Entscheidungsdatum
16.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L524 2299329-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 23.07.2024, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2024, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 23.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2024, Zl. römisch 40 :
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
Die Entscheidung der Klassenkonferenz des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX vom 27.06.2024 wurde dem volljährigen Beschwerdeführer am 28.06.2024 ausgehändigt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch.Die Entscheidung der Klassenkonferenz des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums römisch 40 vom 27.06.2024 wurde dem volljährigen Beschwerdeführer am 28.06.2024 ausgehändigt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch.
Der Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 23.07.2024, Zl. XXXX , wurde der Widerspruch gemäß § 25 Abs. 2 lit. a iVm § 71 Abs. 2 lit. c SchUG abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Italienisch“ mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibt und die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ nicht erteilt wird. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung schriftlich bei der Bildungsdirektion für Salzburg einzubringen ist. Der Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 23.07.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Widerspruch gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Italienisch“ mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibt und die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ nicht erteilt wird. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung schriftlich bei der Bildungsdirektion für Salzburg einzubringen ist.
Dieser Bescheid wurde am 25.07.2024 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
Am 23.08.2024 gab der Beschwerdeführer eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde bei der Bildungsdirektion für Salzburg ab.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2024, Zl. 5 XXXX , wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 10.09.2024 persönlich übernommen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2024, Zl. 5 römisch 40 , wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 10.09.2024 persönlich übernommen.
Am 16.09.2024 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers bei der Bildungsdirektion für Salzburg ein, mit dem Ersuchen den „Einspruch“ an den „Verwaltungsgerichtshof Linz“ weiterzuleiten.
Am 01.10.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht durch die Bildungsdirektion für Salzburg.
II. Beweiswürdigung:römisch II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Entscheidung der Klassenkonferenz und zu deren Übernahme ergeben sich unmittelbar aus diesem Dokument, auf dem die Übernahme mit Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt wird. Die fristgerechte Erhebung des Widerspruchs ergibt sich aus dem auf dem Widerspruch angebrachten Einlaufstempel.
Aus dem Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 23.07.2024 ergibt sich die Rechtsmittelfrist von vier Wochen. Die persönliche Übernahme dieses Bescheides durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Zustellnachweis.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 23.08.2024 eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde bei der Bildungsdirektion für Salzburg abgab, ergibt sich aus dem auf diesem Schreiben angebrachten Einlaufstempel der Bildungsdirektion und den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2024. Der Beschwerdeführer tritt diesen Feststellungen nicht entgegen.
Aus dem Zustellnachweis ergibt sich die persönliche Übernahme der Beschwerdevorentscheidung durch den Beschwerdeführer am 10.09.2024. Das Einlangen des Schreibens mit dem Ersuchen den „Einspruch“ an den „Verwaltungsgerichtshof Linz“ weiterzuleiten, ergibt sich aus dem Einlaufstempel der Bildungsdirektion für Salzburg.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch III. Rechtliche Beurteilung:
A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Bei dem vorliegenden maßgeblichen Rückschein (Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), vgl. § 1 der Zustellformularverordnung) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein "unbedenklicher" – dh die gehörige äußere Form aufweisender – Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung etwa VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwH; VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156; vgl auch VwGH 06.11.2013, 2013/05/0033).Bei dem vorliegenden maßgeblichen Rückschein (Formular 3/2 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), vergleiche Paragraph eins, der Zustellformularverordnung) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein "unbedenklicher" – dh die gehörige äußere Form aufweisender – Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges vergleiche VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung etwa VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwH; VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156; vergleiche auch VwGH 06.11.2013, 2013/05/0033).
Nach dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein wurde der Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 23.07.2024 am 25.07.2024 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen und damit zugestellt.
Nach der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.07.2024 durch persönliche Übernahme zugstellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am 22.08.2024. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde persönlich bei der Bildungsdirektion für Salzburg am 23.08.2024 und damit verspätet abgegeben.
Der Beschwerdeführer ersucht in seinem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vor, trotz der Verspätung der Beschwerde das Verfahren aufzunehmen und dem Widerspruch stattzugeben.
Dazu ist festzuhalten, dass gesetzliche Fristen im Allgemeinen unveränderlich sind und von der Behörde – auch auf Antrag der Partei – nicht erstreckt werden können. Dieser Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesetzes wird gemäß § 61 Abs. 3 AVG im Interesse der Partei dann durchbrochen, wenn im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist für ein ordentliches Rechtsmittel angegeben ist. Darin kommt der Grundsatz von Treu und Glauben zum Ausdruck (vgl. VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134 unter Hinweis auf VwGH 27. September 2001, 2001/20/0435).Dazu ist festzuhalten, dass gesetzliche Fristen im Allgemeinen unveränderlich sind und von der Behörde – auch auf Antrag der Partei – nicht erstreckt werden können. Dieser Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesetzes wird gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AVG im Interesse der Partei dann durchbrochen, wenn im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist für ein ordentliches Rechtsmittel angegeben ist. Darin kommt der Grundsatz von Treu und Glauben zum Ausdruck vergleiche VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134 unter Hinweis auf VwGH 27. September 2001, 2001/20/0435).
Die Beschwerde ist somit als verspätet zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2299329.2.00Im RIS seit
20.11.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024