TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/18 W293 2282802-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2024
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Entscheidungsdatum

18.10.2024

Norm

BDG 1979 §15b
B-VG Art133 Abs4
SchwerarbeitsV §1
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W293 2282802-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG, Joanneumring 6/III, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 24.07.2023, Zl. XXXX betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG, Joanneumring 6/III, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 24.07.2023, Zl. römisch 40 betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid wie folgt abgeändert:

„Auf Grund Ihres Antrags vom 17. Mai 2022 wird gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 1. August 2001 bis zum 31. Mai 2022, insgesamt 116 Schwerarbeitsmonate aufweisen. Als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren sind die Monate im Zeitraum XXXX .“„Auf Grund Ihres Antrags vom 17. Mai 2022 wird gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 1. August 2001 bis zum 31. Mai 2022, insgesamt 116 Schwerarbeitsmonate aufweisen. Als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren sind die Monate im Zeitraum römisch 40 .“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 17.05.2022 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 17.05.2022 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).

2. Mit Schreiben vom 17.11.2022 teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.05.2022 insgesamt 108 Schwerarbeitsmonate aufweise. Inhaltlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Zeiten des Beschwerdeführers als Dienstführender in Einsatzfunktion bis Ende XXXX 2011 seien als Schwerarbeitsmonate zu werten. Alle weiteren Einsatzzeiten würden sich nicht eignen, als Schwerarbeitsmonate festgestellt zu werden. 2. Mit Schreiben vom 17.11.2022 teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.05.2022 insgesamt 108 Schwerarbeitsmonate aufweise. Inhaltlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Zeiten des Beschwerdeführers als Dienstführender in Einsatzfunktion bis Ende römisch 40 2011 seien als Schwerarbeitsmonate zu werten. Alle weiteren Einsatzzeiten würden sich nicht eignen, als Schwerarbeitsmonate festgestellt zu werden.

3. Mit Stellungnahme vom 23.11.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bis XXXX .2012 Kommandant der Einsatzgruppe gewesen sei und bei diesen dienstlichen Tätigkeiten immer unter erhöhter Gefährdung und tatsächlichem regelmäßigem Risiko für Leib und Leben seinen Dienst vorschriftsmäßig versehen habe. Daher ersuche er um Berücksichtigung dieser Zeiten von XXXX .2011 bis XXXX .2012 als Schwerarbeitsmonate. Zu den Wochenenddiensten sei er zudem auf den Abteilungen/Sicherheit oder als Traktkommandant eingeteilt gewesen und hätte dadurch ebenfalls immer Kontakt mit Insassen gehabt. Auch aus diesen Gründen habe er im Zeitraum von XXXX .2011 bis XXXX .2012 sehr wohl an mindestens 15 Tagen pro Kalendermonat Schwerarbeit geleistet.3. Mit Stellungnahme vom 23.11.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bis römisch 40 .2012 Kommandant der Einsatzgruppe gewesen sei und bei diesen dienstlichen Tätigkeiten immer unter erhöhter Gefährdung und tatsächlichem regelmäßigem Risiko für Leib und Leben seinen Dienst vorschriftsmäßig versehen habe. Daher ersuche er um Berücksichtigung dieser Zeiten von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 als Schwerarbeitsmonate. Zu den Wochenenddiensten sei er zudem auf den Abteilungen/Sicherheit oder als Traktkommandant eingeteilt gewesen und hätte dadurch ebenfalls immer Kontakt mit Insassen gehabt. Auch aus diesen Gründen habe er im Zeitraum von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 sehr wohl an mindestens 15 Tagen pro Kalendermonat Schwerarbeit geleistet.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 31.05.2022 insgesamt 108 Schwerarbeitsmonate aufweise. Als Schwerarbeitszeiten gerechnet wurden die Zeiten des Beschwerdeführers als Dienstführender in Einsatzfunktion von Beginn des Beurteilungszeitraums bis XXXX 2011, wobei Monate mit krankheitsbedingter Abwesenheit über 15 Tagen nicht hinzugezählt wurden. Nicht gerechnet wurden die Zeiten als Waffenwart ab XXXX .2011. Zu den Zeiten als Kommandant der Einsatzgruppe führte die belangte Behörde an, dass kein direkter Insassenkontakt bzw. keine Arbeit mit oder am Insassen im Ausmaß von 15 Tagen im Monat festgestellt werden habe können. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer dabei zwar einzelne Tage pro Monat aufweise, an denen ihm Schwerarbeit attestiert werden könne, allerdings hätten sich in Summe keine 15 Tage Schwerarbeit im Monat ergeben.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 31.05.2022 insgesamt 108 Schwerarbeitsmonate aufweise. Als Schwerarbeitszeiten gerechnet wurden die Zeiten des Beschwerdeführers als Dienstführender in Einsatzfunktion von Beginn des Beurteilungszeitraums bis römisch 40 2011, wobei Monate mit krankheitsbedingter Abwesenheit über 15 Tagen nicht hinzugezählt wurden. Nicht gerechnet wurden die Zeiten als Waffenwart ab römisch 40 .2011. Zu den Zeiten als Kommandant der Einsatzgruppe führte die belangte Behörde an, dass kein direkter Insassenkontakt bzw. keine Arbeit mit oder am Insassen im Ausmaß von 15 Tagen im Monat festgestellt werden habe können. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer dabei zwar einzelne Tage pro Monat aufweise, an denen ihm Schwerarbeit attestiert werden könne, allerdings hätten sich in Summe keine 15 Tage Schwerarbeit im Monat ergeben.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe rechtsunrichtig die Schwerarbeitsmonate im Feststellungszeitraum von XXXX .2011 bis XXXX .2012, in welchen er zusätzlich zu seiner Beschäftigung als Waffenwart die Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe ausgeübt habe, nicht berücksichtigt. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum jeweils an mehr als 15 Tagen pro Monat eine Tätigkeit in ständigem unmittelbarem Insassenkontakt durchgeführt und seien daher diese 21 Monate als Schwerarbeitsmonate festzustellen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.08.2001 bis 31.05.2022 129 Schwerarbeitsmonate aufzuweisen. Sodann beantragte der Beschwerdeführer die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen dafür, dass er im Zeitraum XXXX 2011 bis XXXX .2012 an mehr als 15 Tagen pro Monat eine Tätigkeit in ständigem unmittelbarem Insassenkontakt durchgeführt habe.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe rechtsunrichtig die Schwerarbeitsmonate im Feststellungszeitraum von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012, in welchen er zusätzlich zu seiner Beschäftigung als Waffenwart die Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe ausgeübt habe, nicht berücksichtigt. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum jeweils an mehr als 15 Tagen pro Monat eine Tätigkeit in ständigem unmittelbarem Insassenkontakt durchgeführt und seien daher diese 21 Monate als Schwerarbeitsmonate festzustellen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.08.2001 bis 31.05.2022 129 Schwerarbeitsmonate aufzuweisen. Sodann beantragte der Beschwerdeführer die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen dafür, dass er im Zeitraum römisch 40 2011 bis römisch 40 .2012 an mehr als 15 Tagen pro Monat eine Tätigkeit in ständigem unmittelbarem Insassenkontakt durchgeführt habe.

6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 15.12.2023 vorgelegt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert wurde. In der Verhandlung als Zeugen einvernommen wurden der Leiter der Justizanstalt XXXX sowie der Justizwachekommandant der Justizanstalt XXXX .7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert wurde. In der Verhandlung als Zeugen einvernommen wurden der Leiter der Justizanstalt römisch 40 sowie der Justizwachekommandant der Justizanstalt römisch 40 .

8. Mit Schreiben vom 16.07.2024 nahm der Beschwerdeführer zu den in die Verhandlung eingebrachten Auszügen aus dem Dienst-, Planungs- und Stunden-Abrechnungsprogramm (DPSA) Stellung. Inhaltlich führte er im Wesentlichen aus, dass diese die Tätigkeiten nicht vollständig abbilden würden. Dazu wurde die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.

9. Die belangte Behörde nahm zu dieser Stellungnahme mit Schreiben vom 09.08.2024 Stellung und legte gleichzeitig Einsatzprotokolle vor. Dabei könne die jeweilige Einsatzdauer nicht mehr eruiert werden, die Erfahrung zeige jedoch, dass eine Einsatzzeit einschließlich Vor- und Nachbereitung (z.B. An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung, Besprechen der Einsatztaktik) von ca. zwei Stunden in den wenigsten Fällen überschritten werde, wodurch sich in der Folge auch der Insass:innenkontakt bei diversen Zugriffen durch die Einsatzgruppe reduzieren würde. Im Zeitraum XXXX 2001 bis XXXX .2012 seien insgesamt 92 Einsätze protokolliert, bei denen der Beschwerdeführer an 16 nachweislich anwesend gewesen sei. 9. Die belangte Behörde nahm zu dieser Stellungnahme mit Schreiben vom 09.08.2024 Stellung und legte gleichzeitig Einsatzprotokolle vor. Dabei könne die jeweilige Einsatzdauer nicht mehr eruiert werden, die Erfahrung zeige jedoch, dass eine Einsatzzeit einschließlich Vor- und Nachbereitung (z.B. An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung, Besprechen der Einsatztaktik) von ca. zwei Stunden in den wenigsten Fällen überschritten werde, wodurch sich in der Folge auch der Insass:innenkontakt bei diversen Zugriffen durch die Einsatzgruppe reduzieren würde. Im Zeitraum römisch 40 2001 bis römisch 40 .2012 seien insgesamt 92 Einsätze protokolliert, bei denen der Beschwerdeführer an 16 nachweislich anwesend gewesen sei.

10. Am 30.09.2024 fand eine weitere Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Zeuge XXXX ebenfalls teilnahm.10. Am 30.09.2024 fand eine weitere Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Zeuge römisch 40 ebenfalls teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt römisch 40 .

1.2. Er war von XXXX .2001 bis XXXX .2011 Dienstführender in Einsatzfunktion. Dabei war er in den Monaten XXXX 2003, XXXX 2005, XXXX 2006, XXXX und XXXX 2009 sowie XXXX bis XXXX 2010 aufgrund von Krankenstand bzw. Kuraufenthalten mehr als die Hälfte des Monats nicht im Dienst.1.2. Er war von römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2011 Dienstführender in Einsatzfunktion. Dabei war er in den Monaten römisch 40 2003, römisch 40 2005, römisch 40 2006, römisch 40 und römisch 40 2009 sowie römisch 40 bis römisch 40 2010 aufgrund von Krankenstand bzw. Kuraufenthalten mehr als die Hälfte des Monats nicht im Dienst.

Von XXXX .2011 bis XXXX .2022 war der Beschwerdeführer Waffenwart in der Justizanstalt XXXX .Von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2022 war der Beschwerdeführer Waffenwart in der Justizanstalt römisch 40 .

Von Beginn des Beurteilungszeitraums bis XXXX 2012 war der Beschwerdeführer zusätzlich Kommandant der Einsatzgruppe der Justizanstalt.Von Beginn des Beurteilungszeitraums bis römisch 40 2012 war der Beschwerdeführer zusätzlich Kommandant der Einsatzgruppe der Justizanstalt.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 17.05.2022 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate. Als Beurteilungszeitraum wurde von der belangten Behörde der Zeitraum 01.08.2001 bis 31.05.2022 heranzuziehen.

1.4. Der undatierten Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Waffenwart können folgende, an diesem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten entnommen werden:

●        Gebarung der Waffen und Sicherungsmittel einschließlich Materialbeschaffung und -ergänzung bei Waffen und Einsatzmitteln der Einsatzgruppe

o        Verwahrung und Lagerung der nicht an einzelne Bedienstete ausgegebenen Waffen und Sicherungsmittel

o        Durchführung der erlassmäßig festgelegten halbjährlichen Waffen- und Sicherungsmittelkontrolle

o        Anforderung und Abholung aller Dienstwaffen, Ausrüstungsgegenstände, Sicherungsmittel und der Munition vom Bundeswaffenmeister sowie deren Rückführung

o        Führung des Waffenverwaltungsprogramms

●        Ausbildung der Berufsanfänger:innen in der Handhabung der Waffen und Sicherungsmittel in Theorie und Praxis

o        Ausbildung der Teilnehmer:innen an der E2b-Grundausbildung in Abstimmung mit dem Leiter des Ausbildungszentrums

●        Koordination und Organisation des jährlichen Wertungs- und Übungsschießens der Bediensteten

o        Vereinbarung der Schießtermine mit der Diensteinteilung und in Abstimmung mit dem Justizwachkommandanten

o        Wahrnehmung der Schießaufsicht während des Schießbetriebs

o        Ausgabe der Munition an die Bediensteten

●        Verantwortlichkeit für die Raumschießanlage einschließlich deren Reinigung; Wartung und Instandhaltung

o        Koordination der Schießtermine mit der Justizanstalt XXXX o        Koordination der Schießtermine mit der Justizanstalt römisch 40

o        Veranlassung der Durchführung der Reinigung nach dem Schießen sowie der sonstigen festgelegten (General-)Reinigungsintervalle

o        Veranlassung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten

1.5. Als Dienstführender in Einsatzfunktion im Zeitraum XXXX .2001 bis XXXX .2011 gehörte zu den Aufgaben des Beschwerdeführers die Durchführung von Aus- und Vorführungen sowie Eskorten, die Durchführung eines geordneten Dienstbetriebs im Wachzimmerbereich, die Überstellung von Insass:innen sowie einzelne Dienstverrichtungen im Abteilungsbereich. Dabei war der Beschwerdeführer gesamt betrachtet mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen tätig, in denen Insass:innen untergebracht sind, bzw. für die Vor- bzw. Ausführung von Insass:innen eingesetzt.1.5. Als Dienstführender in Einsatzfunktion im Zeitraum römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2011 gehörte zu den Aufgaben des Beschwerdeführers die Durchführung von Aus- und Vorführungen sowie Eskorten, die Durchführung eines geordneten Dienstbetriebs im Wachzimmerbereich, die Überstellung von Insass:innen sowie einzelne Dienstverrichtungen im Abteilungsbereich. Dabei war der Beschwerdeführer gesamt betrachtet mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen tätig, in denen Insass:innen untergebracht sind, bzw. für die Vor- bzw. Ausführung von Insass:innen eingesetzt.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Waffenwart, die den in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten entspricht, ist zum überwiegenden Anteil ohne Kontakt zu Insass:innen. Sporadische Kontakte in geringem Ausmaß finden bei Reinigungstätigkeiten von Hausarbeitern im Büro des Beschwerdeführers statt. Ein regelmäßiger Kontakt findet bei Reinigungsarbeiten in der Raumschießanlage statt, bei der Hausarbeiter vom Waffenwart hinzugezogen werden und von diesem bei dieser Tätigkeit überwacht werden. Diese Tätigkeiten im direkten Kontakt zu Hausarbeitern in der Raumschießanlage machen im Monat im Durchschnitt zwischen sechs und 27 Stunden aus. Zusätzlich ist Kontakt zu Insass:innen bei anderen Tätigkeiten, etwa beim jährlich stattfindenden Transport von Materialien, der Beauftragung von Reparaturen etc., gegeben.

Als Kommandant der Einsatzgruppe im Zeitraum bis XXXX .2012 war der Beschwerdeführer für die tägliche Voralarmierung der Einsatzgruppe zuständig, die Organisation bzw. teilweise Durchführung von Ausführungen von als besonders gefährlich eingestuften Insass:innen, die Organisation bzw. teilweise Durchführung von Überstellungen von Insass:innen, Ausführungen in Krankenanstalten von als gefährlich eingestuften Insass:innen, Verlegungen auf Sicherheitsabteilungen oder in die Krankenanstalt nach Absonderungen, Koordination und Durchführung von Alarmen im Tagdienst sowie ggf. Nachtdienst. Die tägliche Voralarmierung der Einsatzgruppe ist ohne Kontakt zu Insass:innen. Bei Ausführungen besonders gefährlich eingestufter Insass:innen, Überstellungen von Insass:innen, Ausführungen in Krankenanstalten oder Verlegung von Insass:innen auf Sicherheitsabteilungen oder die Krankenabteilung nach einer Absonderung war der Beschwerdeführer in Abteilungen bzw. Anstaltsbetrieben bzw. für die Vor- bzw. Ausführung von Insass:innen eingesetzt. Als Kommandant der Einsatzgruppe im Zeitraum bis römisch 40 .2012 war der Beschwerdeführer für die tägliche Voralarmierung der Einsatzgruppe zuständig, die Organisation bzw. teilweise Durchführung von Ausführungen von als besonders gefährlich eingestuften Insass:innen, die Organisation bzw. teilweise Durchführung von Überstellungen von Insass:innen, Ausführungen in Krankenanstalten von als gefährlich eingestuften Insass:innen, Verlegungen auf Sicherheitsabteilungen oder in die Krankenanstalt nach Absonderungen, Koordination und Durchführung von Alarmen im Tagdienst sowie ggf. Nachtdienst. Die tägliche Voralarmierung der Einsatzgruppe ist ohne Kontakt zu Insass:innen. Bei Ausführungen besonders gefährlich eingestufter Insass:innen, Überstellungen von Insass:innen, Ausführungen in Krankenanstalten oder Verlegung von Insass:innen auf Sicherheitsabteilungen oder die Krankenabteilung nach einer Absonderung war der Beschwerdeführer in Abteilungen bzw. Anstaltsbetrieben bzw. für die Vor- bzw. Ausführung von Insass:innen eingesetzt.

Gesamt betrachtet konnte für den Zeitraum XXXX 2011 bis XXXX .2012, in denen der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Waffenwart auch als Kommandant der Einsatzgruppe tätig war, weiters Nachtdienste in Abteilungen geleistet hat, nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum zumindest die Hälfe der monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insass:innen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insass:innen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insass:innen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt war.Gesamt betrachtet konnte für den Zeitraum römisch 40 2011 bis römisch 40 .2012, in denen der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Waffenwart auch als Kommandant der Einsatzgruppe tätig war, weiters Nachtdienste in Abteilungen geleistet hat, nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum zumindest die Hälfe der monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insass:innen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insass:innen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insass:innen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt war.

1.6. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum erfüllen nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Schwerarbeitsverordnung. Es handelt sich weder um unregelmäßige Nachtarbeit, bei der an zumindest sechs Arbeitstagen im Kalendermonat entsprechender Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht zu erbringen wäre, die Tätigkeit ist nicht unter regelmäßiger, übermäßiger Hitze oder Kälte zu erbringen oder unter chemischen oder physikalischen Einflüssen. Es werden nicht mehr als 2.000 kcal innerhalb einer achtstündigen Dienstzeit verbraucht, es handelt sich um keine berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf. Der Beschwerdeführer weist auch nicht die geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf.1.6. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum erfüllen nicht die Anforderungen des Paragraph eins, Absatz eins, Schwerarbeitsverordnung. Es handelt sich weder um unregelmäßige Nachtarbeit, bei der an zumindest sechs Arbeitstagen im Kalendermonat entsprechender Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht zu erbringen wäre, die Tätigkeit ist nicht unter regelmäßiger, übermäßiger Hitze oder Kälte zu erbringen oder unter chemischen oder physikalischen Einflüssen. Es werden nicht mehr als 2.000 kcal innerhalb einer achtstündigen Dienstzeit verbraucht, es handelt sich um keine berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf. Der Beschwerdeführer weist auch nicht die geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers sowie zum Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

2.2. Die einzelnen Verwendungen des Beschwerdeführes sind im verfahrensgegenständlichen Bescheid angeführt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Zeiten. Seine Zeiten als Kommandant der Einsatzgruppe ergeben sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Die längeren Abwesenheiten aufgrund von Kuraufenthalten bzw. Krankenständen in seiner Zuteilung als Dienstführender in Einsatzfunktion ergeben sich aus einer im Akt einliegenden Aufstellung der belangten Behörde. Dies wurde auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2004, S. 5).Die längeren Abwesenheiten aufgrund von Kuraufenthalten bzw. Krankenständen in seiner Zuteilung als Dienstführender in Einsatzfunktion ergeben sich aus einer im Akt einliegenden Aufstellung der belangten Behörde. Dies wurde auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2004, Sitzung 5).

2.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag liegt im Verwaltungsakt ein. Der maßgebliche Beurteilungszeitraum ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid.

2.4. Die Arbeitsplatzbeschreibung als Waffenwart wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde vorgelegt. Dieser können die nach der Arbeitsplatzbeschreibung gesollten Tätigkeiten entnommen werden. Eine Quantifizierung der einzelnen Tätigkeiten, wie normalerweise in Arbeitsplatzbeschreibungen üblich, wurde darin nicht vorgenommen.

2.5. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Dienstführender in Einsatzfunktion ergeben sich aus der im Bescheid angeführten Auflistung der einzelnen Tätigkeiten. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Tag als Dienstführender in Einsatzfunktion. Dabei gab er an, dass er in diesem Zeitraum organisatorisch zwar provisorisch auf der Planstelle des XXXX eingesetzt gewesen sei, jedoch ab 2001 nach einer einmonatigen Einschulungsphase im Trakt XXXX auf der Sicherheitsabteilung als Vertreter eingesetzt worden sei und diese Tätigkeit bis zum Zeitpunkt, zu dem er als Waffenwart eingesetzt wurde, ausgeübt habe. Parallel dazu sei er als Einsatzgruppenmitglied tätig und ab XXXX Kommandant der Einsatzgruppe gewesen. Anhand eines durchschnittlichen Dienstes legte der Beschwerdeführer anschaulich dar, welche Tätigkeiten mit dieser Funktion verbunden sind, wie bspw. die morgendliche Standeskontrolle in den Abteilungen, die Vorführung der Insass:innen in die Spazierhöfe bzw. Aufenthaltsräume, zwischenzeitige Überprüfungen der Hafträume in den Abteilungen, etwaige Durchführung von Vorführungen von Insass:innen, Überwachung der Ausgabe des Mittagessen in der Abteilung, Vorführungen zum Telefonieren, Ausgabe von Bedarfsgegenständen usw. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, S. 7 f.).2.5. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Dienstführender in Einsatzfunktion ergeben sich aus der im Bescheid angeführten Auflistung der einzelnen Tätigkeiten. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Tag als Dienstführender in Einsatzfunktion. Dabei gab er an, dass er in diesem Zeitraum organisatorisch zwar provisorisch auf der Planstelle des römisch 40 eingesetzt gewesen sei, jedoch ab 2001 nach einer einmonatigen Einschulungsphase im Trakt römisch 40 auf der Sicherheitsabteilung als Vertreter eingesetzt worden sei und diese Tätigkeit bis zum Zeitpunkt, zu dem er als Waffenwart eingesetzt wurde, ausgeübt habe. Parallel dazu sei er als Einsatzgruppenmitglied tätig und ab römisch 40 Kommandant der Einsatzgruppe gewesen. Anhand eines durchschnittlichen Dienstes legte der Beschwerdeführer anschaulich dar, welche Tätigkeiten mit dieser Funktion verbunden sind, wie bspw. die morgendliche Standeskontrolle in den Abteilungen, die Vorführung der Insass:innen in die Spazierhöfe bzw. Aufenthaltsräume, zwischenzeitige Überprüfungen der Hafträume in den Abteilungen, etwaige Durchführung von Vorführungen von Insass:innen, Überwachung der Ausgabe des Mittagessen in der Abteilung, Vorführungen zum Telefonieren, Ausgabe von Bedarfsgegenständen usw. vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, Sitzung 7 f.).

Der als Zeuge befragte Leiter der Justizanstalt XXXX , der diese Funktion seit XXXX 2023 ausübt, jedoch bereits seit XXXX leitender Bediensteter und seit etwa XXXX Anstaltsleiter-Stellvertreter war, bestätigte, dass der Beschwerdeführer nach einer stichprobenweisen Kontrolle im DPSA in diesem Zeitraum vorwiegend im Trakt XXXX seinen Dienst versehen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, S. 11). Daraus zu schließen war, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX .2001 bis XXXX .2011 mehr als die Hälfe seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen bzw. bei Vor- und Ausführungen eingesetzt war.Der als Zeuge befragte Leiter der Justizanstalt römisch 40 , der diese Funktion seit römisch 40 2023 ausübt, jedoch bereits seit römisch 40 leitender Bediensteter und seit etwa römisch 40 Anstaltsleiter-Stellvertreter war, bestätigte, dass der Beschwerdeführer nach einer stichprobenweisen Kontrolle im DPSA in diesem Zeitraum vorwiegend im Trakt römisch 40 seinen Dienst versehen habe vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, Sitzung 11). Daraus zu schließen war, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2011 mehr als die Hälfe seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen bzw. bei Vor- und Ausführungen eingesetzt war.

Zu den Tätigkeiten als Waffenwart führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten inhaltlich mit den tatsächlich von ihm durchgeführten Tätigkeiten übereinstimmen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, S. 8). Zusätzlich führte er aus, dass die Tätigkeit rund 20 % administrative Arbeit umfassen würde, bei der jedenfalls gar kein Kontakt zu Insass:innen gegeben sei. Einen Kontakt zu Insass:innen gäbe es unter anderem dann, wenn der Hausarbeiter sein Büro reinige. Zu den einzelnen in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeiten befragt, gab er an, ein Kontakt zu Insass:innen sei bei Reinigungstätigkeiten der Raumschießanlage gegeben, dies sei etwa zwei bis drei Mal in der Woche für jeweils ein bis drei Stunden der Fall (vgl. dazu näher auf S. 26 des Verhandlungsprotokolls vom 19.06.2024). Ansonsten gäbe es Kontakt zu Insass:innen etwa bei punktuellen Tätigkeiten in der Tischlerei, die jedoch nicht regelmäßig stattfinden würden. Ohne Kontakt mit Insass:innen seien jedenfalls die Zeiten der in der Arbeitsplatzbeschreibung unter dem Punkt „Gebarung der Waffen“ angeführten Tätigkeiten, weiters die Zeiten der Ausbildung der Berufsanfänger:innen in der Handhabung der Waffen und Sicherungsmittel sowie die Koordination und Organisation des jährlichen Wertungs- und Übungsschießens (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, S. 28).Zu den Tätigkeiten als Waffenwart führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten inhaltlich mit den tatsächlich von ihm durchgeführten Tätigkeiten übereinstimmen würden vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, Sitzung 8). Zusätzlich führte er aus, dass die Tätigkeit rund 20 % administrative Arbeit umfassen würde, bei der jedenfalls gar kein Kontakt zu Insass:innen gegeben sei. Einen Kontakt zu Insass:innen gäbe es unter anderem dann, wenn der Hausarbeiter sein Büro reinige. Zu den einzelnen in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeiten befragt, gab er an, ein Kontakt zu Insass:innen sei bei Reinigungstätigkeiten der Raumschießanlage gegeben, dies sei etwa zwei bis drei Mal in der Woche für jeweils ein bis drei Stunden der Fall vergleiche dazu näher auf Sitzung 26 des Verhandlungsprotokolls vom 19.06.2024). Ansonsten gäbe es Kontakt zu Insass:innen etwa bei punktuellen Tätigkeiten in der Tischlerei, die jedoch nicht regelmäßig stattfinden würden. Ohne Kontakt mit Insass:innen seien jedenfalls die Zeiten der in der Arbeitsplatzbeschreibung unter dem Punkt „Gebarung der Waffen“ angeführten Tätigkeiten, weiters die Zeiten der Ausbildung der Berufsanfänger:innen in der Handhabung der Waffen und Sicherungsmittel sowie die Koordination und Organisation des jährlichen Wertungs- und Übungsschießens vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, Sitzung 28).

Der Leiter der Justizanstalt XXXX führte zur Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum, in dem seine Haupttätigkeiten jene des Waffenwarts waren, aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dienstes am Wochenende bzw. im Nachtdienst Kontakt zu Insass:innen gehabt habe. In der Funktion als Waffenwart selbst sei aus seiner Sicht nur sporadischer Kontakt gegeben, weil im Gebäude Insass:innen als Hausarbeiter beschäftigt seien, die auch für die Reinigung der Büroräumlichkeiten zuständig seien. Ansonsten seien ihm keine Tätigkeiten des Waffenwarts bekannt, bei denen ein Kontakt mit Insass:innen gegeben sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, S. 11).Der Leiter der Justizanstalt römisch 40 führte zur Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum, in dem seine Haupttätigkeiten jene des Waffenwarts waren, aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dienstes am Wochenende bzw. im Nachtdienst Kontakt zu Insass:innen gehabt habe. In der Funktion als Waffenwart selbst sei aus seiner Sicht nur sporadischer Kontakt gegeben, weil im Gebäude Insass:innen als Hausarbeiter beschäftigt seien, die auch für die Reinigung der Büroräumlichkeiten zuständig seien. Ansonsten seien ihm keine Tätigkeiten des Waffenwarts bekannt, bei denen ein Kontakt mit Insass:innen gegeben sei vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, Sitzung 11).

