Entscheidungsdatum
28.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W296 2300559-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Stangl & Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Stangl & Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer beim Landesgericht XXXX (fortan: belangte Behörde) die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet XXXX .1. Mit Eingabe vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer beim Landesgericht römisch 40 (fortan: belangte Behörde) die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet römisch 40 .
Beigefügt waren dem Antrag des Beschwerdeführers sein Lebenslauf, sein Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXX , eine ihn betreffende Meldebestätigung vom XXXX , eine ihn betreffende Strafregisterbescheinigung vom XXXX , eine ihn betreffende Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , dass keine Vormerkungen zu ihm vorlägen, das Prüfungszeugnis seiner Lehrabschlussprüfung vom XXXX , sein Meisterprüfungszeugnis vom XXXX , sein Unternehmensprüfungszeugnis der Wirtschaftskammer XXXX vom XXXX , ein ihn betreffender Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom XXXX , eine ihn betreffende Arbeitsbestätigung bzw. ein Tätigkeitsnachweis, ausgestellt von seinem eigenen Unternehmen, der XXXX , vom XXXX und der Nachweis der Vergebührung seines Antrages vom XXXX .Beigefügt waren dem Antrag des Beschwerdeführers sein Lebenslauf, sein Staatsbürgerschaftsnachweis vom römisch 40 , eine ihn betreffende Meldebestätigung vom römisch 40 , eine ihn betreffende Strafregisterbescheinigung vom römisch 40 , eine ihn betreffende Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , dass keine Vormerkungen zu ihm vorlägen, das Prüfungszeugnis seiner Lehrabschlussprüfung vom römisch 40 , sein Meisterprüfungszeugnis vom römisch 40 , sein Unternehmensprüfungszeugnis der Wirtschaftskammer römisch 40 vom römisch 40 , ein ihn betreffender Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom römisch 40 , eine ihn betreffende Arbeitsbestätigung bzw. ein Tätigkeitsnachweis, ausgestellt von seinem eigenen Unternehmen, der römisch 40 , vom römisch 40 und der Nachweis der Vergebührung seines Antrages vom römisch 40 .
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen abgewiesen und begründend ausgeführt, er sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Strafsatz StGB unter Anwendung von §§ 28 Abs. 1 und 43a Abs. 2 StGB nach § 297 Abs. 1 2. Strafsatz StGB zu einer Geldstrafe von 180,- Tagessätzen zu je Euro 30,- und einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt worden. Es wurde weiter ausgeführt, die Verurteilung sei mittlerweile getilgt, doch sei sein Antrag unter Verweis auf die Judikatur in Zusammenhang mit der Vertrauenswürdigkeit abzuweisen gewesen, da diese unter einem strengen Maßstab zu bewerten sei.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen abgewiesen und begründend ausgeführt, er sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, 2. Strafsatz StGB unter Anwendung von Paragraphen 28, Absatz eins und 43a Absatz 2, StGB nach Paragraph 297, Absatz eins, 2. Strafsatz StGB zu einer Geldstrafe von 180,- Tagessätzen zu je Euro 30,- und einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt worden. Es wurde weiter ausgeführt, die Verurteilung sei mittlerweile getilgt, doch sei sein Antrag unter Verweis auf die Judikatur in Zusammenhang mit der Vertrauenswürdigkeit abzuweisen gewesen, da diese unter einem strengen Maßstab zu bewerten sei.
