TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/25 W257 2291233-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.10.2024

Norm

BDG 1979 §15b
B-VG Art133 Abs4
SchwerarbeitsV §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W257 2291233-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Riel Grohmann Sauer Rechtsanwälte, Gartenaugasse 1, 3500 Krems an der Donau, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 19.02.2024, Zl. 2023-0.791.319, nach mündlicher Verhandlung betreffend den Antrag gem. § 15b Abs. 3 BDG 1979 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Riel Grohmann Sauer Rechtsanwälte, Gartenaugasse 1, 3500 Krems an der Donau, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 19.02.2024, Zl. 2023-0.791.319, nach mündlicher Verhandlung betreffend den Antrag gem. Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15 b Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid dahingehend geändert als dass dieser zu lauten hat: Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 15, b Absatz eins, BDG i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid dahingehend geändert als dass dieser zu lauten hat:

„Au Grund Ihres Antrags vom 27. Dezember 2022 wird gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2022 insgesamt„Au Grund Ihres Antrags vom 27. Dezember 2022 wird gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2022 insgesamt

181 Schwerarbeitsmonate

aufweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Gegenstand des Verfahrens ist der vom Beschwerdeführer (BF) gemachte Anspruch auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten nach § 15b Abs. 3 BDG 1979.1.       Gegenstand des Verfahrens ist der vom Beschwerdeführer (BF) gemachte Anspruch auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979.

2.       Der am XXXX 1963 geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter tätig. 2.       Der am römisch 40 1963 geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter tätig.

3.       Mit Schreiben vom 27.12.2022 stellte der BF einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate. Daraufhin übermittelte die belangte Behörde dem BF eine Berechnungstabelle mit der Aufstellung seiner für die Schwerarbeitsmonate zu berücksichtigenden Dienstzeiten. Am 26.10.2023 brachte der BF – mittlerweile anwaltlich vertreten – eine Stellungnahme ein, in der er vorbrachte, die von der Behörde in Aussicht gestellte Feststellung von 95 Schwerarbeitsmonaten im Zeitraum 01.09.2003 bis 31.07.2011 zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Allerdings sei er der Ansicht, dass zusätzlich für den Zeitraum 01.08.2011 bis 30.09.2018 Schwerarbeitsmonate vorliegen würden, weil auch in diesen Monaten ein Insassenkontakt im Ausmaß von mindestens 15 Tagen pro Kalendermonat iSd § 15b Abs 2 BDG vorgelegen sei. 3.       Mit Schreiben vom 27.12.2022 stellte der BF einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate. Daraufhin übermittelte die belangte Behörde dem BF eine Berechnungstabelle mit der Aufstellung seiner für die Schwerarbeitsmonate zu berücksichtigenden Dienstzeiten. Am 26.10.2023 brachte der BF – mittlerweile anwaltlich vertreten – eine Stellungnahme ein, in der er vorbrachte, die von der Behörde in Aussicht gestellte Feststellung von 95 Schwerarbeitsmonaten im Zeitraum 01.09.2003 bis 31.07.2011 zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Allerdings sei er der Ansicht, dass zusätzlich für den Zeitraum 01.08.2011 bis 30.09.2018 Schwerarbeitsmonate vorliegen würden, weil auch in diesen Monaten ein Insassenkontakt im Ausmaß von mindestens 15 Tagen pro Kalendermonat iSd Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG vorgelegen sei.

4.       Mit dem bekämpften Bescheid vom 19.02.2024 wurde festgestellt, dass dem BF 95 Schwerarbeitsmonate zustehen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Feststellungszeitraum mit 01.09.2003 beginne und am 31.12.2022 enden würde. Entsprechend der Verwendung kämen daher 95 Monate im Zeitraum 01.09.2003 bis 31.07.2011 in Betracht. Im Zeitraum 01.08.2011 bis 31.12.2022 seien keine Tätigkeiten erbracht worden, die sich dazu eignen, als Schwerarbeit anerkannt zu werden. Die Tätigkeiten als 2. und 3. stellvertretender Justizwachkommandant würden primär und überwiegend die Fachaufsicht über alle im Justizwachdienst eingesetzten Justizwachebeamten umfassen. Auch aus der vom BF vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung gehe hervor, dass 60 Prozent seiner Tätigkeiten die Dienstaufsicht in der Anstalt und über die Bediensteten ausmachen und 15 Prozent administrative Tätigkeiten umfassen, somit seien 75 Prozent seiner Tätigkeiten keine Schwerarbeit, zumal Insassenkontakt im für Schwerarbeit erforderlichen Ausmaß nicht vorgelegen sei.

5.       Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass seitens der Behörde nur 95 Schwerarbeitsmonate, jedoch weitere 86 Schwerarbeitsmonate, in eventu weitere 33 Schwerarbeitsmonate zu Unrecht nicht festgestellt worden wären. Die Feststellung der 95 Schwerarbeitsmonate werde nicht bekämpft. In seiner Zeit als 2. bzw. 3. Stellvertreter des Justizwachekommandanten habe er Insassenkontakt gehabt, womit Schwerarbeit vorliege. Die Dienstaufsicht habe primär innerhalb des Gesperres bzw. in den Anstaltsbetrieben stattgefunden, somit inmitten der Insass:innen. In der betreffenden Justizanstalt sei lediglich die Tätigkeit des Justizwachekommandanten und seines 1. Stellvertreters überwiegend administrativer Natur, weshalb der BF für diese Zeiten auch keine Anerkennung als Schwerarbeitsmonate begehre. Die Arbeitsplatzbeschreibung aus 2023, auf die die belangte Behörde sich beziehe, habe in den Jahren 2011 bis 2018 nicht gegolten. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die besondere Gefährdung aufgrund der in der Justizanstalt implementierten Abteilung für Maßnahmenvollzug rechtlich nicht gewürdigt, die auch den 2. und 3. Stellvertreter des Justizwachekommandanten betreffe. Weiters lägen Verfahrensmängel vor, so sei ein vom BF namhaft gemachter Zeuge nicht einvernommen worden, die belangte Behörde habe sich mit den konkreten Tätigkeiten des BF nicht auseinandergesetzt und habe sich auf eine falsche Arbeitsplatzbeschreibung gestützt.

6.       Der Verwaltungsakt langte am 02.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde äußerte sich in der Vorlage nicht nochmal zum Sachverhalt. Am 16.07.2024 und am 22.10.2024 wurden mündliche Verhandlung anberaumt, der BF und ein Zeuge einvernommen.

7.       Zusammengefasst ergeben sich folgende Ansichten: Die belangte Behörde ist der Meinung das der BF Dienstaufsicht über die Beamten gehabt hätte und dadurch in keinen direkten Kontakt zu den Insass:innen gestanden wäre. Der BF bringt dagegen vor, dass er zwar Dienstaufsicht hatte, dennoch wäre er dabei auch in direkten Kontakt mit den Insass:innen gestanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der BF wurde am XXXX 1963 geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter in der Justizanstalt XXXX tätig. Mit Schreiben vom 27.12.2002 brachte er einen Feststellungsantrag hinsichtlich § 15b Abs. 3 BDG 1979 ein. Im Parteiengehör wurden im für die Zeit vom 01.09.2003 bis 31.07.2011 95 Schwerarbeitsmonate in Aussicht gestellt und schließlich auch mit Bescheid verfügt. Der BF wäre der Ansicht das er im Zeitraum 01.08.2011 bis 30.09.2018 ebenso Schwerarbeit geleistet hätte. In dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde Beschwerde erhoben, wobei die zugesprochenen 95 Monate nicht bekämpft werden.1.1.    Der BF wurde am römisch 40 1963 geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter in der Justizanstalt römisch 40 tätig. Mit Schreiben vom 27.12.2002 brachte er einen Feststellungsantrag hinsichtlich Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979 ein. Im Parteiengehör wurden im für die Zeit vom 01.09.2003 bis 31.07.2011 95 Schwerarbeitsmonate in Aussicht gestellt und schließlich auch mit Bescheid verfügt. Der BF wäre der Ansicht das er im Zeitraum 01.08.2011 bis 30.09.2018 ebenso Schwerarbeit geleistet hätte. In dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde Beschwerde erhoben, wobei die zugesprochenen 95 Monate nicht bekämpft werden.

1.2.    Der BF hat am XXXX 2003 sein 40. Lebensjahr vollendet und stellte und stellte am 27.12.2002 den gegenständlichen Antrag. 1.2.    Der BF hat am römisch 40 2003 sein 40. Lebensjahr vollendet und stellte und stellte am 27.12.2002 den gegenständlichen Antrag.

1.3.    Folgende Tätigkeiten bzw Funktionen führte der BF im Beurteilungszeitraum aus:

Zeitraum

Tätigkeit

Angerechnet?

Umfang

01.09.2003–31.12.2009

Freizeitgestalter

gem Bescheid angerechnet

95 Monate

01.01.2010-31.07.2011

SB Ausbildungsstelle, Freizeitgestalter

01.08.2011-30.04.2014

3. StV JW-Kommandant

strittiges Mehrbegehren

86 Monate

01.05.2014-30.09.2018

2. StV JW-Kommandant

01.10.2018-31.12.2018

1. StV JW-Kommandant

Nicht begehrt

 

01.01.2019-31.12.2022

Justizwachekommandant

1.4.    Seine Tätigkeiten als 3. Stellvertretender Justizwachekommandant waren folgende:

„Arbeitsplatzbeschreibung AP. Nr. 20 ...

5.       Aufgaben des Arbeitsplatzes (nur stichwortartige Angaben)

-Dienstaufsicht über alle Beamte der Verwendungsgruppe E2a, E2b, E2c der Justizanstalt, ausgenommen Justizwachkommandant und 1. Stellvertreter des Justizwachkommandanten

- tägliche Meldung an den Anstaltsleiter (Tagesrapport) über die Ereignisse in der Justizanstalt bei Abwesenheit des Kommandanten und 1. Stellvertreter des Justizwachkommandanten [...]

7.       Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastungen im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (=100)

Tätigkeiten

Quantifizierung

a) administrative Arbeiten im Justizwackommando, Teilnahme an Besprechungen

15%

b) Sicherheitsbeauftragte - Wahrnehmung und Veranlassung geeigneter Maßnahmen aller in Bezug auf Sicherheit und Ordnung erforderlichen Obliegenheiten im eingeschränkten Ausmaß

25%

c) Dienstaufsicht in der Anstalt

60%

[...]“.

1.5.    Die Hauptaufgabe des BFs bestand darin die Dienstaufsicht über die Beamten vorzunehmen. Die Dienstaufsicht erfolgte dort wo sich die Beamten befanden, dies ist in den Abteilungen, in den Betrieben, in den Höfen und Freiflächen in den Verbindungsgängen in den Räumlichkeiten des Zugangsfachteams aber auch im Verwaltungsgebäude.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen unter Punkt II.1.1 (im Wesentlichen der in I. erwähnte Verfahrensgang) ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt wurden auch nicht bestritten.2.1.    Die Feststellungen unter Punkt römisch II.1.1 (im Wesentlichen der in römisch eins. erwähnte Verfahrensgang) ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt wurden auch nicht bestritten.

2.2.    Die Feststellungen unter Punkt II.1.2 ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt. 2.2.    Die Feststellungen unter Punkt römisch II.1.2 ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt.

2.3.    Seine Tätigkeiten (festgestellt unter Punkt II.1.3) ergeben sich aus dem Bescheid und aus den mündlichen Verhandlungen. Dies stellt eine Übersicht über seine bisherigen Funktionen dar und erklärt auch den Antragsumfang. 2.3.    Seine Tätigkeiten (festgestellt unter Punkt römisch II.1.3) ergeben sich aus dem Bescheid und aus den mündlichen Verhandlungen. Dies stellt eine Übersicht über seine bisherigen Funktionen dar und erklärt auch den Antragsumfang.

2.4.    Die in den Feststellungen auszugsweise wiedergegebene Arbeitsplatzbeschreibung (Feststellung unter Punkt II.1.4) sind jene, die er gem seiner auf ihn lautenden Arbeitsbeschreibung zu erledigen hat. In der ersten Verhandlung wurde dargelegt, dass sich dieser Arbeitsplatzbeschreibung auf den 2. stellvertretenden Justizwachekommandanten (in der Folge kurz „2. JWKdt-Stv“ bzw „3. JWKdt-Stv.“ für den 3. stellvertretenden Justizwachekommandanten) bezieht und eine Arbeitsplatzbeschreibung für den 3. JW-KdtStv nicht vorliegt. Nachdem allerdings der B -von der Behörde unbestritten vorbrachte - das zwischen dem 2. JWKdt-Stv und dem 3. JWKdt-Stv. keine inhaltlichen Unterschiede bestanden (sh dazu Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 16.07.2024, in der Folge kurz „VHS1“ und „VHS2“ für die Verhandlungsschrift am 22.10.2024) kann davon ausgegangen werden, dass dieser Arbeitsplatzbeschreibung, welche zudem auch im Bescheid angeführt ist, für den gesamten Beurteilungszeitraum die dienstlich zugewiesenen Aufgaben sind. 2.4.    Die in den Feststellungen auszugsweise wiedergegebene Arbeitsplatzbeschreibung (Feststellung unter Punkt römisch II.1.4) sind jene, die er gem seiner auf ihn lautenden Arbeitsbeschreibung zu erledigen hat. In der ersten Verhandlung wurde dargelegt, dass sich dieser Arbeitsplatzbeschreibung auf den 2. stellvertretenden Justizwachekommandanten (in der Folge kurz „2. JWKdt-Stv“ bzw „3. JWKdt-Stv.“ für den 3. stellvertretenden Justizwachekommandanten) bezieht und eine Arbeitsplatzbeschreibung für den 3. JW-KdtStv nicht vorliegt. Nachdem allerdings der B -von der Behörde unbestritten vorbrachte - das zwischen dem 2. JWKdt-Stv und dem 3. JWKdt-Stv. keine inhaltlichen Unterschiede bestanden (sh dazu Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 16.07.2024, in der Folge kurz „VHS1“ und „VHS2“ für die Verhandlungsschrift am 22.10.2024) kann davon ausgegangen werden, dass dieser Arbeitsplatzbeschreibung, welche zudem auch im Bescheid angeführt ist, für den gesamten Beurteilungszeitraum die dienstlich zugewiesenen Aufgaben sind.

2.5.    Die Feststellungen unter Punkt II.1.5 (konkrete Tätigkeiten des BF) ergeben sich aus den mündlichen Verhandlungen am 16.07.2024 und 22.10.2024. Für das Gericht ist es nachvollziehbar, dass die Dienstaufsicht dort stattfindet wo sich die Beamten befinden bzw befanden. Dies wird von der Behörde auch nicht bestritten. Der Zeuge hat auch in der zweiten Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er bemerkt hätte das der BF (bzw. im Falle der 2. JWKdt-Stv auch sein Stellvertreter) jeden Tag unmittelbar in der Früh vom Büro zu den Betrieben bzw. zu jenen Örtlichkeiten gingen, wo sich die Beamten befanden. Der 2. JWKdt-Stv. und der 3. JWKdt-Stv üben das operative Geschehen in der Kommandostruktur aus, während der 1. JWKdt-Stv und der JWKdt die administrativen Aufgaben erledigen. Sie sind so etwas wie die „Augen und Ohren“ der JW-Kommandos und haben vor allem die Aufgabe die Vorkommnisse nach oben hin zu berichten. Die Justizanstalt hat eine Ausdehnung von ca. 85.000 m2 bei derzeit ca. 700 Insass:innen, wobei der Personalstand in etwa bei 300 Beamten und Beamtinnen besteht. Schon alleine aus diesem Verhältnis lässt sich entnehmen, dass die Dienstaufsicht über die Beamtinnen und Beamten sehr viel Ressourcen in Anspruch nimmt und so ist es auch nachvollziehbar, dass der 2. JWKdt-Stv. und der 3. JWKdt-Stv. die Aufgaben haben den Kontakt zu den zwischen Vorgesetzten (Taktkommandanten, Abteilungskommandanten, Werkstättenleiter, usw) zu halten und die Aufsicht auch über die eingeteilten Beamten vorzunehmen. Er war als 2. JWKdt-Stv oder 3. JWKdt-Stv. Teil des Zugangsfachteams, übten bei den Schleusen bei der Abholung des Mittagsessens beim Einrücken der Insass:innen Kontrollen durch und war dort unmittelbar anwesend. Es ist der Behörde insofern Recht zu geben, als dass die die unmittelbare Aufsicht über die Insassen und Insassen von den zuständigen Beamten unmittelbar durchgeführt wird und der BF nur einen indirekten Kontakt zu den Insassen und Insassen hatte. Nach Ansicht des Gerichtes kommt es allerdings nicht auf den direkten oder indirekten Kontakt zu den Insass:innen an. Zudem muss auch diesbezüglich relativierend festgehalten werden, dass der BF vor seiner Zeit als 3. JWKdt-Stv. Freizeitgestaltung war und somit eine offenbar vertrauensvolle Position zu den Insassen und Insassen hatte. Er berichtete auch, dass er die Tätigkeit teilweise auch durchführte bereits 3. JWKdt-Stv. war. 2.5.    Die Feststellungen unter Punkt römisch II.1.5 (konkrete Tätigkeiten des BF) ergeben sich aus den mündlichen Verhandlungen am 16.07.2024 und 22.10.2024. Für das Gericht ist es nachvollziehbar, dass die Dienstaufsicht dort stattfindet wo sich die Beamten befinden bzw befanden. Dies wird von der Behörde auch nicht bestritten. Der Zeuge hat auch in der zweiten Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er bemerkt hätte das der BF (bzw. im Falle der 2. JWKdt-Stv auch sein Stellvertreter) jeden Tag unmittelbar in der Früh vom Büro zu den Betrieben bzw. zu jenen Örtlichkeiten gingen, wo sich die Beamten befanden. Der 2. JWKdt-Stv. und der 3. JWKdt-Stv üben das operative Geschehen in der Kommandostruktur aus, während der 1. JWKdt-Stv und der JWKdt die administrativen Aufgaben erledigen. Sie sind so etwas wie die „Augen und Ohren“ der JW-Kommandos und haben vor allem die Aufgabe die Vorkommnisse nach oben hin zu berichten. Die Justizanstalt hat eine Ausdehnung von ca. 85.000 m2 bei derzeit ca. 700 Insass:innen, wobei der Personalstand in etwa bei 300 Beamten und Beamtinnen besteht. Schon alleine aus diesem Verhältnis lässt sich entnehmen, dass die Dienstaufsicht über die Beamtinnen und Beamten sehr viel Ressourcen in Anspruch nimmt und so ist es auch nachvollziehbar, dass der 2. JWKdt-Stv. und der 3. JWKdt-Stv. die Aufgaben haben den Kontakt zu den zwischen Vorgesetzten (Taktkommandanten, Abteilungskommandanten, Werkstättenleiter, usw) zu halten und die Aufsicht auch über die eingeteilten Beamten vorzunehmen. Er war als 2. JWKdt-Stv oder 3. JWKdt-Stv. Teil des Zugangsfachteams, übten bei den Schleusen bei der Abholung des Mittagsessens beim Einrücken der Insass:innen Kontrollen durch und war dort unmittelbar anwesend. Es ist der Behörde insofern Recht zu geben, als dass die die unmittelbare Aufsicht über die Insassen und Insassen von den zuständigen Beamten unmittelbar durchgeführt wird und der BF nur einen indirekten Kontakt zu den Insassen und Insassen hatte. Nach Ansicht des Gerichtes kommt es allerdings nicht auf den direkten oder indirekten Kontakt zu den Insass:innen an. Zudem muss auch diesbezüglich relativierend festgehalten werden, dass der BF vor seiner Zeit als 3. JWKdt-Stv. Freizeitgestaltung war und somit eine offenbar vertrauensvolle Position zu den Insassen und Insassen hatte. Er berichtete auch, dass er die Tätigkeit teilweise auch durchführte bereits 3. JWKdt-Stv. war.

2.6.    Wenn der BF operative Tätigkeiten durchführt, dann befindet sich der BF jedenfalls ihm Gesperre (untergeordnet wird wohl die Kontrolle in der Verwaltung seien). In der Justizanstalt ist das Gesperre im Grunde auf die ganze Fläche (Inksl. den Betrieben) ausgedehnt ausgenommen davon sind die Teile der Verwaltung und des JW-Kommandos wie Torwache etc. Das bedeutet, er befindet sich in der Regel (jedenfalls zu 60 % entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung) in Abteilungen in denen die Insassen und Insassen untergebracht sind oder in den Anstaltsbetrieben und Werkstätten in denen die Insassen und Insassen ausgebildet beschäftigt werden. Dies wurde von der Behörde nicht bestritten.

2.7.    Wenn nun der BF im Rahmen seiner Dienstaufsicht operative Tätigkeiten durchführt dann ist es für das Gericht nachvollziehbar dass der BF Kontakt zu den Beamten hat. Naturgemäß befinden sich die Beamten dort wo sich die Insassen und Insassen befinden nämlich entweder in den Abteilungen oder in den Anstaltsbetrieben und Werkstätten. In quantitativer Hinsicht, nämlich insofern ob BF mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienszeit sich in den Abteilungen oder Betrieben sich befand, ist auch von der Arbeitsfahrtbeschreibung auszugehen, welche eine 60-prozentige Aufsicht beinhaltet. Auch hier traf die belangte Behörde keine Einwendungen kann daher von Tatsachen ausgegangen werden. Der BF beschrieb, dass er zwar auf seinen Schreibtisch bestimmte Tätigkeiten vornahm (Ansuchen von Insass:innen, Dokumentation von Mängeln, welche nunmehr vom Sicherheitsbeauftragten durchführt wird, Sh VHS2 Seite 5), es ist allerdings davon auszugehen, dass diese von untergeordneter zeitlicher Bedeutung waren, sodass jedenfalls in quantitativer Hinsicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit sich in den Abteilungen oder in den Werkstätten aufhielt.

2.8.    Der BF brachte auch glaubhaft vor, dass die Tätigkeiten des JWKdt und des 1. JWKdt-Stv (welche er auch innehatte) anders gelegen sind als die Zeiten der Tätigkeiten die er beantragte. Der JWKdt und der 1. JWKdt-Stv haben offenbar keine operativen Tätigkeiten mehr, sondern sind mit der Administration beschäftigt. Aus diesem Grund beantragte er diese Zeiten nicht mehr als Schwerarbeitsmonate.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.    Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.    Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.2.1.  Der BF hat am XXXX 2003 sein 40. Lebensjahr vollendet und stellte und stellte am 27.12.2002 den gegenständlichen Antrag. Der Beurteilungszeitraum beginnt somit am 01.09.2003 (das ist der auf die Vollendung des 40. Lebensjahr folgenden Monatsersten) und endet am 31.12.2022 („zu dem dem Einlagen des Antrages folgenden Monatsletzten“). 3.2.1.  Der BF hat am römisch 40 2003 sein 40. Lebensjahr vollendet und stellte und stellte am 27.12.2002 den gegenständlichen Antrag. Der Beurteilungszeitraum beginnt somit am 01.09.2003 (das ist der auf die Vollendung des 40. Lebensjahr folgenden Monatsersten) und endet am 31.12.2022 („zu dem dem Einlagen des Antrages folgenden Monatsletzten“).

3.2.2.  Zunächst ist festzuhalten, dass ein Schwerarbeitsmonat gemäß § 15b Abs. 2 BDG 1979 dann vorliegt, wenn an mindestens 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Dies hat die Bundesregierung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. Nr. 31/2022 vorgenommen. Diese Verordnung verweist auf die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006. Diese ist „mit der Maßgabe anzuwenden“, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (siehe § 1 Ziffer 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006). Das bedeutet, dass sowohl die gesetzliche Bestimmung nach § 15b BDG 1979, als auch die Bestimmung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. Nr. 31/2022 von einer mindestens 15-tägigen Dauer an belastender Tätigkeit im Monat ausgeht. 3.2.2.  Zunächst ist festzuhalten, dass ein Schwerarbeitsmonat gemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979 dann vorliegt, wenn an mindestens 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Dies hat die Bundesregierung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. Nr. 31 aus 2022, vorgenommen. Diese Verordnung verweist auf die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,. Diese ist „mit der Maßgabe anzuwenden“, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (siehe Paragraph eins, Ziffer 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,). Das bedeutet, dass sowohl die gesetzliche Bestimmung nach Paragraph 15 b, BDG 1979, als auch die Bestimmung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. Nr. 31 aus 2022, von einer mindestens 15-tägigen Dauer an belastender Tätigkeit im Monat ausgeht.

3.2.3.  Die gesetzliche Grundlage, welche hier zur Anwendung kommt ist die oben erwähnte Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 in der Fassung. BGBl. II Nr. 31/2022. Mit der Novellierung durch BGBl. II Nr. 31/2022 wurde eine neue lit. in Ziffer 4 eingefügt („lit. b)“) welche die Justizwachebeamten betrifft und die bisherige lit b) wurde zur lit c). 3.2.3.  Die gesetzliche Grundlage, welche hier zur Anwendung kommt ist die oben erwähnte Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in der Fassung. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022,. Mit der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022, wurde eine neue Litera i, n, Ziffer 4 eingefügt („lit. b)“) welche die Justizwachebeamten betrifft und die bisherige Litera b,) wurde zur Litera c,).

Die Bestimmung lautet auszugsweise:
„Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung

§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dassParagraph eins, Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass

[...]

4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von

a) [...]

b) Bediensteten der Justizwache, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit

- tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind,

- sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden

- oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind, [...]“

(Die Spiegelstriche wurden zwecks Übersichtlichkeit lediglich hier von mir gesetzt.)

3.2.4.  Demnach gilt als Schwerarbeit (bzw. als Gefährdung, welche die „allgemein akzeptierte Gefahr in erheblichen Ausmaß übersteigt“ [siehe dazu den Einleitungssatz in § 1 Z 4 leg cit) im Sinne dieser Verordnung, wenn der Beamte bzw. die Beamtin in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben bzw. Werkstätten oder bei Vorführungen und Ausführungen arbeitet.3.2.4.  Demnach gilt als Schwerarbeit (bzw. als Gefährdung, welche die „allgemein akzeptierte Gefahr in erheblichen Ausmaß übersteigt“ [siehe dazu den Einleitungssatz in Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit) im Sinne dieser Verordnung, wenn der Beamte bzw. die Beamtin in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben bzw. Werkstätten oder bei Vorführungen und Ausführungen arbeitet.

3.2.5.  Der Wortlaut dieser Vorschrift bzw. die taxative Aufzählung der bestimmten Tätigkeiten (Tätigkeiten in Abteilungen in denen die Insassinnen und Insassen untergebracht sind, Werkstätten usw.) ist klar und lässt keinen Zweifel aufkommen was darunter zu verstehen ist.

