Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W139 2300742-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.05.2024, GZ. XXXX , Beitragsnummer XXXX , mit dem die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages zurückgewiesen wurden, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.05.2024, GZ. römisch 40 , Beitragsnummer römisch 40 , mit dem die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages zurückgewiesen wurden, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 24.05.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Anträge der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages vom 03.01.2024 zurück.1. Mit Bescheid vom 24.05.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Anträge der römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages vom 03.01.2024 zurück.
2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde vom 04.06.2024.
3. Das Rechtsmittel und der Verwaltungsakt langten am 15.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde erstattete weder eine Gegenschrift, noch stellte sie Anträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 03.01.2024 Anträge auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages bei der belangten Behörde ein. Am selben Tag reichte sie weitere Belege nach.
1.2. Mit Schreiben vom 20.03.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, fehlenden Unterlagen nachzureichen.
1.3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am 10.04.2024 weitere Dokumente.
1.4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 24.05.2024 wies die belangte Behörde die verfahrenseinleitenden Anträge zurück; die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages im