Entscheidungsdatum
25.10.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G305 2292366-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, Zl.: XXXX , vom XXXX .2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer oder kurz: BF) wurde am XXXX .2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.1. römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer oder kurz: BF) wurde am römisch 40 .2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
2. In der Folge wurde er im Bundesgebiet dreimal - in den Jahren 2017, 2019 und zuletzt 2024 - strafgerichtlich verurteilt.
3. Nach seiner ersten Verurteilung im April 2017 wurde er mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom 05.10.2017 erstmals zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben aufgefordert. Da er jedoch eine persönliche Vorsprache beantragte, fand am 31.10.2017 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass derzeit von fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand genommen werde, er jedoch bei weiteren Verstößen mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu rechnen habe.
4. Am 23.10.2018 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
5. Am XXXX .2019 wurde der BF verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil vom XXXX .2019 zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.5. Am römisch 40 .2019 wurde der BF verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil vom römisch 40 .2019 zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
6. Am 28.10.2019 fand vor dem BFA eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt.
7. Mit Bescheid vom XXXX 2019, Zl XXXX , erließ das BFA ob der strafgerichtlichen Verurteilungen gemäß § 67 Abs.1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetzt, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein zweijähriges Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). 7. Mit Bescheid vom römisch 40 2019, Zl römisch 40 , erließ das BFA ob der strafgerichtlichen Verurteilungen gemäß Paragraph 67, Absatz und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetzt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein zweijähriges Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch III.).
Gegen diese Entscheidung übermittelte der BF einen Rechtsmittelverzicht an das BFA. Daraufhin wurde er gemäß § 133a StVG aus der Haft entlassen und kam es wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes dazu, dass vom Vollzug des Restes der Freiheitsstrafe abgesehen wurde.Gegen diese Entscheidung übermittelte der BF einen Rechtsmittelverzicht an das BFA. Daraufhin wurde er gemäß Paragraph 133 a, StVG aus der Haft entlassen und kam es wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes dazu, dass vom Vollzug des Restes der Freiheitsstrafe abgesehen wurde.
8. Am XXXX .2019 verließ der BF das Bundesgebiet freiwillig.8. Am römisch 40 .2019 verließ der BF das Bundesgebiet freiwillig.
9. Am XXXX .2023 wurde er erneut im Bundegebiet festgenommen, die Untersuchungshaft über ihn verhängt und kam es ein drittes Mal zu einer strafgerichtlichen Verurteilung seiner Person.9. Am römisch 40 .2023 wurde er erneut im Bundegebiet festgenommen, die Untersuchungshaft über ihn verhängt und kam es ein drittes Mal zu einer strafgerichtlichen Verurteilung seiner Person.
10. Mit Schreiben des BFA vom 18.03.2024 wurde er abermals zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben aufgefordert, da die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn geplant war. Der BF gab eine zum 27.03.2024 datierte Stellungnahme ab.
11. Mit Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , erließ das BFA gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetzt, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot wider ihn (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung versagt werde (Spruchpunkt III.). 11. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , erließ das BFA gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetzt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot wider ihn (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung versagt werde (Spruchpunkt römisch III.).
Begründet wurde diese Entscheidung mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet und seiner Vorstrafenbelastung in Deutschland. Er habe zwar Angehörige in Österreich, jedoch bestehe zu diesen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Er habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse habe, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und seien nicht nur die Verurteilungen im Bundegebiet, sondern auch jene in Deutschland zu berücksichtigen, zumal die beiden letzten Verurteilungen nach Erlassung des ersten wider ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbot erfolgt seien. Es werde davon ausgegangen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe, zumal er sich zuletzt auch nur tageweise in Österreich aufgehalten habe. Seine familiären Bindungen könne er auch über moderne Kommunikationsmittel oder Besuche in anderen EU-Mitgliedstaaten aufrechterhalten und sei ein Aufenthaltsverbot von zehn Jahren erforderlich, um eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben, in eventu, den Bescheid beheben (gemeint wohl: aufheben) und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen und in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen. Die belangte Behörde habe keine Gefahrenprognose erstellt und sei nicht ersichtlich, ob sie sich mit seinen Angaben, was seine Aufenthaltsdauer und sein bestehendes Familien- und Privatleben in Österreich betreffe, auseinandergesetzt habe. Das BFA habe den Bescheid ohne vorhergehende Einvernehme erlassen und lediglich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Es sei unterlassen worden, seine Lebensgefährtin zur gemeinsamen Beziehung zu fragen und habe man auch nicht beachtet, dass er sich seit ca. 12 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Bei einer Prüfung, ob von ihm eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, hätte auch die Reue hinsichtlich seiner Taten und das persönliche Umfeld berücksichtigt werden müssen. Eine genaue Prüfung hätte eine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten ergeben müssen.
13. Am 17.05.2024 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht.
14. Am 02.07.2024 fand vor dem BVwG - im Beisein des per Videokonferenz zugeschalteten Beschwerdeführers - eine mündliche Verhandlung statt, der auch der Rechtsvertreter des BF sowie ein Vertreter der belangten Behörde beiwohnten. Die Lebensgefährtin des BF wurde als Zeugin befragt.
15. Mit Eingabe vom 08.07.2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF auftragsgemäß eine Therapiebestätigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist ledig und treffen ihn keine Sorgepflichten und spricht Deutsch als Muttersprache.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist ledig und treffen ihn keine Sorgepflichten und spricht Deutsch als Muttersprache.
1.2. In seinem Herkunftsstaat absolvierte er bis zur siebten Klasse die Realschule in seinem Geburtsort XXXX . Über eine darüberhinausgehende Berufsausbildung verfügt er nicht.1.2. In seinem Herkunftsstaat absolvierte er bis zur siebten Klasse die Realschule in seinem Geburtsort römisch 40 . Über eine darüberhinausgehende Berufsausbildung verfügt er nicht.
Zwei Schwestern des BF (eine davon verheiratet) und seine Mutter leben im Bundesgebiet, in XXXX .Zwei Schwestern des BF (eine davon verheiratet) und seine Mutter leben im Bundesgebiet, in römisch 40 .
In Deutschland leben Verwandte des BF, zu denen er nach eigenen Angaben keinen Kontakt hat.
Seit Herbst 2021 führt er eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX . Die Tiefe einer Lebensgemeinschaft ist jedoch nicht erreicht und besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zueinander. XXXX ist erwerbstätig und frei von Sorgepflichten. Sie hat in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, gewillt zu sein, zum BF nach Deutschland zu ziehen.Seit Herbst 2021 führt er eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Tiefe einer Lebensgemeinschaft ist jedoch nicht erreicht und besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zueinander. römisch 40 ist erwerbstätig und frei von Sorgepflichten. Sie hat in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, gewillt zu sein, zum BF nach Deutschland zu ziehen.
1.3. Dem BF wurde am XXXX .2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. 1.3. Dem BF wurde am römisch 40 .2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
Er ist im Besitz eines bis XXXX .2026 gültigen Reisepasses zur Dokumentnummer XXXX .Er ist im Besitz eines bis römisch 40 .2026 gültigen Reisepasses zur Dokumentnummer römisch 40 .
1.4. Er hatte erstmals von Dezember 2007 bis April 2008 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Dann wieder ab dem XXXX .2013 bis zum XXXX .2020, wobei er hier in einem Zeitraum von XXXX . bis XXXX .2014 obdachlos gemeldet war und sich - als Folge des wider ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots - bereits ab Dezember 2019 nicht im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Nach seiner Wiedereinreise wurde er am XXXX .2023 festgenommen und zunächst bis XXXX .2023 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft angehalten. Am XXXX .2023 wurde er in die Justizanstalt XXXX überstellt und befindet sich seither dort in Strafhaft.1.4. Er hatte erstmals von Dezember 2007 bis April 2008 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Dann wieder ab dem römisch 40 .2013 bis zum römisch 40 .2020, wobei er hier in einem Zeitraum von römisch 40 . bis römisch 40 .2014 obdachlos gemeldet war und sich - als Folge des wider ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots - bereits ab Dezember 2019 nicht im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Nach seiner Wiedereinreise wurde er am römisch 40 .2023 festgenommen und zunächst bis römisch 40 .2023 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft angehalten. Am römisch 40 .2023 wurde er in die Justizanstalt römisch 40 überstellt und befindet sich seither dort in Strafhaft.
Von XXXX .2013 bis XXXX .2013 und von XXXX .2014 bis XXXX .2014 scheinen Nebenwohnsitzmeldungen an privaten Adressen auf. Von XXXX .2019 bis XXXX .2019 befand er sich in der Justizanstalt XXXX in Haft.Von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 und von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 scheinen Nebenwohnsitzmeldungen an privaten Adressen auf. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 befand er sich in der Justizanstalt römisch 40 in Haft.
1.5. In Deutschland wurde er in den Jahren 2003 bis 2011 sowie 2021 und 2022 wegen Gewalt-, Vermögens- und Suchtmitteldelikten insgesamt neunmal zu mehrjährigen Freiheitsstrafen und Geldstrafen verurteilt. Seine letzte Verurteilung in Deutschland erfolgt am XXXX .2022 vor dem Amtsgericht XXXX zur Zl. XXXX .1.5. In Deutschland wurde er in den Jahren 2003 bis 2011 sowie 2021 und 2022 wegen Gewalt-, Vermögens- und Suchtmitteldelikten insgesamt neunmal zu mehrjährigen Freiheitsstrafen und Geldstrafen verurteilt. Seine letzte Verurteilung in Deutschland erfolgt am römisch 40 .2022 vor dem Amtsgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 .
1.6. In Österreich wurde er dreimal strafgerichtlich verurteilt:
1.6.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2017, Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX .2017) wurde er wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107 b Abs. 1 und 2 StGB) zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung zur Absolvierung eines Antiaggressionstrainings erteilt.1.6.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 .2017) wurde er wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung (Paragraph 107, b Absatz eins und 2 StGB) zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung zur Absolvierung eines Antiaggressionstrainings erteilt.
Der Grund für seine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX bestand darin, dass er in einem Zeitraum von April 2015 bis Februar 2017 in XXXX und XXXX über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine damalige Lebensgefährtin ausgeübt hat, indem er sie: Der Grund für seine Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 bestand darin, dass er in einem Zeitraum von April 2015 bis Februar 2017 in römisch 40 und römisch 40 über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine damalige Lebensgefährtin ausgeübt hat, indem er sie:
1. im Tatzeitraum in unzähligen Angriffen dadurch vorsätzlich am Körper misshandelte, dass er sie an den Haaren riss, am Kopf packte und diesen nach hinten riss und ihr wöchentlich Ohrfeigen ins Gesicht versetzte, wobei es zu keinen Verletzungen kam;
2. im Tatzeitraum in unzähligen, zumindest wöchentlich stattgefundenen Angriffen dadurch vorsätzlich am Körper verletzte, dass er sie an den Haaren riss, teils mit der flachen Hand, größtenteils jedoch mit der Faust, zum Teil mehrere Male pro Angriff ins Gesicht und gegen den Kopf schlug und fest an den Oberarmen packte wobei Haare ausgerissen wurden und Hämatome, Schwellungen, Rissquetschwunden, Kratzer und Rötungen im Gesicht und am Kopf [Ohr] sowie Hämatome an den Oberarmen entstanden; sowie
3. zu nachgenannten Zeiten teils durch gefährliche Drohung mit zumindest einer (weiteren) Verletzung am Körper [Punkte a) und b)], teils mit Gewalt [Punkt c)] zu einer Handlung und Unterlassung teils nötigte, teils zu nötigen versuchte:
a.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Juni/Juli 2025 und Ende August/Anfang September 2015 zur Abstandnahme davon, ihn erneut oder weiterhin anzuschreiben, indem er sie aufforderte, dass sie „die Fresse halten solle, sonst arte es böse aus“, wobei er ihr zuvor bereits mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt hatte;
b.) am XXXX 2015 dazu nötigte, die im zweiten Stock eines Mehrparteienhauses gelegene Wohnung nackt zu putzen, indem er ankündigte: „Ich will, dass du jetzt nackt die Wohnung putzt, sonst haue ich dich aus dem Fenster!“; undb.) am römisch 40 2015 dazu nötigte, die im zweiten Stock eines Mehrparteienhauses gelegene Wohnung nackt zu putzen, indem er ankündigte: „Ich will, dass du jetzt nackt die Wohnung putzt, sonst haue ich dich aus dem Fenster!“; und
c.) am XXXX .2017 dazu nötigte, davon Abstand zu nehmen, die Polizei zu verständigen, indem er ihr das Mobiltelefon gewaltsam entriss, wobei die Tat beim Versuch blieb.c.) am römisch 40 .2017 dazu nötigte, davon Abstand zu nehmen, die Polizei zu verständigen, indem er ihr das Mobiltelefon gewaltsam entriss, wobei die Tat beim Versuch blieb.
Als mildernd wertete das Gericht sein Teilgeständnis, als erschwerend vier bei ihm vorgelegene, einschlägige Vorverurteilungen, den langen Deliktszeitraum und die Tatwiederholung.
Der BF absolvierte weisungsgemäß im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 Modul 1 des Antigewalttrainings des Vereins XXXX .Der BF absolvierte weisungsgemäß im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Modul 1 des Antigewalttrainings des Vereins römisch 40 .
Von gegen ihn angedachten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wurde mit dem Hinweis abgesehen, dass bei weiteren Verfehlungen die Erlassung solcher Maßnahmen gegen ihn durchgeführt werden würden.
1.6.2. Mit Urteil vom XXXX .2019, Zl. XXXX g (rechtskräftig seit XXXX .2019), wurde er vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB) und wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges (§§ 146, 148 erster Fall StGB), teils in Entwicklungsstufe des Versuches nach 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die erlittene Vorhaft von XXXX .2019 bis XXXX .2019 und von XXXX .2019 bis XXXX .2019 angerechnet wurde. Zusätzlich wurde er schuldig gesprochen, an zwei Opfer, die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatten, EUR 60,00 und EUR 62,00 an Schadenersatz zu bezahlen. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.1.6.2. Mit Urteil vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 g (rechtskräftig seit römisch 40 .2019), wurde er vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, erster Fall StGB) und wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges (Paragraphen 146,, 148 erster Fall StGB), teils in Entwicklungsstufe des Versuches nach 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die erlittene Vorhaft von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 angerechnet wurde. Zusätzlich wurde er schuldig gesprochen, an zwei Opfer, die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatten, EUR 60,00 und EUR 62,00 an Schadenersatz zu bezahlen. Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
Grund für die erneute strafgerichtliche Verurteilung des BF war, dass er:
A) in insgesamt zehn Angriffen unterschiedlichen, im Strafurteil näher genannten Berechtigten (Unternehmen wie auch Privatpersonen) mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Betrag weggenommen hatte, wobei er in der Absicht gehandelt hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung von gleichgelagerten Diebstahlshandlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen.
B) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, teils bekannten, teils nicht näher bekannten Personen durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, teils verleiten versucht zu haben, die die Geschädigten in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von gleichgelagerten Betrugshandlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, wobei er mehr als zwei solcher Angriffe begangen hatte:
I. am XXXX .2019 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, gegenüber einem näher genannten Opfer, an diesem sexuelle Dienste gegen Bezahlung eines Entgelts in Höhe von EUR 80,00 vorzunehmen, dieses zur Übergabe von EUR 90 veranlasste, wobei er nach der Geldübergabe die Leistung nicht erbrachte, sowie,römisch eins. am römisch 40 .2019 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, gegenüber einem näher genannten Opfer, an diesem sexuelle Dienste gegen Bezahlung eines Entgelts in Höhe von EUR 80,00 vorzunehmen, dieses zur Übergabe von EUR 90 veranlasste, wobei er nach der Geldübergabe die Leistung nicht erbrachte, sowie,
II. in weiteren Angriffen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, über digitale Vignetten und Möbel (Wohnwand, Schafwollteppich, Wohnzimmertisch) zu verfügen und diese nach Zahlung des Kaufpreises zu liefern, Vignetten sowie weitere Gegenstände zum Kauf anbot, wobei ihm die Geschädigten tatsächlich insgesamt EUR 669,00 überwiesen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb.römisch II. in weiteren Angriffen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, über digitale Vignetten und Möbel (Wohnwand, Schafwollteppich, Wohnzimmertisch) zu verfügen und diese nach Zahlung des Kaufpreises zu liefern, Vignetten sowie weitere Gegenstände zum Kauf anbot, wobei ihm die Geschädigten tatsächlich insgesamt EUR 669,00 überwiesen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb.
Mildernd wertete das Landesgericht, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadenswiedergutmachung und das Geständnis des Beschwerdeführers. Als erschwerend wertete es hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen, von vier einschlägigen Vorverurteilungen, von zahlreichen Angriffen bei beiden Vergehen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit und während eines anhängigen Verfahrens.
