Entscheidungsdatum
25.10.2024Norm
AVG §60Spruch
W208 2298969-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin MR Dr. Theresia WAKOUNIG und den fachkundigen Laienrichter Mag. Georg ULLMANN über die Beschwerde, von KontrInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte PRAXMARER & HOMMA, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.08.2024, GZ. 2024-0.500.857 mit dem die Disziplinarstrafe der ENTLASSUNG verhängt wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin MR Dr. Theresia WAKOUNIG und den fachkundigen Laienrichter Mag. Georg ULLMANN über die Beschwerde, von KontrInsp römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte PRAXMARER & HOMMA, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.08.2024, GZ. 2024-0.500.857 mit dem die Disziplinarstrafe der ENTLASSUNG verhängt wurde, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die Bundesdisziplinarbehörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die Bundesdisziplinarbehörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Polizist in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
2. Am 15.01.2024 erstattete der Landespolizeidirektor von XXXX als Dienstbehörde, Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB). 2. Am 15.01.2024 erstattete der Landespolizeidirektor von römisch 40 als Dienstbehörde, Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB).
3. Am 06.05.2024 fasste die BDB einen Einleitungsbeschluss zu insgesamt 10 Spruchpunkten, die jeweils Belästigung bzw sexuelle Belästigung von zehn Frauen betrafen. Zu 12 Spruchpunkten wurde das Verfahren eingestellt.
4. Am 09.07.2024 fand eine Verhandlung vor der BDB statt, in der von den zehn belästigten Frauen, lediglich drei Frauen und ein Zeuge einvernommen wurden.
Am Ende der Verhandlung wurde ein Erkenntnis verkündet, welches ist unklar, da sich im Verhandlungsprotokoll lediglich der Hinweis findet, dass ein Erkenntnis verkündet worden sei.
5. Mit Datum vom 08.08.2024 wurde das Disziplinarerkenntnis schriftlich gefasst und am 13.08.2024 dem Rechtsvertreter des BF zugestellt. Der Spruch lautet:
„[Der BF] ist schuldig, er hat im Zeitraum von zumindest 2016 bis 2023 als dienstführender Beamter der Polizeiinspektion […] und in seiner Rolle als Vorgesetzter durch unangebrachte, anstößige Verhaltensweisen einer Vielzahl junger und oftmals erst kurz der Dienststelle zugewiesenen Beamtinnen in deren Würde herabgesetzt und dadurch unangenehme, demütigende und einschüchternde Arbeitsbedingungen für diese geschaffen.
Konkret hat er dabei
1. Asp K XXXX (2016) ein Lichtbild seines Genitals im Chat übermittelt (EB-192, 205);1. Asp K römisch 40 (2016) ein Lichtbild seines Genitals im Chat übermittelt (EB-192, 205);
2. Revlnsp N XXXX als ‚Knacki‘ und ‚Süße‘ im Chatverlauf bezeichnet (EB-181, 184);2. Revlnsp N römisch 40 als ‚Knacki‘ und ‚Süße‘ im Chatverlauf bezeichnet (EB-181, 184);
3. S XXXX am 21.02.2017, ohne vorherigen Gesprächsverlauf, den Spruch ‚laut einer Studie verlängert sich das Leben der Männer um fünf Jahre, wenn sie täglich 10 Minuten auf weibliche Brüste schauen‘ übermittelt (EB-252);3. S römisch 40 am 21.02.2017, ohne vorherigen Gesprächsverlauf, den Spruch ‚laut einer Studie verlängert sich das Leben der Männer um fünf Jahre, wenn sie täglich 10 Minuten auf weibliche Brüste schauen‘ übermittelt (EB-252);
4. am 04.06.2019 im Zuge einer Beerdigung eines im Ruhestand verstorbenen Kollegen im Beisein von Revlnsp A XXXX unbekannte Zivilistinnen, im Hinblick auf die eigene Bereitschaft mit diesen Geschlechtsverkehr ausführen zu wollen, mit ‚datesch de?‘ bewertet (EB-114);4. am 04.06.2019 im Zuge einer Beerdigung eines im Ruhestand verstorbenen Kollegen im Beisein von Revlnsp A römisch 40 unbekannte Zivilistinnen, im Hinblick auf die eigene Bereitschaft mit diesen Geschlechtsverkehr ausführen zu wollen, mit ‚datesch de?‘ bewertet (EB-114);
5. Insp S XXXX beginnend 2020 via Whatsapp und Facebook Messenger noch vor deren Dienstbeginn auf der PI […] wiederholt und unerwünscht mit dieser Kontakt aufgenommen, in diesen Nachrichten ein oberkörperfreies Lichtbild von sich selbst übermittelt und diese aufgefordert, auch von sich solche Bilder an ihn zu übermitteln, und er sie in den Chats wiederholt und für diese unerwünscht als ‚Süße‘ und ‚Maus‘ bezeichnet, ihr immer wieder Komplimente zu deren Körperbau gemacht und wiederkehrend Anfragen, betreffend gemeinsam zu saunieren oder etwas trinken zu gehen, übermittelt. Die Anfragen habe der Disziplinarbeschuldigte trotz wiederholter Bitte der Insp XXXX auch nicht unterlassen und endeten diese erst, nachdem diese ihn auf Whatsapp und in der Folge auf Facebook blockierte (EB-239);5. Insp S römisch 40 beginnend 2020 via Whatsapp und Facebook Messenger noch vor deren Dienstbeginn auf der PI […] wiederholt und unerwünscht mit dieser Kontakt aufgenommen, in diesen Nachrichten ein oberkörperfreies Lichtbild von sich selbst übermittelt und diese aufgefordert, auch von sich solche Bilder an ihn zu übermitteln, und er sie in den Chats wiederholt und für diese unerwünscht als ‚Süße‘ und ‚Maus‘ bezeichnet, ihr immer wieder Komplimente zu deren Körperbau gemacht und wiederkehrend Anfragen, betreffend gemeinsam zu saunieren oder etwas trinken zu gehen, übermittelt. Die Anfragen habe der Disziplinarbeschuldigte trotz wiederholter Bitte der Insp römisch 40 auch nicht unterlassen und endeten diese erst, nachdem diese ihn auf Whatsapp und in der Folge auf Facebook blockierte (EB-239);
6. Insp F XXXX im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.03.2020 die Anfrage übermittelt, ob sie bei ihm zu Hause vorbeikommen könne, um den Alkohol aus seinem Körper zu saugen. Wobei diese, die Nachricht als eindeutige Aufforderung zum Oralverkehr verstand und auf Aufforderung an den Disziplinarbeschuldigten solche Anschreiben zu unterlassen, dieser mit Unverständnis und mit ‚dass sie sich nicht so anstellen solle, da sie sonst auch nicht so humorbefreit sei‘, reagiert habe (EB-109); er öffentlich abwertende, sexistische Kommentare betreffend ‚Weiber, die man gerne bumsen würde‘, gemacht (EB-108);6. Insp F römisch 40 im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.03.2020 die Anfrage übermittelt, ob sie bei ihm zu Hause vorbeikommen könne, um den Alkohol aus seinem Körper zu saugen. Wobei diese, die Nachricht als eindeutige Aufforderung zum Oralverkehr verstand und auf Aufforderung an den Disziplinarbeschuldigten solche Anschreiben zu unterlassen, dieser mit Unverständnis und mit ‚dass sie sich nicht so anstellen solle, da sie sonst auch nicht so humorbefreit sei‘, reagiert habe (EB-109); er öffentlich abwertende, sexistische Kommentare betreffend ‚Weiber, die man gerne bumsen würde‘, gemacht (EB-108);
7. Insp E XXXX im Juni 2020 im Chatverlauf als ‚Hübsche‘, ‚Engele‘ sowie ‚Bengele‘ bezeichnet und weiters er ihr am 13.06.2020 ein Lichtbild, auf welchem der nackte Hintern einer Person mit einem aufgemalten Tiergesicht sichtbar gewesen sei, wobei sich die Person einen unbekannten Gegenstand in die Gesäßfalte hält, sowie am 27.10.2020 ein Lichtbild einer Person auf einem Tankstellengelände, welche sich mit der Hand zwischen die Gesäßfalte fasst, wobei dem Bild der Spruch ‚Auch außerhalb von Corona bitte nicht jedem die Hände schütteln‘ angefügt war, übermittelte (EB-216, 225,227);7. Insp E römisch 40 im Juni 2020 im Chatverlauf als ‚Hübsche‘, ‚Engele‘ sowie ‚Bengele‘ bezeichnet und weiters er ihr am 13.06.2020 ein Lichtbild, auf welchem der nackte Hintern einer Person mit einem aufgemalten Tiergesicht sichtbar gewesen sei, wobei sich die Person einen unbekannten Gegenstand in die Gesäßfalte hält, sowie am 27.10.2020 ein Lichtbild einer Person auf einem Tankstellengelände, welche sich mit der Hand zwischen die Gesäßfalte fasst, wobei dem Bild der Spruch ‚Auch außerhalb von Corona bitte nicht jedem die Hände schütteln‘ angefügt war, übermittelte (EB-216, 225,227);
8. Insp Mag. J XXXX am 01.07.2021 den Link einer Webseite eines Wellnesshotels mit der Einladung, dort gemeinsam hinzufahren, mit einem Bild, auf dem der Spruch zu lesen war, ‚Verloren hast du, wenn du nackt auf dem Bett liegst und der Mann dich mit den Worten — erkälte dich nicht — zudeckt‘, übermittelt (EB-161, 161a, 170);8. Insp Mag. J römisch 40 am 01.07.2021 den Link einer Webseite eines Wellnesshotels mit der Einladung, dort gemeinsam hinzufahren, mit einem Bild, auf dem der Spruch zu lesen war, ‚Verloren hast du, wenn du nackt auf dem Bett liegst und der Mann dich mit den Worten — erkälte dich nicht — zudeckt‘, übermittelt (EB-161, 161a, 170);
9. mit Asp F XXXX am 09.05.2023 via Facebook Kontakt aufgenommen, nachdem er diese (damals Polizeischülerin) am 04.05.2023 in der Sauna gesehen hat und sie in der Folge während des Anziehens unangenehm und auffällig angestarrt hat, geschrieben, ‚A Kollegin sieht man selten nackt‘ ‚Haha aber wegschauen kann man da a nit;)‘ und ‚Hübsche Dame‘;9. mit Asp F römisch 40 am 09.05.2023 via Facebook Kontakt aufgenommen, nachdem er diese (damals Polizeischülerin) am 04.05.2023 in der Sauna gesehen hat und sie in der Folge während des Anziehens unangenehm und auffällig angestarrt hat, geschrieben, ‚A Kollegin sieht man selten nackt‘ ‚Haha aber wegschauen kann man da a nit;)‘ und ‚Hübsche Dame‘;
10. am 13.06.2023 im Beisein von Inspin L XXXX sowie weiteren Bediensteten, als diese gemeinsam im Raucherhof der Dienststelle standen, geäußert10. am 13.06.2023 im Beisein von Inspin L römisch 40 sowie weiteren Bediensteten, als diese gemeinsam im Raucherhof der Dienststelle standen, geäußert
‚dass es gescheit sei, wenn die Weiber zum Muschiklempner gehen‘ (EB-124); und dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 43a BDG iVm § 91 BDG 1979 verletzt.‚dass es gescheit sei, wenn die Weiber zum Muschiklempner gehen‘ (EB-124); und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 43a BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs 1 Z 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Dem Beschuldigen werden gem. § 1 17 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben.Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph eins, 17 Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des BM-f Kunst, Kultur öffentlicher Dienst und Sport, IBAN: XXXX unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des BM-f Kunst, Kultur öffentlicher Dienst und Sport, IBAN: römisch 40 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“
6. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene BF binnen vorgesehenen Frist von 4 Wochen am 09.09.2024 Beschwerde (Postaufgabedatum).
7. Mit Schriftsatz vom 11.09.2024 (eingelangt beim BVwG am 12.09.2024) legte die BDB die Beschwerde und den Verwaltungsakt – ohne, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschuldigten (BF)
Beim 1985 geborenen BF handelt es sich um einen Polizisten der seit 01.09.2006 in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis steht. Er führt den Dienstgrad Kontrollinspektor.
Seit wann er dienstführender Beamter und 2. Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (PI) der LPD XXXX ist steht nicht fest. Seit wann er dienstführender Beamter und 2. Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 (PI) der LPD römisch 40 ist steht nicht fest.
Es ist damit auch nicht festgestellt worden, ab wann er tatsächlich Vorgesetzter der Frauen/Kolleginnen war.
Er ist ledig und seit 30.09.2023 wegen der gegenständlichen Vorwürfe suspendiert.
Er wurde am 24.11.2011 gem § 109 Abs 2 BDG ermahnt, weil er mit einem 14-jährigen Mädchen Kontakt aufgenommen hat, näheres hat die BDB nicht festgestellt. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass es sich um ein „sittlich fragwürdiges Gespräch“ gehandelt haben soll und er mit dieser über Facebook in Kontakt getreten sein und weitere „obszöne Bemerkungen“ gemacht haben soll. Der Vorfall sei heute noch Gesprächsthema innerhalb des Polizei im Bezirk. Was gesagt wurde ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Er wurde am 24.11.2011 gem Paragraph 109, Absatz 2, BDG ermahnt, weil er mit einem 14-jährigen Mädchen Kontakt aufgenommen hat, näheres hat die BDB nicht festgestellt. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass es sich um ein „sittlich fragwürdiges Gespräch“ gehandelt haben soll und er mit dieser über Facebook in Kontakt getreten sein und weitere „obszöne Bemerkungen“ gemacht haben soll. Der Vorfall sei heute noch Gesprächsthema innerhalb des Polizei im Bezirk. Was gesagt wurde ist nicht nachvollziehbar dargelegt.
Er wurde mit Erkenntnis vom 08.05.2014 mit einer Geldbuße iHv € 400,- bestraft, näheres hat die BDB nicht festgestellt. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass es den disziplinären Überhang einer Gerichtsstrafe von damals 300 Tagessätzen (€ 7.500,--) betraf, welche wegen „beharrlicher Verfolgung einer Ex-Freundin“ über Telekommunikationsmittel (auch mit dem Diensttelefon) und Amtsmissbrauch wegen Abfrage des Kfz-Kennzeichens des neuen Lebensgefährten der Ex-Freundin verhängt worden war.
Er wurde am 24.07.2018 mit einer Geldstrafe iHv € 2.400,- bestraft, näheres hat die BDB nicht festgestellt. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass es wiederum um das „beharrliche Verfolgen“ einer Ex-Freundin ging und das zweimalige Aufsuchen an deren Wohnadresse, außerhalb seines dienstlichen Wirkungsbereiches, während der Dienstzeit, einmal davon mit dem Dienst-Kfz. Ob es auch in diesem Fall ein Strafverfahren gab, steht nicht fest.
In der Anzeige wird iZm den Vorwürfen noch zusammengefasst angeführt, dass alle Vorwürfe damit zusammenhängen würden, dass der BF einen problematischen im Umgang mit dem weiblichen Geschlecht, insb bei der Bewältigung von Zurückweisungen und seinem Verhalten in den sozialen Medien habe.
Er habe zwar seinen Facebook-Account gelöscht, nach der vorläufigen Suspendierung, aber aufgrund anonymer Hinweise bestehe der Verdacht, dass er diesen ohne seinen vollständigen Namen weiter betreibe und eine Besserungsfähigkeit massiv bezweifelt werde. Einvernahmen der Vorgesetzten und Erhebungen zu diesen Vorwürfen, die für die Strafbemessung relevant sind, weil der BF angab (Verhandlungsprotokoll, 13), er habe sich einer Beratung bei Mag. XXXX hinsichtlich des Umgangs mit weiblichen Kollegen unterzogen, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Das dazu laut Protokoll zum Akt genommen Beweisstück befindet sich nicht im Akt. Er habe zwar seinen Facebook-Account gelöscht, nach der vorläufigen Suspendierung, aber aufgrund anonymer Hinweise bestehe der Verdacht, dass er diesen ohne seinen vollständigen Namen weiter betreibe und eine Besserungsfähigkeit massiv bezweifelt werde. Einvernahmen der Vorgesetzten und Erhebungen zu diesen Vorwürfen, die für die Strafbemessung relevant sind, weil der BF angab (Verhandlungsprotokoll, 13), er habe sich einer Beratung bei Mag. römisch 40 hinsichtlich des Umgangs mit weiblichen Kollegen unterzogen, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Das dazu laut Protokoll zum Akt genommen Beweisstück befindet sich nicht im Akt.
1.2. Zum Sachverhalt
Es wurden in der Sache nur drei der Frauen (zu Spruchpunkt 3, 4, 6), deren Belästigung dem BF vorgeworfen wird, in der Verhandlung vor der BDB einvernommen. Dazu ein einziger Zeuge zum Spruchpunkt 10. Die anderen sieben Frauen wurden nicht befragt, sodass sich der Senat der BDB kein unmittelbares Bild von der Glaubhaftigkeit deren Aussagen machen konnte und wie diese sie aufgrund ihrer Beziehung zum BF eingeordnet haben bzw das Arbeitsklima zwischen dem BF und den Frauen beeinflusst wurde. Die Tatsachengeständnisse des BF sind zwar zu einigen der Aussagen erfolgt, der ebenfalls relevante Kontext dieser Aussagen ist nicht festgestellt worden.
Zum Spruchpunkt 2 fehlen Feststellungen zur zeitlichen Einordnung und zum Kontext der Aussagen.
Zum Spruchpunkt 4 waren andere Beamten ebenfalls zugegen. So hat die Zeugin ausgesagt, der BF habe sich mit Kollegen ChefInsp XXXX unterhalten. Die BDB hat keinen Versuch unternommen weitere Anwesenden bzw Zeugen dieser Aussage auszuforschen und einzuvernehmen, obwohl der BF die Aussage „datesch de?“ bestritten hat. Zum Spruchpunkt 4 waren andere Beamten ebenfalls zugegen. So hat die Zeugin ausgesagt, der BF habe sich mit Kollegen ChefInsp römisch 40 unterhalten. Die BDB hat keinen Versuch unternommen weitere Anwesenden bzw Zeugen dieser Aussage auszuforschen und einzuvernehmen, obwohl der BF die Aussage „datesch de?“ bestritten hat.
Zu Spruchpunkt 5 bestritt der BF, dass die Zeugin, jemals gesagt hätte, dass ihr die Kommunikation mit ihm unangenehm sei und habe ihn diese sogar zu einer Hausbesichtigung eingeladen. Eine Befragung dazu fand nicht statt.
Zu Spruchpunkt 9 bestritt der BF das ihm vorgeworfene Anstarren und wurde die damals ebenfalls anwesenden Zeugin XXXX nicht dazu befragt. Zu Spruchpunkt 9 bestritt der BF das ihm vorgeworfene Anstarren und wurde die damals ebenfalls anwesenden Zeugin römisch 40 nicht dazu befragt.
Es fehlen auch Feststellungen, ab wann die einzelnen Frauen an der PI tätig waren und eine Vorgesetzten- und Kollegenfunktion des BF vorgelegen ist.
Im Disziplinarerkenntnis selbst wurde - abgesehen vom in Punkt I.4. dargestellten Spruchinhalt - kein Sachverhalt festgestellt und geht aus dem Protokoll der Verhandlung vom 09.07.2024 nicht hervor, wie der Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnisses gelautet hat, weil er nicht protokolliert wurde. Im Disziplinarerkenntnis selbst wurde - abgesehen vom in Punkt römisch eins.4. dargestellten Spruchinhalt - kein Sachverhalt festgestellt und geht aus dem Protokoll der Verhandlung vom 09.07.2024 nicht hervor, wie der Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnisses gelautet hat, weil er nicht protokolliert wurde.
Auch eine Beweiswürdigung ist dem Erkenntnis nur disloziert in der rechtlichen Begründung und fragmentarisch zur Glaubhaftigkeit der Aussage des BF selbst, sowie den Aussagen zu den Spruchpunkten 1, 9 und 10 zu entnehmen.
Die rechtliche Begründung ist nur allgemein formuliert und wurden die Spruchpunkte nicht konkreten gesetzlichen Bestimmungen zugeordnet. Auch die konkreten Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht angeführt und gewichtet, sodass nicht nachvollziehbar ist, welche herangezogen wurden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die (fehlenden) Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a BDG hat die Entscheidung des BVwG in Disziplinarverfahren durch einen Senat zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 135 a, BDG hat die Entscheidung des BVwG in Disziplinarverfahren durch einen Senat zu erfolgen, wenn
1. die Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Entlassung erfolgt (Abs 1 verweist auf § 20 Abs 1 Z 3 BDG).1. die Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Entlassung erfolgt (Absatz eins, verweist auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG).
2. gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde (Abs 3 Z 1) oder2. gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde (Absatz 3, Ziffer eins,) oder
3. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat,
a) in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder
b) in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte (Abs 3 Z 2). b) in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte (Absatz 3, Ziffer 2,).
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ua. folgende einschlägigen Aussagen getroffen:
Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).Für eine den Paragraphen 58,, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht vergleiche E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).
Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 in Verbindung mit Paragraph 67, AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).
Ein Bescheid ist bereits mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent geworden (Hinweis E 27. April 1995, 95/17/0007; E 26. September 1996, 95/09/0228; E 6. März 1997, 95/09/0250; E 18. November 1998, 98/03/0207). Dabei ist für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde (Hinweis E 18. November 1998, 98/03/0207). Im Beschwerdefall wurde in der Niederschrift über die von der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung der Spruch des angefochtenen Bescheides wörtlich wiedergegeben und weiters protokolliert, dass die wesentlichen
Entscheidungsgründe verkündet worden seien. Eine Ausfertigung des Protokolls wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Diese Verkündung des Bescheides - und nicht die Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung - ist damit für die Frage der Verjährung von entscheidender Bedeutung (Hinweis E 6. März 1997, 95/09/0250).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes (Zurückverweisung)
Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Dies trifft hier zu, die belangte Behörde hat zwar eine Verhandlung durchgeführt und ein Disziplinarerkenntnis erlassen, sie hat dabei aber die nach § 105 BDG anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen des AVG außer Acht gelassen. Dies trifft hier zu, die belangte Behörde hat zwar eine Verhandlung durchgeführt und ein Disziplinarerkenntnis erlassen, sie hat dabei aber die nach Paragraph 105, BDG anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen des AVG außer Acht gelassen.
In der durchzuführenden mündlichen Verhandlung sind die vorliegenden Erhebungsergebnisse vorzuhalten, der Sachverhalt durch die Einvernahme der erforderlichen Zeugen zu ermitteln und den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern (§§ 37, 40, 45 Abs 3 AVG). Dabei gilt der Grundsatz der materiellen Wahrheit und der der Amtswegigkeit (Offizialmaxime), daher befreit ein (Tatsachen-)Geständnis die BDB nicht vor weiteren Ermittlungen. In der durchzuführenden mündlichen Verhandlung sind die vorliegenden Erhebungsergebnisse vorzuhalten, der Sachverhalt durch die Einvernahme der erforderlichen Zeugen zu ermitteln und den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern (Paragraphen 37,, 40, 45 Absatz 3, AVG). Dabei gilt der Grundsatz der materiellen Wahrheit und der der Amtswegigkeit (Offizialmaxime), daher befreit ein (Tatsachen-)Geständnis die BDB nicht vor weiteren Ermittlungen.
Die Verhandlung ist vom Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit getragen, was bedeutet, dass die Senatsmitglieder der BDB selbst an der Beweisaufnahme teilzunehmen haben und daher immer auf die originale Beweisquelle zurückzugehen ist und nur das berücksichtigt werden darf, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Das bedeutet, dass die BDB alle in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen unmittelbar zu vernehmen hat. Jedes entscheidende Senatsmitglied muss einen unmittelbaren Eindruck von den erhobenen Beweisen gewinnen können (§ 124 Abs 6 BDG und (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 494, mit Hinweisen auf Rsp des VwGH). Eine Einvernahme von Zeugen über Telefon (die im Gegenstand offenbar angedacht war, dann aber doch nicht stattgefunden hat), ermöglicht den unmittelbar erforderlichen Eindruck nicht, weil - abgesehen von den nicht wahrnehmbaren Umfeldbedingungen bei der Zeugin - die Kenntnisnahmemöglichkeit von Mimik und Gestik nicht gegeben ist. Diese ist aber nach den aussagepsychologischen Erkenntnissen notwendig, um die Glaubhaftigkeit einer Aussage einschätzen zu können. Die Verhandlung ist vom Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit getragen, was bedeutet, dass die Senatsmitglieder der BDB selbst an der Beweisaufnahme teilzunehmen haben und daher immer auf die originale Beweisquelle zurückzugehen ist und nur das berücksichtigt werden darf, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Das bedeutet, dass die BDB alle in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen unmittelbar zu vernehmen hat. Jedes entscheidende Senatsmitglied muss einen unmittelbaren Eindruck von den erhobenen Beweisen gewinnen können (Paragraph 124, Absatz 6, BDG und vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 494, mit Hinweisen auf Rsp des VwGH). Eine Einvernahme von Zeugen über Telefon (die im Gegenstand offenbar angedacht war, dann aber doch nicht stattgefunden hat), ermöglicht den unmittelbar erforderlichen Eindruck nicht, weil - abgesehen von den nicht wahrnehmbaren Umfeldbedingungen bei der Zeugin - die Kenntnisnahmemöglichkeit von Mimik und Gestik nicht gegeben ist. Diese ist aber nach den aussagepsychologischen Erkenntnissen notwendig, um die Glaubhaftigkeit einer Aussage einschätzen zu können.
Dass ein Faktum festgestellt wurde, bedeutet im Übrigen noch nicht, dass dem BF daraus ein Schuldvorwurf zu machen ist. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen nicht ohne Ermittlungen und (schlüssige) Begründung hinwegsetzen (vgl dazu die Rechtsprechung zur antizipierenden Beweiswürdigung im AVG zB: VwGH 21.03.2018, Ra 2018/02/0063; 25.05.2016, Ra 2016/11/0038).Dass ein Faktum festgestellt wurde, bedeutet im Übrigen noch nicht, dass dem BF daraus ein Schuldvorwurf zu machen ist. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen nicht ohne Ermittlungen und (schlüssige) Begründung hinwegsetzen vergleiche dazu die Rechtsprechung zur antizipierenden Beweiswürdigung im AVG zB: VwGH 21.03.2018, Ra 2018/02/0063; 25.05.2016, Ra 2016/11/0038).
Gem. § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (festgestellter Sachverhalt), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gem. Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (festgestellter Sachverhalt), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Was der mündlich verkündete Bescheid – der bereits mit der Verkündung rechtlich existent geworden ist – als Spruch enthalten hat, ist mangels Protokollierung in der Verhandlungsschrift völlig unklar und kann daher vom BVwG nicht überprüft werden, ob es relevante Abweichungen zum schriftlich ausgefertigten Bescheid gibt.
Die belangte Behörde hat vor der Erlassung des mündlichen Disziplinarerkenntnisses völlig unzureichende Ermittlungen getätigt und den Sachverhalt nur ansatzweise festgestellt.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des BF nicht - zumindest in einigen Punkten - den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten Mängeln behaftet, die nur durch unmittelbare Beweisaufnahme in Form der Befragung einer Reihe von Zeuginnen (und allenfalls noch auszuforschenden Zeugen) behoben werden können.
Die Vorgehensweise der belangten Verwaltungsbehörde nur drei von insgesamt zehn Frauen (Opfer) zu befragen, stellt einen Anhaltspunkt dafür dar, dass schwierige Ermittlungen (mehrere Verhandlungstage, noch erforder