3.2.6.  Die Behörde führt im Bescheid die (nicht öffentlich zugänglichen) Erläuterungen zu der Novellierung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 an (BGBl. II Nr. 31/2022 [sh auch Ministerratsvortrag vom 25.01.2022, GZ. BMKÖS-2021-0.872.621, BMJ-2021-0.887.986 [entnommen aus: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/ministerratsprotokolle/ministerratsprotokolle-regierungsperiode-xxvii-2021-3/bp-4-26-jan.html, Zugriff am 12.09.2024]), wobei Folgendes auffällt: In diesen (dem Bescheid entnommenen Text der) Erläuterungen ist zu lesen, dass „der Anknüpfungspunkt für die vorliegende Regelung vielmehr der direkte Kontakt mit den Insassinnen und Insassen ist, in welchem sich letztlich die Gefahren und die damit einhergehende psychische Belastung manifestiert.“ (siehe dazu Seite 4 des Bescheides). 3.2.6.  Die Behörde führt im Bescheid die (nicht öffentlich zugänglichen) Erläuterungen zu der Novellierung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, an Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022, [sh auch Ministerratsvortrag vom 25.01.2022, GZ. BMKÖS-2021-0.872.621, BMJ-2021-0.887.986 [entnommen aus: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/ministerratsprotokolle/ministerratsprotokolle-regierungsperiode-xxvii-2021-3/bp-4-26-jan.html, Zugriff am 12.09.2024]), wobei Folgendes auffällt: In diesen (dem Bescheid entnommenen Text der) Erläuterungen ist zu lesen, dass „der Anknüpfungspunkt für die vorliegende Regelung vielmehr der direkte Kontakt mit den Insassinnen und Insassen ist, in welchem sich letztlich die Gefahren und die damit einhergehende psychische Belastung manifestiert.“ (siehe dazu Seite 4 des Bescheides).

3.2.7.  Der „direkte Kontakt mit den Insassinnen und Insassen“, wie in den Erläuterungen angeführt, ist nicht im Gesetzestext enthalten und muss daher nicht geprüft werden. Der Gesetzestext ist – wie oben angeführt– klar und bedarf es daher keiner weiteren Auslegung unter Heranziehung der (ohnehin nicht öffentlich zugänglichen) Erläuterungen.

3.2.8.  Für die Auslegung von Gesetzen (§ 6 ABGB) ist in erster Linie der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinngehalt einer Bestimmung maßgebend (Dittrich/Tades, ABGB 35 E 10a zu § 6 ABGB).3.2.8.  Für die Auslegung von Gesetzen (Paragraph 6, ABGB) ist in erster Linie der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinngehalt einer Bestimmung maßgebend (Dittrich/Tades, ABGB 35 E 10a zu Paragraph 6, ABGB).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" (vgl. etwa VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.3.2019, Ra 2018/04/0089). Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor (vgl. VwGH 26.4.2006, 2005/12/0251, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vergleiche etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" vergleiche etwa VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.3.2019, Ra 2018/04/0089). Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor vergleiche VwGH 26.4.2006, 2005/12/0251, mwN).

3.2.9.  Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass ein „direkter Kontakt mit den Insassinnen und Insassen“ einen Anspruch begründet, hätte er dies auch so ausgeführt. Dies ist jedoch durch die oben angeführte (noch dazu taxative) Aufzählung gerade nicht der Fall.

3.2.10. Nachdem nachgewiesen wurde, dass der BF mehr als 50vH seiner Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht wurden oder in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet wurden, beschäftigt wurde, war ein Anspruch gegeben und der Beschwerde war daher stattzugeben.

3.2.11. Die Stattgabe betrifft den gesamten Antragszeitraum, beginnend mit 01.09.2003 und endet am 31.12.2022. Nachdem kein Unterschied hinsichtlich der Tätigkeit zwischen dem 2. JWKdt-StV und dem 3. JW-Kdt-StV besteht, war der gesamte Zeitraum anzurechnen. Gemeinsam mit den bereits bewilligten 95 Moante für den Zeitraum als Freizeitgestalter ergibt dies (95 Monate und 86 Monate) 181 Monate.

3.3.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4.    Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.    Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten