TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/23 W213 2288969-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W213 2288969-1/4E

Im Namen der Republik !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Jutta RAUNIG und Thomas KONETSCHNY als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAe Dr. Johannes DÖRNER, Dr. Alexander SINGER, 8010 Graz Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG vom 22.10.2023, Zl. PAG-016908/20-A08, betreffend Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Jutta RAUNIG und Thomas KONETSCHNY als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RAe Dr. Johannes DÖRNER, Dr. Alexander SINGER, 8010 Graz Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG vom 22.10.2023, Zl. PAG-016908/20-A08, betreffend Versetzung in den Ruhestand (Paragraph 14, BDG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG 1979 i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Briefzusteller (PT8, Code 8722) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.römisch eins.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Briefzusteller (PT8, Code 8722) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

I.2. Mit Schreiben vom 18.11.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Anzahl und Dauer seiner gesundheitsbedingten Abwesenheiten die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung beauftragt werde und er damit zusammenhängenden Untersuchungseinladungen Folge zu leisten habe.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 18.11.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Anzahl und Dauer seiner gesundheitsbedingten Abwesenheiten die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung beauftragt werde und er damit zusammenhängenden Untersuchungseinladungen Folge zu leisten habe.

I.3. Mit Schreiben vom 31.03.2021 wurden in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA nachstehend angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers diagnostiziert: römisch eins.3. Mit Schreiben vom 31.03.2021 wurden in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA nachstehend angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers diagnostiziert:

●        Brennende Missempfindungen der linken Körperhälfte bei Zustand nach Schlaganfall im verlängertem Mark am 26.07.2020 (Medulla oblongata Insult rechts) – I 693●        Brennende Missempfindungen der linken Körperhälfte bei Zustand nach Schlaganfall im verlängertem Mark am 26.07.2020 (Medulla oblongata Insult rechts) – römisch eins 693

●        Adipositas (BMI 33,9) E-669

●        Bluthochdruck medikamentös ausreichend therapiert I – 10●        Bluthochdruck medikamentös ausreichend therapiert römisch eins – 10

Gemäß ärztlichem Gesamtgutachten vom 29.03.2021 sei eine leistungskalkülrelevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen, wobei eine Nachuntersuchung in 12 Monaten empfohlen wurde.

I.4. Mit Schreiben vom 11.05.2021 lehnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer es ab, seine Ruhestandsversetzung zu beantragen und bekundete seine Bereitschaft der ärztlich angeratenen Therapie wieder seinen Dienst anzutreten.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 11.05.2021 lehnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer es ab, seine Ruhestandsversetzung zu beantragen und bekundete seine Bereitschaft der ärztlich angeratenen Therapie wieder seinen Dienst anzutreten.

I.5. Eine von der belangten Behörde veranlasste Nachuntersuchung bei der PVA (Chefärztliche Stellungnahme von 04.04.2022) ergab nachstehend angeführte Diagnosen:römisch eins.5. Eine von der belangten Behörde veranlasste Nachuntersuchung bei der PVA (Chefärztliche Stellungnahme von 04.04.2022) ergab nachstehend angeführte Diagnosen:

●        Brennende Missempfindungen der linken Körperhälfte bei Zustand nach Schlaganfall im verlängertem Mark am 26.07.2020 (Medulla oblongata Insult rechts) ICD 10: I 693●        Brennende Missempfindungen der linken Körperhälfte bei Zustand nach Schlaganfall im verlängertem Mark am 26.07.2020 (Medulla oblongata Insult rechts) ICD 10: römisch eins 693

●        Adipositas (BMI 35,7) ICD 10: E 669

Eine leistungskalkülrelevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit wurde ausgeschlossen.

I.7. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer dieses Gutachten mit Schreiben vom 21.10.2022 zur Kenntnis und führte aus, dass er die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen nicht mehr erfüllen könne, da ihm schwere körperliche Beanspruchung, mittelschwere und schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr sowie Bücken, Knien, Hocken, Arbeiten vorgebeugt und unter Armvorhalt lediglich halbzeitig und Arbeiten über Kopf nur fallweise möglich seien. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der belangten Behörde nicht zur Verfügung gestellt werden.römisch eins.7. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer dieses Gutachten mit Schreiben vom 21.10.2022 zur Kenntnis und führte aus, dass er die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen nicht mehr erfüllen könne, da ihm schwere körperliche Beanspruchung, mittelschwere und schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr sowie Bücken, Knien, Hocken, Arbeiten vorgebeugt und unter Armvorhalt lediglich halbzeitig und Arbeiten über Kopf nur fallweise möglich seien. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der belangten Behörde nicht zur Verfügung gestellt werden.

I.8. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 17.11.2022 entgegen, dass sich zwar eine erwartete Besserung seines Gesundheitszustandes nicht eingestellt hätte. Allerdings sei auf eine Sondersituation hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe Therapien wahrgenommen und immer in Quartalsabständen unaufgefordert berichtet.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 17.11.2022 entgegen, dass sich zwar eine erwartete Besserung seines Gesundheitszustandes nicht eingestellt hätte. Allerdings sei auf eine Sondersituation hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe Therapien wahrgenommen und immer in Quartalsabständen unaufgefordert berichtet.

Wie bereits in der Stellungnahme vom 11.05.2021 angekündigt, habe er auf die kinesiologischen Behandlungen, die er in XXXX erhalten habe, besonders gut angesprochen. Diese Therapien seien auch fortgesetzt worden und hätten länger fortgesetzt werden sollen.Wie bereits in der Stellungnahme vom 11.05.2021 angekündigt, habe er auf die kinesiologischen Behandlungen, die er in römisch 40 erhalten habe, besonders gut angesprochen. Diese Therapien seien auch fortgesetzt worden und hätten länger fortgesetzt werden sollen.

In weiterer Folge habe es mehrere Sachverhalte gegeben. Dem Beschwerdeführer sei seitens des behandelnden Arztes eine Medikation verabreicht worden, die der Beschwerdeführer zu sich genommen habe, in der Hoffnung, dass sich sein Gesundheitszustand weiter bessern werde. Dies habe den Beschwerdeführer veranlasst, in weiterer Folge weniger auf die kinesiologischen Behandlungen, sondern auf die Medikation zu setzen. Leider habe sich nach einem Jahr herausgestellt, dass die Verabreichung von Medikamenten zu keiner nachhaltigen Besserung geführt habe, sondern nur zu einer Gewichtszunahme.

Der Beschwerdeführer habe auch mehrere Schicksalsschläge erreichten. So sei Mutter am 05.04.2022 aufgrund eines Herzinfarktes plötzlich verstorben und sei vom Beschwerdeführer gefunden worden. In weiterer Folge hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auch die seit Jahrzehnten bewohnte Mietwohnung räumen müssen. Alle diese Sachverhalte hätten sich auf die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht förderlich ausgewirkt.

Zuvor habe der Beschwerdeführer an seiner Besserung intensiv gearbeitet und habe täglich über 10 km eine Strecke zu Fuß (Nordic Walking) zurückgelegt, was seinen Gesundheitszustand gebessert habe.

Durch die Aufgabe der kinesiologischen Behandlung und durch den Entfall des Nordic Walking habe der Beschwerdeführer im letzten Jahr allerdings gut 15 kg zugelegt, was seinem Gesundheitszustand nicht förderlich gewesen sei. Daher sei die allseits erwartete Besserung nicht erzielt worden.

Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer sich entschlossen, in der Therapie einen radikalen Strategiewechsel zu vollziehen, die kinesiologische Behandlung wieder aufzunehmen und ebenso die sonst seiner Gesundung förderlichen Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer habe seinen Ankündigungen bereits Taten folgen lassen und zwar für 24.11.2022 um 11:30 und für 14.12.2022 um 10:00 noch kinesiologische Sitzungen bei Frau XXXX , vereinbart. Diese Sitzungen hätten ihm seinerzeit sehr gut getan und werde er diese auch 2023 wieder fortsetzen, weil nur diese Art der Therapie für ihn entscheidend schmerzlindernd gewirkt hat.Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer sich entschlossen, in der Therapie einen radikalen Strategiewechsel zu vollziehen, die kinesiologische Behandlung wieder aufzunehmen und ebenso die sonst seiner Gesundung förderlichen Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer habe seinen Ankündigungen bereits Taten folgen lassen und zwar für 24.11.2022 um 11:30 und für 14.12.2022 um 10:00 noch kinesiologische Sitzungen bei Frau römisch 40 , vereinbart. Diese Sitzungen hätten ihm seinerzeit sehr gut getan und werde er diese auch 2023 wieder fortsetzen, weil nur diese Art der Therapie für ihn entscheidend schmerzlindernd gewirkt hat.

Entgegen der jetzigen Einschätzung im ärztlichen Gutachten aufgrund der Untersuchung am 29.03.2022 sehe sich der Beschwerdeführer daher im Einklang mit dem ursprünglichen Untersuchungsergebnis nicht als dauernd dienstunfähig an, wiewohl seine vorübergehende Dienstunfähigkeit wider Erwarten, insbesondere durch die Schicksalsschläge länger gedauert habe. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer vergleichbares Ungemach auch in den nächsten Monaten ereilen werde und sei aus seiner Sicht noch von einer konkreten Besserungswahrscheinlichkeit innerhalb absehbarer Zeit auszugehen, sodass der Beschwerdeführer beantrage, ausgehend von einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit ihm weiterhin die Weisung zu erteilen, sich regelmäßigen Therapien zu unterziehen und über die Therapiefortschritte in Abständen — üblicherweise im Quartalsabstand — zu berichten, wie er dies bisher bereits sehr regelmäßig und zuverlässig (6 Berichte müssten vorliegen) getan habe.

Erst wenn sich innerhalb eines mittelfristigen Beurteilungszeitraumes von einem Jahr oder knapp darunter keine Änderung einstellen sollte, wäre von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen, sofern kein Verweisungsberuf für den Beschwerdeführer zur Verfügung stehe.

I.9. Die belangte Behörde verwiesen weiterer Folge mit Schreiben vom 01.12.2022 auf die Diagnose bzw. das Gutachten vom 04.04.2022 und führte unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 BDG die seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplätze. Da diese schwere körperliche Beanspruchung und zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen erforderten, kämen sie als Verweisarbeitsplätze nicht in Betracht.römisch eins.9. Die belangte Behörde verwiesen weiterer Folge mit Schreiben vom 01.12.2022 auf die Diagnose bzw. das Gutachten vom 04.04.2022 und führte unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz 2, BDG die seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplätze. Da diese schwere körperliche Beanspruchung und zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen erforderten, kämen sie als Verweisarbeitsplätze nicht in Betracht.

I.10. Mit Schreiben vom 23.12.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwar bis dato seine Dienstfähigkeit wiedererlangt habe, aber die zwischenzeitig in Anspruch genommenen Therapien einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes geführt hätten. Der Beschwerdeführer sei auch um eine Gewichtsabnahme bemüht. Es seien monatliche Therapiesitzungen vereinbart worden, die zur Steigerung der körperlichen Koordination, Belastbarkeit und körperlichen Fitness führen würden. Nachdem bereits die ersten zwei Therapiesitzungen zu einer wesentlichen Besserung seines Gesundheitszustandes geführt hätten, erscheine eine neue Begutachtung durch die PVA angebracht, zumal seit dem letzten Gutachten rund ein dreiviertel Jahr verstrichen sei. Aus dem unter einem vorgelegten Bericht der Kinesiologin XXXX gehe hervor, dass sich die bei ihr durchgeführten Therapiesitzungen schmerzlindernd auswirken würden.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 23.12.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwar bis dato seine Dienstfähigkeit wiedererlangt habe, aber die zwischenzeitig in Anspruch genommenen Therapien einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes geführt hätten. Der Beschwerdeführer sei auch um eine Gewichtsabnahme bemüht. Es seien monatliche Therapiesitzungen vereinbart worden, die zur Steigerung der körperlichen Koordination, Belastbarkeit und körperlichen Fitness führen würden. Nachdem bereits die ersten zwei Therapiesitzungen zu einer wesentlichen Besserung seines Gesundheitszustandes geführt hätten, erscheine eine neue Begutachtung durch die PVA angebracht, zumal seit dem letzten Gutachten rund ein dreiviertel Jahr verstrichen sei. Aus dem unter einem vorgelegten Bericht der Kinesiologin römisch 40 gehe hervor, dass sich die bei ihr durchgeführten Therapiesitzungen schmerzlindernd auswirken würden.

I.11. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 2310.2023, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.11. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 2310.2023, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Sie werden von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird.“ „Sie werden von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird.“

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 27.07.2020 im Krankenstand befinde. Der letzte dem Beschwerdeführer dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz sei dem Briefzustelldienst in einem Gleitzeitmodell (Code 8722) zuzuordnen. Der Beschwerdeführer sei angesichts der im Gutachten der PVA vom 04.04.2022 diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Ebenso sei er nicht in der Lage die im Bereich der belangten Behörde vorhandenen Verweisarbeitsplätze zu besorgen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 23.12.2022 wurde bemerkt, dass die Frage der Dienstfähigkeit nicht der Selbsteinschätzung des Beamten unterliege. Darüberhinaus habe es der Beschwerdeführer unterlassen im Gutachten der PVA auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bericht der behandelnden Kinesiologin erfülle nicht die Erfordernisse eines vollwertigen und schlüssigen Sachverständigengutachtens. Angesichts des schlüssigen Gutachtens der PVA sei von der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen.

I.12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts.römisch eins.12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Im Wesentlichen wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges eingeräumt, dass zwar die Stellungnahme einer Kinesiologin nicht geeignet sei, ein aktuelles orthopädisches Gutachten aus den Angeln zu heben. Im vorliegenden Fall sei aber das letzte orthopädische Gutachten eineinhalb Jahre alt und sohin hoffnungslos veraltet, weil es sich mit der Rückbesinnung des Beschwerdeführers auf die ursprüngliche Therapiestrategie in keinster Weise auseinandersetze und insbesondere die Neuerungen der letzten eineinhalb Jahre nicht berücksichtige.

Es gehe hier sohin nicht darum, ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene aus den Angeln zu heben, sondern es gehe darum, dass das Gutachten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit größter Wahrscheinlich bereits überholt gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher schon längst aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers eine neuerliche Begutachtung durch die PVA veranlassen müssen; dies ungeachtet seiner eigenen Stellungnahmen, in denen er seine Besserungsschritte eher als bescheiden angegeben, um nicht zu sagen heruntergespielt habe.
Hätte diese neuerliche Begutachtung dann das alte Untersuchungsergebnis tatsächlich unter Berücksichtigung aller zwischenzeitig vorgelegten Urkunden bestätigt, könnte man die amtswegige Ruhestandsversetzung nachvollziehen. Im vorliegenden Fall setze das Stützen auf das veraltete Gutachten den angefochtenen Bescheid aber eklatanten Begründungsmängeln aus.

Dies könne bereits zur Beurteilung der Dienstfähigkeit im angestammten Beruf vorgebracht werden und sei insofern nicht gesagt, dass ein aktualisiertes medizinisches Restleistungskalkül eine solche Beschäftigung ausschließe.

Es komme im Endeffekt auch nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer schon drei Jahren im Krankenstand war. Relevant sei nur, ob er die Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wiedererlangen könne, wobei jedenfalls absehbar eine Zeit bis zu einem Jahr wäre, hingegen keinesfalls absehbar und der Dienstbehörde zumutbar eine Zeit über zwei Jahren. Auch dürfe die Besserungsfähigkeit keine vage Möglichkeit sein, sondern müsse eine konkrete Wahrscheinlichkeit abbilden.

All das lasse sich jedoch aufgrund mangels eines aktuellen Gutachtens nicht beurteilen. Erst in zweiter Linie werde die Veweisungsprüfung vorzunehmen sein. Es könne der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, nicht zahlreiche Verweisungsberufe angeführt zu haben, wobei sie bei einigen Verweisungsberufen darauf hinweist, dass diese ebenfalls schwere Hebe- und Trageleistungen erfordern. Hier sei auf ein neu zu erstellendes medizinisches Restleistungskalkül hinzuweisen, an dem dann zu prüfen wäre, ob der Beschwerdeführer den Erfordernissen dieser Verweisungsberufe nicht genüge.

Gleiches gelte auch hinsichtlich der angeführten Arbeitsplätze, die fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen erfordern. Aus Gründen verfahrensrechtlicher Vorsicht müsse auch einstweilen vorgebracht werden, dass nicht klargestellt sei, ob die Verweisungsprüfung vollständig erfolgt sei, ob alle Verweisungsberufe erfasst worden seien und ob es Verweisungsberufe gebe, die der Beschwerdeführer sogar mit dem jetzigen medizinischen Restleistungskalkül erfüllen könne, wobei nicht nur die aktuelle Situation zu berücksichtigen sein werde, sondern auch darauf abzustellen ist, dass ob ein möglicher Verweisungsarbeitsplatz vor kurzem mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt wurde bzw. ob in absehbarer Zeit — bezogen auf die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers — ein solcher Verweisungsplatz, dessen medizinisches Restleistungskalkül der Beschwerdeführer erfüllen könnte, frei werde.

Entscheidend sei im vorliegenden Fall aber nicht die Verweisungsprüfung, sondern überhaupt sei vorerst einmal ein Weg zur Erstellung eines ordnungsgemäßen und aktuellen medizinischen Restleistungskalküls zu finden. Es werde daher eine entsprechende neuerlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu veranlassende Begutachtung beantragt.

Der Beschwerdeführer drehte sohin seiner Ruhestandsversetzung weiterhin entgegen.

Es werde daher beantragt,

●        eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

●        den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von einer amtswegigen Ruhestandsversetzung Abstand genommen werde,

in eventu

●        den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Dienstbehörde erster Instanz zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

I.13. Mit Schreiben vom 07.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.römisch eins.13. Mit Schreiben vom 07.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz war der Verwendungsgruppe PT 8 mit der Verwendung „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell “, Code 8722, zugeordnet.

Auf diesem Arbeitsplatz ist nachstehend angeführtes Anforderungsprofil zu erfüllen:

Körperliche Beanspruchung

Schwer

Sitzen

Fallweise

Stehen

Fallweise

Gehen

Überwiegend

Geistiges Leistungsvermögen

Verantwortungsvoll

Auffassungsgabe

Sehr gute

Konzentrationsfähigkeit

Sehr gute

Arbeitsauslastung/Zeitdruck

Unter durchschnittlichem Zeitdruck

Hebe- und Tragleistungen

Überwiegend leicht, fallweise mittelschwer und schwer

Aufenthalt

Hauptsächlich im Freien, zum Teil in geschlossenen Räumen

Erschwernisse

Nässe-/Kälteexposition

Diensteinteilung

Nur Tagdienst

Dienstabschnitte

Zum Teil über 9 Stunden

Computerarbeit

Keine

Erforderl. Arm- und Handbeweglichkeit

In besonderem Ausmaß bei Verteiltätigkeit

Feinmotorik der Finger

In besonderem Ausmaß bei Verteiltätigkeit

Bücken, Strecken

Häufig

Treppensteigen

Häufig

Sehleistung

Sehr gute Sehleistung, Lesen von Aufschriften

Gehörleistung

Normale Gehörleistung

Erforderliche Sprechkontakte

Häufig

Soziale Anforderungen

Viel Kundenverkehr

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27.07.2020 nach einem Schlaganfall im Krankenstand.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 29.03.2022 im Zuge der Begutachtung durch die PVA von XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, und XXXX , Fachärztin für Neurologie untersucht, wobei nachstehendes Gutachten erstellt wurde:Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 29.03.2022 im Zuge der Begutachtung durch die PVA von römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, und römisch 40 , Fachärztin für Neurologie untersucht, wobei nachstehendes Gutachten erstellt wurde:

Hauptdiagnose:

Brennende Missempfindungen der linken Körperhälfte bei Zustand nach Schlaganfall im verlängertem Mark am 26.07.2020 (Medulla oblongata Insult rechts) ICD 10: I 693Brennende Missempfindungen der linken Körperhälfte bei Zustand nach Schlaganfall im verlängertem Mark am 26.07.2020 (Medulla oblongata Insult rechts) ICD 10: römisch eins 693

Adipositas (BMI 35,7) ICD 10: E 669

In der ärztlichen Beurteilung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich als Restzustand nach einem Schlaganfallgesehen des verlängerten Rückenmarks 07/2020 eine Berühungsüberempfindlichkeit mit brennenden Missempfindungen der linken Körperhälfte ab TH 5 zeigt. Koordination und Gleichgewicht sind gut gegeben. Die Schmerzen im linken Bein sind nicht von der Wirbelsäule ausgehend, sondern eine Folge des Schlaganfalls. Fahrtauglichkeit ist neurologischerseits gegeben. Cardiopulmonal ist der Beschwerdeführer beschwerdefrei und gut leistungsfähig. Am Stütz- und Bewegungsapparat werden neben den oben beschriebenen Beinschmerzen weiteren Beschwerden angegeben.

Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer mittelschwere Erwerbsarbeiten zumutbar.

Eine Besserung des Zustandes ist nicht möglich.

Der Beschwerdeführer hat nach dieser Begutachtung nachstehend angeführte Berichte über seine gesundheitliche Situation vorgelegt:

29.06.2022:

Auffinden der verstorbenen Mutter. Verschlechterung der Nervenschmerzen. Kinesiologische Therapie.

28.09.2022:

Verschlechterung der Nervenschmerzen. Änderung der Medikation.

29.12.2022:

Beendigung der im September 2022 begonnene Medikation. Regelmäßige kinesiologische Therapien. Merklich besseres Wohlbefinden.

30.03.2023:

Starke Gewichtsabnahme durch Ernährungsumstellung. Leichte Besserung der Nervenschmerzen durch kinesiologische Therapien.

28.06.2023:

Bei den linksseitigen Nervenschmerzen nur sehr langsame Linderung. Hohe Temperaturen (über 30 °C) verstärken Nervenschmerzen.

Im Bereich der belangten Behörde bestehen nachstehend angeführte für den Beschwerdeführer in Betracht kommende Verweisarbeitsplätze (Verwendungs Gruppe PT 8):

0805 Paketzustelldienst

0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen, ...)

0812 Vorverteildienst

0818 Motorisierte Briefeinsammlung

0819 Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw.

0820 Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer

0827 Fachlicher Hilfsdienst/Schalter

0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution

0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik

0879 KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg) 0880 KFZ-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg) 

8840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit

Die Arbeitsplätze

0805 Paketzustelldienst

0812 Vorverteildienst

0819 Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw.

0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution

0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik und

8840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit

erfordern schwere körperliche Beanspruchung und zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen.

Die Arbeitsplätze

0818 Motorisierte Briefeinsammlung

0820 Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer

0827 Fachlicher Hilfsdienst/Schalter und

0879 KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg) 0880 KFZ-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg)

erfordern fallweise schwere Hebe-und Trageleistungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Dabei ist hervorzuheben, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten hervorgeht, dass sich die bei ihm bestehenden Nervenschmerzen kaum ändern. Ein wesentlicher Fortschritt ist nur im Hinblick auf sein Übergewicht festzustellen. Dieses ist aber nicht ausschlaggebend für die hier zu beurteilende Frage der dauernden Dienstunfähigkeit. Dass trotz wechselnder Medikation und kinesiologischer Therapie die beim Beschwerdeführer gegebenen Nervenschmerzen nur geringen Änderungen unterliegen, deckt sich mit den Ergebnissen der Begutachtung durch die PVA, wo ausdrücklich die Möglichkeit einer leistungskalkülrelevanten Besserung ausgeschlossen wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a BDG 1979 hat in Angelegenheiten des § 14 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Gemäß Paragraph 135 a, BDG 1979 hat in Angelegenheiten des Paragraph 14, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, Absatz 4, leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der hier maßgebliche § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idF BGBl. I Nr. 6/2023, lautet – auszugsweise – wie folgt:Der hier maßgebliche Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, lautet – auszugsweise – wie folgt:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14, (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten