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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung einer Verordnung der Medizinischen Universität Innsbruck betreffend das Verfahren zur Vergabe der Plätze für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl; bloß potentielle Betroffenheit der rechtlichen Interessen der Antragsteller; aktuelle Beeinträchtigung erst durch Akt der NichtzulassungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Antrag entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen jenem, über den mit Beschluss vom 6. März 2007 V76/06 entschieden wurde.
Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Begründung seines zu V76/06 am 6. März 2007 gefällten Beschlusses hinzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Hochschulen, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V77.2006Dokumentnummer
JFT_09929686_06V00077_00