Auf Grund dieser Verurteilung erließ das BFA mit Bescheid vom XXXX .2019, Zl XXXX , ein zweijähriges Aufenthaltsverbot wider den BF.Auf Grund dieser Verurteilung erließ das BFA mit Bescheid vom römisch 40 .2019, Zl römisch 40 , ein zweijähriges Aufenthaltsverbot wider den BF.
Mit Beschluss vom XXXX .2019 wurde gemäß § 133a StVG vorläufig vom weiteren Vollzug des Restes der Freiheitsstrafe abgesehen.Mit Beschluss vom römisch 40 .2019 wurde gemäß Paragraph 133 a, StVG vorläufig vom weiteren Vollzug des Restes der Freiheitsstrafe abgesehen.
Am XXXX .2019 verließ er freiwillig das Bundesgebiet nach Deutschland. Dieser Tag war auslösend für den Fristenlauf und war das zweijährige Aufenthaltsverbot daher bis zum XXXX .2021 gültig.Am römisch 40 .2019 verließ er freiwillig das Bundesgebiet nach Deutschland. Dieser Tag war auslösend für den Fristenlauf und war das zweijährige Aufenthaltsverbot daher bis zum römisch 40 .2021 gültig.
1.6.3. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der BF wieder ins Bundesgebiet ein und kam es am XXXX .2023 erneut zu seiner Festnahme und zur Verhängung der Untersuchungshaft über ihn. Er befand sich zunächst in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- und Strafhaft und wurde am XXXX .2023 in die Justizanstalt XXXX überstellt.1.6.3. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der BF wieder ins Bundesgebiet ein und kam es am römisch 40 .2023 erneut zu seiner Festnahme und zur Verhängung der Untersuchungshaft über ihn. Er befand sich zunächst in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- und Strafhaft und wurde am römisch 40 .2023 in die Justizanstalt römisch 40 überstellt.
Mit, seit XXXX .2024 in Rechtskraft erwachsenem, Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023 XXXX , in der Fassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , sowie nach dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom XXXX .2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung (§§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 StGB), des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (§ 107a Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Z 2 StGB) und des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Zusätzlich wurde er schuldig erkannt, einem privatbeteiligten Opfer einen Betrag von EUR 25.000,00 zu bezahlen.Mit, seit römisch 40 .2024 in Rechtskraft erwachsenem, Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023 römisch 40 , in der Fassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , sowie nach dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung (Paragraphen 144, Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2, StGB), des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB) und des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Zusätzlich wurde er schuldig erkannt, einem privatbeteiligten Opfer einen Betrag von EUR 25.000,00 zu bezahlen.
Der Grund für seine strafgerichtliche Verurteilung bestand darin, dass der BF sein Opfer
I. in einem Zeitraum von XXXX .2022 bis Ende Dezember 2022, somit längere Zeit hindurch, gewerbsmäßig durch gefährliche Drohung, insbesondere mit der Drohung der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, zu einer Handlung, und zwar zur Vornahme von insgesamt 15 Überweisungen in einer Gesamthöhe von EUR 21.320,00, nötigte, indem er drohte, den Chatverlauf mit dem Opfer, der sexuelle Vorlieben und Intimaufnahmen enthielt, zu veröffentlichen, seine Familie „fertig zu machen“ und das Opfer auf dessen Website durch negative Google-Rezensionen zu diffamieren;römisch eins. in einem Zeitraum von römisch 40 .2022 bis Ende Dezember 2022, somit längere Zeit hindurch, gewerbsmäßig durch gefährliche Drohung, insbesondere mit der Drohung der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, zu einer Handlung, und zwar zur Vornahme von insgesamt 15 Überweisungen in einer Gesamthöhe von EUR 21.320,00, nötigte, indem er drohte, den Chatverlauf mit dem Opfer, der sexuelle Vorlieben und Intimaufnahmen enthielt, zu veröffentlichen, seine Familie „fertig zu machen“ und das Opfer auf dessen Website durch negative Google-Rezensionen zu diffamieren;
II. im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX 2023, somit längere Zeit hindurch, fortgesetzt und in einer Weise, die geeignet ist, es in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgte, indem er die unter Punkt I. und III. genannten Handlungen setzte und darüber hinaus auch sonst im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittel, mithin telefonisch als auch per Mail Kontakt aufnahm, sowie immer wieder die Wohnung bzw. Nähre des Opfers aufsuchte undrömisch II. im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 2023, somit längere Zeit hindurch, fortgesetzt und in einer Weise, die geeignet ist, es in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgte, indem er die unter Punkt römisch eins. und römisch III. genannten Handlungen setzte und darüber hinaus auch sonst im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittel, mithin telefonisch als auch per Mail Kontakt aufnahm, sowie immer wieder die Wohnung bzw. Nähre des Opfers aufsuchte und
III. fremde, dem Opfer zugeordnete, Sachen in einem nicht mehr festzustellenden, im Zweifel EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert beschädigte bzw. verunstaltete.römisch III. fremde, dem Opfer zugeordnete, Sachen in einem nicht mehr festzustellenden, im Zweifel EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert beschädigte bzw. verunstaltete.
