Entscheidungsdatum
17.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W146 2283131-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zahl 1369990005/231942815, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zahl 1369990005/231942815, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste im September 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 26.09.2023 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, seine Heimat wegen des Krieges zwischen der Ukraine und Russland sowie der Mobilisierung im ganzen Land verlassen zu haben. Er habe große Angst eingezogen zu werden und an die Front zu müssen. Bei einer Rückkehr fürchte er, verhaftet zu werden. Er würde direkt an die Front geschickt werden und sterben, da die Leute ohne Vorbereitung dorthin geschickt würden.
Am 07.11.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund an, seine Heimat wegen des Krieges zwischen der Ukraine und Russland sowie der Mobilisierung im ganzen Land verlassen zu haben. Er habe große Angst eingezogen zu werden und an die Front zu müssen. Die Einberufung sehe er als Todesurteil; er würde an die Front geschickt und als Kanonenfutter verheizt werden. Er sei gegen den Krieg. Auf Nachfrage gab er weiters an, ein Militärkommissar und zwei weitere Personen seien zu ihm nach Hause gekommen, hätten mit seiner Mutter gesprochen und verlangt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder herauskommen sollen. Als sie dies gehört hätten, seien sie durch den Hintereingang mit dem Auto nach Georgien geflohen. Noch in derselben Nacht hätte der Beschwerdeführer zum Militärkommissariat fahren müssen, das sei so die Regel. Den Einberufungsbefehl habe er nicht, weil er geflüchtet sei und die Entgegennahme nicht unterschrieben habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer sei russischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Juden an. E sei ledig, habe keine Kinder und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei somit keine nachgewiesene, feststellbare, glaubwürdige Gefährdung gegenüber seiner Person vorgelegen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Fall einer Rückkehr Verfolgung drohe; eine Rückkehr sei ihm jedenfalls zumutbar.
Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann, der am Erwerbsleben teilnehmen, arbeiten und sich ein Einkommen erwirtschaften könne. Ihm wäre in seiner Heimat die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen und würde er nicht in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden. Es seien keine Umstände amtsbekannt, wonach er in der Russischen Föderation einer Gefährdung im Sinner der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ausgesetzt wäre.Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann, der am Erwerbsleben teilnehmen, arbeiten und sich ein Einkommen erwirtschaften könne. Ihm wäre in seiner Heimat die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen und würde er nicht in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden. Es seien keine Umstände amtsbekannt, wonach er in der Russischen Föderation einer Gefährdung im Sinner der Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ausgesetzt wäre.
Gegen diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 14.12.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde ausgeführt, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien, die sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen und Berichte sei die Angst des Beschwerdeführers vor einer Einberufung nachvollziehbar und bestehe zweifelsfrei die Gefahr einberufen zu werden. Bei einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer eine Einberufung und der direkte Einsatz an der Front. Auch sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft gewesen sowie die rechtliche Beurteilung unrichtig. Ohne diese Verfahrensfehler wäre dem Beschwerdeführer jedoch internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren bzw. wäre ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.Gegen diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 14.12.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde ausgeführt, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien, die sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen und Berichte sei die Angst des Beschwerdeführers vor einer Einberufung nachvollziehbar und bestehe zweifelsfrei die Gefahr einberufen zu werden. Bei einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer eine Einberufung und der direkte Einsatz an der Front. Auch sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft gewesen sowie die rechtliche Beurteilung unrichtig. Ohne diese Verfahrensfehler wäre dem Beschwerdeführer jedoch internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren bzw. wäre ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.01.20224 den russischen Auslandsreisepass des Beschwerdeführers in Kopie vor.
Am 04.07.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag, mit der Begründung in seinem Recht auf Entscheidung verletzt zu sein, ein. Dieser wurde noch am selben Tag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.07.2024 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2024) wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Am 12.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht teil.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass am 21.09.2022 uniformierte Personen zu Ihnen nach Hause gekommen wären und eine Ladung gebracht hätten, wonach der Beschwerdeführer am nächsten Tag um 8:00 Uhr sich beim Wehrkommando melden solle. Der Beschwerdeführer habe dann den ganzen Tag darüber nachgedacht, am Abend seine Sachen gepackt und habe dann den russischen Staat mit seinem Bruder in Richtung Georgen verlassen. Sein Bruder sei später wieder nach Russland zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei von Georgien nach Israel geflogen und habe dort ca. ein Jahr gelebt. In Israel habe man ihm gesagt, dass er das Studium der Tora in Europa absolvieren solle, weshalb er nach Österreich gekommen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der jüdischen Volksgruppe, bekennt sich zum jüdischen Glauben und führt die im Spruch genannten Daten; seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX in der Region XXXX in der Russischen Föderation geboren. Dort wuchs er auf und besuchte elf Jahre die Schule sowie die Universität, wo er ein Wirtschaftsstudium in der Lebensmittelindustrie abschloss. Der Beschwerdeführer war zuletzt selbständig tätig und betrieb eine Transportlogistikfirma. In dieser lebte er auch bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen Brüdern. Zudem verfügt er in seiner Heimatstadt über ein Grundstück, auf welchem er begonnen hat ein Haus zu bauen. Nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation lebte der Beschwerdeführer mit legalen Aufenthaltsstatus in Israel. Die Gründe seines Verlassens Israels können nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 in der Region römisch 40 in der Russischen Föderation geboren. Dort wuchs er auf und besuchte elf Jahre die Schule sowie die Universität, wo er ein Wirtschaftsstudium in der Lebensmittelindustrie abschloss. Der Beschwerdeführer war zuletzt selbständig tätig und betrieb eine Transportlogistikfirma. In dieser lebte er auch bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen Brüdern. Zudem verfügt er in seiner Heimatstadt über ein Grundstück, auf welchem er begonnen hat ein Haus zu bauen. Nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation lebte der Beschwerdeführer mit legalen Aufenthaltsstatus in Israel. Die Gründe seines Verlassens Israels können nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter lebt nach wie vor in der Stadt XXXX im Haus der Familie, in welchem auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat und welches im Eigentum seiner Mutter steht. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter und seinen Brüdern. Sein Vater ist verstorben.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter lebt nach wie vor in der Stadt römisch 40 im Haus der Familie, in welchem auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat und welches im Eigentum seiner Mutter steht. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter und seinen Brüdern. Sein Vater ist verstorben.
Der 36-jährige Beschwerdeführer hat den Wehrdienst in der Russischen Föderation nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die russische Regierung, den Ukrainekrieg oder den Dienst an der Waffe an sich auf.
Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Dem Beschwerdeführer ist es möglich, sich alternativ zu einer Rückkehr in seine Herkunftsregion XXXX in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation niederzulassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.Dem Beschwerdeführer ist es möglich, sich alternativ zu einer Rückkehr in seine Herkunftsregion römisch 40 in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation niederzulassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Israel mit einem Aufenthaltsstatus wohnhaft. Im September 2023 reiste er nach Österreich ein, stellte am 26.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Abgesehen von einem Cousin, zu welchem er keinen Kontakt hat, verfügt er im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Bisher hat der Beschwerdeführer keine Deutschkurse besucht und keine Deutschzeugnisse erworben. Der Beschwerdeführer hat an keinen Weiter- oder Fortbildungen teilgenommen und ist nicht in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS, Version 14, 12.06.2024:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen 15. und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen 15. und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die 'Präsidentenwahl' fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die 'Präsidentenwahl' fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Regierung RUSS o.D.a). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikanierung und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Regierung RUSS o.D.a). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikanierung und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut der Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-