Entscheidungsdatum
28.10.2024Norm
BDG 1979 §15bSpruch
W293 2288686-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG, Joanneumring 6/III, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 05.01.2024, Zl. XXXX , betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG, Joanneumring 6/III, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 05.01.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid wie folgt abgeändert:
„Auf Grund Ihres Antrags vom 6. September 2022 wird gemäß §15b Abs. 1 bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom XXXX 2007 bis zum XXXX 2022 173 Schwerarbeitsmonate aufweisen. Als Schwerarbeit zu werten sind die Monate XXXX 2008 bis XXXX 2022.“„Auf Grund Ihres Antrags vom 6. September 2022 wird gemäß §15b Absatz eins bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom römisch 40 2007 bis zum römisch 40 2022 173 Schwerarbeitsmonate aufweisen. Als Schwerarbeit zu werten sind die Monate römisch 40 2008 bis römisch 40 2022.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 06.09.2022 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 06.09.2022 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).
2. Mit Schreiben vom 12.07.2023 teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX 2007 bis XXXX 2022 keine Schwerarbeitsmonate aufweise. Inhaltlich führte die belangte Behörde aus, als Sachbearbeiter der Vollzugsstelle weise er keine entsprechenden Schwerarbeitszeiten auf. Die administrativen und Vollzugsangelegenheiten würden etwa 80 % seiner Gesamttätigkeiten und die Mitarbeit im Organisationsbereich der Exekutive etwa 20 % seiner Tätigkeiten ausmachen. Für die Zuerkennung von Schwerarbeitszeiten sei unerheblich, ob das Büro im Halbgesperre oder Gesperre einer Justizanstalt liege. Wesentlich sei, dass ein unmittelbarer und ständiger Gefangenenaufsichtsdienst vorliegen müsse, und das an 15 Kalendertagen im Monat.2. Mit Schreiben vom 12.07.2023 teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 2007 bis römisch 40 2022 keine Schwerarbeitsmonate aufweise. Inhaltlich führte die belangte Behörde aus, als Sachbearbeiter der Vollzugsstelle weise er keine entsprechenden Schwerarbeitszeiten auf. Die administrativen und Vollzugsangelegenheiten würden etwa 80 % seiner Gesamttätigkeiten und die Mitarbeit im Organisationsbereich der Exekutive etwa 20 % seiner Tätigkeiten ausmachen. Für die Zuerkennung von Schwerarbeitszeiten sei unerheblich, ob das Büro im Halbgesperre oder Gesperre einer Justizanstalt liege. Wesentlich sei, dass ein unmittelbarer und ständiger Gefangenenaufsichtsdienst vorliegen müsse, und das an 15 Kalendertagen im Monat.
3. Mit Stellungnahme vom 27.07.2023 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe folgende Tätigkeiten inne: Personendurchsuchungen von Insassen vor und nach der Besuchsabwicklung laut Dienstverfügung; Bewachung und Führung von vier langstrafigen Insassen, die im Betrieb Aufnahme Vollzugsstelle beschäftigt seien und deren Betreuung Montag bis Samstag erfolge; Sicherheitskontrollen, Personendurchsuchungen von Insassen im Zuge des Zugangs, Überstellungen, Vorführungen sowie Abfertigung des zentralen Überstellungsdienstes. Weiters habe er durch seine Tätigkeit im Strafreferat ständigen Kontakt mit problematischen und hoch aggressiven Insassen im Zuge von Einvernahmen und Schuldaussprüchen.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum vom XXXX 2007 bis zum XXXX 2022 keine Schwerarbeitsmonate aufweise. Inhaltlich führte die belangte Behörde nach Darstellung der gesetzlichen Regelung aus, Bedienstete, die weniger als die Hälfte ihrer Dienstzeit im direkten Kontakt mit Insass:innen stehen würden, seien von der Regelung nicht umfasst, darunter auch jene Bediensteten, die in der Direktions-, Ausbildungs-, Vollzugs- bzw. Wirtschaftsstelle einer Justizanstalt Dienst versehen würden. Nach mehrmaligen und umfangreichen Überprüfungen der Tätigkeiten im genannten Zeitraum unter Heranziehung der Verwendungen bzw. Stundenaufzeichnungen aus dem Dienstplanungs- und Stundenabrechnungsprogramm (DPSA) als Sachbearbeiter in der Vollzugsstelle habe keine Schwerarbeit fetsgestellt werden können.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum vom römisch 40 2007 bis zum römisch 40 2022 keine Schwerarbeitsmonate aufweise. Inhaltlich führte die belangte Behörde nach Darstellung der gesetzlichen Regelung aus, Bedienstete, die weniger als die Hälfte ihrer Dienstzeit im direkten Kontakt mit Insass:innen stehen würden, seien von der Regelung nicht umfasst, darunter auch jene Bediensteten, die in der Direktions-, Ausbildungs-, Vollzugs- bzw. Wirtschaftsstelle einer Justizanstalt Dienst versehen würden. Nach mehrmaligen und umfangreichen Überprüfungen der Tätigkeiten im genannten Zeitraum unter Heranziehung der Verwendungen bzw. Stundenaufzeichnungen aus dem Dienstplanungs- und Stundenabrechnungsprogramm (DPSA) als Sachbearbeiter in der Vollzugsstelle habe keine Schwerarbeit fetsgestellt werden können.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er im Wesentlichen aus, von der belangten Behörde sei nicht berücksichtigt worden, dass er sehr wohl maßgebliche exekutivdienstliche Dienste ausführe, die in Summe im Ausmaß von 15 Kalendertagen im Monat bzw. zumindest in der Hälfe der monatlichen Dienstzeit erbracht werden würden. Er erbringe besonders belastete Tätigkeiten und sei durch diese Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr im erheblichen Ausmaß übersteige, konfrontiert. Vor diesem Hintergrund stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beiziehung einer berufskundlichen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX 2007 bis XXXX 2022 eine Tätigkeit in ständigem unmittelbarem Insassenkontakt durchgeführt habe.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er im Wesentlichen aus, von der belangten Behörde sei nicht berücksichtigt worden, dass er sehr wohl maßgebliche exekutivdienstliche Dienste ausführe, die in Summe im Ausmaß von 15 Kalendertagen im Monat bzw. zumindest in der Hälfe der monatlichen Dienstzeit erbracht werden würden. Er erbringe besonders belastete Tätigkeiten und sei durch diese Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr im erheblichen Ausmaß übersteige, konfrontiert. Vor diesem Hintergrund stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beiziehung einer berufskundlichen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 2007 bis römisch 40 2022 eine Tätigkeit in ständigem unmittelbarem Insassenkontakt durchgeführt habe.
6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 20.03.2024 vorgelegt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert wurde. In der Verhandlung als Zeugen einvernommen wurden der Leiter der Justizanstalt XXXX sowie der Vollzugsleiter der Anstalt, XXXX .7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert wurde. In der Verhandlung als Zeugen einvernommen wurden der Leiter der Justizanstalt römisch 40 sowie der Vollzugsleiter der Anstalt, römisch 40 .
8. Mit Stellungnahme vom 26.09.2024 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass die Zeiten im DPSA nicht lückenlos erfasst worden seien. Insbesondere kurzfristig angeordnete Einsätze würden darin nicht aufscheinen. Wie das Beweisverfahren ergeben habe, sei die Tätigkeit, die im DPSA unter „Vollzugsstelle“ verbucht worden sei, überwiegend mit Insassenkontakt verbunden. 60-80% der Gesamttätigkeit seien für das Ordnungsstrafreferat gewesen. Der Anteil an administrativer Tätigkeit ohne Insassenkontakt sei lediglich mit 20 % einzuschätzen. Die Vollzugsstelle befinde sich im (Halb-)Gesperre. Die örtlichen Begebenheiten würden Auswirkungen auf den Arbeitsalltag des Beschwerdeführers haben, weil dieser unmittelbar von Insassen umgeben sei, entweder in Form von Hausarbeitern, die sich frei im Gesperre bewegen würden, oder von Insassen, die vor- oder ausgeführt würden. Dadurch existiere eine beständige Gefahrenquelle für Leib und Leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX . In dieser sind nur männliche Insassen untergebracht.1.1 Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt römisch 40 . In dieser sind nur männliche Insassen untergebracht.
1.2. Er war von XXXX 2007 bis XXXX 2008 in einem Beschäftigungsausmaß von 60 % stellvertretender Sachbearbeiter der Aufnahme, von XXXX 2008 bis XXXX 2010 Sachbearbeiter der Vollzugsstelle mit einem Beschäftigungsausmaß von 80 % und von XXXX 2010 bis XXXX 2022 Sachbearbeiter der Vollzugsstelle in einem Beschäftigungsausmaß von 100 %, dies alles in der Justizanstalt XXXX . Die Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeiten erfolgten zur Betreuung eines Kindes.1.2. Er war von römisch 40 2007 bis römisch 40 2008 in einem Beschäftigungsausmaß von 60 % stellvertretender Sachbearbeiter der Aufnahme, von römisch 40 2008 bis römisch 40 2010 Sachbearbeiter der Vollzugsstelle mit einem Beschäftigungsausmaß von 80 % und von römisch 40 2010 bis römisch 40 2022 Sachbearbeiter der Vollzugsstelle in einem Beschäftigungsausmaß von 100 %, dies alles in der Justizanstalt römisch 40 . Die Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeiten erfolgten zur Betreuung eines Kindes.
In den Monaten Juni 2010, Oktober 2011, Februar 2013, Februar 2015, November 2017, Oktober 2019, August 2020, Juli 2021 und April 2022 war der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte der monatlichen Gesamtdienstzeit aufgrund der Konsumation von Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Krankheit, Kur- oder Rehabilitationsaufenthalts vom Dienst abwesend.
Im Juni 2012 war der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte der monatlichen Dienstzeit vom Dienst abwesend, dies insbesondere infolge Konsumation von Erholungsurlaub, Krankheit bzw. Weiterbildung. Im XXXX 2008 war der Beschwerdeführer 60 von 142 Stunden Gesamtdienstzeit wegen Urlaub (Erholungs- bzw. Sonderurlaub) bzw. Krankheit vom Dienst abwesend.Im Juni 2012 war der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte der monatlichen Dienstzeit vom Dienst abwesend, dies insbesondere infolge Konsumation von Erholungsurlaub, Krankheit bzw. Weiterbildung. Im römisch 40 2008 war der Beschwerdeführer 60 von 142 Stunden Gesamtdienstzeit wegen Urlaub (Erholungs- bzw. Sonderurlaub) bzw. Krankheit vom Dienst abwesend.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2022 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate. Als Beurteilungszeitraum ist der Zeitraum XXXX 2007 bis XXXX 2022 heranzuziehen.1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2022 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate. Als Beurteilungszeitraum ist der Zeitraum römisch 40 2007 bis römisch 40 2022 heranzuziehen.
1.4. Als Sachbearbeiter der Aufnahme im Zeitraum XXXX 2007 bis XXXX 2008 waren hauptsächlich folgende Tätigkeiten vom Beschwerdeführer zu verrichten: Abfertigung von Zu- und Abgängen; Abfertigung von Freiheitsmaßnahmen, Sicherheitskontrollen von Insassen, die in die Justizanstalt zurückkommen; Abfertigung des Zentralen Überstellungsdienstes, Übernahme der Insassen anderer Justizanstalten; Kontrolle der Briefe und Pakete und Ausgabe von Pakten an Insassen in Anwesenheit der Insassen; Standesführung der Insassen, Tagesjournalerstellungen; Anlegung von GPS-Fußfesseln für die Außenstelle XXXX . Diese Tätigkeit ist nicht in Abteilungen oder Betrieben durchzuführen und stellt keine Aus- bzw. Vorführung von Insass:innen darf.1.4. Als Sachbearbeiter der Aufnahme im Zeitraum römisch 40 2007 bis römisch 40 2008 waren hauptsächlich folgende Tätigkeiten vom Beschwerdeführer zu verrichten: Abfertigung von Zu- und Abgängen; Abfertigung von Freiheitsmaßnahmen, Sicherheitskontrollen von Insassen, die in die Justizanstalt zurückkommen; Abfertigung des Zentralen Überstellungsdienstes, Übernahme der Insassen anderer Justizanstalten; Kontrolle der Briefe und Pakete und Ausgabe von Pakten an Insassen in Anwesenheit der Insassen; Standesführung der Insassen, Tagesjournalerstellungen; Anlegung von GPS-Fußfesseln für die Außenstelle römisch 40 . Diese Tätigkeit ist nicht in Abteilungen oder Betrieben durchzuführen und stellt keine Aus- bzw. Vorführung von Insass:innen darf.
Seit XXXX 2008 erfüllte der Beschwerdeführer in seiner Dienstzeit primär die Tätigkeiten eines Ordnungsstrafreferenten. Dabei suchen Insassen, die sich nicht auf der Begleitliste befinden und sich innerhalb des Gesperres frei bewegen können, bei Verfahren selbständig das Büro des Beschwerdeführers im Halbgesperre auf. Dort führt der Beschwerdeführer mit diesen zuerst informativ eine erste Befragung durch. Wenn es zu strafrechtliche relevanten Delikten gekommen ist, wird ein Ordnungsstrafverfahren eingeleitet. Sodann führt der Beschwerdeführer Befragungen von Zeugen, die selbst Insassen sind, bzw. Beschuldigtenvernehmungen durch. Seit römisch 40 2008 erfüllte der Beschwerdeführer in seiner Dienstzeit primär die Tätigkeiten eines Ordnungsstrafreferenten. Dabei suchen Insassen, die sich nicht auf der Begleitliste befinden und sich innerhalb des Gesperres frei bewegen können, bei Verfahren selbständig das Büro des Beschwerdeführers im Halbgesperre auf. Dort führt der Beschwerdeführer mit diesen zuerst informativ eine erste Befragung durch. Wenn es zu strafrechtliche relevanten Delikten gekommen ist, wird ein Ordnungsstrafverfahren eingeleitet. Sodann führt der Beschwerdeführer Befragungen von Zeugen, die selbst Insassen sind, bzw. Beschuldigtenvernehmungen durch.
Bei Ordnungsstrafverfahren betreffend Insassen, die sich auf der Begleitliste befinden, finden die Befragungen in der jeweiligen Abteilung im dortigen Dienstzimmer statt. Dabei handelt es sich um die Mehrzahl der Verfahren. Neben dieser Tätigkeit hat der Beschwerdeführer auch regelmäßig Nachtdienste absolviert.
Aushilfsweise war der Beschwerdeführer weiters im Bekleidungsmagazin tätig, dies mit rund 20 % seiner Tätigkeit. Zusätzliche Tätigkeiten, wie etwa als Praxistrainer für Auszubildende oder Lehrtätigkeit an der Justizwacheschule finden ohne Insassenkontakt statt, machen gesamt betrachtet jedoch nur einen sehr geringen zeitlichen Anteil an der Gesamtdienstzeit aus.
Gesamt betrachtet war der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX 2008 bis XXXX 2008 mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht sind, bzw. bei der Vorführung von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt.Gesamt betrachtet war der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 2008 bis römisch 40 2008 mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht sind, bzw. bei der Vorführung von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt.
1.5. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im gesamten Beurteilungszeitraum erfüllen nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Schwerarbeitsverordnung. Es handelt sich weder um unregelmäßige Nachtarbeit, bei der an zumindest sechs Arbeitstagen im Kalendermonat entsprechender Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht zu erbringen wäre, die Tätigkeit ist nicht unter regelmäßiger, übermäßiger Hitze oder Kälte zu erbringen oder unter chemischen oder physikalischen Einflüssen. Es werden nicht mehr als 2.000 kcal innerhalb einer achtstündigen Dienstzeit verbraucht, es handelt sich um keine berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf. Der Beschwerdeführer weist auch nicht die geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf.1.5. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im gesamten Beurteilungszeitraum erfüllen nicht die Anforderungen des Paragraph eins, Absatz eins, Schwerarbeitsverordnung. Es handelt sich weder um unregelmäßige Nachtarbeit, bei der an zumindest sechs Arbeitstagen im Kalendermonat entsprechender Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht zu erbringen wäre, die Tätigkeit ist nicht unter regelmäßiger, übermäßiger Hitze oder Kälte zu erbringen oder unter chemischen oder physikalischen Einflüssen. Es werden nicht mehr als 2.000 kcal innerhalb einer achtstündigen Dienstzeit verbraucht, es handelt sich um keine berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf. Der Beschwerdeführer weist auch nicht die geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers sowie zum Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bzw. zu seiner Dienststelle ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Die einzelnen Verwendungen des Beschwerdeführes sind im verfahrensgegenständlichen Bescheid angeführt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Zeiten und gab an, die Stundenreduktionen seien zur Betreuung seines minderjährigen Kindes erfolgt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). 2.2. Die einzelnen Verwendungen des Beschwerdeführes sind im verfahrensgegenständlichen Bescheid angeführt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Zeiten und gab an, die Stundenreduktionen seien zur Betreuung seines minderjährigen Kindes erfolgt vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 6).
Die Monate, in denen der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte der monatlichen Dienstzeit vom Dienst abwesend war, sind den Auszügen aus dem DPSA zu entnehmen. Diesbezüglich ist für Abwesenheiten von einer korrekten Verbuchung der Zeiten auszugehen. Aus dem DPSA ergeben sich auch für die Monate XXXX 2008 sowie Juni 2012 die entsprechenden Zeiten. Die Monate, in denen der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte der monatlichen Dienstzeit vom Dienst abwesend war, sind den Auszügen aus dem DPSA zu entnehmen. Diesbezüglich ist für Abwesenheiten von einer korrekten Verbuchung der Zeiten auszugehen. Aus dem DPSA ergeben sich auch für die Monate römisch 40 2008 sowie Juni 2012 die entsprechenden Zeiten.
2.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag liegt im Verwaltungsakt ein. Der maßgebliche Beurteilungszeitraum ergibt sich aus dem Verfahrensakt und entspricht den Vorgaben des § 15b BDG 1979.2.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag liegt im Verwaltungsakt ein. Der maßgebliche Beurteilungszeitraum ergibt sich aus dem Verfahrensakt und entspricht den Vorgaben des Paragraph 15 b, BDG 1979.
2.4. Welche Tätigkeiten mit seiner Position als stellvertretender Sachbearbeiter der Aufnahme verbunden waren, schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).2.4. Welche Tätigkeiten mit seiner Position als stellvertretender Sachbearbeiter der Aufnahme verbunden waren, schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 6).
Dass diese Zeiten im Zeitraum XXXX 2007 bis XXXX 2008 nicht zumindest die Hälfte auf Abteilungen bzw. in Anstaltsbetrieben durchgeführt wird, bzw. er zur Vor- bzw. Ausführung von Insassen eingeteilt war, ergibt sich aus einer Gesamtschau der vom Beschwerdeführer durchgeführten Tätigkeiten, verbunden mit den Verbuchungen in den einzelnen Monaten im DPSA. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in diesen Zeiten auch exekutivdienstliche Tätigkeiten erfüllt hat, etwa in Form von Nachtdiensten, wobei diesbezüglich nicht nur Stunden unter der Kategorie „Trakt“ oder „Nachtdienst“, sondern auch in Kategorien wie „1. Gitter“, „Besuche“ oder „Haupttor“ aufscheinen. Gesamt betrachtet ergeben jene Stunden, die im Exekutivbereich verbucht sind, in keinem einzigen Monat zumindest die Hälfte der monatlichen Stunden. Der Großteil der Stunden, jedenfalls stets mehr als die Hälfte der monatlichen Dienstzeit, war vielmehr unter der Kategorie „Vollzugsstelle“ verbucht. Einzig im Monat Dezember 2007 sind laut DPSA nur 36,50 von insgesamt 101,33 Stunden unter Vollzugsstelle verbucht. 27 Stunden sind als Nachtdienst verbucht, 7,5 Stunden im Abteilungsbereich sowie 29,33 Stunden als Erholungsurlaub. Aufgrund des Ausfallsprinzips (siehe dazu bei der rechtlichen Beurteilung) ist jedoch auch für diesen Monat davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend der Schilderung der in diesem Zeitraum zu erfüllenden Tätigkeiten bei längerer Anwesenheit mehr Dienst in der Vollzugsstelle verrichtet hätte.Dass diese Zeiten im Zeitraum römisch 40 2007 bis römisch 40 2008 nicht zumindest die Hälfte auf Abteilungen bzw. in Anstaltsbetrieben durchgeführt wird, bzw. er zur Vor- bzw. Ausführung von Insassen eingeteilt war, ergibt sich aus einer Gesamtschau der vom Beschwerdeführer durchgeführten Tätigkeiten, verbunden mit den Verbuchungen in den einzelnen Monaten im DPSA. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in diesen Zeiten auch exekutivdienstliche Tätigkeiten erfüllt hat, etwa in Form von Nachtdiensten, wobei diesbezüglich nicht nur Stunden unter der Kategorie „Trakt“ oder „Nachtdienst“, sondern auch in Kategorien wie „1. Gitter“, „Besuche“ oder „Haupttor“ aufscheinen. Gesamt betrachtet ergeben jene Stunden, die im Exekutivbereich verbucht sind, in keinem einzigen Monat zumindest die Hälfte der monatlichen Stunden. Der Großteil der Stunden, jedenfalls stets mehr als die Hälfte der monatlichen Dienstzeit, war vielmehr unter der Kategorie „Vollzugsstelle“ verbucht. Einzig im Monat Dezember 2007 sind laut DPSA nur 36,50 von insgesamt 101,33 Stunden unter Vollzugsstelle verbucht. 27 Stunden sind als Nachtdienst verbucht, 7,5 Stunden im Abteilungsbereich sowie 29,33 Stunden als Erholungsurlaub. Aufgrund des Ausfallsprinzips (siehe dazu bei der rechtlichen Beurteilung) ist jedoch auch für diesen Monat davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend der Schilderung der in diesem Zeitraum zu erfüllenden Tätigkeiten bei längerer Anwesenheit mehr Dienst in der Vollzugsstelle verrichtet hätte.
Allgemein ist zum DPSA anzumerken, dass diesem (abgesehen von den Abwesenheitszeiten, bei denen eine korrekte Verbuchung anzunehmen ist) generell nur Indizfunktion zukommen kann, insbesondere weil die Verbuchungspraxis erst in den letzten Jahren genauer wurde. So gab etwa der als Zeuge befragte XXXX an, dass nach seiner Erinnerung eine gewisse Zeit lang Abberufungen für Vor- und Ausführungen überhaupt nicht verbucht worden seien und dies erst seit ein bis zwei Jahren genauer verbucht werde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17).Allgemein ist zum DPSA anzumerken, dass diesem (abgesehen von den Abwesenheitszeiten, bei denen eine korrekte Verbuchung anzunehmen ist) generell nur Indizfunktion zukommen kann, insbesondere weil die Verbuchungspraxis erst in den letzten Jahren genauer wurde. So gab etwa der als Zeuge befragte römisch 40 an, dass nach seiner Erinnerung eine gewisse Zeit lang Abberufungen für Vor- und Ausführungen überhaupt nicht verbucht worden seien und dies erst seit ein bis zwei Jahren genauer verbucht werde vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 17).
Zu seiner Tätigkeit im Ordnungsstrafreferat ab XXXX 2008 führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung umfassend aus. Er schilderte seine dortige Vorgehensweise (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.: „BF: […] Nachgefragt, wir haben aktuell mit gestrigem Datum ca. 750 Gesamtverfahren anhängig (zum Teil mit mehreren Beschuldigten). Ich merke an, dass ich bei jedem Verfahren einen direkten Insassenkontakt habe. Insassen, die nicht auf der Begleitliste sind, dürfen sich innerhalb des Gesperres frei bewegen und kommen selbständig zu mir ins Strafreferat. Der Insasse nimmt vor mir Platz, im Sichtkontakt. Ich führe dann informativ die erstmalige Befragung des Insassen durch, teilweise ist mit Video ein Dolmetsch zugeschalten […]. Der Insasse wird einem Sicherheitscheck unterzogen, wenn er ins Halbgesperre kommt. Da gibt es vorgesehene Sicherheitsschleusen. Da kommt der Insasse zu mir ins Büro, nimmt vor mir Platz. Ich führe informative Gespräche mit ihm und bewerte dann, ob ich eine Ordnungsstrafverfügung verhänge oder ob ich ein ordentliches Verfahren einleite oder wenn es zu strafrechtlich relevanten Delikten kommt (z.B. Übergriffe auf Beamte, schwere oder leichte Körperverletzung unter Insassen, Suchtgiftdelikte, die in § 287 StGB angeführten Delikte und Delikte nach dem VerbotsG), führe ich die Zeugenbefragungen und Beschuldigtenvernehmungen durch. Für Zeugenbefragungen von Kollegen bin ich nicht zuständig, darum kümmert sich das Rechtsbüro. R: Wie viele Stunden am Tag sind diese Tätigkeiten betreffend Ordnungsstrafverfahren? BF: Wenn es normal laufen würde, wären es bei Regelbetrieb 60 % meiner Tätigkeit. Ich möchte noch anmerken, dass die Insassen, die nicht auf der Begleitliste sind, selbst in mein Büro kommen können. Insassen, die sich auf der Begleitliste befinden, versuchen wir immer in der Abteilung zu befragen, damit weniger Personalaufwand anfällt. Wenn z.B. einer von der Sicherheitsabteilung vorgeführt werden müsste, müssten diese zwei Justizwachebeamte von der Einsatzabteilung vorführen. Auf Grund dessen führen wir diese Einvernahmen im Dienstzimmer in der Abteilung durch. Nachgefragt, viele Vorfälle betreffen die Insassen der Sicherheitsabteilung (stehen dann auf der Begleitliste), nachdem die dortigen Insassen dementsprechend aggressiv sind.“ Später führte er aus, dass man bei diesen Einvernahmen einer erhöhten Gefährdung unterliegen würde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11: „BF: […] Durch die Einvernahmesituation setzt man die Insassen natürlich auch einem gewissen Druck aus und ist dadurch gefährdet. Meine Entscheidungen sind ja weitreichend. Sollte es zu ordnungsstrafrechtlichen Verurteilungen kommen, hat das auch Auswirkungen auf den Insassen, wie z.B. Streichung des Langzeitbesuchs, er wird mit Scheibenbesuch belegt odgl.. Die Vollzugslockerungen werden alle eingestellt. Es wird auch ein gewisser Druck von Insassen auf uns ausgeübt.“ Dazu befragt, wie viel der Anteil der administrativen Tätigkeiten ohne Insassenkontakt bei seiner Tätigkeit als Ordnungsstrafreferent seien, gab der Beschwerdeführer an, dass dies rund 10 % seien. Konkret seien von 60 % der Gesamtdienstleistung für das Ordnungsstrafreferat nur 10 % für administrative Tätigkeiten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13).Zu seiner Tätigkeit im Ordnungsstrafreferat ab römisch 40 2008 führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung umfassend aus. Er schilderte seine dortige Vorgehensweise vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 7 f.: „BF: […] Nachgefragt, wir haben aktuell mit gestrigem Datum ca. 750 Gesamtverfahren anhängig (zum Teil mit mehreren Beschuldigten). Ich merke an, dass ich bei jedem Verfahren einen direkten Insassenkontakt habe. Insassen, die nicht auf der Begleitliste sind, dürfen sich innerhalb des Gesperres frei bewegen und kommen selbständig zu mir ins Strafreferat. Der Insasse nimmt vor mir Platz, im Sichtkontakt. Ich führe dann informativ die erstmalige Befragung des Insassen durch, teilweise ist mit Video ein Dolmetsch zugeschalten […]. Der Insasse wird einem Sicherheitscheck unterzogen, wenn er ins Halbgesperre kommt. Da gibt es vorgesehene Sicherheitsschleusen. Da kommt der Insasse zu mir ins Büro, nimmt vor mir Platz. Ich führe informative Gespräche mit ihm und bewerte dann, ob ich eine Ordnungsstrafverfügung verhänge oder ob ich ein ordentliches Verfahren einleite oder wenn es zu strafrechtlich relevanten Delikten kommt (z.B. Übergriffe auf Beamte, schwere oder leichte Körperverletzung unter Insassen, Suchtgiftdelikte, die in Paragraph 287, StGB angeführten Delikte und Delikte nach dem VerbotsG), führe ich die Zeugenbefragungen und Beschuldigtenvernehmungen durch. Für Zeugenbefragungen von Kollegen bin ich nicht zuständig, darum kümmert sich das Rechtsbüro. R: Wie viele Stunden am Tag sind diese Tätigkeiten betreffend Ordnungsstrafverfahren? BF: Wenn es normal laufen würde, wären es bei Regelbetrieb 60 % meiner Tätigkeit. Ich möchte noch anmerken, dass die Insassen, die nicht auf der Begleitliste sind, selbst in mein Büro kommen können. Insassen, die sich auf der Begleitliste befinden, versuchen wir immer in der Abteilung zu befragen, damit weniger Personalaufwand anfällt. Wenn z.B. einer von der Sicherheitsabteilung vorgeführt werden müsste, müssten diese zwei Justizwachebeamte von der Einsatzabteilung vorführen. Auf Grund dessen führen wir diese Einvernahmen im Dienstzimmer in der Abteilung durch. Nachgefragt, viele Vorfälle betreffen die Insassen der Sicherheitsabteilung (stehen dann auf der Begleitliste), nachdem die dortigen Insassen dementsprechend aggressiv sind.“ Später führte er aus, dass man bei diesen Einvernahmen einer erhöhten Gefährdung unterliegen würde vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 11: „BF: […] Durch die Einvernahmesituation setzt man die Insassen natürlich auch einem gewissen Druck aus und ist dadurch gefährdet. Meine Entscheidungen sind ja weitreichend. Sollte es zu ordnungsstrafrechtlichen Verurteilungen kommen, hat das auch Auswirkungen auf den Insassen, wie z.B. Streichung des Langzeitbesuchs, er wird mit Scheibenbesuch belegt odgl.. Die Vollzugslockerungen werden alle eingestellt. Es wird auch ein gewisser Druck von Insassen auf uns ausgeübt.“ Dazu befragt, wie viel der Anteil der administrativen Tätigkeiten ohne Insassenkontakt bei seiner Tätigkeit als Ordnungsstrafreferent seien, gab der Beschwerdeführer an, dass dies rund 10 % seien. Konkret seien von 60 % der Gesamtdienstleistung für das Ordnungsstrafreferat nur 10 % für administrative Tätigkeiten vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 13).
Damit übereinstimmend gab der Zeuge XXXX an, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Ordnungsstrafverfahren täglich sicher mehrere Stunden pro Tag mit Insassen zu tun habe, wobei sich das aus der Anzahl der entsprechenden Meldungen ergebe. Für die Jahre ab 2021 nannte der Zeuge exemplarisch die im System hinterlegten Zahlen an Meldungen, wobei er in diesem Zusammenhang anmerke, dass nicht jede Meldung zu einer Niederschrift führe, woraus sich eine gewisse Differenz zwischen Ordnungsstrafmeldungen und den sodann durchgeführten Verfahren ergäbe. Seines Wissens nach würde dieser Kontakt ein Ausmaß von vier oder fünf Stunden täglich erreichen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15 f.). Auch der Zeuge XXXX , Vollzugsleiter der Justizanstalt, gab an, dass die Einvernahmen von Beschuldigten und Zeugen in etwa vier, fünf Stunden pro Tag pro Referent ausmachen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 21). Er bezifferte die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Ordnungsstrafreferat, nach Abzug von Nachtdiensten und Diensten in XXXX mit etwa 75-80 % (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 24) Damit übereinstimmend gab der Zeuge römisch 40 an, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Ordnungsstrafverfahren täglich sicher mehrere Stunden pro Tag mit Insassen zu tun habe, wobei sich das aus der Anzahl der entsprechenden Meldungen ergebe. Für die Jahre ab 2021 nannte der Zeuge exemplarisch die im System hinterlegten Zahlen an Meldungen, wobei er in diesem Zusammenhang anmerke, dass nicht jede Meldung zu einer Niederschrift führe, woraus sich eine gewisse Differenz zwischen Ordnungsstrafmeldungen und den sodann durchgeführten Verfahren ergäbe. Seines Wissens nach würde dieser Kontakt ein Ausmaß von vier oder fünf Stunden täglich erreichen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 15 f.). Auch der Zeuge römisch 40 , Vollzugsleiter der Justizanstalt, gab an, dass die Einvernahmen von Beschuldigten und Zeugen in etwa vier, fünf Stunden pro Tag pro Referent ausmachen würden vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 21). Er bezifferte die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Ordnungsstrafreferat, nach Abzug von Nachtdiensten und Diensten in römisch 40 mit etwa 75-80 % vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 24)
Seine aushilfsweisen Tätigkeiten für das Bekleidungsmagazin gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, wobei diese jedoch nicht ganztägig, sondern stundenweise erfolgen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13 samt prozentualer Bewertung). Auch der exemplarischen Übersicht des Tagesablaufs für den 28.und 29.08.2024, die jedoch nicht in den Beurteilungszeitraum fallen, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch tageweise zusätzliche Aufgaben zu erledigen hat, die nicht zu den Tätigkeiten des Ordnungsstrafreferats zu zählen sind (vgl. Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll).Seine aushilfsweisen Tätigkeiten für das Bekleidungsmagazin gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, wobei diese jedoch nicht ganztägig, sondern stundenweise erfolgen würden vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 13 samt prozentualer Bewertung). Auch der exemplarischen Übersicht des Tagesablaufs für den 28.und 29.08.2024, die jedoch nicht in den Beurteilungszeitraum fallen, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch tageweise zusätzliche Aufgaben zu erledigen hat, die nicht zu den Tätigkeiten des Ordnungsstrafreferats zu zählen sind vergleiche Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll).
Dass der Beschwerdeführer zusätzlich regelmäßig Nachtdienste verrichtete, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung und ist dies aus den entsprechenden Verbuchungen in den einzelnen Monaten im DPSA ersichtlich. So gab er an, in der Außenstelle XXXX Bei- und Nachtdienste zu versehen, wobei ein Beidienst nach dem normalen Dienst in der Justizanstalt XXXX von 07:00 bis 15:00 Uhr in der Folge von 16:00 bis 20:00 Uhr stattfinde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Die Behördenvertreterin gab diesbezüglich an, dass derartige Zeiten allgemein als exekutivdienstliche Tätigkeiten gelten würden und von der Behörde auch als Schwerarbeit gesehen werde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zusätzlich aus, auch für Überstellungen zuständig zu sein, wobei dies zu den Tätigkeiten in der Vollzugsstelle zähle (siehe dazu ausführlich, Verhandlungsprotokoll, S. 32).Dass der Beschwerdeführer zusätzlich regelmäßig Nachtdienste verrichtete, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung und ist dies aus den entsprechenden Verbuchungen in den einzelnen Monaten im DPSA ersichtlich. So gab er an, in der Außenstelle römisch 40 Bei- und Nachtdienste zu versehen, wobei ein Beidienst nach dem normalen Dienst in der Justizanstalt römisch 40 von 07:00 bis 15:00 Uhr in der Folge von 16:00 bis 20:00 Uhr stattfinde vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 10). Die Behördenvertreterin gab diesbezüglich an, dass derartige Zeiten allgemein als exekutivdienstliche Tätigkeiten gelten würden und von der Behörde auch als Schwerarbeit gesehen werde vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 10). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zusätzlich aus, auch für Überstellungen zuständig zu sein, wobei dies zu den Tätigkeiten in der Vollzugsstelle zähle (siehe dazu ausführlich, Verhandlungsprotokoll, Sitzung 32).
Kein entscheidender Beweiswert kam zur Beurteilung der tatsächlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung einer/s Sachbearbeiters/in der Vollzugsstelle zu. Diese Arbeitsplatzbeschreibung, die allgemein für entsprechende Justizwachebedienstete in Österreich erstellt wurde (vgl. Aussage der Behördenvertreterin, Verhandlungsprotokoll, S. 28) und dem Beschwerdeführer inhaltlich nicht bekannt ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 28), ist im Tätigkeitskatalog in vier Unterpunkte unterteilt (konkret: Aufnahme und Entlassung von Insassen; Untersuchungs- und Strafhaft, Jugend- und Maßnahmenvollzug, Finanz- und Verwaltungsstrafhaft, Vollzug an Ausländern; Koordination der Aufgabenerfüllung mit dem Vollzugsgericht, der Vollzugsoberbehörde, der Obersten Vollzugsbehörde, externen Betreuungseinrichtungen und Behörden, Exekutivdiensttätigkeiten nach Punkt 6.5. ff VZO im Rahmen von Schicht- und Wechseldienst), nud betrifft sämtliche Tätigkeiten, die der Vollzugsstelle anheim kommen. Der Beschwerdeführer selbst hatte im Beurteilungszeitraum tatsächlich an seinem Arbeitsplatz nur einige dieser Tätigkeiten zu erfüllen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 28). Kein entscheidender Beweiswert kam zur Beurteilung der tatsächlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung einer/s Sachbearbeiters/in der Vollzugsstelle zu. Diese Arbeitsplatzbeschreibung, die allgemein für entsprechende Justizwachebedienstete in Österreich erstellt wurde vergleiche Aussage der Behördenvertreterin, Verhandlungsprotokoll, Sitzung 28) und dem Beschwerdeführer inhaltlich nicht bekannt ist vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 28), ist im Tätigkeitskatalog in vier Unterpunkte unterteilt (konkret: Aufnahme und Entlassung von Insassen; Untersuchungs- und Strafhaft, Jugend- und Maßnahmenvollzug, Finanz- und Verwaltungsstrafhaft, Vollzug an Ausländern; Koordination der Aufgabenerfüllung mit dem Vollzugsgericht, der Vollzugsoberbehörde, der Obersten Vollzugsbehörde, externen Betreuungseinrichtungen und Behörden, Exekutivdiensttätigkeiten nach Punkt 6.5. ff VZO im Rahmen von Schicht- und Wechseldienst), nud betrifft sämtliche Tätigkeiten, die der Vollzugsstelle anheim kommen. Der Beschwerdeführer selbst hatte im Beurteilungszeitraum tatsächlich an seinem Arbeitsplatz nur einige dieser Tätigkeiten zu erfüllen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 28).
Der Beschwerdeführer schilderte noch weitere Tätigkeiten, die ihm zukommen, wie etwa seine Tätigkeit als Praxistrainer für Auszubildende oder Lehrtätigkeit an der Justizwacheschule. Diesbezüglich gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass diese Tätigkeiten ohne Insassenkontakt stattfinden würde. Weiters nannte er auch Tätigkeiten als Verbindungsbeamter mit dem LVT und der DSN. Bei letzterer Tätigkeit würde er auch immer wieder einzelne Hafträume inspizieren (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 30 f.). All diese Tätigkeiten würden jedoch nur sporadisch stattfinden. Dies deckt sich auch mit den Aufzeichnungen im DPSA, in dem derartige Zeiten nur in geringem Umfang in entsprechenden Kategorien verbucht aufscheinen.Der Beschwerdeführer schilderte noch weitere Tätigkeiten, die ihm zukommen, wie etwa seine Tätigkeit als Praxistrainer für Auszubildende oder Lehrtätigkeit an der Justizwacheschule. Diesbezüglich gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass diese Tätigkeiten ohne Insassenkontakt stattfinden würde. Weiters nannte er auch Tätigkeiten als Verbindungsbeamter mit dem LVT und der DSN. Bei letzterer Tätigkeit würde er auch immer wieder einzelne Hafträume inspizieren vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 30 f.). All diese Tätigkeiten würden jedoch nur sporadisch stattfinden. Dies deckt sich auch mit den Aufzeichnungen im DPSA, in dem derartige Zeiten nur in geringem Umfang in entsprechenden Kategorien verbucht aufscheinen.
2.5. Dass es sich bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers um keine besonders belastende Berufstätigkeit iSd Verordnung BGBl II 104/2006 handelt, bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und ist dem Bundeverwaltungsgericht auch nicht aus anderen Gründen ersichtlich, dass einer der Tatbestände erfüllt sein könnte. Die Behördenvertreterin gab zur Tätigkeit der unregelmäßigen Nachtarbeit an, dass es sich bei den Diensten von Justizwachebediensteten um Journaldienste handle, die somit nicht als Schwerarbeit zu werten sind. Dass es sich um Arbeiten unter regelmäßiger Hitze und Kälte iSd NSchG handeln würde, schloss der Beschwerdeführer ebenso aus wie das Arbeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen und verneinte das Vorliegen anderer Tatbestandsmerkmale (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 34 f.). Der Beschwerdeführer gab auch an, voll exeuktivdienstfähig zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5).2.5. Dass es sich bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers um keine besonders belastende Berufstätigkeit iSd Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006, handelt, bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und ist dem Bundeverwaltungsgericht auch nicht aus anderen Gründen ersichtlich, dass einer der Tatbestände erfüllt sein könnte. Die Behördenvertreterin gab zur Tätigkeit der unregelmäßigen Nachtarbeit an, dass es sich bei den Diensten von Justizwachebediensteten um Journaldienste handle, die somit nicht als Schwerarbeit zu werten sind. Dass es sich um Arbeiten unter regelmäßiger Hitze und Kälte iSd NSchG handeln würde, schloss der Beschwerdeführer ebenso aus wie das Arbeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen und verneinte das Vorliegen anderer Tatbestandsmerkmale vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 34 f.). Der Beschwerdeführer gab auch an, voll exeuktivdienstfähig zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 5).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, nachdem in den Materiengesetzen keine anderslautende Regelung getroffen wird.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, nachdem in den Materiengesetzen keine anderslautende Regelung getroffen wird.
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde
3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
[…]
§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung, BGBl II 104/2006) lautet wie folgt:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006,) lautet wie folgt:
Besonders belastende Berufstätigkeiten
§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werdenParagraph eins, (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oderregelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, oder2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oderregelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. römisch römisch VII Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, oder
3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oderunter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 5,, 6 und 8 NSchG oderunter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. römisch römisch VII Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder
4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes,