TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/24 W227 2268333-1

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Veröffentlicht am 24.10.2024
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Entscheidungsdatum

24.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §12 Abs3
StudFG §31 Abs4
StudFG §49 Abs3
StudFG §51 Abs1 Z3
StudFG §6 Z1
StudFG §7 Abs1
StudFG §8
StudFG §9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 12 heute
  2. StudFG § 12 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  3. StudFG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. StudFG § 12 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  5. StudFG § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. StudFG § 12 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  7. StudFG § 12 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 31 heute
  2. StudFG § 31 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  3. StudFG § 31 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  4. StudFG § 31 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  5. StudFG § 31 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  6. StudFG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. StudFG § 31 gültig von 01.09.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. StudFG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. StudFG § 31 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  10. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  12. StudFG § 31 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  13. StudFG § 31 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  14. StudFG § 31 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  15. StudFG § 31 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 49 heute
  2. StudFG § 49 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 49 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 49 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 49 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  7. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 49 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  10. StudFG § 49 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1998
  11. StudFG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  12. StudFG § 49 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  13. StudFG § 49 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 49 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 51 heute
  2. StudFG § 51 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 51 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 51 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 51 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  6. StudFG § 51 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 51 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  8. StudFG § 51 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. StudFG § 51 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  10. StudFG § 51 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 6 heute
  2. StudFG § 6 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 6 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. StudFG § 6 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  5. StudFG § 6 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1998
  6. StudFG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 6 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  8. StudFG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 8 heute
  2. StudFG § 8 gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. StudFG § 8 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  4. StudFG § 8 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. StudFG § 8 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  6. StudFG § 8 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 9 heute
  2. StudFG § 9 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 9 gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  4. StudFG § 9 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  5. StudFG § 9 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch


W227 2268333-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 10. Jänner 2023, Zl. 525239701, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 10. Jänner 2023, Zl. 525239701, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer bezog von September 2018 bis Juni 2021 Studienbeihilfe für sein Bachelorstudium Wirtschaftsingenieur an der Fachhochschule Wiener Neustadt. Im Juni 2021 legte er die letzte Prüfung dieses Bachelorstudiums ab.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß den §§ 31 Abs. 4, 49 Abs. 3 und 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2021 im Ausmaß von € 645,35 ruhe und er diesen Betrag zurückzahlen müsse. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß den Paragraphen 31, Absatz 4,, 49 Absatz 3 und 51 Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2021 im Ausmaß von € 645,35 ruhe und er diesen Betrag zurückzahlen müsse.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

Der Beschwerdeführer habe im Zuge des ursprünglichen Bewilligungsverfahrens Angaben über sein voraussichtliches Einkommen gemacht. Da in der Zwischenzeit sämtliche Nachweise über sein Einkommen im Kalenderjahr 2021 vorliegen würden, sei eine Neuberechnung seines Anspruches auf Studienbeihilfe für das Kalenderjahr 2021 durchgeführt worden. Die Berechnung auf Grund seines tatsächlich zugeflossenen Einkommens im Juni 2021 habe ergeben, dass er 2021 einen geringeren Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt habe, als ursprünglich zuerkannt. Daher ruhe sein Anspruch auf Studienbeihilfe im Ausmaß von € 645,35.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt:

Von Jänner 2021 bis April 2021 habe er sein Pflichtpraktikum absolviert. Er habe dabei Bruttoeinkünfte i.H.v. von € 4.345,02 erzielt. Zudem habe er im Juni 2021 noch AMS-Bezüge i.H.v. € 1.048,35 erhalten.

Da er im Jahr 2021 lediglich 6 Monate Studienbeihilfe bezogen habe, habe sich die Zuverdienstgrenze aliquot auf € 7.500,00 reduziert. Diese Grenze sei bis Ende Juni 2021 nicht überschritten worden, er habe jedoch während des letzten Semesters – nicht wissend, dass dies ein Einkommen für die belangte Behörde darstelle – die Auszahlung seiner Abfertigung aus der vorangegangenen beruflichen Tätigkeit beantragt. Die Abfertigung habe € 3.341,56 betragen und sei im Mai bzw. Juni 2021 ausbezahlt worden, wodurch er anscheinend die Zuverdienstgrenze um € 645,35 überschritten habe. Jener Geldfluss aus seiner Abfertigung sei jedoch niemals während seiner Zeit als Student erwirtschaftet worden und stehe daher in keiner Verbindung zu seinen Einkünften im Jahr 2021. Hätte er die Zahlung im Juli 2021 veranlasst, würde diese nicht mehr zum Einkommen hinzugezählt werden und wäre folglich irrelevant für die Zuverdienstgrenze gewesen.

Er beantrage daher, „sein tatsächlich zugeflossenes Einkommen an seine tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte während des Studiums anzupassen und die Ausbezahlung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer bezog für sein Bachelorstudium Wirtschaftsingenieur an der Fachhochschule Wiener Neustadt im Kalenderjahr 2021 von Jänner bis Juni Studienbeihilfe i.H.v. monatlich € 841,00.

