Entscheidungsdatum
16.10.2024Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1Spruch
W111 2299396-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Bernhard KETTL, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zl. 1073911904/231001204, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Bernhard KETTL, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zl. 1073911904/231001204, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 30.01.2016 legal nach Österreich ein und stellte am 03.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.03.2016, Zl. 1073911904-160176545, wurde dem Antrag gemäß § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sowie festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.03.2016, Zl. 1073911904-160176545, wurde dem Antrag gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sowie festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Mit Schreiben vom 21.02.2023 berichtete die Österreichische Botschaft Budapest dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, dass der Beschwerdeführer vom Gerichtshof XXXX wegen des Verbrechens des Menschenhandels rechtskräftig zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und frühestens nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe entlassen werden könne.3. Mit Schreiben vom 21.02.2023 berichtete die Österreichische Botschaft Budapest dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, dass der Beschwerdeführer vom Gerichtshof römisch 40 wegen des Verbrechens des Menschenhandels rechtskräftig zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und frühestens nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe entlassen werden könne.
4. Aufgrund einer Anfrage des LG für Strafsachen Wien vom 11.04.2023 wurde der belangten Behörde die Verurteilung des Beschwerdeführers bekannt und leitete diese daraufhin am 23.05.2023 ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers ein.
5. Aufgrund einer Mitteilung vom 11.05.2024 der Grenzpolizeiinspektion XXXX (Deutschland) wegen eines Verstoßes des Beschwerdeführers gegen das deutsche Aufenthaltsgesetz (illegaler Aufenthalt ohne Pass/Passersatz), wurde der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden war.5. Aufgrund einer Mitteilung vom 11.05.2024 der Grenzpolizeiinspektion römisch 40 (Deutschland) wegen eines Verstoßes des Beschwerdeführers gegen das deutsche Aufenthaltsgesetz (illegaler Aufenthalt ohne Pass/Passersatz), wurde der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden war.
6. Mit Schreiben vom 09.07.2024 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom laufenden Aberkennungsverfahren sowie von der Absicht, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, in Kenntnis.
7. Mit Schriftsatz vom 29.07.2023 gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab, in der er vorbrachte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrische Regierung ausgesetzt sei, da er konkret befürchten müsse zum Wehrdienst eingezogen zu werden und ihm im Fall der Weigerung der Ableistung eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe drohe. Die für eine Aberkennung des Asylstatus notwendige Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers sei nicht gegeben, da der Beschwerdeführer zu jeder Zeit seines Aufenthaltes in Österreich dem Staat sowie den Bürgern gegenüber eine sehr positive und dankbare Einstellung gezeigt habe, keine Vorstrafen aufweise und seine Taten im Ausland zutiefst bereue. Hinzukomme, dass Schlepperei iSd § 114 FPG nicht als besonders schweres Verbrechen einzustufen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe als besonders schwere Verbrechen Straftaten eingestuft, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten würden und habe Schlepperei hierbei nicht aufgezählt.7. Mit Schriftsatz vom 29.07.2023 gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab, in der er vorbrachte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrische Regierung ausgesetzt sei, da er konkret befürchten müsse zum Wehrdienst eingezogen zu werden und ihm im Fall der Weigerung der Ableistung eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe drohe. Die für eine Aberkennung des Asylstatus notwendige Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers sei nicht gegeben, da der Beschwerdeführer zu jeder Zeit seines Aufenthaltes in Österreich dem Staat sowie den Bürgern gegenüber eine sehr positive und dankbare Einstellung gezeigt habe, keine Vorstrafen aufweise und seine Taten im Ausland zutiefst bereue. Hinzukomme, dass Schlepperei iSd Paragraph 114, FPG nicht als besonders schweres Verbrechen einzustufen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe als besonders schwere Verbrechen Straftaten eingestuft, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten würden und habe Schlepperei hierbei nicht aufgezählt.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.08.2024, Zl. 1073911904/231001204, zugestellt am 14.08.2024, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 15.03.2016. Zl. 1073911904-160176545, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG nicht zuerkannt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.08.2024, Zl. 1073911904/231001204, zugestellt am 14.08.2024, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 15.03.2016. Zl. 1073911904-160176545, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.), sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuerkannt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer verübten Straftat jedenfalls um ein besonders schweres Verbrechen handle, was sich aus dem trotz Unbescholtenheit hohem Strafmaß von vier Jahren, den Begleitumständen der Tat (insbesondere der den beförderten Personen zugefügten Qualen sowie des immensen Risikos für deren Leben im Zuge einer wilden Verfolgungsjagd), sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in vollem Unrechtsbewusstsein seine kriminelle Energie aufwendete, um ein Schleppernetzwerk zu unterstützen und einer größeren Anzahl von Personen die Ein- bzw. Durchreise in der EU zu ermöglichen, ergebe. Nach Ansicht der belangten Behörde manifestiere sich der besondere Unrechtsgehalt der Tat auch darin, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit dem Unrecht seiner Tat auseinandergesetzt habe, die Straftat in seiner Stellungnahme als Bagatelldelikt darstellen würde und die Not der Menschen ausgenutzt habe, um sich selbst eine Einnahmequelle zu verschaffen. Weiters erstellte die belangte Behörde eine negative Gefährdungsprognose und führte hierzu aus, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft erneut kriminelle Handlungen setzen werde, um seinen Geldbedarf zu decken und dass auch die Kosten, die der Allgemeinheit für die Versorgung der geschleppten Personen entstanden wären, berücksichtigt werden müssten. Hervorzuheben sei, welchem Risiko der Beschwerdeführer die beförderten Personen während der Verfolgungsjagd mit der ungarischen Polizei ausgesetzt habe. Die Aberkennung stünde darüber hinaus auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, da aufgrund der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs 1 Z 1 und Z 2 FPG geduldet werden müsse, und weder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten für den Beschwerdeführer mit einem Verlust der ihm zukommenden zentralen Rechte und Leistungen einhergehen würde. So falle zwar der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt weg, jedoch sei dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Beschäftigung nach Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung möglich. Sofern Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen würden und der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokuments sowie zu bestimmten Integrationsangeboten habe, stelle sich dies unter der Berücksichtigung der schwerwiegenden Straffälligkeit jedenfalls als verhältnismäßig dar. Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer verübten Straftat jedenfalls um ein besonders schweres Verbrechen handle, was sich aus dem trotz Unbescholtenheit hohem Strafmaß von vier Jahren, den Begleitumständen der Tat (insbesondere der den beförderten Personen zugefügten Qualen sowie des immensen Risikos für deren Leben im Zuge einer wilden Verfolgungsjagd), sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in vollem Unrechtsbewusstsein seine kriminelle Energie aufwendete, um ein Schleppernetzwerk zu unterstützen und einer größeren Anzahl von Personen die Ein- bzw. Durchreise in der EU zu ermöglichen, ergebe. Nach Ansicht der belangten Behörde manifestiere sich der besondere Unrechtsgehalt der Tat auch darin, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit dem Unrecht seiner Tat auseinandergesetzt habe, die Straftat in seiner Stellungnahme als Bagatelldelikt darstellen würde und die Not der Menschen ausgenutzt habe, um sich selbst eine Einnahmequelle zu verschaffen. Weiters erstellte die belangte Behörde eine negative Gefährdungsprognose und führte hierzu aus, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft erneut kriminelle Handlungen setzen werde, um seinen Geldbedarf zu decken und dass auch die Kosten, die der Allgemeinheit für die Versorgung der geschleppten Personen entstanden wären, berücksichtigt werden müssten. Hervorzuheben sei, welchem Risiko der Beschwerdeführer die beförderten Personen während der Verfolgungsjagd mit der ungarischen Polizei ausgesetzt habe. Die Aberkennung stünde darüber hinaus auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, da aufgrund der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG geduldet werden müsse, und weder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten für den Beschwerdeführer mit einem Verlust der ihm zukommenden zentralen Rechte und Leistungen einhergehen würde. So falle zwar der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt weg, jedoch sei dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Beschäftigung nach Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung möglich. Sofern Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen würden und der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokuments sowie zu bestimmten Integrationsangeboten habe, stelle sich dies unter der Berücksichtigung der schwerwiegenden Straffälligkeit jedenfalls als verhältnismäßig dar.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer wegen eins Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb zweifellos ein Aberkennungsgrund iSd § 9 Abs 2 AsylG vorliege. Aufgrund der derzeit unzulänglichen Sicherheitslage in Syrien, die nicht ausreichend konsolidiert für eine Rückführung einzustufen sei, sei die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat festzustellen gewesen. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer wegen eins Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb zweifellos ein Aberkennungsgrund iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliege. Aufgrund der derzeit unzulänglichen Sicherheitslage in Syrien, die nicht ausreichend konsolidiert für eine Rückführung einzustufen sei, sei die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat festzustellen gewesen.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 10.09.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor wie in seiner Stellungnahme vom 29.07.2023 und führte ergänzend aus, dass Schlepperei gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht als besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG einzustufen sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn Deliktsqualifikationen, wie bspw Gewerbsmäßigkeit und Begehen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, greifen würden, was konkret jedoch nicht der Fall gewesen sei. Da somit kein Aberkennungstatbestand iSd § 7 Abs 1 Z 1 AsylG vorliegen würde, sei die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht zulässig. Damit einhergehend sei auch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutz-berechtigen unzulässig, da kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs 2 AsylG vorliegen würde. 9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 10.09.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor wie in seiner Stellungnahme vom 29.07.2023 und führte ergänzend aus, dass Schlepperei gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht als besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG einzustufen sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn Deliktsqualifikationen, wie bspw Gewerbsmäßigkeit und Begehen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, greifen würden, was konkret jedoch nicht der Fall gewesen sei. Da somit kein Aberkennungstatbestand iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorliegen würde, sei die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht zulässig. Damit einhergehend sei auch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutz-berechtigen unzulässig, da kein Aberkennungstatbestand iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegen würde.
10. Mit Schreiben vom 12.09.2024, hg eingelangt am 20.09.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass es sich beim Verbrechen der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein besonders schweres Verbrechen handeln würde. Im angefochtenen Bescheid sei ausführlich dargelegt worden, warum das Delikt im konkreten Fall als besonders verabscheuungswürdig zu qualifizieren gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei die besondere Gefährdung und das Quälen der geschleppten Personen zu berücksichtigen gewesen und habe sich daraus eine besondere, schädliche Neigung des Beschwerdeführers ableiten lassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsagehöriger und wurde am XXXX im Gouvernement Dar?? geboren. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsagehöriger und wurde am römisch 40 im Gouvernement Dar?? geboren. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Am 30.01.2016 reiste der Beschwerdeführer legal und im Besitz eines österreichischen Visums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016, Zl. 1073911904-160176545, wurde dem Antrag gemäß § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sowie festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016, Zl. 1073911904-160176545, wurde dem Antrag gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sowie festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX , Ungarn, vom 25.10.2022, Zl. 1.B.129/2022/4, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels gemäß § 353 Abs 1, Abs 3 lit a ungarisches Strafgesetzbuch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe auf Bewährung entlassen werden darf.Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 , Ungarn, vom 25.10.2022, Zl. 1.B.129/2022/4, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels gemäß Paragraph 353, Absatz eins,, Absatz 3, Litera a, ungarisches Strafgesetzbuch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe auf Bewährung entlassen werden darf.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2022 gegen 03:00 Uhr nahe der südlichen Grenze von Ungarn in einem Waldstück in der Gegend von XXXX insgesamt 26 Personen in einen von ihm gefahrenen Ford Transit Van mit dem Kennzeichen XXXX einsteigen ließ und diese Richtung österreichisch-ungarische Grenze beförderte, um den Grenzübergang auf illegale Weise zu überqueren. Bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug handelte es sich um einen Kleintransporter, der für den Transport von Gütern ausgelegt ist. Er verfügt über einen geschlossenen und dunklen Laderaum, besitzt keine Sitze oder Sicherheitseinrichtungen und verfügt auch nicht über eine Heizung. Im Laderaum des Fahrzeugs befanden sich 26 Personen, die ohne elementarste hygienische Möglichkeiten transportiert wurden. Die Personen hockten dicht aneinandergedrängt am Boden, froren und litten Durst. Um 06:12 Uhr wollte eine Polizeistreife in der Nähe von XXXX auf der Autostraße M85 den vom Beschwerdeführer gefahrenen Van einer Fahrzeugkontrolle unterziehen, der Beschwerdeführer leistete der signalisierten Aufforderung zum Anhalten durch die Polizei jedoch keine Folge und versuchte zu flüchten. Dabei erhöhte der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit des Fahrzeuges und fuhr in Zick-Zack-Linien auf der Straße, um den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen auszuweichen. Schließlich fuhr er nach XXXX , wo er an einem Bahnübergang aus dem Auto ausstieg und davonlief. Der Polizei gelang es, den Beschwerdeführer einzuholen und festzunehmen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2022 gegen 03:00 Uhr nahe der südlichen Grenze von Ungarn in einem Waldstück in der Gegend von römisch 40 insgesamt 26 Personen in einen von ihm gefahrenen Ford Transit Van mit dem Kennzeichen römisch 40 einsteigen ließ und diese Richtung österreichisch-ungarische Grenze beförderte, um den Grenzübergang auf illegale Weise zu überqueren. Bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug handelte es sich um einen Kleintransporter, der für den Transport von Gütern ausgelegt ist. Er verfügt über einen geschlossenen und dunklen Laderaum, besitzt keine Sitze oder Sicherheitseinrichtungen und verfügt auch nicht über eine Heizung. Im Laderaum des Fahrzeugs befanden sich 26 Personen, die ohne elementarste hygienische Möglichkeiten transportiert wurden. Die Personen hockten dicht aneinandergedrängt am Boden, froren und litten Durst. Um 06:12 Uhr wollte eine Polizeistreife in der Nähe von römisch 40 auf der Autostraße M85 den vom Beschwerdeführer gefahrenen Van einer Fahrzeugkontrolle unterziehen, der Beschwerdeführer leistete der signalisierten Aufforderung zum Anhalten durch die Polizei jedoch keine Folge und versuchte zu flüchten. Dabei erhöhte der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit des Fahrzeuges und fuhr in Zick-Zack-Linien auf der Straße, um den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen auszuweichen. Schließlich fuhr er nach römisch 40 , wo er an einem Bahnübergang aus dem Auto ausstieg und davonlief. Der Polizei gelang es, den Beschwerdeführer einzuholen und festzunehmen.
Mildernd wurden vom Strafgericht das teilweise Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, wie insbesondere die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt im Prozess der Familiengründung befand, sowie die mangelnden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers und dass dieser seine Freiheitsstrafen in völlig fremder Umgebung verbüßen musste, berücksichtigt.
Erschwerend wertete das Gericht die Häufung von ähnlichen Straftaten im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum.
Mit Urteil vom 21.02.2023, Zl. 13.Bf.123/2022/17, gab das Gericht XXXX als zuständiges Berufungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen das obengenannte Urteil des BG XXXX vom 25.10.2022 erhobenen Berufung wegen Strafe teilweise statt und änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung der Hälfte der Strafe auf Bewährung entlassen werden darf. Dieses Urteil ist rechtskräftig.Mit Urteil vom 21.02.2023, Zl. 13.Bf.123/2022/17, gab das Gericht römisch 40 als zuständiges Berufungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen das obengenannte Urteil des BG römisch 40 vom 25.10.2022 erhobenen Berufung wegen Strafe teilweise statt und änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung der Hälfte der Strafe auf Bewährung entlassen werden darf. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Begründend führte das Berufungsgericht aus, dass das erstinstanzliche Gericht die relevanten Erschwerungs- und Milderungsgründe weitgehend korrekt berücksichtigt habe. In Würdigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (junges Alter und dass dieser sich reumütig zeigte) beschloss es, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung der Hälfte der Strafe auf Bewährung entlassen werden kann.
Der Strafrahmen für das Verbrechen des Menschenschmuggels nach § 353 Abs 3 lit a ungarisches StGB beträgt zwischen fünf und zehn Jahren.Der Strafrahmen für das Verbrechen des Menschenschmuggels nach Paragraph 353, Absatz 3, Litera a, ungarisches StGB beträgt zwischen fünf und zehn Jahren.
Der Beschwerdeführer wurde mittlerweile aus der Haft entlassen.
In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Muttersprache, Geburtsdatum und Geburtsort) gründen ebenso wie die Feststellungen zum Asylverfahren auf dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungskat. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich gründet auf einem aktuellen Strafregisterauszug vom 24.09.2024 (OZ 2).
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, insbesondere zur verhängten Strafe, den konkreten Tatumständen sowie den Milderungs- und Erschwerungsgründen gründen auf den übermittelten ungarischen Urteilen des Bezirksgerichts XXXX vom 25.10.2022, Zl. 1.B.129/2022/4, und des Berufungsgerichts XXXX vom 21.02.2023, Zl. 13.Bf.123/2022/17, sowie den im Akt aufliegenden Übersetzungen dieser Urteile (OZ 3). Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, insbesondere zur verhängten Strafe, den konkreten Tatumständen sowie den Milderungs- und Erschwerungsgründen gründen auf den übermittelten ungarischen Urteilen des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.10.2022, Zl. 1.B.129/2022/4, und des Berufungsgerichts römisch 40 vom 21.02.2023, Zl. 13.Bf.123/2022/17, sowie den im Akt aufliegenden Übersetzungen dieser Urteile (OZ 3).
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Gemäß § 7 Abs 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, leg. cit. vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Die Aberkennung nach § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist gemäß Abs 4 leg.cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Die Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist gemäß Absatz 4, leg.cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gesellschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gesellschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Das BFA stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten korrekterweise auf § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005. Die Frage, auf welchen Tatbestand des § 6 AsylG 2005 sich die Aberkennung bezieht (nämlich § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005), geht zwar aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht hervor, ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus der Bescheidbegründung (vgl. Bescheid, S. 138).Das BFA stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten korrekterweise auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Die Frage, auf welchen Tatbestand des Paragraph 6, AsylG 2005 sich die Aberkennung bezieht (nämlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005), geht zwar aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht hervor, ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus der Bescheidbegründung vergleiche Bescheid, Sitzung 138).
Gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 vorliegt ist. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt ist. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1); der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,); der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,).
Gemäß § 17 Abs 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Abs 2 leg.cit. Vergehen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Absatz 2, leg.cit. Vergehen.
Gemäß § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.Gemäß Paragraph 73, StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Gemäß § 114 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist, wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Gemäß Paragraph 114, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 ist, wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Gemäß § 114 Abs 3 FPG ist, wer die Tat nach Abs 1 gewerbsmäßig (§ 70 StGB) (Z1), in Bezug auf mindestens drei Fremde (Z 2), oder auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird (Z 3) begeht, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Gemäß Paragraph 114, Absatz 3, FPG ist, wer die Tat nach Absatz eins, gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) (Z1), in Bezug auf mindestens drei Fremde (Ziffer 2,), oder auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird (Ziffer 3,) begeht, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Gemäß § 114 Abs 4 FPG ist, wer die Tat nach Abs 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Gemäß Paragraph 114, Absatz 4, FPG ist, wer die Tat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
3.2. Zur für den vorliegenden Fall einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur:
3.2.1. Zum Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG:3.2.1. Zum Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG:
Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN).
Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, nicht an. Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, mwN).Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, nicht an. Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, mwN).
In seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs 4 lit. b StatusRL und den dazu ergangenen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union (das sind neben EuGH 06.07.2023, C-663/21, ferner EuGH 06.07.2023, C-402/22, und EuGH 06.07.2023, C-8/22) im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 auseinandergesetzt und dargelegt, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden kann. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 in Zusammenschau mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs 4 lit. b StatusRL hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (siehe Rn. 94 f):In seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL und den dazu ergangenen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union (das sind neben EuGH 06.07.2023, C-663/21, ferner EuGH 06.07.2023, C-402/22, und EuGH 06.07.2023, C-8/22) im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auseinandergesetzt und dargelegt, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden kann. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Zusammenschau mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (siehe Rn. 94 f):
„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da je