TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/22 W124 2277228-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2024
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Entscheidungsdatum

22.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W124 2277228-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch II. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia abgewiesen.""Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia abgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Boon zugehörig und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er sei in XXXX , Somalia, geboren und habe dort seine Wohnsitzadresse gehabt, keine Schule besucht oder eine Berufsausbildung erhalten. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, vier Schwestern und zwei Brüder würden in Somalia oder einem Drittstaat leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jahr XXXX gefasst. Seinen Wohnort habe er im Jänner XXXX mit dem Flugzeug verlassen. Er sei über die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo und Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist (vgl. AS 5ff). Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Boon zugehörig und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er sei in römisch 40 , Somalia, geboren und habe dort seine Wohnsitzadresse gehabt, keine Schule besucht oder eine Berufsausbildung erhalten. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, vier Schwestern und zwei Brüder würden in Somalia oder einem Drittstaat leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jahr römisch 40 gefasst. Seinen Wohnort habe er im Jänner römisch 40 mit dem Flugzeug verlassen. Er sei über die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo und Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist vergleiche AS 5ff).

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Somalia aus Angst vor der Terrorgruppe Al Shabaab verlassen. Sie hätten bei ihnen die Macht und würden die ganze Gegend kontrollieren. Sie hätten auch den BF aufgefordert ihnen beizutreten. Er habe das nicht gewollt, weshalb ihm der Tod drohe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass Al Shabaab ihn finde und töten würde (vgl. AS 10). Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Somalia aus Angst vor der Terrorgruppe Al Shabaab verlassen. Sie hätten bei ihnen die Macht und würden die ganze Gegend kontrollieren. Sie hätten auch den BF aufgefordert ihnen beizutreten. Er habe das nicht gewollt, weshalb ihm der Tod drohe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass Al Shabaab ihn finde und töten würde vergleiche AS 10).

2. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt. Eingangs bejahte der BF körperlich und geistig in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren machen zu können, und gab an, den anwesenden Dolmetscher gut zu verstehen. Die weitere Befragung nahm folgenden Verlauf (vgl. AS 25ff):2. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt. Eingangs bejahte der BF körperlich und geistig in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren machen zu können, und gab an, den anwesenden Dolmetscher gut zu verstehen. Die weitere Befragung nahm folgenden Verlauf vergleiche AS 25ff):


„(…)

A: Somalisch

F: Welche Sprachen können Sie lesen und schreiben?

A: Somalisch und Deutsch

F: Der Dolmetsch ist für die Sprache Somali bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und einverstanden, in der Sprache Somali einvernommen zu werden?

A: Ja

F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?

A: Ja

Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt.

F: Sind Sie in diesem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anwaltlich vertreten?

A: Nein

F: Sind Sie körperlich und geistig in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja

Anmerkung: Der Asylwerber wird gebeten, das Handy auszuschalten und auf den Tisch zu legen.

A.: Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, es steht frisches Wasser neben Ihnen, dürfen Sie sich jederzeit etwas einschenken.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas richtigstellen?

A: Es war alles korrekt und es wurde rückübersetzt.

F: Können Sie Identitätsdokumente vorlegen?

A: Nein

F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat (Geburtsurkunde, Personalausweis)?

A.: Nein

F.: Können Sie diese Dokumente im Original oder Kopie besorgen?

A.: Nein

F: Haben Sie Beweismittel, die sie heute noch vorlegen möchten?

A: Ich lege heute 3 Deutschbestätigungen, 1 Bestätigung XXXX vor.A: Ich lege heute 3 Deutschbestätigungen, 1 Bestätigung römisch 40 vor.

Anmerkung: Dokumente werden kopiert und dem Akt beigelegt.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Ich bin gesund

F: Nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder Therapie?

A: Ich nehme keine Medikamente und befinde mich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie.

F: Bitte nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften, Ihre Volks-/Clangruppen, Ihre Religionszugehörigkeit und Ihren Familienstand.

A: XXXX , geboren XXXX , StA: Somalia, Religion: Moslem/Sunnit, Familienstand: ledig, Clan: Boon, Herkunfstort: XXXX A: römisch 40 , geboren römisch 40 , StA: Somalia, Religion: Moslem/Sunnit, Familienstand: ledig, Clan: Boon, Herkunfstort: römisch 40

F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Eltern?

A: Somalia

F: Sind Sie verheiratet? Falls ja, traditionell und/oder standesamtlich? Haben Sie Kinder? Falls ja, wer ist der andere Elternteil?

A: Nein, ich habe keine Kinder.

F: Schildern Sie bitte chronologisch Ihren Lebenslauf.

A: Geboren in Somalia, XXXX aufgewachsen. Dort lebte ich mit meiner Mutter und den Geschwistern. Mein Vater ist gestorben. Ich besuchte nur 2 Jahre die Koranschule. Ich habe nicht gearbeitet. Ich habe meiner Mutter beim Kiosk im Dorf. Sie hat Ware aus XXXX geholt und bei uns verkauft.A: Geboren in Somalia, römisch 40 aufgewachsen. Dort lebte ich mit meiner Mutter und den Geschwistern. Mein Vater ist gestorben. Ich besuchte nur 2 Jahre die Koranschule. Ich habe nicht gearbeitet. Ich habe meiner Mutter beim Kiosk im Dorf. Sie hat Ware aus römisch 40 geholt und bei uns verkauft.

Anmerkung: Die Angaben über die Familienangehörigen im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat der Erstbefragung werden abgefragt und mit Erstbefragung verglichen.

Anmerkung: die angegebenen Daten stimmen mit der Erstbefragung überein. Änderungen/Zusatz: Keine

F: Haben Sie in einem anderen Land, außer Österreich, um Asyl angesucht? Wurden Sie in einem anderen Land registriert? Hatten Sie Kontakt zu Behörden oder der Polizei?

A: Nein

F.: Welchem Clan gehören Sie an?

A.: Boon, nachgefragt: Hauptclan: Boon, er ist der Gabooye untergeordnet. Im Süden wird unser Clan Boon genannt und nicht Gabooye. Subclan: XXXX A.: Boon, nachgefragt: Hauptclan: Boon, er ist der Gabooye untergeordnet. Im Süden wird unser Clan Boon genannt und nicht Gabooye. Subclan: römisch 40

F.: Ist Ihr Clan in der Heimat weit verbreitet?

A.: Es gab nur ein paar einzelne Familien in unserem Dorf.

F.: Man sagt jedem Clan in Ihrer Heimat gewisse Eigenschaften und Fähigkeiten nach (Handwerker, Viehzüchter, Landwirte usw.). Was zeichnet Ihren Clan in der Heimat aus?

A.: Handwerker

F.: Wie heißt der Clan Älteste Ihres Clans in der Heimat?

A.: Ich weiß es nicht.

F.: In welchen Gebieten ist Ihr Clan verbreitet?

A.: Ich war nie außerhalb, wo ich geboren bin. Ich kann nichts dazu sagen.

F.: Gibt es in Ihrem Clan auch bekannte Persönlichkeiten?

A.: Nein, ich kenne niemanden

F.: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Clan in der Heimat?

A.: Nein

F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.

A: Meine Eltern und Geschwister leben in XXXX gelebt.A: Meine Eltern und Geschwister leben in römisch 40 gelebt.

F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat?

A.: Ich habe 1 Onkel ms in der Heimat. Er lebt in XXXX . Er arbeitet als Lehrer. Ich weiß nichtwelches Fach.A.: Ich habe 1 Onkel ms in der Heimat. Er lebt in römisch 40 . Er arbeitet als Lehrer. Ich weiß nichtwelches Fach.

F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen?

A.: Vor 1,5 Jahren

F.: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?

A.: Ich habe jetzt keinen Kontakt zu meinen Eltern. Mit meinem Onkel hatte ich zuletzt in Griechenland Kontakt. Das war XXXX . Nachgefragt: Er erzählte, dass nachdem ich das Land verlassen habe, meine Familie das Dorf verlassen musste und jetzt in XXXX leben. Dass 2 meiner Schwester Zwangsverheiratet wurden.A.: Ich habe jetzt keinen Kontakt zu meinen Eltern. Mit meinem Onkel hatte ich zuletzt in Griechenland Kontakt. Das war römisch 40 . Nachgefragt: Er erzählte, dass nachdem ich das Land verlassen habe, meine Familie das Dorf verlassen musste und jetzt in römisch 40 leben. Dass 2 meiner Schwester Zwangsverheiratet wurden.

F: Gibt es eine Telefonnummer, unter der Ihre Familie erreichbar ist?

A: Der Schlepper hat mir die Nummer vom Onkel gegeben. Über das Telefon vom Schlepper habe ich mit meinem Onkel gesprochen, ich habe keine Nummer erhalten.

F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

A.: Nein

F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt?

A: Meine Mutter arbeitet in einem eigenen Kiosk. Ich weiß nicht, wie sie jetzt lebt. Meine Brüder arbeiten nicht.

F.: Haben Ihre Verwandten auch Probleme in der Heimat?

A.: Weiß ich nicht.

F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. (Arm, Mittelstand, Reich)

A.: Meine Familie ist arm. Manchmal hatten wir etwas, manchmal hatten wir nichts.

Nachgefragt: Ich weiß nicht was mein Onkel ms besitzt, ich war nur 15 Tage in XXXX Nachgefragt: Ich weiß nicht was mein Onkel ms besitzt, ich war nur 15 Tage in römisch 40

F: Haben Sie Verwandte in Europa?

A: Nein

F.: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet? A.: Nein, als ich das Problem bekam, konnte ich meiner Mutter nicht mehr helfen. Ich

musste fliehen.

H.: Haben Sie in Ihrem Heimatort am sozialen Leben teilgenommen, sind Sie Essen gegangen, haben Sie sich mit Freunden getroffen?

A.: Ja, bis ich das Problem bekam.

F.: Auch bis zu Ihrer Ausreise?

A.: Nein.

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A.: XXXX A.: römisch 40

F.: Wann haben Sie den Ausreiseentschluss gefasst?

A.: XXXX A.: römisch 40

F.: Wann haben Sie ihren Heimatort bzw. Heimatland tatsächlich verlassen?

A.: XXXX A.: römisch 40

F.: Wieso haben Sie nicht in einem der Länder, durch welche Sie gereist sind, einen Asylantrag gestellt?

A.: Ich war 1 Monat im Griechenland beim Schlepper. Ich wusste nicht mehr.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aus dem Heimatort aufhältig?

A.: Ich war in XXXX bei Freunden aus XXXX ihren Familien.A.: Ich war in römisch 40 bei Freunden aus römisch 40 ihren Familien.

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?

A.: Ja.

F.: Wie hoch war Ihr Monatseinkommen?

A.: Ich habe nichts verdient, ich habe nur meiner Mutter geholfen.

F.: Wie viel kostete die Schleppung insgesamt?

A.: Ich weiß es nicht, mein Onkel hat es mit dem Schlepper ausgemacht.

F.: Woher haben Sie das Geld?

A.: Mein Onkel hat die Reise finanziert.

F.: Warum war Österreich das Ziel Ihrer Reise? A.: Als ich hier kam wurde ich von der Polizei angehalten. Mehr wusste ich damals nicht.

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.

A.: XXXX (5 Tage) – XXXX (2 Monate und 10 Tage)A.: römisch 40 (5 Tage) – römisch 40 (2 Monate und 10 Tage)

F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?

A.: Ja

F: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Land oder in einem anderen Land als Somalia?

A: Nein

F.: Sind Sie ein religiöser Mensch?

A.: Ja

F.: Wann war Ihr letzter Moschee Besuch?

A.: Letzten Freitag, in XXXX A.: Letzten Freitag, in römisch 40

F.: Wie geht es Ihnen mit der Vielfalt in Österreich?

A.: Ich bin froh, dass ich hier bin und ich bin zufrieden.

F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

F: Sind Sie in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Land vorbestraft, waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A: Nein, aber ich war einmal bei Al Shabaab (AS) im Gefängnis.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: Nein

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Nein

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein

F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

A: Nein.

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Nein, nur AS.

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

A: Nein

F: Hatten Sie Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen?

A: Nein

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern.

A: Ich war jemand, der mit seiner Familie lebt. Ich habe in XXXX gelebt. AS hat diese Gegend kontrolliert. Sie sagten mir, ich soll für sie arbeiten und ein Teil von ihnen werden. Ich habe das abgelehnt. Tage später haben sie mich zuhause attackiert und haben mich geschlagen und mit Zwang mitgenommen. Sie brachten mich zu ihrem Revier. Ich war dort 6 Tage gefangen. Während der 6 Tage kam jeden Tag ein Mann mit Bart und sagte, dass sie mir jedes Geld geben würden, was ich brauche. Er spricht nicht nur mit mir allein, sondern es waren auch andere Jugendliche aus dem Dorf dabei. Wir lehnten das ab und danach wurden wir geschlagen und mit Wasser begossen. Nach den 6 Tagen sagte der Mann, dass wir jetzt 3 Tage hätten zum Überlegen, ansonsten würden wir umgebracht werden. Während dieser Tage sind wir ausgebrochen, wir sind über die Wand geklettert. So sind wir ausgebrochen und nach XXXX gegangen. Wir waren 2 Tage unterwegs dorthin zu Fuß. Die anderen Jugendlichen hatten Verwandte dort und von dort aus kontaktierte ich meine Mutter und teilte mit, dass ich von der AS fliehen konnte. Meine Mutter kam zu mir nach XXXX und hatte Geld für mich besorgt. Ich bin mit einem Flieger von dort nach XXXX geflogen, da es am Landweg nicht möglich war. Ich kam nach XXXX zum Onkel ms. Ich war beim Onkel. Eine Woche später wurde ich in XXXX nochmals attackiert. Dann meinte der Onkel, dass ich nicht weiter hierbleiben konnte und war dann beim Schlepper in XXXX . Dort war ich, bis ich die Unterlagen für die Ausreise hatte. So kam ich am XXXX in die Türkei.A: Ich war jemand, der mit seiner Familie lebt. Ich habe in römisch 40 gelebt. AS hat diese Gegend kontrolliert. Sie sagten mir, ich soll für sie arbeiten und ein Teil von ihnen werden. Ich habe das abgelehnt. Tage später haben sie mich zuhause attackiert und haben mich geschlagen und mit Zwang mitgenommen. Sie brachten mich zu ihrem Revier. Ich war dort 6 Tage gefangen. Während der 6 Tage kam jeden Tag ein Mann mit Bart und sagte, dass sie mir jedes Geld geben würden, was ich brauche. Er spricht nicht nur mit mir allein, sondern es waren auch andere Jugendliche aus dem Dorf dabei. Wir lehnten das ab und danach wurden wir geschlagen und mit Wasser begossen. Nach den 6 Tagen sagte der Mann, dass wir jetzt 3 Tage hätten zum Überlegen, ansonsten würden wir umgebracht werden. Während dieser Tage sind wir ausgebrochen, wir sind über die Wand geklettert. So sind wir ausgebrochen und nach römisch 40 gegangen. Wir waren 2 Tage unterwegs dorthin zu Fuß. Die anderen Jugendlichen hatten Verwandte dort und von dort aus kontaktierte ich meine Mutter und teilte mit, dass ich von der AS fliehen konnte. Meine Mutter kam zu mir nach römisch 40 und hatte Geld für mich besorgt. Ich bin mit einem Flieger von dort nach römisch 40 geflogen, da es am Landweg nicht möglich war. Ich kam nach römisch 40 zum Onkel ms. Ich war beim Onkel. Eine Woche später wurde ich in römisch 40 nochmals attackiert. Dann meinte der Onkel, dass ich nicht weiter hierbleiben konnte und war dann beim Schlepper in römisch 40 . Dort war ich, bis ich die Unterlagen für die Ausreise hatte. So kam ich am römisch 40 in die Türkei.

F: Gibt es noch weitere Gründe, weshalb Sie Somalia verlassen haben?

A: Nein

F: Was konkret würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren?

A: Das Problem ist nach wie vor da. Ich habe Angst, ich kann nicht zurückgehen.

Nachgefragt: Ich habe von AS Angst.

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A.: Nein

F.: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule oder die Universität?

A.: JA ich besuche Deutschkurse.

F: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse? Haben Sie Prüfungen abgelegt?

A: Eine Prüfung war negativ. Ich kann etwas nachfragen, es geht.

Anmerkung: AW verfasst einfache Sätze, der Ausbildung entsprechend XXXX Anmerkung: AW verfasst einfache Sätze, der Ausbildung entsprechend römisch 40

F.: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

A.: Ich lebe von der Grundversorgung

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich arbeite nicht.

F.: Haben Sie sich beim AMS um eine Arbeitsbewilligung bemüht?

A.: Nein, ich möchte zuerst die Sprache lernen.

F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A.: Ich besuche den Kurs, drei Tage, mache Hausaufgaben zuhause und spiele Fußball mit Leuten aus der Unterkunft.

F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)?

A.: Ja, Freunde vom Fußballspielen.

F: Haben Sie in Österreich eine Beziehung?

A: Nein

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder ehrenamtlich tätig?

A.: Nein

F.: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt?

A.: Ich besuche Deutschkurse und XXXX Sprachcafe und spiele Fußball.A.: Ich besuche Deutschkurse und römisch 40 Sprachcafe und spiele Fußball.

F.: Verfügen Sie über Vermögen oder sonstige Werte?

A.: Nein

F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt bzw. kamen Sie mit dem Gesetz in Konflikt?

A: Nein

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja

Dem AW wird mitgeteilt, dass den Behörden die Lage in Somalia bekannt ist. Der AW kann das Länderinformationsblatt auf seinen Wunsch hin ausgehändigt bekommen und innerhalb von 2 Wochen Stellung darüber beziehen. AW verzichtet auf die Ausfolgung und die Stellungnahme.

F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Falls nein, welche Einwände haben Sie?

A: Ja, aber ich war die 15 Tage in XXXX bei meinem Onkel ms.A: Ja, aber ich war die 15 Tage in römisch 40 bei meinem Onkel ms.

F: Möchten Sie eine Pause machen?

A: Nein

F.: Haben Sie die Übergriffe auf Sie und Ihre Familie bei den Behörden (Polizei) in Ihrer Heimat angezeigt?

A.: Nein, unsere Region wird von diesen Männern kontrolliert.

F.: Wieso nicht in XXXX ?F.: Wieso nicht in römisch 40 ?

A.: In XXXX war ich bei meinem Onkel, über anzeigen wusste ich nicht Bescheid.A.: In römisch 40 war ich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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