Das Einkommen des Beschwerdeführers in den Monaten Jänner bis Juni 2021 i.S.d. § 8 StudFG ergibt € 8.145,35 (Bruttobezüge i.H.v. € 7.899,00 abzüglich Sozialversicherung i.H.v. € 652,00 abzüglich Beträge gemäß § 16 EStG i.H.v. € 18,00 und abzüglich Werbungskostenpauschale i.H.v. € 132,00 sowie Bezüge aus Sozialleistungen i.H.v. € 1.048,35).Das Einkommen des Beschwerdeführers in den Monaten Jänner bis Juni 2021 i.S.d. Paragraph 8, StudFG ergibt € 8.145,35 (Bruttobezüge i.H.v. € 7.899,00 abzüglich Sozialversicherung i.H.v. € 652,00 abzüglich Beträge gemäß Paragraph 16, EStG i.H.v. € 18,00 und abzüglich Werbungskostenpauschale i.H.v. € 132,00 sowie Bezüge aus Sozialleistungen i.H.v. € 1.048,35).

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass die im Mai bzw. Juni 2021 an den Beschwerdeführer ausgezahlten Beträge seiner Abfertigung aus der vorangegangenen beruflichen Tätigkeit i.H.v. € 3.341,56 dem Einkommen für den Zeitraum Jänner bis Juni 2021 zuzurechnen sind, ergibt sich daraus, dass Einkünfte dann als zugeflossen gelten, wenn der Zahlungsempfänger die effektive Verfügungsgewalt darüber erhält, was gegenständlich im Mai bzw. Juni 2021 der Fall war (siehe zusätzlich das unten unter Punkt 3.1.3. Ausgeführte).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des StudFG i.d.F. BGBl. I Nr. 15/2021 (Rechtslage, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2021 maßgeblich war) lauten auszugsweise: 3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des StudFG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2021, (Rechtslage, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2021 maßgeblich war) lauten auszugsweise:

„Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1.         sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
[…]
Paragraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1.         sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
[…]

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.         Einkommen,
[…]
Paragraph 7, (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.         Einkommen,
[…]

Einkommen

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.         das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2.         der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3.         des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.
Paragraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.         das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2.         der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und
3.         des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,

(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.
[…]
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3 Punkt <, b, r, /, >, [, …, ],

Hinzurechnungen

§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1.         steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
2.         die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3.         Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.
Paragraph 9, Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1.         steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Ziffer 4, Litera a,, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
2.         die Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, 4a, 8 und 10, Paragraph 10,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 124 b, Ziffer 31, EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3.         Prämien nach den Paragraphen 108 c,, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455.

Sonderfälle der Einkommensbewertung

§ 12. […]Paragraph 12, […]

(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird.

[…]

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. […] Paragraph 31, […]

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (§ 49 Abs. 3) durchzuführen. (4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (Paragraph 49, Absatz 3,) durchzuführen.

[…]

Ruhen des Anspruches

§ 49. […] Paragraph 49, […]

(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

[…]

Rückzahlung

§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
[…]
3.         Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
[…].“
Paragraph 51, (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
[…]
3.         Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
[…].“

3.1.2. Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit muss während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein (siehe etwa VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038).

Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistung erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, § 8 Erläuterungen und Hinweise zu Abs. 1). Der Einkommensbegriff des Paragraph 8, StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistung erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, Paragraph 8, Erläuterungen und Hinweise zu Absatz eins,).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Einkünfte dann als zugeflossen gelten, wenn über diese die rechtliche und wirtschaftliche bzw. objektive Verfügungsgewalt erlangt wurde (vgl. etwa VwGH 19.10.1994, 92/12/0245; 18.11.1991, 90/12/0144). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Einkünfte dann als zugeflossen gelten, wenn über diese die rechtliche und wirtschaftliche bzw. objektive Verfügungsgewalt erlangt wurde vergleiche etwa VwGH 19.10.1994, 92/12/0245; 18.11.1991, 90/12/0144).

Wird nur für einen geringeren Zeitraum Studienbeihilfe gewährt, sinkt die Einkommensgrenze im aliquoten Ausmaß. Parallel dazu kann ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe bis zum Ende des Zuerkennungszeitraums erklärt werden. Eine missbräuchliche Maximierung von Studienbeihilfe und Einkommen aus Berufstätigkeit ist damit nicht möglich (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, § 49 Erläuterungen und Hinweise zu Abs. 3 mit Verweis auf die RV 2014). Wird nur für einen geringeren Zeitraum Studienbeihilfe gewährt, sinkt die Einkommensgrenze im aliquoten Ausmaß. Parallel dazu kann ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe bis zum Ende des Zuerkennungszeitraums erklärt werden. Eine missbräuchliche Maximierung von Studienbeihilfe und Einkommen aus Berufstätigkeit ist damit nicht möglich (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, Paragraph 49, Erläuterungen und Hinweise zu Absatz 3, mit Verweis auf die Regierungsvorlage 2014).

Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein. Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (selbst wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung des Studierenden auf Gewährung der Studienbeihilfe gegeben ist) führt nicht zur Vernichtung des Anspruches, denn der Eintritt des Ruhens des Anspruches lässt die rechtliche Existenz des Anspruches selbst in jedem Fall unberührt, schließt er doch lediglich bestimmte aus dem Anspruch abgeleitete Folgen vorübergehend, d.h. für die Dauer des Vorliegens des Ruhenstatbestandes, aus (siehe VwGH 18.12.2003, 99/12/0159, m.w.H.).

Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt (siehe VwGH 06.09.1995, 95/12/0074).Aus der Systematik des Paragraph 51, StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt (siehe VwGH 06.09.1995, 95/12/0074).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 31 Abs. 4 StudFG in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 15/2021) die zumutbare Eigenleistung des Studierenden den € 15.000,00 übersteigenden Betrag der Bemessungsgrundlage beträgt. Diese Grenze reduziert sich jedoch aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Da der Beschwerdeführer nur 6 Monate (Jänner 2021 bis Juni 2021) des Jahres 2021 Studienbeihilfe bezogen hat, ergibt dies eine „Zuverdienstgrenze“ von € 7.500,00.Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG in der hier relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2021,) die zumutbare Eigenleistung des Studierenden den € 15.000,00 übersteigenden Betrag der Bemessungsgrundlage beträgt. Diese Grenze reduziert sich jedoch aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Da der Beschwerdeführer nur 6 Monate (Jänner 2021 bis Juni 2021) des Jahres 2021 Studienbeihilfe bezogen hat, ergibt dies eine „Zuverdienstgrenze“ von € 7.500,00.

Weiters ist dem Beschwerdevorbringen, die Ausbezahlung der Abfertigung sei nicht zu berücksichtigen, Folgendes zu entgegnen:

Wie oben dargelegt, geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Einkünfte dann als zugeflossen gelten, wenn über diese die rechtliche und wirtschaftliche bzw. objektive Verfügungsgewalt erlangt wurde (Zuflussprinzip). Es ist daher auf den Zeitpunkt des Bezuges von Einkünften abzustellen und es kommt nicht auf den Zeitraum an, für den diese Einkünfte gebühren oder in dem die Leistungen, auf denen diese Einkünfte basieren, erbracht wurden.

Folglich ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die im Mai bzw. Juni 2021 an den Beschwerdeführer ausgezahlten Beträge seiner Abfertigung aus der vorangegangenen beruflichen Tätigkeit i.H.v. € 3.341,56 dem Einkommen im Sinne des § 8 StudFG für den Zeitraum Jänner bis Juni 2021 zuzurechnen sind. Folglich ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die im Mai bzw. Juni 2021 an den Beschwerdeführer ausgezahlten Beträge seiner Abfertigung aus der vorangegangenen beruflichen Tätigkeit i.H.v. € 3.341,56 dem Einkommen im Sinne des Paragraph 8, StudFG für den Zeitraum Jänner bis Juni 2021 zuzurechnen sind.

Damit hat – wie auch oben festgestellt – der Beschwerdeführer in den hier relevanten Monaten (Jänner 2021 bis Juni 2021) ein Gesamteinkommen im Sinne des § 8 StudFG i.d.H. von € 8.145,35 erzielt. Damit hat – wie auch oben festgestellt – der Beschwerdeführer in den hier relevanten Monaten (Jänner 2021 bis Juni 2021) ein Gesamteinkommen im Sinne des Paragraph 8, StudFG i.d.H. von € 8.145,35 erzielt.

Somit wurde die gegenständliche „Zuverdienstgrenze“ von € 7.500,00 um einen Betrag von € 645,35 überschritten. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2021 im Ausmaß von € 645,35 gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht und er diesen Betrag gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 StudFG zurückzahlen muss.Somit wurde die gegenständliche „Zuverdienstgrenze“ von € 7.500,00 um einen Betrag von € 645,35 überschritten. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2021 im Ausmaß von € 645,35 gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG ruht und er diesen Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG zurückzahlen muss.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Eine Verhandlung (sie wurde auch nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu § 24 VwGVG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung (sie wurde auch nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu Paragraph 24, VwGVG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass Einkünfte dann als zugeflossen gelten, wenn über diese die rechtliche und wirtschaftliche bzw. objektive Verfügungsgewalt erlangt wurde, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass Einkünfte dann als zugeflossen gelten, wenn über diese die rechtliche und wirtschaftliche bzw. objektive Verfügungsgewalt erlangt wurde, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Bachelorstudium Einkommen Rückzahlungsverpflichtung Ruhen des Anspruchs soziale Bedürftigkeit Studienbeihilfe zumutbare Eigenleistung Zuverdienstgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2268333.1.00

Im RIS seit

20.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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