Entscheidungsdatum
23.10.2024Norm
BDG 1979 §14Spruch
W 213 2296034-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Jutta RAUNIG, und Thomas KONETSCHNY als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Kegelgasse 1/46, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz, vom 04.06.2024, GZ. XXXX , betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Jutta RAUNIG, und Thomas KONETSCHNY als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Kegelgasse 1/46, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz, vom 04.06.2024, GZ. römisch 40 , betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer steht - als gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt auf einem Arbeitsplatz „Universalschalterdienst-Code 5050, eingesetzt. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht - als gemäß Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt auf einem Arbeitsplatz „Universalschalterdienst-Code 5050, eingesetzt.
I.2. Seit 01.09.1923 befindet sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. Nach einer anstaltsärztlichen Untersuchung am 06.11.2023 leitete die Österreichische Post AG, Pensionsangelegenheiten, ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 ein.römisch eins.2. Seit 01.09.1923 befindet sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. Nach einer anstaltsärztlichen Untersuchung am 06.11.2023 leitete die Österreichische Post AG, Pensionsangelegenheiten, ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 ein.
I.3. Mit Schreiben vom 05.03.2023 wurde die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark (PVA) mit der Erstattung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beauftragt. Im Gutachten der PVA vom 11.04.2024 wurden beim Beschwerdeführer nachstehend angeführte Diagnosen gestellt: römisch eins.3. Mit Schreiben vom 05.03.2023 wurde die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark (PVA) mit der Erstattung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beauftragt. Im Gutachten der PVA vom 11.04.2024 wurden beim Beschwerdeführer nachstehend angeführte Diagnosen gestellt:
● Nierenkrebs links (klarzelliges Nierenzellkarzinom), Nierenentfernung links (12/2022), unauffällige onkologische Nachsorgekontrollen – ICD-10: C 64
● Fingergelenkbeschwerden beidseits bei Verdacht auf rheumatoide Arthritis mit erhaltener Hantierfähigkeit - ICD-10: M 131
● Depressive Episode 2018, in Remission seit Jahren, keine Behandlung - ICD-10: F 329
● Bluthochdruck unter medikamentöser Therapie unzureichend eingestellt - ICD-10: I 10● Bluthochdruck unter medikamentöser Therapie unzureichend eingestellt - ICD-10: römisch eins 10
I.4. Mit Schreiben vom 07.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass er gemäß vorliegendem Gutachten dauernd dienstunfähig sei da er die mit seinem Arbeitsplatz „Universalschalterdienst-Code 5050“ verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Ihm seien Tätigkeiten mit sehr guter Konzentrationsfähigkeit unter überdurchnittlichem Zeitdruck, mittelschwere körperliche Beanspruchung, ständig Stehen, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr und Arbeiten über Kopf, Armvorhalt und vorgebeugt, Bücken, Strecken, Knien und Hocken lediglich fallweise möglich. Eine leistungskalkülsrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 07.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass er gemäß vorliegendem Gutachten dauernd dienstunfähig sei da er die mit seinem Arbeitsplatz „Universalschalterdienst-Code 5050“ verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Ihm seien Tätigkeiten mit sehr guter Konzentrationsfähigkeit unter überdurchnittlichem Zeitdruck, mittelschwere körperliche Beanspruchung, ständig Stehen, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr und Arbeiten über Kopf, Armvorhalt und vorgebeugt, Bücken, Strecken, Knien und Hocken lediglich fallweise möglich. Eine leistungskalkülsrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich.
Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen können, könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Es werde daher seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.
I.5. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 24.05.2024 im Wesentlichen entgegen, dass mit 24.04.2024 im Bereich der Österreicher Post AG 700 Stellen frei seien und aktuell 700 Mitarbeiter gesucht würden. Es sei daher unmöglich, dass für den Beschwerdeführer kein Verweisungsarbeitsplatz frei wäre.römisch eins.5. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 24.05.2024 im Wesentlichen entgegen, dass mit 24.04.2024 im Bereich der Österreicher Post AG 700 Stellen frei seien und aktuell 700 Mitarbeiter gesucht würden. Es sei daher unmöglich, dass für den Beschwerdeführer kein Verweisungsarbeitsplatz frei wäre.
Zum Gutachten vom 17.04.2024 wurde ausgeführt, dass es von einer Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt worden sei. Es würde darin über Beschwerden abgesprochen, die nicht in ihr Fachgebiet fielen. Da keine wesentlichen orthopädischen Einschränkungen vorlägen, sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer keine schweren Hebe-und Trageleistungen verrichten könne. Es sei keine rheumatische Abklärung erfolgt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum eine Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sei. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, wie sie zu ihrem Leistungsprofil komme.
Aus dem psychiatrischen Gutachten gingen keine psychischen Einschränkungen hervor, weder in der Konzentrationsfähigkeit noch im Antrieb. Ein eingeschränktes Leistungsprofil liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei körperlich und psychisch völlig in Ordnung. Es gebe keine Begründung für ein eingeschränktes Leistungsprofil und eine negative Zukunftsprognose. Aber das vorliegende Gutachten der PVA vom 17.04.2024 sei daher unschlüssig.
Das Anforderungsprofil Code 5050-Universalschalterdienst sei überhaupt nicht aktuell und stimme mit den tatsächlichen Gegebenheiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht überein. Durch die Ehe der Beschwerdeführer nicht unter überdurchschnittlichem Zeitdruck wie an einem Fließband, sondern reiche ein fallweise versiertes Tempo (während einem Drittel der Arbeitszeit) völlig aus.
Danach habe belangte Behörde lediglich behauptet, dass kein für den Beschwerdeführer in Betracht kommender Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung stehe. Ohne Bekanntgabe der im Bereich der belangten Behörde bestehenden Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 5/- könne aber diesbezüglich keine nachvollziehbare Aussage getroffen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass es bis dato zu keiner Sekundärprüfung gekommen sei.
I.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.06.2024 (zugestellt am 06.06.2024) dessen Spruch wie folgt lautete:römisch eins.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.06.2024 (zugestellt am 06.06.2024) dessen Spruch wie folgt lautete:
„Sie werden von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.“„Sie werden von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.“
Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass ich der Beschwerdeführer seit 01.09.2023 im Krankenstand befinde. Nach der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 17.04.2024, die anhand der vorliegenden ärztlichen Aussagen erstellt worden sei, könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Universalschalterdienst, Code 5050, nicht mehr erfüllen, da ihm Tätigkeiten mit sehr guter Konzentrationsfähigkeit unter überdurchschnittlichem Zeitdruck, mittelschwere körperliche Beanspruchung, ständig Stehen, fallweise schwere Hebe- und
Trageleistungen nicht mehr, und Arbeiten über Kopf, Armvorhalt und vorgebeugt, Bücken, Strecken, Knien und Hocken lediglich fallweise möglich seien. Eine leistungskalkülsrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich.
Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könne, stehe nicht zur Verfügung. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Es sei daher von der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Versetzung in den Ruhestand zu verfügen gewesen.
I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 24.05.2024 im Wesentlichen vor, dass anlässlich einer Akteneinsicht am 21.06.2024 eine Vielzahl von neuen Unterlagen im Akt gewesen seien, darunter Aufzeichnungen über die Verwendungslaufbahn des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2001. Daraus gehe hervor dass der Beschwerdeführer nicht nur auf den ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz, sondern einer Vielzahl von anderen Arbeitsplätzen (z.B. Code 0421-PT 4/1, Code 0601-PT 5/1 und sogar Code 0420-PT 3/3) verwendet worden sei.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 24.05.2024 im Wesentlichen vor, dass anlässlich einer Akteneinsicht am 21.06.2024 eine Vielzahl von neuen Unterlagen im Akt gewesen seien, darunter Aufzeichnungen über die Verwendungslaufbahn des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2001. Daraus gehe hervor dass der Beschwerdeführer nicht nur auf den ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz, sondern einer Vielzahl von anderen Arbeitsplätzen (z.B. Code 0421-PT 4/1, Code 0601-PT 5/1 und sogar Code 0420-PT 3/3) verwendet worden sei.
Es sei kein einziger Verweisungsarbeitsplatz geprüft worden, weshalb es zu keiner Zeit zu einer Sekundärprüfung gekommen sei. Es sei nicht formal der tatsächliche Arbeitsplatz des Beschwerdeführers geprüft worden, sondern nur das Anforderungsprofil mit dem Code 5050 und behauptet worden, der Beschwerdeführer wäre dienstunfähig. Unter Hinweis auf die Post-Zuordnungsverordnung vom 31.08.2012, wäre eine Vielzahl von allenfalls in Betracht kommenden Arbeit zu überprüfen gewesen.
Das von der belangten Behörde Anforderungsprofil Code 5050 entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Es sei zwar richtig, dass auf einem Postamt am Schalter arbeite. Unrichtig sei, dass dort die Schaltermitarbeiter im Ausmaß von 2 Stunden und 40 Minuten— sohin fallweise — 30 Kilo schwere Pakete herumheben müssten, was aber die belangte Behörde in ihrem Anforderungsprofil behaupte. Tatsache sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer zu 98% am Schalter leichte Tätigkeiten verrichte, nämlich Annahme von Briefen, Auszahlung von Geld und äußerst selten ein Paket über 25 Kilo aufgegeben werde, aber mit Sicherheit nicht im Ausmaß von 2 Stunden und 40 Minuten. Ferner könne er gemäß Leistungsprofil schwere Hebe- und Tragleistungen im Ausmaß von 5% der Schicht verrichten und selbst wenn er es nicht könnte wäre das kein Problem, weil er nie alleine am Schalter sei und auch eine Rollrodel für die schweren Pakete verwenden könnte.
Ebenso würden dort keine ZWANGSHALTUNGEN eingenommen, was die belangte Behörde aber in ihrem „Anforderungsprofil" behaupte. Der Schalterbedienstete sei ständiq in Bewegung, gehe und bewege sich am Schalter und sei in seiner Köperhaltung frei. Es sei somit ausreichend, wie auch das Gutachten ihm attestiere, dass er zu dieser Leistung im Ausmaß von 2 Stunden und 40 Minuten fähig sei.
Festzuhalten sei an dieser Stelle auch, dass das behauptete Anforderungsprofil mit dem Code 5050 überhaupt nicht stimme, welches die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu unterstellen versuche.
Für das Ausüben dieser Tätigkeit wäre zudem grundsätzlich nicht einmal eine Matura notwendig, ein Realabschluss reiche, obwohl der Beschwerdeführer über eine solche verfüge. Das bedeute, für das Ausüben dieser Tätigkeit brauche man geistig nicht hochbegabt sein, behauptet werde nämlich eine „sehr gute Auffassungsgabe", es handle sich hierbei nämlich um einen PT 5 Arbeitsplatz, den grundsätzlich jeder Durchschnittsmensch ausüben könne, weshalb die behauptete Anforderung „sehr gute Auffassungsgabe" nicht nur falsch ist, sondern jedenfalls vom Beschwerdeführer verrichtet werden könne.
Unrichtig wäre zudem, dass der Dienstnehmer auf diesen Arbeitsplatz zudem überdurchschnittlich schnell arbeiten müsste, vielmehr verkaufe er Produkte an Kunden, nehme Geld an, nehme Briefe an usw. Er sei zudem auch überhaupt an keine Fristen und/oder Zeitvorgaben gebunden und wäre der Beschwerdeführer sogar in der Lage, bis zu 1/3 (das sind 2 Stunden und 40 Minuten) seiner Zeit, ein forciertes Arbeitstempo abzuliefern, was er überhaupt nicht müsse.
Festzuhalten wäre hierbei auch, dass beim Beschwerdeführer weder eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit noch eine Einschränkung dahingehend festgestellt worden sei, dass er nicht verantwortungsvoll wäre.
Aus dem Gutachten von XXXX ließen sich keine Einschränkungen entnehmen. Warum keine Verbesserung möglich sei, werde überhaupt nicht begründet.Aus dem Gutachten von römisch 40 ließen sich keine Einschränkungen entnehmen. Warum keine Verbesserung möglich sei, werde überhaupt nicht begründet.
Es werde auch beantragt,
● eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,
● in angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren eingestellt wird,
in eventu
● den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht - als gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter (Verwendungsgruppe PT5/-)- in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG und war bis zu seiner mit 1. September beginnenden Krankenstand auf einem Arbeitsplatz „Universalschalterdienst-Code 5050“ im Bereich der Postfiliale XXXX , tätig. Das entsprechende Anforderungsprofil hat nachstehenden Inhalt:Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht - als gemäß Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter (Verwendungsgruppe PT5/-)- in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG und war bis zu seiner mit 1. September beginnenden Krankenstand auf einem Arbeitsplatz „Universalschalterdienst-Code 5050“ im Bereich der Postfiliale römisch 40 , tätig. Das entsprechende Anforderungsprofil hat nachstehenden Inhalt:
Körperliche Beanspruchung: Mittel
Arbeitshaltung: Ständig Stehen, nicht Sitzen und Gehen
Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen: verantwortungsvoll
Auffassungsgabe: Durchschnittlich
Konzentrationsfähigkeit: Sehr gut
Hebe- und Trageleistung: Fallweise leicht, mittelschwer und schwer
Arbeitsauslastung/Arbeitsrhytmus/Zeitdruck: Unter überdurchschnittlichem Zeitdruck
Tätigkeit wird ausgeübt: Nur in geschlossenen Räumen
Erschwernisse: Keine
Diensteinteilung: Nur Tagdienst
Dienstabschnitte: Bis höchstens neun Stunden
Bedienung von Maschinen: Nein
Lenken von Fahrzeugen: Nein
Computerarbeit: Überwiegend
Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: In normalem Ausmaß
Anforderung an die Feinmotorik der Finger: In normalem Ausmaß
Bücken/Strecken: Gelegentlich
Treppensteigen: Nicht erforderlich
Besteigen von Leitern/Masten: Nicht erforderlich
Erforderliche Sehleistung: Normal
Erforderliche Gehörleistung: Normal
Erforderliche Sprechkontakte: Häufig
Soziale Anforderungen: Viel Kundenverkehr.
Seit 01.09.2023 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend im Krankenstand.
Ausgehend vom Gutachten der PVA vom 17.04.2024 (Begutachtung durch XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin) bestehen beim Beschwerdeführer nachstehend angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen: Ausgehend vom Gutachten der PVA vom 17.04.2024 (Begutachtung durch römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin) bestehen beim Beschwerdeführer nachstehend angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen:
● Nierenkrebs links (klarzelliges Nierenzellkarzinom), Nierenentfernung links (12/2022), unauffällige onkologische Nachsorgekontrollen – ICD-10: C 64
● Fingergelenkbeschwerden beidseits bei Verdacht auf rheumatoide Arthritis mit erhaltener Hantierfähigkeit - ICD-10: M 131
● Depressive Episode 2018, in Remission seit Jahren, keine Behandlung - ICD-10: F 329
● Bluthochdruck unter medikamentöser Therapie unzureichend eingestellt - ICD-10: I 10.● Bluthochdruck unter medikamentöser Therapie unzureichend eingestellt - ICD-10: römisch eins 10.
Daraus ergibt sich nachstehend angeführtes Restleistungskalkül:
● Arbeitshaltung: Ständig Sitzen, überwiegend Stehen oder Gehen
● körperliche Arbeitsschwere: Leicht bis mittelschwer
● Bildschirmarbeit bzw. -tätigkeiten: Ja
● Publikumsverkehr: Ja
● forcierte Belastung der Hände: Ja
● Zwangshaltungen: Fallweise
● Kundenverkehr: Überwiegend
● Arbeitstempo: Fallweise forciertes
● Auffassungsgabe: Durchschnittlich
● Konzentrationsfähigkeit: Durchschnittlich
● Psychisch-geistiges Leistungsvermögen: Durchschnittlich.
Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Erwerbsarbeit zumutbar. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind eine ständig stehende Arbeitshaltung mit fallweise schweren hebe-und Trageleistungen sowie Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr zumutbar. Beim Beschwerdeführer besteht keine krankheitswertige Psychopathologie. Eine leistungskalkülrelevante Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten.
Nicht festgestellt werden konnte, ob auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Postfiliale XXXX tatsächlich fallweise (im Ausmaß von 2 Stunden und 40 Minuten) 30 über schwere Pakete behoben werden müssen. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass auf dem vom Beschwerdeführer zuletzt innegehabten Arbeitsplatz tatsächlich unter überdurchschnittlichem Zeitdruck gearbeitet werden muss. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass auf dem Beschwerdeführer zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz tatsächlich ständig im Stehen gearbeitet werden muss und ob dieser unter Zuhilfenahme von Stehhilfen die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes bewältigen kann. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers tatsächlich unter überdurchschnittlichem Zeitdruck gearbeitet werden muss.Nicht festgestellt werden konnte, ob auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Postfiliale römisch 40 tatsächlich fallweise (im Ausmaß von 2 Stunden und 40 Minuten) 30 über schwere Pakete behoben werden müssen. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass auf dem vom Beschwerdeführer zuletzt innegehabten Arbeitsplatz tatsächlich unter überdurchschnittlichem Zeitdruck gearbeitet werden muss. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass auf dem Beschwerdeführer zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz tatsächlich ständig im Stehen gearbeitet werden muss und ob dieser unter Zuhilfenahme von Stehhilfen die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes bewältigen kann. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers tatsächlich unter überdurchschnittlichem Zeitdruck gearbeitet werden muss.
Nicht festgestellt werden konnte ferner welche Verweisungsarbeitsplätze im Sinne des §§ 14 Abs. 2 BDG im Bereich der belangten Behörde existieren bzw. welche davon dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das bei ihm bestehende Restleistungskalkül zugemutet werden können.Nicht festgestellt werden konnte ferner welche Verweisungsarbeitsplätze im Sinne des Paragraphen 14, Absatz 2, BDG im Bereich der belangten Behörde existieren bzw. welche davon dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das bei ihm bestehende Restleistungskalkül zugemutet werden können.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bestritten werden.
Allerdings hat der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Parteiengehörs ausgeführt, dass das der Begutachtung bzw. dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Anforderungsprofil für einen Arbeitsplatz „Universalschalterdienst-Code 5050“ für den konkreten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei der Postfiliale XXXX nicht zutrifft.Allerdings hat der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Parteiengehörs ausgeführt, dass das der Begutachtung bzw. dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Anforderungsprofil für einen Arbeitsplatz „Universalschalterdienst-Code 5050“ für den konkreten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei der Postfiliale römisch 40 nicht zutrifft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2022/205, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 idf 2022/205, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, Absatz 4, leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2021/109, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2021/109, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung an die belangte Behörde
§ 14 BDG 1979 lautet:Paragraph 14, BDG 1979 lautet:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14, (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 20014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.“(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 20014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), nicht ein.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154, festgestellt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. VwGH, 19.9. 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist (vgl. VwGH, 16. 12. 1998, Zl. 97/12/0172). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde (vgl. VwGH, 20. 12. 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vgl. VwGH, 13. 3. 2002, Zl. 2001/12/0138). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154, festgestellt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war vergleiche VwGH, 19.9. 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist vergleiche VwGH, 16. 12. 1998, Zl. 97/12/0172). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde vergleiche VwGH, 20. 12. 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vergleiche VwGH, 13. 3. 2002, Zl. 2001/12/0138).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass für den zuletzt von ihm innegehabten Arbeitsplatz in der Postfiliale XXXX das Anforderungsprofil für einen Arbeitsplatz „Universalschalterdienst-Code 5050“, nicht zutrifft. So wurde bestritten, dass auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Postfiliale XXXX tatsächlich fallweise (im Ausmaß von 2 Stunden und 40 Minuten) 30 über schwere Pakete gehoben werden müssen. Ebenso wurde bestritten, dass auf dem vom Beschwerdeführer zuletzt innegehabten Arbeitsplatz tatsächlich unter überdurchschnittlichem Zeitdruck gearbeitet werden muss. Ferner wurde in Abrede gestellt, dass auf dem Beschwerdeführer zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz tatsächlich ständig im Stehen gearbeitet werden muss und vorgebracht, dass dieser unter Zuhilfenahme von Stehhilfen die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes bewältigen kann. Auch der Umstand dass auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers tatsächlich unter überdurchschnittlichem Zeitdruck gearbeitet werden muss, wurde bestritten.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass für den zuletzt von ihm innegehabten Arbeitsplatz in der Postfiliale römisch 40 das Anforderungsprofil für einen Arbeitsplatz „Universalschalterdienst-Code 5050“, nicht zutrifft. So wurde bestritten, dass auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Postfiliale römisch 40 tatsächlich fallweise (im Ausmaß von 2 Stunden und 40 Minuten) 30 über schwere Pakete gehoben werden müssen. Ebenso wurde bestritten, dass auf dem vom Beschwerdeführer zuletzt innegehabten Arbeitsplatz tatsächlich unter überdurchschnittlichem Zeitdruck gearbeitet werden muss. Ferner wurde in Abrede gestellt, dass auf dem Beschwerdeführer zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz tatsächlich ständig im Stehen gearbeitet werden muss und vorgebracht, dass dieser unter Zuhilfenahme von Stehhilfen die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes bewältigen kann. Auch der Umstand dass auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers tatsächlich unter überdurchschnittlichem Zeitdruck gearbeitet werden muss, wurde bestritten.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich jedenfalls die Primärprüfung an den konkreten Aufgabenstellungen zu orientieren, die auf dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz in der Postfiliale XXXX zu bewältigen sind (vgl. auch VwGH, 19.10.2016, GZ. Ra 2015/12/0041). Die belangte Behörde hat es unterlassen diesbezügliche Ermittlungen durchzuführen, obwohl der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Parteiengehörs ein umfangreiches Tatsachenvorbringen in dieser Hinsicht erstattet hat.Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich jedenfalls die Primärprüfung an den konkreten Aufgabenstellungen zu orientieren, die auf dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz in der Postfiliale römisch 40 zu bewältigen sind vergleiche auch VwGH, 19.10.2016, GZ. Ra 2015/12/0041). Die belangte Behörde hat es unterlassen diesbezügliche Ermittlungen durchzuführen, obwohl der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Parteiengehörs ein umfangreiches Tatsachenvorbringen in dieser Hinsicht erstattet hat.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden, wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer , VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden, wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Absatz 2, lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH, 26.06.2014, GZ. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH, 26.06.2014, GZ. Ro 2014/03/0063).
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass es die belangte Behörde unterlassen hat die für eine Sekundärprüfung gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommenden Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT5/- in ihrem Wirkungsbereich zu ermitteln und zu prüfen ob deren Anforderungen vom Beschwerdeführer im Hinblick auf das bei ihm festgestellte Restleistungskalkül bewältigt werden können. Da die belangte Behörde keine Ermittlungen hinsichtlich allenfalls in Betracht kommender Verweisungsarbeitsplätze durchzuführen, liegt ein unvollständiger bzw. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. hiezu VwGH, 4.9.2012, GZ. 2012/12/0031).Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass es die belangte Behörde unterlassen hat die für eine Sekundärprüfung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommenden Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT5/- in ihrem Wirkungsbereich zu ermitteln und zu prüfen ob deren Anforderungen vom Beschwerdeführer im Hinblick auf das bei ihm festgestellte Restleistungskalkül bewältigt werden können. Da die belangte Behörde keine Ermittlungen hinsichtlich allenfalls in Betracht kommender Verweisungsarbeitsplätze durchzuführen, liegt ein unvollständiger bzw. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche hiezu VwGH, 4.9.2012, GZ. 2012/12/0031).
Der angefochte