Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W294 2296331-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstatin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1993, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024, Zl. 1365768201/ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstatin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1993, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024, Zl. 1365768201/ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wird abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wird abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Syrien zuerkannt. römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 21.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 25.08.2023 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er wegen des Militärdienstes aus Syrien geflohen sei. Sein Bruder XXXX , welcher in Österreich aufhältig sei, wäre desertiert, weshalb das syrische Regime oft zuhause zu ihnen gekommen sei, um sie zu schikanieren. Er wolle das syrische Regime nicht unterstützen. Im Falle der Rückkehr fürchte er getötet zu werden oder zum Militär einrücken zu müssen.2. Am 25.08.2023 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er wegen des Militärdienstes aus Syrien geflohen sei. Sein Bruder römisch 40 , welcher in Österreich aufhältig sei, wäre desertiert, weshalb das syrische Regime oft zuhause zu ihnen gekommen sei, um sie zu schikanieren. Er wolle das syrische Regime nicht unterstützen. Im Falle der Rückkehr fürchte er getötet zu werden oder zum Militär einrücken zu müssen.
3. Am 17.05.2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Der BF wiederholte im Wesentlichen die in der Erstbefragung vorgetragenen Fluchtgründe und führte aus, dass er wegen des Militärdienstes ausgereist sei. Sein Bruder sei zudem vom Polizeidienst desertiert. Das syrische Regime hätte daraufhin Kontrollen bei ihnen gemacht und sein Vater hätte beschlossen, dass sie in die Türkei ausreisen.
Der BF legte im Zuge seiner Einvernahme ein Konvolut an Dokumenten vor (Geburtsurkunde, Geburtsurkunden der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder, Personenregisterauszug, Personenregisterauszüge der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder, Heiratsbeschluss und Bestätigung der standesamtlichen Eintragung sowie Abstammungsbestätigung, Eheschließungsurkunde, türkische Aufenthaltsberechtigungen des BF, der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder [jeweils in Kopie], syrische Reisepässe der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder [jeweils im Original]). Der syrische Personalausweis des BF wurde dem BFA im Original vorgewiesen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), wobei gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI).4. Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Abs. AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III.) wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), wobei gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch VI).
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen bezüglich einer Verfolgungssituation wegen seines nicht absolvierten Militärdienstes und weil er vom syrischen Regime wegen der Desertation seines Bruders schikaniert worden wäre, nicht glaubhaft sei. Zu der Desertation und den angeblichen Razzien des syrischen Regimes am Wohnsitz des BF wurde festgehalten, dass ein damit unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis nicht nachvollziehbar und glaubhaft sowie teilweise widersprüchlich geschildert worden sei. Hervorgehoben wurde weiters, dass es dem BF möglich war, problemlos syrische Reisepässe für seine Familienangehörigen ausstellen zu lassen. Der BF habe in nicht misszuverstehender Deutlichkeit angegeben, eine allgemeine Wehrpflicht grundsätzlich nicht abzulehnen. Zudem sei der BF zur Verweigerung des Wehrdienstes befragt worden und konnte in diesem Zusammenhang keine konkreten bzw. individuellen Konventionsgründe im Sinn einer politischen oder religiösen Überzeugung glaubhaft ins Treffen führen. Auch stünde es dem BF offen und sei es ihm möglich und zumutbar, aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und der dadurch erwirtschafteten finanziellen Mittel, das Wehrersatzgeld zum Freikauf vom Militärdienst zu leisten. Das Bestehen einer systematischen Praxis, Personen, die von der Bezahlung einer Wehrersatzgebühr Gebrauch machen, dennoch zum Wehrdienst einzuziehen, ließe sich den Länderberichten nicht entnehmen. Eine herausragende persönliche Gefährdung sei vom BF ebenso nicht dargetan worden, zumal er explizit nach politischen Aktivitäten oder einer Mitgliedschaft in einer politischen Organisation befragt worden sei und dies verneint habe. Aufgrund des Länderinformationsblattes wurde überdies festgehalten, dass in den letzten Jahren keine (großflächigen) Kampfhandlungen mehr stattgefunden hätten, bei denen neu ausgebildete Rekruten an einer nicht mehr vorhandenen Front eingesetzt worden seien. Im Falle der Rückkehr drohe dem BF daher keine konkrete Verfolgung durch das syrische Regime oder durch sonstige Gruppierungen wegen einer (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Es ginge aus den Feststellungen hervor, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei und die elementare Grundversorgung im Zusammenhang mit ihrer individuellen familiären und wirtschaftlichen Situation gewährleistet sei. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb er nicht weiterhin in XXXX in der Lage sein sollte, wieder Fuß zu fassen und seine Existenz zu sichern. Den Länderfeststellungen sei zudem zu entnehmen, dass das sichere und legale Erreichen der Heimatregion des BF über den Landweg sichergestellt sei. Weitere Vorfälle oder Vorbringen konnte der BF dem BFA zufolge nicht zu Protokoll geben und andere asylrelevante Gründe seien im Verfahren nicht feststellbar gewesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen bezüglich einer Verfolgungssituation wegen seines nicht absolvierten Militärdienstes und weil er vom syrischen Regime wegen der Desertation seines Bruders schikaniert worden wäre, nicht glaubhaft sei. Zu der Desertation und den angeblichen Razzien des syrischen Regimes am Wohnsitz des BF wurde festgehalten, dass ein damit unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis nicht nachvollziehbar und glaubhaft sowie teilweise widersprüchlich geschildert worden sei. Hervorgehoben wurde weiters, dass es dem BF möglich war, problemlos syrische Reisepässe für seine Familienangehörigen ausstellen zu lassen. Der BF habe in nicht misszuverstehender Deutlichkeit angegeben, eine allgemeine Wehrpflicht grundsätzlich nicht abzulehnen. Zudem sei der BF zur Verweigerung des Wehrdienstes befragt worden und konnte in diesem Zusammenhang keine konkreten bzw. individuellen Konventionsgründe im Sinn einer politischen oder religiösen Überzeugung glaubhaft ins Treffen führen. Auch stünde es dem BF offen und sei es ihm möglich und zumutbar, aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und der dadurch erwirtschafteten finanziellen Mittel, das Wehrersatzgeld zum Freikauf vom Militärdienst zu leisten. Das Bestehen einer systematischen Praxis, Personen, die von der Bezahlung einer Wehrersatzgebühr Gebrauch machen, dennoch zum Wehrdienst einzuziehen, ließe sich den Länderberichten nicht entnehmen. Eine herausragende persönliche Gefährdung sei vom BF ebenso nicht dargetan worden, zumal er explizit nach politischen Aktivitäten oder einer Mitgliedschaft in einer politischen Organisation befragt worden sei und dies verneint habe. Aufgrund des Länderinformationsblattes wurde überdies festgehalten, dass in den letzten Jahren keine (großflächigen) Kampfhandlungen mehr stattgefunden hätten, bei denen neu ausgebildete Rekruten an einer nicht mehr vorhandenen Front eingesetzt worden seien. Im Falle der Rückkehr drohe dem BF daher keine konkrete Verfolgung durch das syrische Regime oder durch sonstige Gruppierungen wegen einer (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Es ginge aus den Feststellungen hervor, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei und die elementare Grundversorgung im Zusammenhang mit ihrer individuellen familiären und wirtschaftlichen Situation gewährleistet sei. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb er nicht weiterhin in römisch 40 in der Lage sein sollte, wieder Fuß zu fassen und seine Existenz zu sichern. Den Länderfeststellungen sei zudem zu entnehmen, dass das sichere und legale Erreichen der Heimatregion des BF über den Landweg sichergestellt sei. Weitere Vorfälle oder Vorbringen konnte der BF dem BFA zufolge nicht zu Protokoll geben und andere asylrelevante Gründe seien im Verfahren nicht feststellbar gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 03.07.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher zu den Fluchtgründen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF es aus Gewissensgründen ablehne, sich an einem völkerrechtswidrigen Krieg zu beteiligen. Zudem hätte er im Jahr 2011 in seinem Herkunftsort mehrmals an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Weiters sei der BF exilpolitisch tätig und nehme auch in Wien an Demonstrationen des Vereins „die freie syrische Gemeinde Österreichs“ teil. Der Freikauf sei für den BF nicht möglich, weil er nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge und er wegen seiner politischen Überzeugung und seines persönlichen Gewissens das Assad-Regime nicht unterstützen wolle. Aus der Länderberichtslage ergebe sich, dass hinsichtlich Rekrutierungen Willkür herrscht und der BF somit auch im Falle der Zahlung eines hohen Geldbetrages mit einer Rekrutierung zu rechnen hätte. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Syrien zusätzlich eine Verletzung seiner nach Art 2, 3 EMRK gewährleisteten Rechte, weil er in eine existenzielle Notlage geraten würde und er die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens nicht befriedigen könnte. Außerdem bestehe zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Brüdern ein Abhängigkeitsverhältnis, sie würden einander moralisch und im Alltagsleben unterstützen. Darüber hinaus drohe dem BF Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich. Überdies sei einer seiner Brüder desertiert, ein weiterer Bruder sei Wehrdienstverweigerer, wodurch die Familie vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen werden würde. Der BF ist folglich von Reflexverfolgung als Angehöriger bedroht. Entgegen der Ansicht des BFA bestehe wegen der katastrophalen humanitären Lage und der Sicherheitslage auch eine reale Gefahr der Verletzung der durch Art 2, 3, EMRK gewährleisteten Grundrechte und grundlegende Versorgungssysteme seien nicht funktionsfähig. Somit könne entgegen der Ansicht der Behörde nicht darauf geschlossen werden, dass die grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse gedeckt werden. Der BF würde im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Situation geraten. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 03.07.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher zu den Fluchtgründen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF es aus Gewissensgründen ablehne, sich an einem völkerrechtswidrigen Krieg zu beteiligen. Zudem hätte er im Jahr 2011 in seinem Herkunftsort mehrmals an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Weiters sei der BF exilpolitisch tätig und nehme auch in Wien an Demonstrationen des Vereins „die freie syrische Gemeinde Österreichs“ teil. Der Freikauf sei für den BF nicht möglich, weil er nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge und er wegen seiner politischen Überzeugung und seines persönlichen Gewissens das Assad-Regime nicht unterstützen wolle. Aus der Länderberichtslage ergebe sich, dass hinsichtlich Rekrutierungen Willkür herrscht und der BF somit auch im Falle der Zahlung eines hohen Geldbetrages mit einer Rekrutierung zu rechnen hätte. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Syrien zusätzlich eine Verletzung seiner nach Artikel 2,, 3 EMRK gewährleisteten Rechte, weil er in eine existenzielle Notlage geraten würde und er die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens nicht befriedigen könnte. Außerdem bestehe zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Brüdern ein Abhängigkeitsverhältnis, sie würden einander moralisch und im Alltagsleben unterstützen. Darüber hinaus drohe dem BF Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich. Überdies sei einer seiner Brüder desertiert, ein weiterer Bruder sei Wehrdienstverweigerer, wodurch die Familie vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen werden würde. Der BF ist folglich von Reflexverfolgung als Angehöriger bedroht. Entgegen der Ansicht des BFA bestehe wegen der katastrophalen humanitären Lage und der Sicherheitslage auch eine reale Gefahr der Verletzung der durch Artikel 2,, 3, EMRK gewährleisteten Grundrechte und grundlegende Versorgungssysteme seien nicht funktionsfähig. Somit könne entgegen der Ansicht der Behörde nicht darauf geschlossen werden, dass die grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse gedeckt werden. Der BF würde im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Situation geraten.
6. Mit Schreiben vom 18.07.2024 legte das BFA die Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem BVwG (in Folge: BVwG) vor.
7. Das BVwG führte am 18.09.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom 11.09.2024 für ihre Abwesenheit zum Verhandlungstermin.
Der BF erstattete im Wege seiner Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung eine ergänzende Stellungnahme, in der im Wesentlichen dargelegt wurde, dass der BF aus XXXX , einer ehemaligen Oppositionshochburg stamme und dies oftmals ausreichend sei, um in den Fokus des syrischen Regimes zu geraten. Zum Konventionsgrund der „politischen Gesinnung“ wurde ausgeführt, dass die politische Überzeugung weder grundlegend noch tief verwurzelt sein müsse. Zum Freikauf als Alternative zur Ableistung des Wehrdienstes wurde darauf verwiesen, dass kürzlich in einem Fall dem EuGH mehrere Fragen im Zusammenhang mit dieser Thematik vorgelegt worden seien. Im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Syrien wurde zusammengefasst mit einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (in Folge: VwGH) argumentiert, in welchem die unzureichende Auseinandersetzung des BVwG die Behebung der Entscheidung zur Folge hatte. Die Situation des BF sei mit dem Sachverhalt des angeführten Erkenntnisses vergleichbar. So stamme der BF aus dem syrischen Regimegebiet, der Provinz XXXX , zwei seiner Brüder seien in Österreich asylberechtigt, einer seiner Brüder sei vom Polizeidienst desertiert, der BF habe selbst seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und er hätte seine oppositionelle politische Einstellung in Österreich auf Demonstrationen kundgetan. Aufgrund dessen sei dem BF der Asylstatus, jedenfalls jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigen, zuzuerkennen. Der BF erstattete im Wege seiner Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung eine ergänzende Stellungnahme, in der im Wesentlichen dargelegt wurde, dass der BF aus römisch 40 , einer ehemaligen Oppositionshochburg stamme und dies oftmals ausreichend sei, um in den Fokus des syrischen Regimes zu geraten. Zum Konventionsgrund der „politischen Gesinnung“ wurde ausgeführt, dass die politische Überzeugung weder grundlegend noch tief verwurzelt sein müsse. Zum Freikauf als Alternative zur Ableistung des Wehrdienstes wurde darauf verwiesen, dass kürzlich in einem Fall dem EuGH mehrere Fragen im Zusammenhang mit dieser Thematik vorgelegt worden seien. Im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Syrien wurde zusammengefasst mit einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (in Folge: VwGH) argumentiert, in welchem die unzureichende Auseinandersetzung des BVwG die Behebung der Entscheidung zur Folge hatte. Die Situation des BF sei mit dem Sachverhalt des angeführten Erkenntnisses vergleichbar. So stamme der BF aus dem syrischen Regimegebiet, der Provinz römisch 40 , zwei seiner Brüder seien in Österreich asylberechtigt, einer seiner Brüder sei vom Polizeidienst desertiert, der BF habe selbst seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und er hätte seine oppositionelle politische Einstellung in Österreich auf Demonstrationen kundgetan. Aufgrund dessen sei dem BF der Asylstatus, jedenfalls jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigen, zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX 1993 geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch, er hat zudem Kenntnisse der türkischen Sprache. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 1993 geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch, er hat zudem Kenntnisse der türkischen Sprache.
Der Geburtsort des BF ist der Ort XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX , wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 aufhältig war. Der Geburtsort des BF ist der Ort römisch 40 (auch: römisch 40 ) im Gouvernement römisch 40 , wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 aufhältig war.
In Syrien besuchte der BF 12 Jahre lang die Schule und schloss sie mit der Matura ab. Er war in Syrien und von 2009 bis 2010 im Libanon als Tischler und in der Landwirtschaft beschäftigt.
Der BF ist traditionell und standesamtlich verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Mutter ( XXXX , 68 Jahre), seine Ehefrau ( XXXX , 19 Jahre), sein Sohn ( XXXX , 2 ½ Jahre), seine Tochter ( XXXX , 1 ½ Jahre), drei seiner Brüder ( XXXX , 50 Jahre; XXXX , 43 Jahre, XXXX , 40 Jahre) sowie seine vier Schwestern ( XXXX , 42 Jahre; XXXX , 37 Jahre; XXXX , 35 Jahre; XXXX , 23 Jahre) leben in der Türkei. Zwei seiner Brüder ( XXXX , 39 Jahre; XXXX 27 Jahre) sind in Österreich asylberechtigt. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen.Der BF ist traditionell und standesamtlich verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Mutter ( römisch 40 , 68 Jahre), seine Ehefrau ( römisch 40 , 19 Jahre), sein Sohn ( römisch 40 , 2 ½ Jahre), seine Tochter ( römisch 40 , 1 ½ Jahre), drei seiner Brüder ( römisch 40 , 50 Jahre; römisch 40 , 43 Jahre, römisch 40 , 40 Jahre) sowie seine vier Schwestern ( römisch 40 , 42 Jahre; römisch 40 , 37 Jahre; römisch 40 , 35 Jahre; römisch 40 , 23 Jahre) leben in der Türkei. Zwei seiner Brüder ( römisch 40 , 39 Jahre; römisch 40 27 Jahre) sind in Österreich asylberechtigt. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen.
Im September 2013 reiste der BF illegal aus Syrien in Richtung Türkei aus, wo er sich bis Mai 2023 aufhielt. Anschließend begab er sich über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 21.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
1.2.1. Der Herkunftsort des BF, der Ort XXXX im Gouvernement XXXX , befindet sich im ausschließlichen Einfluss- und Kontrollbereich des syrischen Regimes. 1.2.1. Der Herkunftsort des BF, der Ort römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , befindet sich im ausschließlichen Einfluss- und Kontrollbereich des syrischen Regimes.
1.2.2. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. In Syrien sind junge Männer im Alter von 17 Jahren per Gesetz dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind.1.2.2. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. In Syrien sind junge Männer im Alter von 17 Jahren per Gesetz dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind.
Im Entscheidungszeitpunkt ist der BF 31 Jahre alt und daher nach wie vor im wehrpflichtigen Alter. Der BF erhielt in Syrien kein Militärbuch und wurde keiner Musterung unterzogen. Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise auf etwaige Befreiungs- oder Aufschubgründe ergeben. Der BF unterliegt der gesetzlichen Wehrpflicht der syrischen Streitkräfte.
Die syrische Regierung sieht Wehrdienstverweigerung nicht automatisch als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Der BF hat in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft gemacht, dass er ein Verhalten gesetzt hat, aufgrund dessen ihm seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Die Angaben des BF lassen den Schluss zu, dass seine Haltung gegenüber den syrischen Regimekräften kein Maß an Überzeugung zukommt, das deren nachteilige Aufmerksamkeit in der Vergangenheit erweckt hat. Im Übrigen vertritt der BF keine politische oder religiöse Überzeugung, welche