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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0421 95/18/0422Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde
1. der I, 2. der S, und 3. der Z, alle vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 8. Jänner 1995, Zlen. 106.427/3-III/11/94, 106.427/2-III/11/94, 106.535/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. Jänner 1995, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen vom 19. Mai 1994 auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes abgewiesen.
Den Beschwerdeführerinnen sei eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer bis 15. Mai 1994 erteilt worden. Nach § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz seien Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Vom 15. Mai 1994 an gerechnet hätten die Verlängerungsanträge spätestens am 18. April 1994 eingebracht werden müssen. Die erst am 19. Mai 1994 gestellten Verlängerungsanträge der Beschwerdeführerinnen seien daher verspätet.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, sie aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.
In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die Geltungsdauer der den Beschwerdeführerinnen erteilten Bewilligungen am 15. Mai 1994 abgelaufen ist und die Anträge auf Verlängerung der Bewilligungen am 19. Mai 1994 gestellt wurden. Die Ansicht der belangten Behörde, daß die Verlängerungsanträge somit nach dem gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz maßgeblichen Zeitpunkt gestellt wurden, ist unter Zugrundelegung des unbestrittenen Sachverhaltes zutreffend.
Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor, die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz könne keinesfalls so verstanden werden, daß eine verspätete Antragstellung dann vorliege, wenn geringfügige Überschreitungen der Frist gegeben seien. Sinn dieser Bestimmung sei es, der Behörde innerhalb dieser Frist eine Entscheidung zu ermöglichen.
Damit verkennen die Beschwerdeführerinnen die Rechtslage:
Die Stellung eines Verlängerungsantrages dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz eingeräumte, zwar hinsichtlich ihres Endes, nicht aber ihres Beginnes fixierte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180420.X00Im RIS seit
02.05.2001