.3 leg.cit. ausgeschlossen ist) zutreffend ist.Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, GehG legt fest, dass pauschalierte Nebengebühren (wie die dem Beschwerdeführer zustehenden Aufwandsentschädigungen iSd Paragraph 20, Absatz eins, GehG) erst bei einer länger als einmonatigen Abwesenheit vom Dienst ruhen. Zeiträume eines Urlaubs, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, bleiben nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, leg.cit. außer Betracht. Dass diese Nebengebühr im Fall von einzelnen, jeweils im Ausmaß von unter einem Monat liegenden Tagen der Abwesenheit vom Dienst aufgrund von Erholungsurlauben oder Erkrankungen ebenfalls ruhend zu stellen und daher nicht zu gewähren wäre, geht aus dieser oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung nicht hervor. Da die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Pkt. 6.12.1 bis 6.12.3 und 6.14.1 bis 6.14.4 der PDHV 2015 im gegenständlichen Anlassfall (des Verordnungsprüfungsverfahrens) nicht zur Anwendung gelangen, kann dahingestellt bleiben, ob die von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme (dass der in Pkt. 6.14.2 und 6.14.4 leg.cit. angeführte Pauschalkostenbeitrag auch die tägliche Vergütung nach Pkt. 6.12.3 leg.cit. mitumfasst und somit bei Gewährung dieser täglichen Vergütung ein Anspruch auf Aufwandsentschädigungen nach den Pkt. 6.14.1 und 6.14.3 leg.cit. ausgeschlossen ist) zutreffend ist.
3.3.3. Im Ergebnis stehen dem Beschwerdeführer somit für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.05.2021 Aufwandsentschädigungen iSd § 20 Abs. 1 GehG in vollem, ungekürztem Ausmaß zu. Aufgrund des Zeitpunkts der Antragstellung (14.07.2022) ist der vor dem 01.08.2019 liegende diesbezügliche Anspruch nach § 13b Abs. 1 leg.cit. verjährt. Der Beschwerde ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe Folge zu geben.3.3.3. Im Ergebnis stehen dem Beschwerdeführer somit für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.05.2021 Aufwandsentschädigungen iSd Paragraph 20, Absatz eins, GehG in vollem, ungekürztem Ausmaß zu. Aufgrund des Zeitpunkts der Antragstellung (14.07.2022) ist der vor dem 01.08.2019 liegende diesbezügli