Mildernd wertete das Strafgericht lediglich das teilweise Geständnis des BF, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, neun einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und die mehrfache Qualifikation bei der Erpressung.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX keine Folge gegeben; hinsichtlich der Strafbemessung führte es jedoch aus, dass insgesamt elf Vorstrafen vorliegen und das Geständnis angesichts der vom Opfer zum Akt gegebenen Kommunikation nicht wesentlich sei. Auch müsse zu seinen Ungunsten in Anschlag gebracht werden, dass er seine Taten auch während eines Strafaufschubs nach § 133a StVG verübt hat.Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 keine Folge gegeben; hinsichtlich der Strafbemessung führte es jedoch aus, dass insgesamt elf Vorstrafen vorliegen und das Geständnis angesichts der vom Opfer zum Akt gegebenen Kommunikation nicht wesentlich sei. Auch müsse zu seinen Ungunsten in Anschlag gebracht werden, dass er seine Taten auch während eines Strafaufschubs nach Paragraph 133 a, StVG verübt hat.
Das errechnete Strafende liegt am XXXX .2027, eine bedingte Entlassung ist erstmals am XXXX .2025 möglich. Während der Haft arbeitet der BF in der AnstaltskücheDas errechnete Strafende liegt am römisch 40 .2027, eine bedingte Entlassung ist erstmals am römisch 40 .2025 möglich. Während der Haft arbeitet der BF in der Anstaltsküche
1.7.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .2017 wurde auf Grund der unter Punkt 1.5.1. erwähnten Taten und des daraus resultierenden Strafurteils ein Waffenverbot gegen den BF ausgesprochen.1.7.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .2017 wurde auf Grund der unter Punkt 1.5.1. erwähnten Taten und des daraus resultierenden Strafurteils ein Waffenverbot gegen den BF ausgesprochen.
1.7.2. Im Dezember 2016 wurde gegen ihn eine Verwaltungsstrafe wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verhängt.
1.7.3. Im April 2018 folgte eine weitere Verwaltungsstrafe wegen Verletzung der Meldepflicht. Da er die zuletzt ausgesprochene Strafe nicht beglichen hatte, befand er sich vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 für einen Tag und neun Stunden in Haft, weshalb die unter Punkt 1.5.2 erwähnte Vorhaftanrechnung für diesen Zeitraum unterbrochen war.1.7.3. Im April 2018 folgte eine weitere Verwaltungsstrafe wegen Verletzung der Meldepflicht. Da er die zuletzt ausgesprochene Strafe nicht beglichen hatte, befand er sich vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 für einen Tag und neun Stunden in Haft, weshalb die unter Punkt 1.5.2 erwähnte Vorhaftanrechnung für diesen Zeitraum unterbrochen war.
1.8. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er ist suchtgiftabhängig und nimmt während der Freiheitsstrafe an einer forensisch-psychotherapeutischen Gruppentherapie teil. Ob eines erlittenen Bandscheibenvorfalls nimmt er derzeit Schmerzmittel ein.
1.9. In Österreich war er bisher nur kurzfristig erwerbstätig, zuletzt von XXXX .2018 bis XXXX .2018 für ein Tankstellenunternehmen in XXXX . Zuvor dauerte sein längstes Arbeitsverhältnis knapp fünf Monate an, dies von 2015 bis 2016.1.9. In Österreich war er bisher nur kurzfristig erwerbstätig, zuletzt von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 für ein Tankstellenunternehmen in römisch 40 . Zuvor dauerte sein längstes Arbeitsverhältnis knapp fünf Monate an, dies von 2015 bis 2016.
1.10. Der BF verfügt weder über nennenswerte finanzielle Rücklagen, noch über Immobilienbesitz in Österreich oder Deutschland und ist nach eigenen Angaben auch nicht mit einer Zahlungsverpflichtung belastet.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Strafurteilen übereinstimmen. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Ausführungen des BF vor dem BVwG am 02.07.2024.
Seine Sprachkenntnisse sind ob seiner Herkunft naheliegend.
Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung folgen seinen rezenten Angaben, die er vor dem BFA und dem BVwG getätigt hat (AS 62; PV vom 02.07.2024 Seite 4).
Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Österreich und Deutschland folgen seinen Angaben vor dem BVwG (PV vom 02.07.2024, Seite 11 f).
Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung liegt dem Verfahrensakt ebenso ein, wie eine Datenblattkopie seines Reisepasses (AS 25 und AS 41).
Seine Meldedaten sind einem Auszug aus dem ZMR entnommen, welcher auch die kurzfristige Obdachlosigkeit belegt und die Haftaufenthalte bestätigt. Die Meldedaten und auch seine Angaben, seine Lebensgefährtin in wochenweisem Wechsel besucht zu haben, verdeutlichen, dass die mit XXXX geführte Beziehung - auch ob der derzeit bestehenden haftbedingten Trennung - nicht die Tiefe einer Lebensgemeinschaft erreicht hat. Auch spricht gegen eine solche Beziehung, dass weder er noch seine Lebensgefährtin den Lebensmittelpunkt in das jeweilige Herkunftsland verlegt haben, obwohl dies beiderseitig möglich gewesen wäre.Seine Meldedaten sind einem Auszug aus dem ZMR entnommen, welcher auch die kurzfristige Obdachlosigkeit belegt und die Haftaufenthalte bestätigt. Die Meldedaten und auch seine Angaben, seine Lebensgefährtin in wochenweisem Wechsel besucht zu haben, verdeutlichen, dass die mit römisch 40 geführte Beziehung - auch ob der derzeit bestehenden haftbedingten Trennung - nicht die Tiefe einer Lebensgemeinschaft erreicht hat. Auch spricht gegen eine solche Beziehung, dass weder er noch seine Lebensgefährtin den Lebensmittelpunkt in das jeweilige Herkunftsland verlegt haben, obwohl dies beiderseitig möglich gewesen wäre.
Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts XXXX , des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX , welches bezugnehmende Ausführungen zur Entscheidung des Obersten Gerichtshof enthält. Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und Verurteilungen des BF. Die Verurteilungen außerhalb Österreichs konnten anhand des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX , vom XXXX .2024, XXXX , festgestellt werden. Ein ECRIS-Auszug des BF liegt dem Akt ein.Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts römisch 40 , des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 , welches bezugnehmende Ausführungen zur Entscheidung des Obersten Gerichtshof enthält. Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und Verurteilungen des BF. Die Verurteilungen außerhalb Österreichs konnten anhand des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 , vom römisch 40 .2024, römisch 40 , festgestellt werden. Ein ECRIS-Auszug des BF liegt dem Akt ein.
Die gegen den BF ausgesprochenen Verwaltungsstrafen, wie auch das Waffenverbot, sind durch die im Akt einliegenden Dokumente und den das Waffenverbot betreffenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX belegt (AS 51 und 213).Die gegen den BF ausgesprochenen Verwaltungsstrafen, wie auch das Waffenverbot, sind durch die im Akt einliegenden Dokumente und den das Waffenverbot betreffenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 belegt (AS 51 und 213).
Dass im Jahr 2017 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wurde, ergibt sich aus der Niederschrift vor dem BFA vom 31.10.2017.
Die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit sind durch Versicherungsdaten des BF belegt. Seine finanzielle Gebarung sowie die Arbeit in der Anstaltsküche ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BVwG (PV vom 02.07.2024, Seite 7 ff und Seite 12).
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Angaben vor dem BVwG am 02.07.2024. Die Suchtmittelabhängigkeit ergibt sich ebenso aus seinen Angaben, eine Therapiebestätigung wurde Seitens der Rechtsvertretung übermittelt (OZ 7).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der Vorwurf der Rechtsvertretung, der BF sei nicht persönlich befragt worden und seien auch seine Lebensgefährtin und Familienmitglieder nicht einvernommen worden, ist dahingehend zu entkräften, als er nunmehr die Möglichkeit hatte, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 10 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF.3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 10 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und gilt, weil Deutschland Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und gilt, weil Deutschland Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
[…]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die G