TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/21 G307 2300358-1

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Veröffentlicht am 21.10.2024
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Entscheidungsdatum

21.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G307 2300358-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kroatien und Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Kroatien und Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wiest im Jahr 2014 erstmals eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Am 07.01.2020 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

3. Der BF wurde am XXXX .2023 fest- und am XXXX .2023 in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. 3. Der BF wurde am römisch 40 .2023 fest- und am römisch 40 .2023 in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.

4. Mit Parteiengehör vom 30.10.2023, vom BF übernommen am selben Tag, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen und näher angeführte Fragen zu beantworten.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG für Strafsachen) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, des Vergehen des Betruges gemäß § 146 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG für Strafsachen) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB, des Vergehen des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

6. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 6. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

7. Mit Schreiben vom 22.02.2024 teilte die NAG Behörde dem BFA mit, es sei bei der Überprüfung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung einer Dokumentation des unionrechtlichen Aufenthaltsrechtes festgestellt worden, dass der BF die Voraussetzungen des § 51 NAG sowie eines Daueraufenthaltsrechtes nicht erfülle. Das BFA wurde gemäß § 55 Abs. 3 NAG um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht. 7. Mit Schreiben vom 22.02.2024 teilte die NAG Behörde dem BFA mit, es sei bei der Überprüfung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung einer Dokumentation des unionrechtlichen Aufenthaltsrechtes festgestellt worden, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG sowie eines Daueraufenthaltsrechtes nicht erfülle. Das BFA wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht.

8. Mit Parteiengehör vom 11.03.2024, vom BF übernommen am selben Tag, verständigte das BFA den BF über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides, und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen und näher angeführte Fragen zu beantworten.

9. Am 21.03.2024 und 03.05.2024 langte Stellungnahmen des BF beim BFA ein.

10. Am 12.07.2024 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.

11. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der damaligen rechtlichen Vertretung des BF zugestellt am 06.08.2024, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).11. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der damaligen rechtlichen Vertretung des BF zugestellt am 06.08.2024, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

12. Der BF wurde am XXXX .2024 aus der Haft entlassen.12. Der BF wurde am römisch 40 .2024 aus der Haft entlassen.

13. Mit am 03.09.2024 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 13. Mit am 03.09.2024 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

14. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 02.10.2024 vorgelegt und langten am 08.10.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist kroatischer und serbischer Doppelstaatsangehöriger, geschieden, grundsätzlich gesund und kinderlos. Der BF spricht Kroatisch, Serbisch und Deutsch. Die Einvernahme des BF vor dem BFA sowie die Verhandlungen in den Strafverfahren waren ohne die Beiziehung eines Dolmetschers in Deutsch möglich.

Der BF wurde in Kroatien geboren. Im Alter von etwa zwei bis drei Jahren zog der BF zu seiner Tante und seinem Onkel nach Serbien und lebte bis zu seinem 7./8. Lebensjahr bei diesen bzw. seiner Mutter, ehe er wieder nach Kroatien zurückkehrte. Der BF besuchte in Kroatien und Serbien die Schule. Er hielt sich eigenen Angaben zu Folge erstmals im Jahr 2002 für drei Monate im Bundesgebiet auf, kehrte wieder nach Kroatien zurück und holte in Kroatien acht Schulstufen nach. Anschließend schloss der BF in Kroatien eine Lehre als Mechatroniker ab. Im Jahr 2011 hielt er sich, seinen Angaben folgend, wiederrum für drei Monate im Bundesgebiet auf. 2013 reiste er erneut ins Bundesgebiet und heiratete am XXXX die am XXXX geborene, österreichische Staatsbürgerin XXXX . Der BF wurde in Kroatien geboren. Im Alter von etwa zwei bis drei Jahren zog der BF zu seiner Tante und seinem Onkel nach Serbien und lebte bis zu seinem 7./8. Lebensjahr bei diesen bzw. seiner Mutter, ehe er wieder nach Kroatien zurückkehrte. Der BF besuchte in Kroatien und Serbien die Schule. Er hielt sich eigenen Angaben zu Folge erstmals im Jahr 2002 für drei Monate im Bundesgebiet auf, kehrte wieder nach Kroatien zurück und holte in Kroatien acht Schulstufen nach. Anschließend schloss der BF in Kroatien eine Lehre als Mechatroniker ab. Im Jahr 2011 hielt er sich, seinen Angaben folgend, wiederrum für drei Monate im Bundesgebiet auf. 2013 reiste er erneut ins Bundesgebiet und heiratete am römisch 40 die am römisch 40 geborene, österreichische Staatsbürgerin römisch 40 .

Am 15.05.2014 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Das Verfahren wurde am 23.12.2015 eingestellt.

Aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde dem BF am 25.07.2014 eine Bestätigung über den freien Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ausgestellt. Die Ehe wurde im Jahr 2016 geschieden.Aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde dem BF am 25.07.2014 eine Bestätigung über den freien Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ausgestellt. Die Ehe wurde im Jahr 2016 geschieden.

Am 07.01.2020 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        04.12.2013 – 19.02.2014 Nebenwohnsitz

?        15.05.2014 – 31.07.2015 Hauptwohnsitz

?        01.08.2015 – 27.06.2018 Lücke

?        28.06.2018 – 12.10.2021 Hauptwohnsitz

?        13.10.2021 – 16.11.2021 Lücke

?        17.11.2021 – 28.07.2022 Obdachlos

?        29.07.2022 – 16.10.2022 Lücke

?        17.10.2022 – 22.09.2023 Hauptwohnsitz

?        23.09.2023 – 19.10.2023 Lücke

?         XXXX .2023 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz JA?         römisch 40 .2023 – römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz JA

?         XXXX .2024 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz PAZ?         römisch 40 .2024 – römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz PAZ

?        21.07.2024 – 24.07.2024 Lücke

?        25.07.2024 – laufend  Hauptwohnsitz

Der BF während seiner Meldelücke von 2015 bis 2018 beinahe durchgehend im Bundesgebiet erwerbstätig. Es ist daher von einem überwiegenden Aufenthalt im Bundesgebiet – unter Umgehung des Meldegesetzes – auszugehen.

1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszuges ergeben sich folgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:

?        02.09.2014 – 10.09.2014 Arbeiter (9 Tage)

?        11.09.2014 – 30.11.2014 Lücke (81 Tage)

?        01.12.2014 – 09.03.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter (99 Tage)

?        10.03.2015 – 02.04.2015 Lücke (24 Tage)

?        03.04.2015 – 31.07.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter (851 Tage)

?        01.11.2015 – 30.04.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter (182 Tage)

?        01.11.2016 – 31.03.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter (151)

?        01.02.2017 – 30.09.2017 Arbeiter (242 Tage)

?        01.10.2017   Lücke (1 Tag)

?        02.10.2017 – 31.12.2018 Arbeiter (456 Tage)

?        01.11.2017 – 10.01.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter (71 Tage)

?        01.01.2019 – 23.11.2019 Angestellter (327 Tage)

?        24.11.2019 – 01.04.2020 Arbeitslosengeldbezug

?        07.01.2020 – 01.04.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        02.04.2020 – 08.05.2020 Arbeiter

?        09.05.2020 – 18.05.2020 Arbeitslosengeldbezug

?        19.05.2020 – 27.05.2020 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe

?        28.05.2020 – 10.07.2020 Arbeiter

?        11.07.2020 – 13.07.2020 Lücke

?        14.07.2020 – 02.08.2020 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe

?        03.08.2020 – 28.08.2020 Krankengeldbezug/Sonderfall

?        29.08.2020 – 18.09.2020 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe

?        19.09.2020 – 02.10.2020 Krankengeldbezug/Sonderfall

?        03.10.2020 – 30.11.2020 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe

?        01.12.2020 – 18.09.2021 Arbeiter

?        19.09.2021 – 21.09.2021 Lücke

?        22.09.2021 – 07.10.2021 Arbeitslosengeldbezug

?        08.10.2021 – 10.11.2021 Lücke

?        11.11.2021 – 17.12.2021 Arbeitslosengeldbezug

?        15.11.2021 – 24.01.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        18.12.2021 – 10.01.2022 Krankengeldbezug/Sonderfall

?        11.01.2022 – 27.01.2022 Arbeitslosengeldbezug

?        28.01.2022 – 09.02.2022 Krankengeldbezug/Sonderfall

?        10.02.2022 – 10.03.2022 Arbeitslosengeldbezug

?        11.03.2022 – 20.03.2022 Krankengeldbezug/Sonderfall

?        21.03.2022 – 04.04.2022 Arbeiter

?        05.04.2022 – 14.05.2022 Arbeitslosengeldbezug

?        15.05.2022 – 08.06.2022 Krankengeldbezug/Sonderfall

?        09.06.2022 – 01.07.2022 Arbeitslosengeldbezug

?        02.07.2022 – 25.07.2022 Krankengeldbezug/Sonderfall

?        26.07.2022 – 11.09.2022 Arbeitslosengeldbezug

?        12.09.2022 – 16.10.2022 Lücke

?        17.10.2022 – 23.10.2022 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe

?        24.10.2022 – 06.11.2022 Lücke

?        07.11.2022 – 16.11.2022 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe

?        17.11.2022 – 14.12.2022 Krankengeldbezug/Sonderfall

?        15.12.2022 – 21.01.2023 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe

?        22.01.2023 – 13.02.2023 Krankengeldbezug/Sonderfall

?        14.02.2023 – 16.02.2023 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe

?        17.02.2023 – 21.02.2023 Lücke

?        22.02.2023 – 16.04.2023 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe

?        17.04.2023 – 26.06.2023 Arbeiter

?        27.06.2023 – 30.06.2023 Lücke

?        01.07.2023 – 30.07.2023 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe

?        31.07.2023 – 31.07.2023 Krankengeldbezug/Sonderfall

?        01.08.2023 – 09.10.2023 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe

?        20.09.2023 – 06.11.2023 geringfügig beschäftigter Angestellter

?        07.11.2023 – 20.11.2023 Lücke

?        21.11.2023 – 21.11.2023 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe

?        22.11.2023 – 24.07.2024 Lücke

?        25.07.2024 – laufend  Arbeiter

Überdies war der BF während seiner Inhaftierung in der JA erwerbstätig.

1.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB, des Vergehens des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Dem BF wurde darin angelastet,

I.       falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache, gebraucht zu haben, indem er sich mit diesen anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle gegenüber Polizeibeamten ausgewiesen habe, und zwarrömisch eins.       falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache, gebraucht zu haben, indem er sich mit diesen anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle gegenüber Polizeibeamten ausgewiesen habe, und zwar

A.        am XXXX .2021 einen totalgefälschten kroatischen Führerschein lautend auf seinen Namen, zum Beweis seiner Berechtigung zum Lenken eines Fahrzeuges sowie zum Nachweis seiner Identität;A.        am römisch 40 .2021 einen totalgefälschten kroatischen Führerschein lautend auf seinen Namen, zum Beweis seiner Berechtigung zum Lenken eines Fahrzeuges sowie zum Nachweis seiner Identität;

B.        am XXXX .2022 einen totalgefälschten kroatischen Führerschein, lautend auf seinen Namen, zum Beweis seiner aufrechten Lenkerberechtigung;B.        am römisch 40 .2022 einen totalgefälschten kroatischen Führerschein, lautend auf seinen Namen, zum Beweis seiner aufrechten Lenkerberechtigung;

II.      von XXXX .2020 bis XXXX .2021, mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter des AMS durch Täuschung über Tatsachen, nämlich, dass er arbeitslos sei, zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung von € 1.329,21 Notstandshilfe verleitet zu haben, wodurch das AMS, da der BF beschäftigt gewesen sei, am Vermögen geschädigt worden sei;römisch II.      von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021, mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter des AMS durch Täuschung über Tatsachen, nämlich, dass er arbeitslos sei, zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung von € 1.329,21 Notstandshilfe verleitet zu haben, wodurch das AMS, da der BF beschäftigt gewesen sei, am Vermögen geschädigt worden sei;

III.    innerhalb eines nicht mehr exakt feststellbaren Zeitraums zwischen zumindest XXXX .2021 und XXXX .2021 Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich zwei Kennzeichentafeln zum Nachteil eines Mannes mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.römisch III.    innerhalb eines nicht mehr exakt feststellbaren Zeitraums zwischen zumindest römisch 40 .2021 und römisch 40 .2021 Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich zwei Kennzeichentafeln zum Nachteil eines Mannes mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Schadensgutmachen, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die teilweise Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren.

Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, 5. Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Dem BF wurde der BF für schuldig befunden,

I.       gemeinsam mit drei Mitangeklagten vorschriftswidrig Suchtgift innerhalb einer nicht mehr festzustellenden Zeitspanne von zumindest Dezember 2022 bis XXXX .2023 mit abgesondert verfolgten Tätern (Anm.: wobei es sich beim Haupttäter um den Vater seiner Lebensgefährtin (LG) handelte) als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, in einer das 25fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt zu haben bzw. zu erzeugen versucht zu haben, indem sie eine Cannabis-Indoorplantage mit 629 Stück Cannabispflanzen mit rund 26 kg Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 224,2g Delta-9-THC und 2.930g THCA) betrieben und ca. 2kg Cannabiskraut bereits abgeerntet zu haben, die weitere Ernte für den XXXX .2023 geplant gewesen und es nur deshalb bei Versuch geblieben sei, weil am XXXX .2023 eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, wobei der BF für die Anmietung des Hauses und in den ersten Monaten für die Beschaffung und Überweisung der Monatsmieten verantwortlich gewesen sei;römisch eins.       gemeinsam mit drei Mitangeklagten vorschriftswidrig Suchtgift innerhalb einer nicht mehr festzustellenden Zeitspanne von zumindest Dezember 2022 bis römisch 40 .2023 mit abgesondert verfolgten Tätern Anmerkung, wobei es sich beim Haupttäter um den Vater seiner Lebensgefährtin (LG) handelte) als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, in einer das 25fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt zu haben bzw. zu erzeugen versucht zu haben, indem sie eine Cannabis-Indoorplantage mit 629 Stück Cannabispflanzen mit rund 26 kg Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 224,2g Delta-9-THC und 2.930g THCA) betrieben und ca. 2kg Cannabiskraut bereits abgeerntet zu haben, die weitere Ernte für den römisch 40 .2023 geplant gewesen und es nur deshalb bei Versuch geblieben sei, weil am römisch 40 .2023 eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, wobei der BF für die Anmietung des Hauses und in den ersten Monaten für die Beschaffung und Überweisung der Monatsmieten verantwortlich gewesen sei;

II.      vorschriftwidrig Suchtgift, nämlich am XXXX .2022 in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge 100 g Kokain (beinhaltend zumindest 71,9% Cocain) im Auftrag des Vaters seiner LG von einem Läufer eines gesondert verfolgten Mittäters übernommen und einem unbekannten Abnehmer gegen eine Teilzahlung von € 1.500,00 überlassen zu haben.römisch II.      vorschriftwidrig Suchtgift, nämlich am römisch 40 .2022 in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge 100 g Kokain (beinhaltend zumindest 71,9% Cocain) im Auftrag des Vaters seiner LG von einem Läufer eines gesondert verfolgten Mittäters übernommen und einem unbekannten Abnehmer gegen eine Teilzahlung von € 1.500,00 überlassen zu haben.

Als mildernd wertete das Gericht den ordentlichen Lebenswandel, den teilweisen Versuch, die untergeordnete Beteiligung zu Punkt I., die Sicherstellung des Suchtgiftes und das Teilgeständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen.Als mildernd wertete das Gericht den ordentlichen Lebenswandel, den teilweisen Versuch, die untergeordnete Beteiligung zu Punkt römisch eins., die Sicherstellung des Suchtgiftes und das Teilgeständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2023 fest- und am XXXX .2023 in der JA aufgenommen und befand sich bis XXXX .2024 in Haft (Anm.: davon Verwaltungsstrafhaft von XXXX .2023 bis XXXX .2024).Der BF wurde am römisch 40 .2023 fest- und am römisch 40 .2023 in der JA aufgenommen und befand sich bis römisch 40 .2024 in Haft Anmerkung, davon Verwaltungsstrafhaft von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024).

1.5. Soweit aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ersichtlich, wurde der BF mit Bescheid der BH XXXX , rechtskräftig XXXX .2022, wegen § 37 Abs. 1 FSG mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 600,00 belegt. Mit Bescheid der BH XXXX , rechtskräftig XXXX .2022, wurde der BF wegen § 37 Abs. 1 FSG und § 102 Abs. 1 KFG mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 1.150,00 belegt. Der BF befand sich deswegen von XXXX .2023 bis XXXX .2024 in Verwaltungsstrafhaft. 1.5. Soweit aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ersichtlich, wurde der BF mit Bescheid der BH römisch 40 , rechtskräftig römisch 40 .2022, wegen Paragraph 37, Absatz eins, FSG mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 600,00 belegt. Mit Bescheid der BH römisch 40 , rechtskräftig römisch 40 .2022, wurde der BF wegen Paragraph 37, Absatz eins, FSG und Paragraph 102, Absatz eins, KFG mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 1.150,00 belegt. Der BF befand sich deswegen von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 in Verwaltungsstrafhaft.

1.6. Im Bundesgebiet leben Onkel und seiner Tante.

Weiters ist die LG des BF, XXXX , im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF ist seit Oktober 2022 – unterbrochen durch seine neunmonatige Inhaftierung – an derselben Wohnadresse wie seine LG gemeldet. Weiters ist die LG des BF, römisch 40 , im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF ist seit Oktober 2022 – unterbrochen durch seine neunmonatige Inhaftierung – an derselben Wohnadresse wie seine LG gemeldet.

Der Vater der LG des BF, XXXX , geb. XXXX , wurde gemeinsam mit drei Mittätern mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens der Entziehung von Energie und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Vater der LG des BF als Haupttäter einer kriminellen Vereinigung eine Cannabis-Indoorplantage mit 629 Stück Cannabispflanzen mit rund 26kg Cannabiskraut während aufrechter Strafhaft von der Justizanstalt aus betrieb, wobei dieser den Aufbau und Betrieb der Plantage organisierte, die Durchführung überwachte sowie Anweisungen und Ratschläge gab. Weiters hat er anderen Suchtgift (Kokain, Ecstasy) gewerbsmäßig überlassen. Dem Urteil ist unter anderem zu entnehmen, dass der Vater der LG des BF den BF am XXXX 2022 dazu bestimmt hat, 100g Kokain von einem Läufer zu übernehmen und einem unbekannten Abnehmer gegen eine Teilzahlung von € 1.500,00 zu überlassen.Der Vater der LG des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde gemeinsam mit drei Mittätern mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens der Entziehung von Energie und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Vater der LG des BF als Haupttäter einer kriminellen Vereinigung eine Cannabis-Indoorplantage mit 629 Stück Cannabispflanzen mit rund 26kg Cannabiskraut während aufrechter Strafhaft von der Justizanstalt aus betrieb, wobei dieser den Aufbau und Betrieb der Plantage organisierte, die Durchführung überwachte sowie Anweisungen und Ratschläge gab. Weiters hat er anderen Suchtgift (Kokain, Ecstasy) gewerbsmäßig überlassen. Dem Urteil ist unter anderem zu entnehmen, dass der Vater der LG des BF den BF am römisch 40 2022 dazu bestimmt hat, 100g Kokain von einem Läufer zu übernehmen und einem unbekannten Abnehmer gegen eine Teilzahlung von € 1.500,00 zu überlassen.

1.7. Der BF hat Kontakt zu seiner in Serbien wohnhaften Mutter. Der BF führte aus, dass diese an Krebs erkrankt sei.

1.8. Der BF ist aktuell zu einem monatlichen Bruttolohn in der Höhe von rund € 2.200,00 beschäftigt und bezahlt Schulden, welche aus Verwaltungsstrafen resultieren, in monatlichen Raten in der Höhe von etwa € 200,00 ab.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand und Sprachkenntnissen des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben des BF (AS 401, 403). Der BF gab an, er habe einen Bandscheibenvorfall, eine Allergie, Asthma und Bronchitis gehabt. Der Bandscheibenvorfall sei „wieder ok“, nur die Allergie komme und gehe (AS 405). Diesbezüglich wurden keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht.

Die Einvernahme durch das BFA war problemlos ohne die Beziehung eines Dolmetschers möglich (AS 399ff). Auch stellte das BFA im angefochtenen Bescheid fest, dass die Verhandlungen in den Strafverfahren ohne die Beziehung eines Dolmetschers durchgeführt worden seien (AS 447).

Weiters liegen im Akt Kopien des serbischen Personalausweises (AS 3f, 83) sowie des kroatischen (AS 5, 81, 137, 195) und serbischen (AS 7, 79, 135, 193) Reisepasses des BF ein, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zum Leben des BF in Kroatien und Serbien gründen auf den diesbezüglichen Angaben des BF (etwa AS 30ff) und dem von der LPD erstellten Personalblatt des BF (AS 16f).

Die Feststellungen zur Eheschließung und Scheidung sowie der dem BF ausgestellten Bestätigung über den freien Zugang zum Arbeitsmarkt und der Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Inhalt des E-Mails der NAG Behörde an das BFA vom 07.05.2024 (AS 307), den Angaben des BF (AS 401f), dem Schreiben des AMS (AS 257) und der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Der BF gab betreffend seine Meldelücke von 2015 bis 2018 an, dass er sich in dieser Zeit in Kroatien aufgehalten, jedoch auch im Bundesgebiet gearbeitet habe. Er habe eine Freundin gehabt, die eine Wohnung im Bundesgebiet besessen habe. Er habe sich, wenn er im Bundesgebiet gewesen sei, bei seiner Freundin aufgehalten und habe sich nicht angemeldet (AS 405).

Die Feststellung, wonach der BF während seiner Inhaftierung erwerbstätig war, folgt seinen eigenen Angaben (AS 247, 411).

2.2.3. Die Verurteilungen im Bundesgebiet folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG für Strafsachen XXXX (AS 179ff, 187ff) und des LG XXXX (AS 339ff, 359ff)). Den Urteilen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilungen im Bundesgebiet folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 179ff, 187ff) und des LG römisch 40 (AS 339ff, 359ff)). Den Urteilen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Die Zeitpunkte der Festnahme des BF und Entlassung aus der Haft ergeben sich aus den im Akt einliegenden Vollzugsinformationen der JA (AS 1f, 75f, 127f, 229f), dem Anlassbericht LPD vom XXXX .2023 (AS 9ff), dem Schreiben der JA (AS 365) und der Einsichtnahme in das ZMR. Die Zeitpunkte der Festnahme des BF und Entlassung aus der Haft ergeben sich aus den im Akt einliegenden Vollzugsinformationen der JA (AS 1f, 75f, 127f, 229f), dem Anlassbericht LPD vom römisch 40 .2023 (AS 9ff), dem Schreiben der JA (AS 365) und der Einsichtnahme in das ZMR.

2.2.4. Die Verwaltungsstrafen des BF sind dem Akteninhalt zu entnehmen (AS 199, 229f).

2.2.5. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus den eigenen Angaben des BF (AS 407).

Die Feststellungen betreffend die LG des BF ergeben sich unter anderem aus dem Vorbringen des BF (etwa AS 30ff, 411) und aus dem Strafurteil betreffend den Vater der LG (AS 323). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen setzen wollte, wodurch es zum Bruch mit dem Vater seiner LG kam, was ebenfalls zum Ende der Beziehung geführt habe. Nunmehr habe die LG jedoch den Kontakt zu ihrem Vater abgebrochen und lebe wieder in einer Lebensgemeinschaft mit dem BF.

Die Feststellungen zum Vater der LG des BF erschließen sich aus dem diesbezüglichen im Akt einliegenden Strafurteil (AS 315ff).

22.6. Der Aufenthalt der Mutter des BF in Serbien ist den Angaben des BF geschuldet (AS 246, 276, 407ff).

2.2.7. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF sind den Angaben des BF (AS 30ff, 246, 276, 409), dem im Akt einliegenden Personalblatt der LPD (AS 17), dem Inhalt des Beschlusses des OLG XXXX (AS 161) und jenem des Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.2.2.7. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF sind den Angaben des BF (AS 30ff, 246, 276, 409), dem im Akt einliegenden Personalblatt der LPD (AS 17), dem Inhalt des Beschlusses des OLG römisch 40 (AS 161) und jenem des Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurüc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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