TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/21 W169 2275943-1

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Veröffentlicht am 21.10.2024
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Entscheidungsdatum

21.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch



W169 2275943-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2023, Zl. 1307284001-221553692, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2023, Zl. 1307284001-221553692, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist.“Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52,, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: „Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Ort XXXX stamme und zuletzt in Hargeysa gewohnt habe, der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Tumal angehöre. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schmied gearbeitet. Seine Muttersprache Somali beherrsche er in Wort und Schrift. Sein Vater sei verstorben. Er habe eine Mutter und zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer habe Somalia am 05.10.2021 legal mit einem Reisepass per Flugzeug in die Türkei verlassen. Der Pass sei ihm in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden. Die Kosten seiner Schleppung nach Österreich kenne er nicht. Diese sei von seinem Onkel organisiert worden. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er sich in ein Mädchen verliebt habe, das einem höhen Clan in Somalia angehört habe. Ihre Familie habe davon Kenntnis erlangt. Weil er einer Minderheit angehöre, hätten sie ihm gesagt, dass er sich nicht in sie verlieben dürfe. Das Mädchen habe eine Entscheidung getroffen und die Stadt verlassen. Sie habe gemeint, dass sie nicht dort bleiben wolle, wenn sie nicht mit dem Beschwerdeführer zusammen sein dürfe. Deshalb sei sie weggegangen. Ihre Angehörigen hätten den Beschwerdeführer dann gefragt, wo sie sein könnte. Er habe ihnen gesagt, dass er nichts von ihr wisse. Sie hätten das nicht wahrhaben wollen und gedroht, ihn zu töten. Sie hätten einige Male versucht, ihn zu töten. Er habe nur mit Glück überlebt. Mithilfe seines Onkels, der in Saudi-Arabien lebe, habe er aus Somalia flüchten können, weil er Angst gehabt habe, von diesen Leuten getötet zu werden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Ort römisch 40 stamme und zuletzt in Hargeysa gewohnt habe, der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Tumal angehöre. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schmied gearbeitet. Seine Muttersprache Somali beherrsche er in Wort und Schrift. Sein Vater sei verstorben. Er habe eine Mutter und zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer habe Somalia am 05.10.2021 legal mit einem Reisepass per Flugzeug in die Türkei verlassen. Der Pass sei ihm in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden. Die Kosten seiner Schleppung nach Österreich kenne er nicht. Diese sei von seinem Onkel organisiert worden. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er sich in ein Mädchen verliebt habe, das einem höhen Clan in Somalia angehört habe. Ihre Familie habe davon Kenntnis erlangt. Weil er einer Minderheit angehöre, hätten sie ihm gesagt, dass er sich nicht in sie verlieben dürfe. Das Mädchen habe eine Entscheidung getroffen und die Stadt verlassen. Sie habe gemeint, dass sie nicht dort bleiben wolle, wenn sie nicht mit dem Beschwerdeführer zusammen sein dürfe. Deshalb sei sie weggegangen. Ihre Angehörigen hätten den Beschwerdeführer dann gefragt, wo sie sein könnte. Er habe ihnen gesagt, dass er nichts von ihr wisse. Sie hätten das nicht wahrhaben wollen und gedroht, ihn zu töten. Sie hätten einige Male versucht, ihn zu töten. Er habe nur mit Glück überlebt. Mithilfe seines Onkels, der in Saudi-Arabien lebe, habe er aus Somalia flüchten können, weil er Angst gehabt habe, von diesen Leuten getötet zu werden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.

2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in XXXX im Distrikt Beletweyne geboren sei, aber in Hargeysa aufgewachsen sei und dort gelebt habe. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime und dem Clan der Tumal, Subclan Muse Diriye, Subsubclan Reer Farah, an. Sein Vater sei im September 2021 eines natürlichen Todes gestorben. In seiner Heimat habe der Beschwerdeführer noch seine Mutter und seine zwei Schwestern, mit denen er aber seit langem keinen Kontakt habe. Er wisse nicht, ob sie noch in Hargeysa leben würden. Er habe sonst keine Verwandten in Somalia und er wisse nicht, wer aktuell für seine Familie sorge. Sein Onkel mütterlicherseits lebe in Saudi-Arabien, mit dem er vor seiner Einreise in Österreich Kontakt gehabt habe, weil er ihm die Reise finanziert habe. Sein Vater sei Frisör gewesen, seine Mutter Hausfrau. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe der Beschwerdeführer als Frisör gearbeitet. Er habe in Hargeysa sieben Jahre die Schule besucht, danach habe er sich aufgrund des Ablebens seines Vaters die Schule nicht mehr leisten können. Der Beschwerdeführer sei am 05.11.2021 legal, aber mit einem Reisepass, den der Schlepper organisiert habe, per Flugzeug ausgereist. Er wisse nicht, was die Ausreise gekostet habe.2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in römisch 40 im Distrikt Beletweyne geboren sei, aber in Hargeysa aufgewachsen sei und dort gelebt habe. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime und dem Clan der Tumal, Subclan Muse Diriye, Subsubclan Reer Farah, an. Sein Vater sei im September 2021 eines natürlichen Todes gestorben. In seiner Heimat habe der Beschwerdeführer noch seine Mutter und seine zwei Schwestern, mit denen er aber seit langem keinen Kontakt habe. Er wisse nicht, ob sie noch in Hargeysa leben würden. Er habe sonst keine Verwandten in Somalia und er wisse nicht, wer aktuell für seine Familie sorge. Sein Onkel mütterlicherseits lebe in Saudi-Arabien, mit dem er vor seiner Einreise in Österreich Kontakt gehabt habe, weil er ihm die Reise finanziert habe. Sein Vater sei Frisör gewesen, seine Mutter Hausfrau. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe der Beschwerdeführer als Frisör gearbeitet. Er habe in Hargeysa sieben Jahre die Schule besucht, danach habe er sich aufgrund des Ablebens seines Vaters die Schule nicht mehr leisten können. Der Beschwerdeführer sei am 05.11.2021 legal, aber mit einem Reisepass, den der Schlepper organisiert habe, per Flugzeug ausgereist. Er wisse nicht, was die Ausreise gekostet habe.

Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass sein Clan es in Somaliland nicht leicht habe. Sie seien dort diskriminiert, ausgegrenzt und verachtet. Es gebe Beschimpfungen und Unterdrückungen und sie würden nicht jeder Art von Beschäftigung nachgehen oder eine Ausbildung absolvieren dürfen. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe er angefangen, als Frisör zu arbeiten, und er habe ein Mädchen kennengelernt. Sie sei mit ihrem kleinen Bruder zu ihm gekommen und habe dem Kleinen die Haare schneiden lassen wollen. Das Mädchen habe einem höheren Clan angehört, der dort herrsche. Er sei ständig in seinem Frisörladen von Angehörigen des höheren Clans beschimpft, geschlagen und bespuckt worden. Manche hätten nichts bezahlen wollen, nachdem er ihnen die Haare geschnitten hätte. Der Beschwerdeführer und das Mädchen hätten sich des Öfteren unterhalten und getroffen. Ihre Eltern hätten bemerkt, dass sie ständig das Haus verlasse. Daraufhin hätten sie begonnen, sie zu hintergehen, um zu wissen, wohin sie gehe. Einmal habe er das Mädchen angerufen und weil andere das Mobiltelefon in der Hand gehalten und abgehoben hätten, hätten sie herausgefunden, dass er derjenige sei, mit dem das Mädchen ausgehe. Sie hätten ihm am Telefon gesagt, dass er nicht mehr mit ihrer Tochter zusammen gesehen werden dürfe. Eines Abends seien ihre Brüder in sein Geschäft gekommen und hätten ihn zusammengeschlagen. Seine Mutter, die den Vorfall mitbekommen habe, habe ihm geraten, sich nicht mehr mit diesem Mädchen zu treffen. Sie habe gesagt, dass das Mädchen einem höheren Clan angehöre und sie sich nicht mit dem Clan des Beschwerdeführers vermischen wollen würden. Er habe das akzeptiert und habe nicht mehr mit diesem Mädchen zusammen gesehen werden wollen. Er habe keine Schwierigkeiten mehr haben wollen und habe beschlossen, sich nicht mehr mit ihr zu treffen. Nachdem er die Beziehung beendet habe, sei das Mädchen verschwunden. Eines Abends seien sie zu Hause von Angehörigen des Mädchens angegriffen worden. Er sei aus der Hütte geholt und zusammengeschlagen worden. Seine Mutter sei ebenfalls zusammengeschlagen worden. Sie seien wütend gewesen und hätten gefragt, wo ihre Tochter sei. Nachbarn seien aus ihren Hütten gekommen. Es sei ein Tumult gewesen. Er sei dann von dort geflohen, denn er habe gewusst, dass er verdächtigt werde. Seine Mutter sei auf die Polizeistation gebracht worden, weil die Angehörigen den Beschwerdeführer beschuldigt hätten, mit dem Verschwinden ihrer Tochter zu tun zu haben. Er sei zu einem Bekannten geflohen und habe sich dort versteckt. Seine Mutter sei dann vor ein Gericht gestellt worden. Dann sei es zu einem Gerücht gekommen, dass die Tochter aus Hargeysa geflohen und sie nach Europa geflüchtet sei. Zwei Wochen später sei eine Nachricht gekommen, dass die Tochter auf der Flucht verstorben sei. Weil die Angehörigen nicht zum Gerichtstermin gekommen seien, sei seine Mutter vom Gericht entlassen worden. Die Angehörigen hätten sich damit nicht zufriedengegeben und hätten ihn beschuldigt, mit dem Tod ihrer Tochter etwas zu tun zu haben, denn er sei der Grund gewesen, aus dem sie geflüchtet sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er ebenfalls wie ihre Tochter sterben werde. Dann sei sein Onkel kontaktiert worden und seine Flucht aus Somalia organisiert und so sei er vor dieser Familie gerettet worden.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Deutschkurs besuche. Er habe in seiner Unterkunft Leute kennengelernt. Er sei Mitglied bei einem Verein.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG (gemeint: nach Somalia) festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG (gemeint: nach Somalia) festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Insbesondere wurde vorgebracht, dass die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides offenkundig keinen Bezug auf den Beschwerdeführer, sondern ein fremdes Verfahren nehme.

5. Mit Eingaben vom 11.10.2023 und 05.08.2024 brachte der Beschwerdeführer medizinische und integrative Unterlagen in Vorlage.

6. Am 08.08.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer legte einen Therapieplan vor (Beilage ./A).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Er wurde im Distrikt Beletweyne geboren, ist aber in der somaliländischen Hauptstadt Hargeysa aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt. Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre die Grundschule. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter und seine Schwestern leben weiterhin in Hargeysa sowie ein Onkel in Saudi-Arabien und besteht Kontakt zu ihnen. Der Onkel, welcher in Saudi-Arabien lebt, finanzierte den Lebensunterhalt der Mutter und der Schwestern des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise sowie die Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia.

Er gehört nicht einer berufsständischen Minderheit, sondern einem Mehrheitsclan in Somalia an. Der Beschwerdeführer wird demnach in Somalia auch nicht aufgrund einer Minderheitenzugehörigkeit von der Möglichkeit der Bildung, der Teilnahme am Erwerbsleben oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er nicht aufgrund einer heimlichen Beziehung zu einer Frau eines Mehrheitsclans und deren Verschwinden bzw. Ableben von ihrer Familie geschlagen und mit dem Tod bedroht.

Der Beschwerdeführer litt an einer Lungentuberkulose sowie tuberkulöser Spondylitis an der Halswirbelsäule, welche zwischen 2023 und Juli 2024 in Österreich erfolgreich behandelt wurden. Der Beschwerdeführer nimmt keine Medikamente mehr ein. Er war zum weiteren Aufbau der Nackenmuskulatur bis 15.10.2024 in Physiotherapie. Er ist im Übrigen gesund.

Der Beschwerdeführer kann zu seiner Familie nach Hargeysa zurückkehren und dort wie schon zuvor seine Existenz sichern. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2022 illegal in Österreich ein und ist seither als Asylwerber aufhältig. Er hat hier keine Angehörigen oder Verwandten. Er besuchte von Jänner bis Juli 2023 einen Basisbildungskurs sowie im Sommersemester 2024 eine Deutschförderklasse. Er hat noch keine Deutschprüfung absolviert. Er besuchte vom November 2023 bis einschließlich Februar 2024 sowie im Juni 2024 regelmäßig ein interkulturelles Begegnungscafé, ist im Übrigen nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, hat keine österreichischen Freunde und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:

1. Sicherheitslage in Somaliland

Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die Somaliland erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 2022a) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022a). Wahlen wurden bisher aber auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey/THF 9.5.2022). Nach wieder anderen Angaben kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch aber herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 20.10.2023). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Der Staat verfügt abseits der östlichen Gebiete über ein Gewaltmonopol (BS 2022a).Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die Somaliland erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 2022a) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022a). Wahlen wurden bisher aber auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey/THF 9.5.2022). Nach wieder anderen Angaben kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch aber herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 20.10.2023). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Der Staat verfügt abseits der östlichen Gebiete über ein Gewaltmonopol (BS 2022a).

Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 1.12.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle erklärt, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist abseits begrenzter Auswirkungen der Rebellion von Ga'an Libah (siehe unten) relativ ruhig (BMLV 1.12.2023). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2013 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut, wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). In der Kriminalstatistik der somaliländischen Polizei für das Jahr 2022 finden sich 27.801 registrierte Delikte. In 5.565 dieser Fälle wurden die Ermittlungen aus Mangel an Beweisen eingestellt, 11.320 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden und 540 befinden sich noch in Untersuchung. Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, diesbezüglich gab es 280 Beschuldigte. Davon wurden 240 gefasst. Außerdem wurden 60 Personen ermordet, 49 Mörder wurden verhaftet, auf elf Verdächtige laufen Haftbefehle (SD 4.11.2022). Im Jahr 2021 hatte es 89 Morde gegeben, 84 Verdächtige wurden in Haft genommen (SD 4.11.2021).

Anfang August 2022 wurden bei Demonstrationen in Hargeysa, Burco und Ceerigaabo mindestens drei Personen getötet und 89 verletzt (SG 11.8.2022). Nach anderen Angaben kamen mindestens fünf Menschen ums Leben (BAMF 22.8.2022). Unter den Verletzten befanden sich auch über 60 Polizisten. Hundert Personen wurden verhaftet (SG 11.8.2022). Die politische Lage von Präsident Bihi fördert das Aufkommen von Opposition. Es gibt nun wegen der anstehenden Parteiwahlen [siehe unten] mehr Gerangel - selbst innerhalb der regierenden Kulmiye. Auch Rohstofffunde im Land können zu den Turbulenzen beigetragen haben. Trotz allem gibt es keine existenzielle Bedrohung für Somaliland (BMLV 14.9.2023).

In Somaliland sind im Jahr 2023 aufgrund von Konflikt und Unsicherheit 232.000 Menschen vertrieben worden: 198.000 in der Region Sool, je 13.000 in Sanaag und Togdheer sowie je 4.000 in Awdal und Woqooyi Galbeed (UNHCR 2023). [Nahezu alle Vertriebenen stehen in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood - siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC.]

Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖBN 11.2022; vgl. JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland (AA 15.5.2023), und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Al Shabaab kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 1.12.2023). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vgl. MBZ 1.12.2021). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer lokalen Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten al Shabaab zu vertreiben. Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch damals wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 9.2.2023).Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖBN 11.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland (AA 15.5.2023), und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Al Shabaab kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 1.12.2023). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vergleiche MBZ 1.12.2021). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer lokalen Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten al Shabaab zu vertreiben. Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch damals wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 9.2.2023).

Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies (BMLV 1.12.2023). Eine andere Quelle der FFM gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verfügt über eine Präsenz, wird aber nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Sporadisch kommt es zu Verhaftungen von Personen, die der Tätigkeit für al Shabaab verdächtigt werden (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies (BMLV 1.12.2023). Eine andere Quelle der FFM gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verfügt über eine Präsenz, wird aber nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Sporadisch kommt es zu Verhaftungen von Personen, die der Tätigkeit für al Shabaab verdächtigt werden (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.

Der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) verfügt in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 1.12.2023; vgl. Weiss/FDD 11.8.2021). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist dies der Gruppe teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Sha

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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