3. Am XXXX erhob der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX Beschwerde an das „Bundesverwaltungsgericht Niederösterreich“ und führte aus, er weise offensichtlich, da die belangte Behörde hierzu keine anderen bzw. abweichenden negativen Feststellungen getroffen habe, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SDG auf. Alleine die Vertrauenswürdigkeit sei ihm wegen einer getilgten Verurteilung abgesprochen worden, obgleich das inkriminierte Verhalten fast zehn Jahre zurücklege und habe er sich seit dieser Zeit nichts zu Schulden kommen lassen. Die belangte Behörde habe keine Prognose getroffen, habe sein Wohlverhalten im seit der Verurteilung verstrichenen Zeitraum nicht berücksichtigt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.3. Am römisch 40 erhob der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 Beschwerde an das „Bundesverwaltungsgericht Niederösterreich“ und führte aus, er weise offensichtlich, da die belangte Behörde hierzu keine anderen bzw. abweichenden negativen Feststellungen getroffen habe, die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, SDG auf. Alleine die Vertrauenswürdigkeit sei ihm wegen einer getilgten Verurteilung abgesprochen worden, obgleich das inkriminierte Verhalten fast zehn Jahre zurücklege und habe er sich seit dieser Zeit nichts zu Schulden kommen lassen. Die belangte Behörde habe keine Prognose getroffen, habe sein Wohlverhalten im seit der Verurteilung verstrichenen Zeitraum nicht berücksichtigt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
4. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem – allerdings zunächst unvollständigen - Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte die belangte Behörde den vollständigen Verwaltungsakt am XXXX vor.4. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem – allerdings zunächst unvollständigen - Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte die belangte Behörde den vollständigen Verwaltungsakt am römisch 40 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt.Die Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt.
Dem Beschwerdeführer wurde im Jahre XXXX aufgrund einer Anzeige die Berechtigung zur Überprüfung gemäß § 57a KFG für die Dauer von sechs Monaten entzogen, da er in diesem Jahre eine positive Überprüfung für einen nicht betriebs- und verkehrssicheren Personenkraftwagen abgegeben hatte. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahre römisch 40 aufgrund einer Anzeige die Berechtigung zur Überprüfung gemäß Paragraph 57 a, KFG für die Dauer von sechs Monaten entzogen, da er in diesem Jahre eine positive Überprüfung für einen nicht betriebs- und verkehrssicheren Personenkraftwagen abgegeben hatte.
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig aufgrund des das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , bestätigenden Urteiles des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Strafsatz StGB unter Anwendung von §§ 28 Abs. 1 und 43a Abs. 2 StGB nach § 297 Abs. 1 2. Strafsatz StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Euro 30,- und einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig aufgrund des das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , bestätigenden Urteiles des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, 2. Strafsatz StGB unter Anwendung von Paragraphen 28, Absatz eins und 43a Absatz 2, StGB nach Paragraph 297, Absatz eins, 2. Strafsatz StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Euro 30,- und einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Der Tat lag zusammengefasst folgende Handlung des Beschwerdeführers zugrunde: Da dieser vermutete, dass die gegen ihn im Jahre XXXX erfolgte Anzeige, aufgrund derer ihm zeitlich befristet seine Berechtigung zur Überprüfung gemäß § 57a KFG entzogen wurde, durch XXXX erfolgt war, ließ er an XXXX einen roten Volkswagen Golf in der Werkstätte von XXXX überprüfen. Nachdem das Auto zur Verbesserung von der Werkstätte XXXX zurückgestellt wurde, wurde der Personenkraftwagen kurze Zeit später abermals vorgezeigt, jedoch ein weiteres Mal, da immer noch nicht sämtliche Mängel abgearbeitet waren, am XXXX in die Werkstätte XXXX gebracht. war der roten Volkswagen Golf in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand, weswegen von der Werkstätte XXXX am XXXX ein positives Anmeldegutachten übergeben und hierfür ein Betrag von Euro 45,- in Rechnung gestellt wurde. Der Tat lag zusammengefasst folgende Handlung des Beschwerdeführers zugrunde: Da dieser vermutete, dass die gegen ihn im Jahre römisch 40 erfolgte Anzeige, aufgrund derer ihm zeitlich befristet seine Berechtigung zur Überprüfung gemäß Paragraph 57 a, KFG entzogen wurde, durch römisch 40 erfolgt war, ließ er an römisch 40 einen roten Volkswagen Golf in der Werkstätte von römisch 40 überprüfen. Nachdem das Auto zur Verbesserung von der Werkstätte römisch 40 zurückgestellt wurde, wurde der Personenkraftwagen kurze Zeit später abermals vorgezeigt, jedoch ein weiteres Mal, da immer noch nicht sämtliche Mängel abgearbeitet waren, am römisch 40 in die Werkstätte römisch 40 gebracht. war der roten Volkswagen Golf in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand, weswegen von der Werkstätte römisch 40 am römisch 40 ein positives Anmeldegutachten übergeben und hierfür ein Betrag von Euro 45,- in Rechnung gestellt wurde.
Der Beschwerdeführer demolierte und manipulierte nach der Überprüfung durch die Werkstätte XXXX den für verkehrs- und betriebssicher befundenen Personenkraftwagen, sodass dieser danach nicht mehr verkehrs- und betriebssicher war. Unter anderem wurde die Bodenplatte vom Beschwerdeführer gewaltsam eingedrückt, der Unterbodenschutz wurde durch ihn abgeschraubt, beim linken hinteren Stoßdämpfer entfernte er die Mutter und die Halterung, sodass der Stoßdämpfer durch das Ausfedern zwischen die hinteren Spiralfedern geriet. Weiters lockerte der Beschwerdeführer den rechten Stoßdämpfer, sodass dieser nicht mehr fixiert war und am Loch der Stoßdämpferaufnahme streifte und entfernte der Beschwerdeführer eine Schraube bei den Achsträgern. Der Beschwerdeführer demolierte und manipulierte nach der Überprüfung durch die Werkstätte römisch 40 den für verkehrs- und betriebssicher befundenen Personenkraftwagen, sodass dieser danach nicht mehr verkehrs- und betriebssicher war. Unter anderem wurde die Bodenplatte vom Beschwerdeführer gewaltsam eingedrückt, der Unterbodenschutz wurde durch ihn abgeschraubt, beim linken hinteren Stoßdämpfer entfernte er die Mutter und die Halterung, sodass der Stoßdämpfer durch das Ausfedern zwischen die hinteren Spiralfedern geriet. Weiters lockerte der Beschwerdeführer den rechten Stoßdämpfer, sodass dieser nicht mehr fixiert war und am Loch der Stoßdämpferaufnahme streifte und entfernte der Beschwerdeführer eine Schraube bei den Achsträgern.
Danach fuhr der Beschwerdeführer am XXXX zuerst zur Firma XXXX , wo für den Personenkraftwagen ein negativer Prüfbericht ausgestellt wurde. Am XXXX ließ er den Personenkraftwagen neuerlich durch den XXXX überprüfen, welcher ein zweites Mal bestätigte, dass der Personenkraftwagen schwere Mängel mit dem Vermerk „Gefahr im Verzug“ aufwies. Danach fuhr der Beschwerdeführer am römisch 40 zuerst zur Firma römisch 40 , wo für den Personenkraftwagen ein negativer Prüfbericht ausgestellt wurde. Am römisch 40 ließ er den Personenkraftwagen neuerlich durch den römisch 40 überprüfen, welcher ein zweites Mal bestätigte, dass der Personenkraftwagen schwere Mängel mit dem Vermerk „Gefahr im Verzug“ aufwies.
Danach erstattete der Beschwerdeführer ebenfalls am XXXX bei der Polizeiinspektion XXXX Anzeige gegen XXXX und führte dort als Zeuge einvernommen tatsachenwidrig aus, dass der Angezeigte eine mangelhafte Überprüfung bei dem roten Personenkraftwagen der Marke Volkswagen Golf durchgeführt hatte, obwohl dieses Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX dafür Euro 200,- verlangte, obwohl dieser eine Rechnung über lediglich Euro 45,- ausstellte.Danach erstattete der Beschwerdeführer ebenfalls am römisch 40 bei der Polizeiinspektion römisch 40 Anzeige gegen römisch 40 und führte dort als Zeuge einvernommen tatsachenwidrig aus, dass der Angezeigte eine mangelhafte Überprüfung bei dem roten Personenkraftwagen der Marke Volkswagen Golf durchgeführt hatte, obwohl dieses Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass römisch 40 dafür Euro 200,- verlangte, obwohl dieser eine Rechnung über lediglich Euro 45,- ausstellte.
Die Gerichte, das Landesgericht XXXX und bestätigend das Oberlandesgericht XXXX , verurteilten den Beschwerdeführer, der sich im Strafverfahren für nicht schuldig bekannte und seine Taten leugnete, deswegen, da er durch seine Taten XXXX der strafgerichtlichen Verfolgung wegen Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB ausgesetzt hatte. Die Strafgerichte führten in ihren Urteilen aus, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er falsch ausgesagt hatte und wollte er das auch, da es ihm darauf ankam, XXXX der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen. Der Beschwerdeführer wusste folglich, dass die Verdächtigungen gegen XXXX falsch waren, doch rechnete er damit und fand sich damit ab.Die Gerichte, das Landesgericht römisch 40 und bestätigend das Oberlandesgericht römisch 40 , verurteilten den Beschwerdeführer, der sich im Strafverfahren für nicht schuldig bekannte und seine Taten leugnete, deswegen, da er durch seine Taten römisch 40 der strafgerichtlichen Verfolgung wegen Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ausgesetzt hatte. Die Strafgerichte führten in ihren Urteilen aus, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er falsch ausgesagt hatte und wollte er das auch, da es ihm darauf ankam, römisch 40 der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen. Der Beschwerdeführer wusste folglich, dass die Verdächtigungen gegen römisch 40 falsch waren, doch rechnete er damit und fand sich damit ab.
Die Bestrafung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Euro 30,- und einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, war seit XXXX rechtskräftig und ist im Strafregister bereits getilgt.Die Bestrafung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Euro 30,- und einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, war seit römisch 40 rechtskräftig und ist im Strafregister bereits getilgt.
Mit verfahrensrechtlichen Bescheid vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit abgewiesen, wogegen er nunmehr rechtlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhob.Mit verfahrensrechtlichen Bescheid vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit abgewiesen, wogegen er nunmehr rechtlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhob.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.Die unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.
Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Strafsatz StGB unter Anwendung von §§ 28 Abs. 1 und 43a Abs. 2 StGB nach § 297 Abs. 1 2. Strafsatz StGB zu einer Geldstrafe von 180,- Tagessätzen zu je Euro 30,- und einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, Probezeit: drei Jahre, durch das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , und das das erstgenannte Urteil bestätigende Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht substantiiert entgegengetreten ist. Vielmehr vermeinte er lediglich in seinem Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht, dass seit der Verurteilung fast zehn Jahre vergangen seien und sein Wohlverhalten seitdem nicht in eine seitens der belangten Behörde verpflichtend zu erstellenden Prognose Eingang gefunden hätte.Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, 2. Strafsatz StGB unter Anwendung von Paragraphen 28, Absatz eins und 43a Absatz 2, StGB nach Paragraph 297, Absatz eins, 2. Strafsatz StGB zu einer Geldstrafe von 180,- Tagessätzen zu je Euro 30,- und einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, Probezeit: drei Jahre, durch das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , und das das erstgenannte Urteil bestätigende Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht substantiiert entgegengetreten ist. Vielmehr vermeinte er lediglich in seinem Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht, dass seit der Verurteilung fast zehn Jahre vergangen seien und sein Wohlverhalten seitdem nicht in eine seitens der belangten Behörde verpflichtend zu erstellenden Prognose Eingang gefunden hätte.
Die Feststellungen zur Rechtskraft des strafgerichtlichen erstinstanzlichen Urteiles samt Tilgung im Strafregister folgen dem zugrundeliegenden Bescheid und ist der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht substantiiert entgegengetreten, berief er sich doch in seinem Rechtsmittel bestätigend auf die bereits erfolgte Tilgung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 11 SDG steht gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung abgewiesen wurde, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.Gemäß Paragraph 11, SDG steht gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung abgewiesen wurde, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) 3.2. Für die gegenständliche Rechtssache relevante Normen, Gesetzesmaterialien, höchstgerichtliche Judikatur:
3.2.1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, maßgeblich:3.2.1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, maßgeblich:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
[…]“
3.2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), StF: BGBl. Nr. 137/1975, idgF, maßgeblich:
„Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher3.2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, idgF, maßgeblich:
„Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
[…]
e) Vertrauenswürdigkeit,
[…]
Eintragungsverfahren
§ 4. Paragraph 4,
[…]
(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. […]“(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. […]“
3.2.3. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), StF: BGBl. Nr. 60/1974, idgF, maßgeblich:3.2.3. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, idgF, maßgeblich:
„Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege
Falsche Beweisaussage
§ 288. (1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 288, (1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
[…]
Verleumdung
§ 297. (1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Paragraph 297, (1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (Paragraph 5, Absatz 3,), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
[…]
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen
Mißbrauch der Amtsgewalt
§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Paragraph 302, (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
[…]“
3.2.4. Erläuterungen zur Stammfassung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG:3.2.4. Erläuterungen zur Stammfassung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG:
„Zum II. Abschnitt „Zum römisch II. Abschnitt
AIIgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger
Zum § 2Zum Paragraph 2,
…
Von den, für die persönliche Eignung geforderten Voraussetzungen bedürfen nur die unter den Buchstaben e und g angeführten einer Erläuterung. Ähnlich wie bei der Sachkunde wird man auch bei der besonders zu fordernden Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers anläßIich der Eintragung in die Sachverständigenliste eine gewisse Unsicherheit hinnehmen müssen. Dies kann aber mit Rücksicht darauf, daß der Eintrag zunächst befristet ist (§ 6), und auf die Möglichkeit der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (§ 10) in Kauf genommen werden (vgl. auch die bloße Bescheinigungspflicht dieser Voraussetzung bei Vorliegen von Zweifeln nach § 4 Abs. 1). Weil Vertrauenswürdigkeit ein umfassender Begriff ist, kann darauf verzichtet werden, das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren; in aller Regel wird nämlich das Vorliegen einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung schon die eben erörterte Eintragungsvoraussetzung nach Buchstabe e als nicht gegeben erscheinen lassen, sie muß es aber nicht.“Von den, für die persönliche Eignung geforderten Voraussetzungen bedürfen nur die unter den Buchstaben e und g angeführten einer Erläuterung. Ähnlich wie bei der Sachkunde wird man auch bei der besonders zu fordernden Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers anläßIich der Eintragung in die Sachverständigenliste eine gewisse Unsicherheit hinnehmen müssen. Dies kann aber mit Rücksicht darauf, daß der Eintrag zunächst befristet ist (Paragraph 6,), und auf die Möglichkeit der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (Paragraph 10,) in Kauf genommen werden vergleiche auch die bloße Bescheinigungspflicht dieser Voraussetzung bei Vorliegen von Zweifeln nach Paragraph 4, Absatz eins,). Weil Vertrauenswürdigkeit ein umfassender Begriff ist, kann darauf verzichtet werden, das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren; in aller Regel wird nämlich das Vorliegen einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung schon die eben erörterte Eintragungsvoraussetzung nach Buchstabe e als nicht gegeben erscheinen lassen, sie muß es aber nicht.“
3.2.5. Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes zu § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG:3.2.5. Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes zu Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG:
Das SDG 1975 enthält - wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren (vgl etwa § 5 Abs 2 RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; § 34 Abs 2 FSG 1997 hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; § 57a Abs 2 KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; § 4 Abs 2 Z 3 ÄrzteG 1998 hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit; § 11 Z 4 PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) - keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH vom16.12.2015, Ra 2015/03/0094).Das SDG 1975 enthält - wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren vergleiche etwa Paragraph 5, Absatz 2, RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; Paragraph 34, Absatz 2, FSG 1997 hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit; Paragraph 11, Ziffer 4, PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) - keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH vom16.12.2015, Ra 2015/03/0094).
Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SVDolmG betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Mit der Verwendung des Wortes "Vertrauenswürdigkeit" zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen muss, hat der Gesetzgeber einen so genannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (VwGH vom 23.03.1999, 96/19/1229, mit Hinweis E 1.4.1981, 01/0669/80).Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SVDolmG betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Mit der Verwendung des Wortes "Vertrauenswürdigkeit" zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen muss, hat der Gesetzgeber einen so genannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (VwGH vom 23.03.1999, 96/19/1229&">