Entscheidungsdatum
17.10.2024Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W241 2236003-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. am XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.05.2024, 504717403/231628479 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.05.2024, 504717403/231628479 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, hält sich seit 08.03.2010 durchgehend rechtmäßig in Österreich auf. Er stellte am 17.11.2009 erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für Familienangehörige; diese Bewilligung wurde erteilt und in weiterer Folge immer wieder verlängert (zuletzt bis 04.07.2022).
2. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 06.05.2020 wurde der BF (unter anderem) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 2. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 06.05.2020 wurde der BF (unter anderem) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
3. Mit Bescheid vom 11.09.2020 erließ das BFA gegen den BF gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Iran gem. § 46 FPG zulässig ist, gewährte gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise, aberkannte einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung und verhängte gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.3. Mit Bescheid vom 11.09.2020 erließ das BFA gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Iran gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist, gewährte gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise, aberkannte einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung und verhängte gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.
4. Mit Beschluss vom 23.10.2020, W129 2236003-2, hob das BVwG den Bescheid vom 11.09.2020 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und wies die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. 4. Mit Beschluss vom 23.10.2020, W129 2236003-2, hob das BVwG den Bescheid vom 11.09.2020 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und wies die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.
5. Am 13.01.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Ehegattin des BF als Zeugin vor dem BFA, daran anschließend wurde der BF einvernommen.
6. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2021 erließ das BFA gegen den BF gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Iran gem. § 46 FPG zulässig ist, gewährte gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise, aberkannte einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung und verhängte gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.6. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2021 erließ das BFA gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Iran gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist, gewährte gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise, aberkannte einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung und verhängte gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.
7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2021, W129 2236003-3/3E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot mit vier Jahren befristet wurde.
8. Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.12.2022, Ra 2021/21/0136-11, zurückgewiesen.
Gegenständliches Verfahren:
9. Am 13.06.2023 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.9. Am 13.06.2023 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Dem Antrag wurden folgende Dokumente angeschlossen:
- Klinisch-psychologischer Befund und Gutachten einer Sachverständigen für Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie vom 28.01.2023
- Deutschzertifikat B1 vom 25.10.2016
10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.03.2024 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag nach § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.03.2024 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
11. Die BF gab mit Schreiben vom 04.04.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab. Übermittelt wurde eine ergänzende Stellungnahme vom 25.03.2024 zum Befundbericht vom 28.01.2023.
12. Mit Bescheid vom 21.05.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. 12. Mit Bescheid vom 21.05.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei.
16. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen den BF wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2021, W129 2236003-3/3E, – in Bestätigung diesbezüglicher Entscheidung des BFA vom 20.01.2021 – das Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 55 und 57 AsylG 2005 bzw. eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Gegen den BF wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2021, W129 2236003-3/3E, – in Bestätigung diesbezüglicher Entscheidung des BFA vom 20.01.2021 – das Fehlen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 55 und 57 AsylG 2005 bzw. eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen.
Am 13.06.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Im Zuge des Verfahrens wurden keine neuen, nach dem 04.03.2021 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte des BF vorgebracht. Es wurde lediglich ein Befundbericht vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass eine Trennung des BF von seinen Kindern dem Kindeswohl widersprechen und negative Auswirkungen auf die Kinder des BF haben würde. Das Kindeswohl bzw. die Auswirkungen einer Trennung des BF von seiner Familie in Österreich wurden jedoch schon in der Entscheidung vom 04.03.2021 berücksichtigt. Der BF hat weder in seiner schriftlichen Stellungnahme noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente behauptet. Am 13.06.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Im Zuge des Verfahrens wurden keine neuen, nach dem 04.03.2021 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte des BF vorgebracht. Es wurde lediglich ein Befundbericht vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass eine Trennung des BF von seinen Kindern dem Kindeswohl widersprechen und negative Auswirkungen auf die Kinder des BF haben würde. Das Kindeswohl bzw. die Auswirkungen einer Trennung des BF von seiner Familie in Österreich wurden jedoch schon in der Entscheidung vom 04.03.2021 berücksichtigt. Der BF hat weder in seiner schriftlichen Stellungnahme noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente behauptet.
Der BF hat damit nicht vorgebracht, dass sich im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben sowie seine berufliche Situation seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Seine familiäre und private Situation sowie seine Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuwiesen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuwiesen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorkommt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde auf § 58 Abs. 10 AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es liegt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, wobei aus den rechtlichen Erwägungen hervorgeht, dass im Fall des BF im Zeitpunkt der Entscheidung bei etwas mehr als zehnjähriger Aufenthaltsdauer und bestehendem Familienleben angesichts der schweren Straffälligkeit des BF (Verurteilung vom 06.05.2020 wegen ua. Suchtgifthandel) die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einer Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen würden. Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es liegt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, wobei aus den rechtlichen Erwägungen hervorgeht, dass im Fall des BF im Zeitpunkt der Entscheidung bei etwas mehr als zehnjähriger Aufenthaltsdauer und bestehendem Familienleben angesichts der schweren Straffälligkeit des BF (Verurteilung vom 06.05.2020 wegen ua. Suchtgifthandel) die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einer Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen würden.
Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2021, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf das Familienleben des BF eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegenstünde. Das Familienleben des BF mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern wurde bereits in der Entscheidung des BVwG vom 04.03.2021 berücksichtigt, ebenso die Auswirkungen auf das Kindeswohl und die Tatsache, dass die Versorgung der Kinder nach der Ausreise des BF (wie schon während seiner Inhaftierung) allein der Mutter obliegen würde. Aus dem vorgelegten klinisch-psychologischen Befundbericht haben sich keine Änderungen des Sachverhalts ergeben. Dass zwischen dem BF und seinen Kindern eine stabile Eltern-Kind-Beziehung besteht und eine Trennung negative Auswirkungen auf das Kindeswohl haben könnte, wurde bereits in der Entscheidung vom 04.03.2021 berücksichtigt. Angesichts der schweren Straffälligkeit fiel die Abwägung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls aber zu Lasten des BF aus (siehe Seite 24 des Erkenntnisses vom 04.03.2021), was auch durch die Zurückweisung der Revision durch den VwGH am 20.12.2022 bestätigt wurde. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2021, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf das Familienleben des BF eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegenstünde. Das Familienleben des BF mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern wurde bereits in der Entscheidung des BVwG vom 04.03.2021 berücksichtigt, ebenso die Auswirkungen auf das Kindeswohl und die Tatsache, dass die Versorgung der Kinder nach der Ausreise des BF (wie schon während seiner Inhaftierung) allein der Mutter obliegen würde. Aus dem vorgelegten klinisch-psychologischen Befundbericht haben sich keine Änderungen des Sachverhalts ergeben. Dass zwischen dem BF und seinen Kindern eine stabile Eltern-Kind-Beziehung besteht und eine Trennung negative Auswirkungen auf das Kindeswohl haben könnte, wurde bereits in der Entscheidung vom 04.03.2021 berücksichtigt. Angesichts der schweren Straffälligkeit fiel die Abwägung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls aber zu Lasten des BF aus (siehe Seite 24 des Erkenntnisses vom 04.03.2021), was auch durch die Zurückweisung der Revision durch den VwGH am 20.12.2022 bestätigt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN).
Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden.
2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall lediglich dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Da weder vor dem BFA noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer Sachverhaltselemente behauptet wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall lediglich dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Da weder vor dem BFA noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer Sachverhaltselemente behauptet wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Kindeswohl Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VwGH Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W241.2236003.4.00Im RIS seit
20.11.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024