Die mit der Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe verbundenen Tätigkeiten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden diese in der mündlichen Verhandlung näher dargestellt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass bei der täglichen Voralarmierung kein Kontakt zu Insass:innen in Abteilungen gegeben sei. Es fänden Ausführungen von Insass:innen statt, bei denen die Einsatzgruppe involviert sei, wenn es sich um als besonders gefährlich eingestufte Insass:innen handle. Dazu befragt, wie oft derartige Ausführungen stattfinden würden, gab er an, dass das schwer einzuschätzen sei, manchmal sei dies einmal im Monat, ein anderes Mal wieder drei Mal im Monat. Ähnlich seien die Zahlen betreffend die Vorführungen zu Gericht bei Verhandlungen von als gefährlich eingestuften Insass:innen oder die Verlegung von Insass:innen auf Sicherheitsabteilungen oder die Krankenabteilung nach Absonderungen. Vorführungen innerhalb des Hauses zur medizinischen Versorgung seien hingegen nicht so häufig und seien etwa einmal im Monat vorgekommen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, S. 28 ff.).Die mit der Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe verbundenen Tätigkeiten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden diese in der mündlichen Verhandlung näher dargestellt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass bei der täglichen Voralarmierung kein Kontakt zu Insass:innen in Abteilungen gegeben sei. Es fänden Ausführungen von Insass:innen statt, bei denen die Einsatzgruppe involviert sei, wenn es sich um als besonders gefährlich eingestufte Insass:innen handle. Dazu befragt, wie oft derartige Ausführungen stattfinden würden, gab er an, dass das schwer einzuschätzen sei, manchmal sei dies einmal im Monat, ein anderes Mal wieder drei Mal im Monat. Ähnlich seien die Zahlen betreffend die Vorführungen zu Gericht bei Verhandlungen von als gefährlich eingestuften Insass:innen oder die Verlegung von Insass:innen auf Sicherheitsabteilungen oder die Krankenabteilung nach Absonderungen. Vorführungen innerhalb des Hauses zur medizinischen Versorgung seien hingegen nicht so häufig und seien etwa einmal im Monat vorgekommen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, Sitzung 28 ff.).

Zur Häufigkeit der Einsätze befragt, gab der Leiter der Justizanstalt, XXXX , an, dass dies nicht jeden Tag der Fall sei. Nach seiner Einschätzung sei dies möglicherweise ein bis zwei Mal in der Woche. Dabei seien Einätze auch zeitlich begrenzt, würden möglicherweise nur eine halbe bis dreiviertel Stunde dauern (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, S. 12). Dies bestätigte der Zeuge XXXX , der Justizwachekommandant der Justizanstalt XXXX . Generell zur Häufigkeit von unvorhergesehenen Einsätzen befragt, gab er an, dass dies unterschiedlich sei. In einer starken Woche sei dies ein bis drei Mal, wobei die Einsätze in den letzten Jahren sukzessive gestiegen seien. Wenn der Kommandant dabei im Einsatz sei, sei er definitiv auch vor Ort (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, S. 22).Zur Häufigkeit der Einsätze befragt, gab der Leiter der Justizanstalt, römisch 40 , an, dass dies nicht jeden Tag der Fall sei. Nach seiner Einschätzung sei dies möglicherweise ein bis zwei Mal in der Woche. Dabei seien Einätze auch zeitlich begrenzt, würden möglicherweise nur eine halbe bis dreiviertel Stunde dauern vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, Sitzung 12). Dies bestätigte der Zeuge römisch 40 , der Justizwachekommandant der Justizanstalt römisch 40 . Generell zur Häufigkeit von unvorhergesehenen Einsätzen befragt, gab er an, dass dies unterschiedlich sei. In einer starken Woche sei dies ein bis drei Mal, wobei die Einsätze in den letzten Jahren sukzessive gestiegen seien. Wenn der Kommandant dabei im Einsatz sei, sei er definitiv auch vor Ort vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, Sitzung 22).

Zum Umfang der Tätigkeiten als Mitglied der Einsatzgruppe führte die Behördenvertreterin aus, dass diese Tätigkeiten in der Arbeitsplatzbeschreibung nicht extra bewertet sein würden, weil der Prozentsatz als sehr gering angenommen werde. Vielmehr würde den Mitgliedern der Einsatzgruppe für die Erledigung dieser Aufgaben eine erhöhte Leistungsbelohnung gewährt. Dies wurde vom Zeugen XXXX bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, S. 13). Vom Beschwerdeführer zu einer prozentuellen Einschätzung der Einsatzgruppen-Einsätze und der Überwachung von Hausarbeitern in Bezug auf die gesamte Arbeitszeit befragt, gab der Zeuge ein, dass das schwer zu sagen, aber weit unter 50 % sei. Dass man sporadisch Kontakt mit Insassen habe, ergäbe sich zwangsläufig aus dem Dienst (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, S. 17). Der Zeuge XXXX schätzte in Bezug auf die gesamte Arbeitszeit die Einsatzgruppen-Einsätze und Zeiten der Überwachung von Hausarbeitern auf insgesamt 10-20 % neben der Tätigkeit als Waffenwart ein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, S. 24).Zum Umfang der Tätigkeiten als Mitglied der Einsatzgruppe führte die Behördenvertreterin aus, dass diese Tätigkeiten in der Arbeitsplatzbeschreibung nicht extra bewertet sein würden, weil der Prozentsatz als sehr gering angenommen werde. Vielmehr würde den Mitgliedern der Einsatzgruppe für die Erledigung dieser Aufgaben eine erhöhte Leistungsbelohnung gewährt. Dies wurde vom Zeugen römisch 40 bestätigt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, Sitzung 13). Vom Beschwerdeführer zu einer prozentuellen Einschätzung der Einsatzgruppen-Einsätze und der Überwachung von Hausarbeitern in Bezug auf die gesamte Arbeitszeit befragt, gab der Zeuge ein, dass das schwer zu sagen, aber weit unter 50 % sei. Dass man sporadisch Kontakt mit Insassen habe, ergäbe sich zwangsläufig aus dem Dienst vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, Sitzung 17). Der Zeuge römisch 40 schätzte in Bezug auf die gesamte Arbeitszeit die Einsatzgruppen-Einsätze und Zeiten der Überwachung von Hausarbeitern auf insgesamt 10-20 % neben der Tätigkeit als Waffenwart ein vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, Sitzung 24).

Von der belangten Behörde wurden im Anschluss an die erste Verhandlung Einsatzprotokolle vorgelegt, wobei das letzte Protokoll einen Einsatz am 05.11.2012 betraf. Den Protokollen sind die unterschiedlichen Einsatzorte wie Abteilung, Trakt, Spazierhof, Ausführung udgl. und die jeweils beteiligten Justizwachebediensteten zu entnehmen. Die belangte Behörde führte diesbezüglich im Begleitschreiben aus, dass es sich im entsprechenden Zeitraum der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Einsatzgruppe von XXXX .2001 bis XXXX .2012 um 16 Einsätze gehandelt habe, bei denen der Beschwerdeführer im Protokoll angeführt werde. Festzuhalten ist, dass durchschnittlich pro Monat einige wenige Einsatzprotokolle vorliegen. Vergleichsweise mehr Einsätze gab es im Mai 2011, für den fünf Einsatzprotokolle vorgelegt wurden, bzw. im Februar 2012, für den sieben Einsatzprotokolle vorliegen. Zur durchschnittlichen Dauer eines Einsatzes samt Vor- und Nachbereitung befragt, gab der Beschwerdeführer an, je nach Einsatz würde dies ein bis zwei Stunden dauern. Es könne in speziellen Fällen, wenn etwa eine zuvor angelegte Hand- und Fußfessel wieder zu beseitigen sei, dazu kommen, dass die Einsatzgruppe eine gewisse Zeit später wiederum in den Haftraum müsse, wobei dafür kein neuerliches Einsatzprotokoll angefertigt werde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30.09.2024, S. 13).Von der belangten Behörde wurden im Anschluss an die erste Verhandlung Einsatzprotokolle vorgelegt, wobei das letzte Protokoll einen Einsatz am 05.11.2012 betraf. Den Protokollen sind die unterschiedlichen Einsatzorte wie Abteilung, Trakt, Spazierhof, Ausführung udgl. und die jeweils beteiligten Justizwachebediensteten zu entnehmen. Die belangte Behörde führte diesbezüglich im Begleitschreiben aus, dass es sich im entsprechenden Zeitraum der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Einsatzgruppe von römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2012 um 16 Einsätze gehandelt habe, bei denen der Beschwerdeführer im Protokoll angeführt werde. Festzuhalten ist, dass durchschnittlich pro Monat einige wenige Einsatzprotokolle vorliegen. Vergleichsweise mehr Einsätze gab es im Mai 2011, für den fünf Einsatzprotokolle vorgelegt wurden, bzw. im Februar 2012, für den sieben Einsatzprotokolle vorliegen. Zur durchschnittlichen Dauer eines Einsatzes samt Vor- und Nachbereitung befragt, gab der Beschwerdeführer an, je nach Einsatz würde dies ein bis zwei Stunden dauern. Es könne in speziellen Fällen, wenn etwa eine zuvor angelegte Hand- und Fußfessel wieder zu beseitigen sei, dazu kommen, dass die Einsatzgruppe eine gewisse Zeit später wiederum in den Haftraum müsse, wobei dafür kein neuerliches Einsatzprotokoll angefertigt werde vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 30.09.2024, Sitzung 13).

Der Beschwerdeführer gab weiters an, im besagten Zeitraum mindestens drei Mal im Monat Nachtdienste gehabt zu haben, in manchen Monaten seien es auch fünf gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, S. 31). In der Verhandlung vom 30.09.2024 gab der Beschwerdeführer an, die Zahl der Nachtdienste schwanke je nach Urlaubszeit, Krankenständen oder anderen Begebenheiten. In seinem Fall seien es in der fraglichen Zeit eher mehr Nachtdienste gewesen, so zwei bis vier Dienste (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30.09.2024, S. 7). Derartige Nachtdienste wurden jedenfalls im DPSA abgebildet. Für den Zeitraum XXXX 2011 bis XXXX 2012 legte die belangte Behörde für jeden Monat entsprechende Auswertungen vor, aus denen ersichtlich ist, wie viele Stunden der Dienstzeit der Beschwerdeführer im jeweiligen Monat mit welchen Tätigkeiten befasst war. Diesen Excel-Tabellen sind unter anderem Zeiten einer Abwesenheit zu entnehmen, weiters Zeiten einer Tätigkeit im Exekutivbereich, im Nachtdienst oder in Zusatzdiensten, Seminarbesuche odgl. Weiters legte die belangte Behörde eine Aufschlüsselung der Monate Oktober, November, Dezember 2011, Februar, März , Juni, September und Dezember 2012 vor, aus der für jeden einzelnen Tag die Diensteinteilung des Beschwerdeführers, bzw. etwaige Abwesenheiten aufgrund Urlaub, Krankheit, Ersatztagen, Fortbildungen etc. ersichtlich sind.Der Beschwerdeführer gab weiters an, im besagten Zeitraum mindestens drei Mal im Monat Nachtdienste gehabt zu haben, in manchen Monaten seien es auch fünf gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, Sitzung 31). In der Verhandlung vom 30.09.2024 gab der Beschwerdeführer an, die Zahl der Nachtdienste schwanke je nach Urlaubszeit, Krankenständen oder anderen Begebenheiten. In seinem Fall seien es in der fraglichen Zeit eher mehr Nachtdienste gewesen, so zwei bis vier Dienste vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 30.09.2024, Sitzung 7). Derartige Nachtdienste wurden jedenfalls im DPSA abgebildet. Für den Zeitraum römisch 40 2011 bis römisch 40 2012 legte die belangte Behörde für jeden Monat entsprechende Auswertungen vor, aus denen ersichtlich ist, wie viele Stunden der Dienstzeit der Beschwerdeführer im jeweiligen Monat mit welchen Tätigkeiten befasst war. Diesen Excel-Tabellen sind unter anderem Zeiten einer Abwesenheit zu entnehmen, weiters Zeiten einer Tätigkeit im Exekutivbereich, im Nachtdienst oder in Zusatzdiensten, Seminarbesuche odgl. Weiters legte die belangte Behörde eine Aufschlüsselung der Monate Oktober, November, Dezember 2011, Februar, März , Juni, September und Dezember 2012 vor, aus der für jeden einzelnen Tag die Diensteinteilung des Beschwerdeführers, bzw. etwaige Abwesenheiten aufgrund Urlaub, Krankheit, Ersatztagen, Fortbildungen etc. ersichtlich sind.

Auch wenn vermutlich nicht sämtliche Tätigkeiten auf Abteilungen oder im Zusammenhang mit Vorführungen vollständig im DPSA abgebildet sind (so gab etwa der Zeuge XXXX zu den Tätigkeiten im Rahmen der Einsatzgruppe an, dass ihm nicht bekannt sei, dass derartige Zeiten im DPSA grundsätzlich verbucht werden würden, es sei denn, es würde sich um Eskorten handeln; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, S. 12; auch der Beschwerdeführer verwies auf die teils lückenhafte Erstellung von Einsatzprotokolle, vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, S. 28), konnte in einer Gesamtschau der Tätigkeiten unter Bedachtnahme von Einsätzen der Einsatzgruppe bzw. vom Beschwerdeführer durchgeführten Nachtdiensten für den Zeitraum XXXX 2011 bis XXXX .2012 nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in einem dieser Monate zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insass:innen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben oder Werkstätten, in denen Insass:innen ausgebildet und beschäftigt werden oder bei Vorführungen von Insass:innen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt gewesen wäre. Selbst wenn man – ohne hiermit eine rechtliche Einordnung dieser Tätigkeit mit Kontakt zu Insass:innen vorzunehmen – die Zeiten der Beaufsichtigung von Hausarbeiter:innen (die dem Hausarbeiterbetrieb zuzuordnen sind, der wiederum dem Wachzimmerkommandanten funktionell zugeordnet ist; vgl. Zeugenaussage XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, S. 13) bei Reinigungsarbeiten der Raumschießanlage hinzuzählen würde, würde gesamt betrachtet mit Nachtdiensten und Einsätzen nicht die Hälfte der monatlichen Dienstzeit erreicht werden.Auch wenn vermutlich nicht sämtliche Tätigkeiten auf Abteilungen oder im Zusammenhang mit Vorführungen vollständig im DPSA abgebildet sind (so gab etwa der Zeuge römisch 40 zu den Tätigkeiten im Rahmen der Einsatzgruppe an, dass ihm nicht bekannt sei, dass derartige Zeiten im DPSA grundsätzlich verbucht werden würden, es sei denn, es würde sich um Eskorten handeln; vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, Sitzung 12; auch der Beschwerdeführer verwies auf die teils lückenhafte Erstellung von Einsatzprotokolle, vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, Sitzung 28), konnte in einer Gesamtschau der Tätigkeiten unter Bedachtnahme von Einsätzen der Einsatzgruppe bzw. vom Beschwerdeführer durchgeführten Nachtdiensten für den Zeitraum römisch 40 2011 bis römisch 40 .2012 nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in einem dieser Monate zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insass:innen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben oder Werkstätten, in denen Insass:innen ausgebildet und beschäftigt werden oder bei Vorführungen von Insass:innen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt gewesen wäre. Selbst wenn man – ohne hiermit eine rechtliche Einordnung dieser Tätigkeit mit Kontakt zu Insass:innen vorzunehmen – die Zeiten der Beaufsichtigung von Hausarbeiter:innen (die dem Hausarbeiterbetrieb zuzuordnen sind, der wiederum dem Wachzimmerkommandanten funktionell zugeordnet ist; vergleiche Zeugenaussage römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2024, Sitzung 13) bei Reinigungsarbeiten der Raumschießanlage hinzuzählen würde, würde gesamt betrachtet mit Nachtdiensten und Einsätzen nicht die Hälfte der monatlichen Dienstzeit erreicht werden.

2.6. Dass es sich bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers um keine besonders belastende Berufstätigkeit iSd Verordnung BGBl II 104/2006 handelt, bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und ist dem Bundeverwaltungsgericht auch nicht aus anderen Gründen ersichtlich, dass einer der Tatbestände erfüllt sein könnte. Die Behördenvertreterin gab zur Tätigkeit der unregelmäßigen Nachtarbeit an, dass es sich bei den Diensten von Justizwachebediensteten um Journaldienste handle. Dass es sich um Arbeiten unter regelmäßiger Hitze und Kälte iSd NSchG handeln würde, schloss der Beschwerdeführer ebenso aus wie das Arbeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen und verneinte das Vorliegen anderer Tatbestandsmerkmale (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 33 f.).2.6. Dass es sich bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers um keine besonders belastende Berufstätigkeit iSd Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006, handelt, bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und ist dem Bundeverwaltungsgericht auch nicht aus anderen Gründen ersichtlich, dass einer der Tatbestände erfüllt sein könnte. Die Behördenvertreterin gab zur Tätigkeit der unregelmäßigen Nachtarbeit an, dass es sich bei den Diensten von Justizwachebediensteten um Journaldienste handle. Dass es sich um Arbeiten unter regelmäßiger Hitze und Kälte iSd NSchG handeln würde, schloss der Beschwerdeführer ebenso aus wie das Arbeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen und verneinte das Vorliegen anderer Tatbestandsmerkmale vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 33 f.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, nachdem in den Materiengesetzen keine anderslautende Regelung getroffen wird.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, nachdem in den Materiengesetzen keine anderslautende Regelung getroffen wird.

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde

3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)

§ 15b.Paragraph 15 b,

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühesten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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