TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/16 G312 2290575-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2024
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Entscheidungsdatum

16.10.2024

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G312 2290575-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch Mag. Johannes Maximilian FOUCHS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch Mag. Johannes Maximilian FOUCHS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text



Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen die serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß 52 Abs. 4 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen die serbische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß 52 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die BF bereits zwölf Mal von österreichischen Gerichten für schuldig befunden und rechtskräftig verurteilt worden sei. Ihr weiterer Aufenthalt stelle daher auf jeden Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Alle Verurteilungen würden zudem auf der gleichen schändlichen Neigung beruhen und habe sich die BF durch die Begehung der Straftaten unrechtmäßig bereichert, weshalb die Gefahr noch gegenwärtig vorliege. Auch seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.

Gegen die Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass dem Umstand, dass die BF in Österreich geboren worden sei und sich seit ca. 35 Jahren in Österreich befinde, bei der Interessenabwägung nicht die gebotene Bedeutung zugemessen worden sei. Eine massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaube, sei hier jedoch trotz der einschlägigen Rückfälle der BF insgesamt nicht gegeben. Von der belangten Behörde sei dabei vollkommen übersehen worden, dass die BF nicht in böser Absicht gehandelt habe, sondern an Kleptomanie leide, also dem pathologischen Impuls zu stehlen. Die Kleptomanie zähle zur Gruppe der Impulskontrollstörungen sowie zum Spektrum der Zwangsstörungen. Die BF habe hierzu jedoch eine Therapie abgeschlossen und sei es nach Abschluss der Therapie zu keinen weiteren Vorfällen vorgekommen. Vor diesem Hintergrund sei von keiner derart massiven Gefährdung auszugehen, die es erlaubt hätte, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die in Österreich geborene BF zu erlassen. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass dem Umstand, dass die BF in Österreich geboren worden sei und sich seit ca. 35 Jahren in Österreich befinde, bei der Interessenabwägung nicht die gebotene Bedeutung zugemessen worden sei. Eine massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaube, sei hier jedoch trotz der einschlägigen Rückfälle der BF insgesamt nicht gegeben. Von der belangten Behörde sei dabei vollkommen übersehen worden, dass die BF nicht in böser Absicht gehandelt habe, sondern an Kleptomanie leide, also dem pathologischen Impuls zu stehlen. Die Kleptomanie zähle zur Gruppe der Impulskontrollstörungen sowie zum Spektrum der Zwangsstörungen. Die BF habe hierzu jedoch eine Therapie abgeschlossen und sei es nach Abschluss der Therapie zu keinen weiteren Vorfällen vorgekommen. Vor diesem Hintergrund sei von keiner derart massiven Gefährdung auszugehen, die es erlaubt hätte, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die in Österreich geborene BF zu erlassen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF sowie ihr Rechtsvertreter teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm unentschuldigt nicht teil. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF sowie ihr Rechtsvertreter teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm unentschuldigt nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF wurde in Österreich ( XXXX ) geboren. Sie ist serbische Staatsangehörige, geschieden und Mutter von vier erwachsenen Kindern. 1.1. Die BF wurde in Österreich ( römisch 40 ) geboren. Sie ist serbische Staatsangehörige, geschieden und Mutter von vier erwachsenen Kindern.

Die BF leidet an physischen und psychischen Erkrankungen, konkret unter anderem an Kleptomanie (pathologischer Impuls zum Stehlen), einer somatoformen Schmerzstörung (Fibromyalgie), einer rezidivierend depressiven Störung (mittelgradige Episode), einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Lumboischialgie sowie einer chronischen Erkrankung der Atemwege und ist nicht arbeitsfähig.

Die BF besuchte in Serbien ein Jahr die Schule und bezeichnet sich selbst als Analphabetin. Sie beherrscht die serbische, rumänische und deutsche Sprache.

1.2. Die BF reiste – nach dem sie zusammen mit ihrem Vater als Kind Österreich verließ – erneut im Jahr 1989 von Serbien nach Österreich ein. Eine Wohnsitzmeldung für die BF besteht durchgehend von XXXX bis XXXX . Sie befand sich weiters von XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in verschiedenen Justizanstalten. Derzeit ist die BF seit XXXX in Österreich melderechtlich registriert. 1.2. Die BF reiste – nach dem sie zusammen mit ihrem Vater als Kind Österreich verließ – erneut im Jahr 1989 von Serbien nach Österreich ein. Eine Wohnsitzmeldung für die BF besteht durchgehend von römisch 40 bis römisch 40 . Sie befand sich weiters von römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 in verschiedenen Justizanstalten. Derzeit ist die BF seit römisch 40 in Österreich melderechtlich registriert.

1.3. In Österreich liegen der BF folgende Verurteilungen zur Last:

1) Am XXXX wurde die BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150,00 ATS, 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 1) Am römisch 40 wurde die BF durch das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150,00 ATS, 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

2) Am XXXX wurde die BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 150,00 ATS, 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 2) Am römisch 40 wurde die BF durch das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 150,00 ATS, 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

3) Am XXXX wurde die BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,00 ATS, 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 3) Am römisch 40 wurde die BF durch das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,00 ATS, 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

4) Am XXXX wurde die BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70,00 ATS, 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 4) Am römisch 40 wurde die BF durch das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70,00 ATS, 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

5) Am XXXX wurde die BF durch das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt. 5) Am römisch 40 wurde die BF durch das Landesgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.

6) Am XXXX wurde die BF durch das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen der Vergehen des schweren Betruges und der Veruntreuung gemäß 146, 147 Abs. 2, §§ 133 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt. 6) Am römisch 40 wurde die BF durch das Landesgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen der Vergehen des schweren Betruges und der Veruntreuung gemäß 146, 147 Absatz 2,, Paragraphen 133, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.

7) Am XXXX wurde die BF durch das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des Menschenhandels gemäß §§ 104a Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 7) Am römisch 40 wurde die BF durch das Landesgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des Menschenhandels gemäß Paragraphen 104 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

8) Am XXXX wurde die BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 Euro, 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 8) Am römisch 40 wurde die BF durch das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 Euro, 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

9) Am XXXX wurde die BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je 4 Euro, 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 9) Am römisch 40 wurde die BF durch das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je 4 Euro, 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

10) Am XXXX wurde die BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. 10) Am römisch 40 wurde die BF durch das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

11) Am XXXX wurde die BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. 11) Am römisch 40 wurde die BF durch das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

12) Am XXXX wurde die BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. 12) Am römisch 40 wurde die BF durch das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Den rechtskräftigen Urteilen liegen die Vergehen des (versuchten) Diebstahls, (schweren) Betruges, Veruntreuung und Menschenhandel zu Grunde. Es steht fest, dass die BF die oben angeführten Straftaten begangen hat und hierzu verurteilt wurde.

Die BF begann am XXXX ihre Kleptomanie behandeln zu lassen und schloss die Therapie nach XXXX Einheiten am XXXX ab. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , wurde die BF bedingt aus der Strafhaft entlassen und festgestellt, dass sie eine Psychotherapie zur Aufarbeitung ihres pathologischen Stehlens absolviert hat. Der BF wurde weiters die Weisung erteilt, die Psychotherapie gegen das pathologische Stehlen fortzuführen, zusätzlich wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Am XXXX war die BF hierzu bei einem Vorgespräch am Department für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, bei welchem die stationäre Aufnahme in ein XXXX Tage dauerndes Therapieprogramm am XXXX festgelegt wurde, vorstellig. Die BF begann am römisch 40 ihre Kleptomanie behandeln zu lassen und schloss die Therapie nach römisch 40 Einheiten am römisch 40 ab. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde die BF bedingt aus der Strafhaft entlassen und festgestellt, dass sie eine Psychotherapie zur Aufarbeitung ihres pathologischen Stehlens absolviert hat. Der BF wurde weiters die Weisung erteilt, die Psychotherapie gegen das pathologische Stehlen fortzuführen, zusätzlich wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Am römisch 40 war die BF hierzu bei einem Vorgespräch am Department für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, bei welchem die stationäre Aufnahme in ein römisch 40 Tage dauerndes Therapieprogramm am römisch 40 festgelegt wurde, vorstellig.

Seit ihrer letzten Verurteilung am XXXX hat sich die BF wohlverhalten und keine Straftat mehr begangen.Seit ihrer letzten Verurteilung am römisch 40 hat sich die BF wohlverhalten und keine Straftat mehr begangen.

1.4. Am XXXX wurde der BF ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ – gültig bis XXXX – erteilt. Die BF war in Österreich ab XXXX erwerbstätig, ebenso stand sie einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab XXXX . Zuletzt war sie von XXXX erwerbstätig. Die BF steht derzeit seit XXXX in Bezug von Krankengeld. 1.4. Am römisch 40 wurde der BF ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ – gültig bis römisch 40 – erteilt. Die BF war in Österreich ab römisch 40 erwerbstätig, ebenso stand sie einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab römisch 40 . Zuletzt war sie von römisch 40 erwerbstätig. Die BF steht derzeit seit römisch 40 in Bezug von Krankengeld.

Die BF wohnt derzeit in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, mit dem sie bis 2004 verheiratet war und der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Weiters leben die erwachsenen Kinder sowie die Enkelkinder und Geschwister der BF in Österreich, zu denen die BF in engem Kontakt steht. Die BF wohnt derzeit in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, mit dem sie bis 2004 verheiratet war und der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Weiters leben die erwachsenen Kinder sowie die Enkelkinder und Geschwister der BF in Österreich, zu denen die BF in engem Kontakt steht.

1.5. In Serbien lebt der Vater der BF, mit welchem sie nicht in Kontakt steht. Ansonsten bestehen keinerlei verwandtschaftliche oder sonstigen Anknüpfungspunkte zu ihrem Herkunftsstaat. In Deutschland ( XXXX ) lebt die Mutter der BF.1.5. In Serbien lebt der Vater der BF, mit welchem sie nicht in Kontakt steht. Ansonsten bestehen keinerlei verwandtschaftliche oder sonstigen Anknüpfungspunkte zu ihrem Herkunftsstaat. In Deutschland ( römisch 40 ) lebt die Mutter der BF.

1.6. Festgestellt wird, dass die von der BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit aufgrund ihres gezeigten und strafrechtlich relevanten Verhalten (samt strafgerichtlichen Verurteilungen) zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität der BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Feststellungen zu ihrem Familienstand sowie ihrem Gesundheitszustand – insbesondere zur festgestellten Kleptomanie – basieren auf den Angaben der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

2.2. Die festgestellten Meldedaten der BF sowie die zu ihrer Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug.

2.3. Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Straftaten und zu ihren Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen.

Die BF legte dem erkennenden Gericht eine Bestätigung des Instituts für Sozialdienste vom XXXX vor, wonach sie sich von XXXX bis XXXX in psychotherapeutischer Behandlung wegen des pathologischen Stehlens (Kleptomanie) befand. Dies ergab sich zudem aus dem Beschluss des Oberlandesgericht XXXX , wonach die BF in diesem Zeitraum eine Psychotherapie zur Aufarbeitung ihres pathologischen Stehlens in der Dauer von XXXX Einheiten absolviert hat. Weiters wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Bestätigung über ein am XXXX geführtes Vorgespräch am XXXX vorgelegt, bei welchem die stationäre Aufnahme der BF in ein 42 Tage dauerndes Therapieprogramm am XXXX festgelegt wurde.Die BF legte dem erkennenden Gericht eine Bestätigung des Instituts für Sozialdienste vom römisch 40 vor, wonach sie sich von römisch 40 bis römisch 40 in psychotherapeutischer Behandlung wegen des pathologischen Stehlens (Kleptomanie) befand. Dies ergab sich zudem aus dem Beschluss des Oberlandesgericht römisch 40 , wonach die BF in diesem Zeitraum eine Psychotherapie zur Aufarbeitung ihres pathologischen Stehlens in der Dauer von römisch 40 Einheiten absolviert hat. Weiters wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Bestätigung über ein am römisch 40 geführtes Vorgespräch am römisch 40 vorgelegt, bei welchem die stationäre Aufnahme der BF in ein 42 Tage dauerndes Therapieprogramm am römisch 40 festgelegt wurde.

Aus dem eingeholten Strafregister ergab sich schließlich, dass die BF seit ihrer letzten Verurteilung im XXXX keine Straftaten mehr begangen hat. Aus dem eingeholten Strafregister ergab sich schließlich, dass die BF seit ihrer letzten Verurteilung im römisch 40 keine Straftaten mehr begangen hat.

2.4. Der bis XXXX gültige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ der BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug. Die Erwerbstätigkeiten bzw. der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie des Krankengeldes beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug. 2.4. Der bis römisch 40 gültige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ der BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug. Die Erwerbstätigkeiten bzw. der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie des Krankengeldes beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf ihren glaubhaften Angaben in der in der Beschwerdeverhandlung.

2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF in Serbien beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.6. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind – ungeachtet der seitens der BF begangenen Delikte im Bereich der Eigentumskriminalität und deren Verwerflichkeit – keine konkreten Umstände im Verfahren ersichtlich, die auf eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch die BF schließen können. Die BF vermochte dazu in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig auszuführen, dass sie ihr Verhalten zutiefst bereut und ihr ihre Taten leidtun. Sie vermochte weiters vorzubringen, dass es aufgrund ihrer diagnostizierten Kleptomanie zu den strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Diebstahls gekommen sei, mit Blick auf diese Erkrankung von ihr jedoch keine gegenwärtige Gefahr ausgehe. Dazu gab sie insbesondere an, dass sie auch nicht mehr alleine einkaufen gehe, damit sie nicht stiehlt (vgl. Verhandlungsschrift S. XXXX ). Die BF schloss schließlich im XXXX bezüglich ihrer diagnostizierten Kleptomanie eine Therapie ab und ist seit ihrer letzten Straftat im XXXX – sohin seit mehr als 3 Jahren – nicht mehr straffällig geworden ist. Sie hinterließ insgesamt den glaubwürdigen Eindruck, ihr Leben nunmehr wieder in geordneten Bahnen zu führen. Diese Umstände sprachen im Ergebnis – insbesondere aufgrund der glaubhaften Reue der Straftaten – gegen eine schwerwiegende negative Gefährdungsprognose betreffend die BF. 2.6. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind – ungeachtet der seitens der BF begangenen Delikte im Bereich der Eigentumskriminalität und deren Verwerflichkeit – keine konkreten Umstände im Verfahren ersichtlich, die auf eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch die BF schließen können. Die BF vermochte dazu in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig auszuführen, dass sie ihr Verhalten zutiefst bereut und ihr ihre Taten leidtun. Sie vermochte weiters vorzubringen, dass es aufgrund ihrer diagnostizierten Kleptomanie zu den strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Diebstahls gekommen sei, mit Blick auf diese Erkrankung von ihr jedoch keine gegenwärtige Gefahr ausgehe. Dazu gab sie insbesondere an, dass sie auch nicht mehr alleine einkaufen gehe, damit sie nicht stiehlt vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung römisch 40 ). Die BF schloss schließlich im römisch 40 bezüglich ihrer diagnostizierten Kleptomanie eine Therapie ab und ist seit ihrer letzten Straftat im römisch 40 – sohin seit mehr als 3 Jahren – nicht mehr straffällig geworden ist. Sie hinterließ insgesamt den glaubwürdigen Eindruck, ihr Leben nunmehr wieder in geordneten Bahnen zu führen. Diese Umstände sprachen im Ergebnis – insbesondere aufgrund der glaubhaften Reue der Straftaten – gegen eine schwerwiegende negative Gefährdungsprognose betreffend die BF.

Zu den anderen zwei Verurteilungen der BF, die nicht dem Vergehen des Diebstahls zu Grunde liegen, ist ebenso festzuhalten, dass die BF hierzu wegen der Vergehen des schweren Betruges und der Veruntreuung sowie des Menschenhandels verurteilt wurde. Dabei fällt hier vor allem ins Gewicht, dass sich die hier zugrundeliegenden Straftaten im Jahr XXXX bzw. zwischen XXXX und XXXX – sohin vor mehr als 14 Jahren – ereigneten und sich die BF seitdem keiner solcher Taten schuldig gemacht hat, wodurch jedenfalls auch dadurch keine aktuelle Gefahr der BF ersichtlich ist. Zudem sind der BF auch diesbezüglich keine Verbrechen im Sinne des § 17 StGB zur Last zu legen, weshalb auch keineswegs von einer gravierenden Straffälligkeit gesprochen werden kann. Weder handelte es sich dabei um bandenmäßiges Handeln, noch um einen Sachverhalt, der die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung berühren könnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar keinesfalls die hohe Sozialschädlichkeit dieser - außerhalb des Bereichs der Diebstahlskriminalität liegenden - Straftaten. Dabei ist jedoch auch hervorzuheben, dass die BF im Zuge beider Verurteilungen ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und hinsichtlich der Verurteilung im XXXX zudem nach Kräften zur Schadensgutmachung beigetragen hat. Im Ergebnis ist daher eine schwerwiegende Gefährdungsannahme aufgrund dieser lange zurückliegenden Verurteilungen ebenso nicht gerechtfertigt.Zu den anderen zwei Verurteilungen der BF, die nicht dem Vergehen des Diebstahls zu Grunde liegen, ist ebenso festzuhalten, dass die BF hierzu wegen der Vergehen des schweren Betruges und der Veruntreuung sowie des Menschenhandels verurteilt wurde. Dabei fällt hier vor allem ins Gewicht, dass sich die hier zugrundeliegenden Straftaten im Jahr römisch 40 bzw. zwischen römisch 40 und römisch 40 – sohin vor mehr als 14 Jahren – ereigneten und sich die BF seitdem keiner solcher Taten schuldig gemacht hat, wodurch jedenfalls auch dadurch keine aktuelle Gefahr der BF ersichtlich ist. Zudem sind der BF auch diesbezüglich keine Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB zur Last zu legen, weshalb auch keineswegs von einer gravierenden Straffälligkeit gesprochen werden kann. Weder handelte es sich dabei um bandenmäßiges Handeln, noch um einen Sachverhalt, der die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung berühren könnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar keinesfalls die hohe Sozialschädlichkeit dieser - außerhalb des Bereichs der Diebstahlskriminalität liegenden - Straftaten. Dabei ist jedoch auch hervorzuheben, dass die BF im Zuge beider Verurteilungen ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und hinsichtlich der Verurteilung im römisch 40 zudem nach Kräften zur Schadensgutmachung beigetragen hat. Im Ergebnis ist daher eine schwerwiegende Gefährdungsannahme aufgrund dieser lange zurückliegenden Verurteilungen ebenso nicht gerechtfertigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Eingang ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte I. bis III. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides richtet, weshalb der Spruchpunkt IV. bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 3.1. Eingang ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides richtet, weshalb der Spruchpunkt römisch IV. bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

(…)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31 A, b, s, 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
[…]
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
[…]

Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise: Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht; 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; 4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder 5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG),

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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