TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/18 W116 2297163-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §2
HGG 2001 §5
HGG 2001 §55
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 2 heute
  2. HGG 2001 § 2 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  3. HGG 2001 § 2 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. HGG 2001 § 2 gültig von 30.06.2015 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  6. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  8. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  9. HGG 2001 § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2003
  1. HGG 2001 § 5 heute
  2. HGG 2001 § 5 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  3. HGG 2001 § 5 gültig von 01.08.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2021
  4. HGG 2001 § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2008
  5. HGG 2001 § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  6. HGG 2001 § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  7. HGG 2001 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  8. HGG 2001 § 5 gültig von 01.04.2001 bis 30.06.2005
  1. HGG 2001 § 55 heute
  2. HGG 2001 § 55 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. HGG 2001 § 55 gültig von 01.09.2009 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  4. HGG 2001 § 55 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  5. HGG 2001 § 55 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. HGG 2001 § 55 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002

Spruch


W116 2297163-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES Graz vom 24.07.2024, GZ: P1827202/6-HPA/2024, betreffend Rückerstattung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES Graz vom 24.07.2024, GZ: P1827202/6-HPA/2024, betreffend Rückerstattung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Mit dem bekämpften Leistungsbescheid vom 24.07.2024 wurde der Beschwerdeführer (BF) aufgefordert, den Betrag von insgesamt € 252,46 der Republik Österreich zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit Ablauf des 15.02.2024 vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen worden sei. Gemäß § 2 Abs. 1 HGG 2001 bestünden Ansprüche nach diesem Bundesgesetz nur für Zeiten, die in die Dienstzeit einzurechnen sind. Aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Ablauf des 15.02.2024 und der Tatsache, dass dem BF die Bezüge nach dem HGG 2001 für den Zeitraum 01.02.2024 bis 29.02.2024 zur Gänze ausbezahlt worden seien, habe er dem Bund € 252,46 gemäß § 55 Abs. 1 HGG 2001 als Übergenuss zu ersetzen. Ein Übergenuss entstehe, wenn eine Auszahlung von Geldleistungen und damit auch die Entgegennahme durch den Anspruchsberechtigten nur zum Teil oder gar nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt sei. Guter Glaube sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Anspruchsberechtigte (Ersatzpflichtige) - nicht nach seinem subjektiven Wissen - objektiv beurteilt, an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur Zweifel hätte haben müssen. Ein Betrag sei dann zu Unrecht empfangen, wenn seine Auszahlung und Entgegennahme nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt sei. Im Weiteren wurden näheren Angaben gemacht, wie sich der Übergenuss errechnet. 1.       Mit dem bekämpften Leistungsbescheid vom 24.07.2024 wurde der Beschwerdeführer (BF) aufgefordert, den Betrag von insgesamt € 252,46 der Republik Österreich zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit Ablauf des 15.02.2024 vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen worden sei. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HGG 2001 bestünden Ansprüche nach diesem Bundesgesetz nur für Zeiten, die in die Dienstzeit einzurechnen sind. Aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Ablauf des 15.02.2024 und der Tatsache, dass dem BF die Bezüge nach dem HGG 2001 für den Zeitraum 01.02.2024 bis 29.02.2024 zur Gänze ausbezahlt worden seien, habe er dem Bund € 252,46 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 als Übergenuss zu ersetzen. Ein Übergenuss entstehe, wenn eine Auszahlung von Geldleistungen und damit auch die Entgegennahme durch den Anspruchsberechtigten nur zum Teil oder gar nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt sei. Guter Glaube sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Anspruchsberechtigte (Ersatzpflichtige) - nicht nach seinem subjektiven Wissen - objektiv beurteilt, an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur Zweifel hätte haben müssen. Ein Betrag sei dann zu Unrecht empfangen, wenn seine Auszahlung und Entgegennahme nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt sei. Im Weiteren wurden näheren Angaben gemacht, wie sich der Übergenuss errechnet.

2.       Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 07.08.2024 brachte der BF vor, dass ihm kurz vor seiner Operation schriftlich mitgeteilt worden sei, dass er fristlos entlassen werde. Die Operation sei von den Ärzten des Heeresspitals und seinem Hausarzt als unausweichlich betrachtet worden. Er hätte die Gebirgsausbildung gerne absolviert, dies sei ihm aufgrund seiner Verletzung aber leider nicht möglich gewesen. Er habe den geforderten Betrag bereits gutgläubig verbraucht und ihm sowie seiner Mutter seien durch die Operation enorme Unkosten entstanden. Er sei bis heute in Physiotherapie, um auf seinen (gesundheitlichen) Zustand vor der OP zurückzukommen, und ersuche daher um Nachsicht bzw. Verständnis für seine suboptimale Situation.

3.       Mit Schreiben vom 08.08.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der BF wurde mit Ablauf des 15.02.2024 vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Die Bezüge nach dem HGG 2001 für den Zeitraum von 01.02.2024 bis 29.02.2024 wurden ihm zur Gänze ausbezahlt, sodass letztlich durch die vorzeitige Entlassung mit Ablauf des 15.02.2024 ein Übergenuss iHv. € 252,46 entstanden und dem Bund zu ersetzen ist. Der BF war im Zeitpunkt seiner Entlassung aus medizinischen Gründen, welche eine unmittelbare Operation aus Sicht der behandelnden Ärzte unbedingt erforderlich gemacht haben, für eine weitere Ableistung seines Grundwehrdienstes nicht mehr dienstfähig.

Der BF hat diesen Betrag nicht gutgläubig empfangen (siehe dazu unter 3. Rechtliche Beurteilung).

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen insbesondere zur vorzeitigen Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Ablauf des 15.02.2024, zur (vorübergehenden) Dienstunfähigkeit aus medizinischen Gründen und zum Vorliegen eines Übergenusses iHv. € 252,46 ergeben sich aus der Aktenlage und wurden vom BF auch nicht bestritten.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Zu A)

3.2.    Gesetzliche Grundlagen nach dem HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024, lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.2.    Gesetzliche Grundlagen nach dem HGG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, lauten (auszugsweise) wie folgt:

Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.Paragraph 2, (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:
1.         Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.
2.         Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.
3.         Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.
(2) Absatz eins, gilt mit folgenden Maßgaben:
1.         Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.
2.         Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.
3.         Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2019)
5.         Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, dem Grunde nach nicht berührt.
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,)
5.         Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, dem Grunde nach nicht berührt.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956.(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,.

(4) Auf Personen, die sich einer freiwilligen Eignungsprüfung nach § 56a Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, unterziehen, sind die Bestimmungen über die verwaltungsbehördliche Prüfung der Eignung zum Wehrdienst anzuwenden.(4) Auf Personen, die sich einer freiwilligen Eignungsprüfung nach Paragraph 56 a, Absatz 5, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, unterziehen, sind die Bestimmungen über die verwaltungsbehördliche Prüfung der Eignung zum Wehrdienst anzuwenden.

Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt
1.         für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 9,3 vH des Bezugsansatzes und
2.         während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Z 1 eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 20,31 vH des Bezugsansatzes.
Paragraph 5, (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt
1.         für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 9,3 vH des Bezugsansatzes und
2.         während der Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Ziffer eins, eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 20,31 vH des Bezugsansatzes.

(2) Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach § 21 Abs. 2 WG 2001 gemeldet haben und auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, gebührt während des Grundwehrdienstes für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Grundwehrdienstes eine Freiwilligenprämie in der Höhe von 14,86 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Meldung erfolgt, ist dabei einzurechnen.(2) Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach Paragraph 21, Absatz 2, WG 2001 gemeldet haben und auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, gebührt während des Grundwehrdienstes für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Grundwehrdienstes eine Freiwilligenprämie in der Höhe von 14,86 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Meldung erfolgt, ist dabei einzurechnen.

(3) Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf eine Freiwilligenprämie nach Abs. 2, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für eine Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 2 WG 2001 zu einer diesen Funktionen entsprechenden vorbereitenden Milizausbildung eingeteilt wurden, gebührt für jeden Kalendermonat dieser Ausbildung bis zum Ende des Grundwehrdienstes zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie in der Höhe von 7,43 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Einteilung zur vorbereitenden Milizausbildung stattgefunden hat, ist dabei einzurechnen.(3) Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf eine Freiwilligenprämie nach Absatz 2,, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für eine Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 WG 2001 zu einer diesen Funktionen entsprechenden vorbereitenden Milizausbildung eingeteilt wurden, gebührt für jeden Kalendermonat dieser Ausbildung bis zum Ende des Grundwehrdienstes zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie in der Höhe von 7,43 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Einteilung zur vorbereitenden Milizausbildung stattgefunden hat, ist dabei einzurechnen.

Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55, (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 17, BGBl. I Nr. 102/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,)

3.3.    Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Gemäß § 55 Abs. 1 HGG 2001 sind zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 sind zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

Eine zu Unrecht empfangene Leistung muss nur dann dem Bund nicht ersetzt werden, wenn den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden trifft und er die Leistung im guten Glauben empfangen hat. Die Verpflichtung zum Rückersatz tritt also bereits beim Fehlen eines dieser beiden Erfordernisse ein (Hinweis E 13.11.1959, 1931/58, VwSlg 5113 A/1959 und E 2.7.1969, 1368/68), vgl. VwGH vom 22.10.1973, Zl. 0787/73). Eine zu Unrecht empfangene Leistung muss nur dann dem Bund nicht ersetzt werden, wenn den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden trifft und er die Leistung im guten Glauben empfangen hat. Die Verpflichtung zum Rückersatz tritt also bereits beim Fehlen eines dieser beiden Erfordernisse ein (Hinweis E 13.11.1959, 1931/58, VwSlg 5113 A/1959 und E 2.7.1969, 1368/68), vergleiche VwGH vom 22.10.1973, Zl. 0787/73).

Nach der in Auslegung der zu § 55 Abs. 1 HGG 2001 vergleichbaren Bestimmung des §°13a Abs. 1 GehG 1956 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist ein gutgläubiger Empfang der Leistung schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. E 19. Februar 2003, 2001/12/0116). Nach der in Auslegung der zu Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 vergleichbaren Bestimmung des §°13a Absatz eins, GehG 1956 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist ein gutgläubiger Empfang der Leistung schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen vergleiche E 19. Februar 2003, 2001/12/0116).

Im vorliegenden Fall ist dem BF nicht zu folgen, wenn er behauptet, die Leistung im guten Glauben empfangen zu haben.

Der BF wurde nämlich am 15.02.2024 wegen einer Verletzung, für welche eine unmittelbare Operation aus Sicht der behandelnden Ärzte als dringend erforderlich angesehen wurde, somit aufgrund einer Gesundheitsstörung vorzeitig aus dem Wehrdienst entlassen und ihm wurden die Bezüge nach dem HGG 2001 für den Zeitraum von 01.02.2024 bis 29.02.2024, somit für den gesamten Monat zur Gänze ausbezahlt. Der BF musste daher bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt im Hinblick auf die Höhe des angewiesenen Betrages im Zusammenhalt mit der vorzeitigen Entlassung an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Leistung Zweifel haben. Er ist daher nicht als gutgläubig anzusehen.

Nach dem Gesagten erweist sich der Leistungsbescheid als rechtmäßig und war die Beschwerde abzuweisen.

Wenn der BF wirtschaftliche Erschwernisse geltend macht, weil er den gesamten Betrag bereits ausgegeben habe bzw. seine Mutter und er durch die Operation erhebliche Kosten gehabt hätten, steht es ihm frei, bei der belangten Behörde einen Antrag auf eine – seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene – Ratenzahlung einzubringen (§ 55 Abs. 2 HGG). Insoweit er in seiner Beschwerde daher um Kulanz ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Abstandnahme von der Hereinbringung des Übergenusses aus besonders rücksichtswürdigen Gründen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Wenn der BF wirtschaftliche Erschwernisse geltend macht, weil er den gesamten Betrag bereits ausgegeben habe bzw. seine Mutter und er durch die Operation erhebliche Kosten gehabt hätten, steht es ihm frei, bei der belangten Behörde einen Antrag auf eine – seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene – Ratenzahlung einzubringen (Paragraph 55, Absatz 2, HGG). Insoweit er in seiner Beschwerde daher um Kulanz ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Abstandnahme von der Hereinbringung des Übergenusses aus besonders rücksichtswürdigen Gründen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Bundesheer Grundwehrdienst Monatsbezug Rückzahlungsverpflichtung Übergenuss vorzeitige Entlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2297163.1.00

Im RIS seit

20.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten