TE Vfgh Beschluss 2007/3/14 V77/06

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Veröffentlicht am 14.03.2007
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
UniversitätsG 2002 §19, §51, §54
Verordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck vom 07.07.06 Pkt 5.3.

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung einer Verordnung der Medizinischen Universität Innsbruck betreffend das Verfahren zur Vergabe der Plätze für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl; bloß potentielle Betroffenheit der rechtlichen Interessen der Antragsteller; aktuelle Beeinträchtigung erst durch Akt der Nichtzulassung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antrag entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen jenem, über den mit Beschluss vom 6. März 2007 V76/06 entschieden wurde.

Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Begründung seines zu V76/06 am 6. März 2007 gefällten Beschlusses hinzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Hochschulen, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V77.2006

Dokumentnummer

JFT_09929686_06V00077_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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