TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/28 W257 2282170-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2024
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Entscheidungsdatum

28.10.2024

Norm

BDG 1979 §15b
B-VG Art133 Abs4
SchwerarbeitsV §1
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W257 2282170-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL aus Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz 12.07.2023, Zl. 2023.0.048.594, betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b BDG 1979, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL aus Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz 12.07.2023, Zl. 2023.0.048.594, betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Gegenstand des Verfahrens ist der vom Beschwerdeführer (BF) gemachte Anspruch auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten nach § 15b Abs. 3 BDG 1979.Gegenstand des Verfahrens ist der vom Beschwerdeführer (BF) gemachte Anspruch auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979.

Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachebeamte in der Justizanstalt XXXX und ist dort als Hauptsachbearbeiter in der Wirtschaftsstelle tätig. Am 19.05.2022 beantragte der BF bei der belangten Behörde, der Justizministerin, (in der Folge kurz „bB“ genannt) die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten. Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachebeamte in der Justizanstalt römisch 40 und ist dort als Hauptsachbearbeiter in der Wirtschaftsstelle tätig. Am 19.05.2022 beantragte der BF bei der belangten Behörde, der Justizministerin, (in der Folge kurz „bB“ genannt) die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten.

Mit dem bekämpften Bescheid wurde festgestellt, dass dem BF keine Schwerarbeitsmonate zustehen würden. Die bB begründete dies damit das der BF als Hauptsachbearbeiter in der Wirtschaftsstelle zu wenig Zeiten im Exekutivdienst verbracht und deswegen er keine Schwerarbeit verrichtet habe.

Dagegen brachte der BF eine Beschwerde ein und führte aus, dass er entgegen der Ansicht der bB nicht nur in der Wirtschaftsstelle gearbeitet habe, sondern auch in anderen Bereichen wie zB im Wachdienst oder als Traktkommandant. Zudem hätte er mindestens fünf Nachtdienste im Monat geleistet und wäre schon daraus ein Grund für die Zuerkennung von Schwerarbeitsmonaten ableitbar.

Der Verwaltungsakt langte am 30.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“ genannt) ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Nachdem der BF vorbrachte, dass er mindestens fünf Nachtdienste im Monat geleistet habe (und nicht 3 bis 4 Nachdienste, sowie ihm dies die bB vorhielt) wurde die bB seitens des BVwGs ersucht entsprechende Nachweise hinsichtlich seiner Nachdienste vorzulegen. Mit Eingabe vom 26.06.2024 übermittelte die bB Listen aus denen die Nachtdienste des BFs ersichtlich wären. Dies Eingabe wurde dem BF zur Stellungnahme übersandt brachte dieser am 09.07.2024 einen Zeugenantrag ein.

Am 09.10.2024 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen und vier Zeugen, welche vom BF oder von der bB beantragt wurden, einvernommen.

Zusammengefasst ergeben sich folgende Meinungen: Der BF ist der Ansicht, dass er sich in ausreichenden Ausmaß sich im direkten Kontakt mit den Insass:innen befand (vor allem durch die Tätigkeit der „Bezug von Bedarfsgegenständen“), dies die bB bestreitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der am XXXX .1963 geborene BF steht in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Abteilungsinspektor in der Justizanstalt XXXX tätig. 1.1.    Der am römisch 40 .1963 geborene BF steht in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Abteilungsinspektor in der Justizanstalt römisch 40 tätig.

1.2.    Vom 01.03.2022 bis 31.05.2019 war der BF Sachbearbeiter und vom 01.06.2019 bis zum 31.05.2022 war er Hauptsachbearbeiter in der Wirtschaftsstelle.

1.3.    Folgen Aufgaben hat er als Sachbearbeiter und als Hauptsachbearbeiter wahrzunehmen:

„[...] Wahrnehmung Allgemeiner Wirtschaftsangelegenheiten

Beschaffungswesen und Sachenverwaltung

Bauwesen und Liegenschaftsverwaltung

Angelegenheiten des Betriebswesens, der Beschäftigung der Insassen und der Verwaltung der Insassengelder

Wahrnehmung der Aufgaben als haushaltsführende Stelle gemäß § 7 BHG Wahrnehmung der Aufgaben als haushaltsführende Stelle gemäß Paragraph 7, BHG

Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben in der Wirtschaftsstelle
Exekutivdiensttätigkeiten nach Punkt 6.5. ff VZO im Rahmen vom Schicht- und Wechseldienst [...]“

Die im Zusammenhang mit der Erledigung der Aufgaben zu verrichtenden Tätigkeiten lassen sich im Detail wie folgt darstellen:

„1. Wahrnehmung Allgemeiner Wirtschaftsangelegenheiten

Selbstständige Organisation, Kontrolle und Überwachung und Erledigung des Schriftverkehrs zu wirtschaftlichen Aufgaben einer Justizanstalt; Einhebung und Weiterleitung der Gebühren, die im Rahmen der Erteilung von Auskünften anfallen, an die zuständige Finanzbehörde; Mitwirkung bei der Vollziehung der Arbeitsnehmer- und Bundesbedienstetenschutzvorschriften, der Unfallfürsorge und sonstiger sozialversicherungsrechtlicher Regelungen; selbstständige Bearbeitung und Erledigung aller Geschäftsfälle bezüglich Dienst- und Naturalwohnungen, PKW-Abstellplätze und Garagen; Erstellung von anlassbezogenen und periodischen Berichten sowie Erhebung sonstiger statistischer Daten und Führung anstaltsbezogener Statistiken und Controllingberichte; selbstständige Behandlung von Schadensfällen

2. Beschaffungswesen und Sachenverwaltung

Mitarbeit bei der Bedarfserhebung und Beschaffung von Verbrauchs- und Gebrauchsgegenständen für den Dienstbetrieb und die Ausrüstung bzw. Ausstattung der Insassen sowie der Einrichtung und Ausstattung der Haft-, Betriebs- und Kanzleiräume; selbstständige Durchführung der Materialbeschaffung, -lagerung und -verrechnung der zum Betrieb einer Justizanstalt erforderlichen Materialen und Gegenstände; selbstständige Beschaffung von Sachgütern und Leistungen für Insassen samt Evidenthaltung genehmigter Ansuchen zur Beschaffung von Sachgütern oder Leistungen für Insassen; selbstständige Abwicklung des Bestellverfahrens samt Übernahme der Lieferungen und des mit der Bestellung verbundenen Zahlungsverkehrs; selbstständige Erledigung des Umtausches und der Rückgabe von Sachgütern und Leistungsbeanstandungen; selbstständige Durchführung des Vergabeverfahrens zur Beschaffung von Lebensmittel; Führung von Aufzeichnungen über die Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens.

3. Bauwesen und Liegenschaftsverwaltung

Mitarbeit an der Planung von Bauvorhaben und nutzerseitige Überwachung der Bauausführung; Mitwirkung bei der Erstellung von Raum-, Funktions- und Belagsprogrammen; Veranlassung der Überprüfung von Sicherheitseinrichtungen, technischen Anlagen und des baulichen Zustands der Justizanstalt und Veranlassung von Mängelbehebungen; Wahrnehmung der Aufgaben der Wirtschaftsstelle gemäß § 24 BHV 2013 (§ 11 BHG 2013); Mitarbeit bei der Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens.Mitarbeit an der Planung von Bauvorhaben und nutzerseitige Überwachung der Bauausführung; Mitwirkung bei der Erstellung von Raum-, Funktions- und Belagsprogrammen; Veranlassung der Überprüfung von Sicherheitseinrichtungen, technischen Anlagen und des baulichen Zustands der Justizanstalt und Veranlassung von Mängelbehebungen; Wahrnehmung der Aufgaben der Wirtschaftsstelle gemäß Paragraph 24, BHV 2013 (Paragraph 11, BHG 2013); Mitarbeit bei der Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens.

4. Angelegenheiten des Betriebswesens, der Beschäftigung der Insassen und der Verwaltung der Insassengelder

Mitarbeit bei der Arbeitsbeschaffung für Insassen und von Arbeitsplätzen für Freigänger und beim Abschluss von Dienstverschaffungsverträgen; Mitarbeit bei der Arbeitszuweisung an Insassen samt Verrechnung der geleisteten Arbeitsstunden; selbstständige Erledigung der Verrechnung der Arbeitsvergütung, der außerordentlichen Arbeitsvergütung, der Geldbelohnungen und sonstigen Zuwendungen an Insassen; selbstständige Erstellung und Buchung sämtlicher Belege betreffend die Gefangenengelderverrechnung; Abwicklung der im Zug des Bezuges von Zusatznahrungs-, Genussmittel und sonstiger Gegenstände anfallenden Tätigkeiten.

5. Wahrnehmung der Aufgaben als haushaltsführende Stelle gemäß § 7 BHG5. Wahrnehmung der Aufgaben als haushaltsführende Stelle gemäß Paragraph 7, BHG

Mitwirkung bei der Erstellung der jährlichen Anträge zum Bundesvoranschlag und der Anforderung der jährlichen Kreditmittel und deren Verwaltung; selbständige Erledigung der den Zahl- und Wirtschaftsstellen gemäß §§ 23 und 24 BHV (§§ 10, 11 BHG 2013) übertragenen Aufgaben; selbstständige Erfassung der eingehenden Belege in HV-SAP nach den für die Justizanstalten geltenden Bestimmungen des Kontenplanes bzw. Buchungsspiegels; Evidenthaltung der Forderungen gegen Dritte, sowie Abwicklung des Schriftverkehrs mit der Finanzprokuratur nach erfolgtem Mahnverfahren durch die Buchhaltungsagentur; Durchführung der monatlichen Rechnungsabschlüsse und des Jahresabschlusses; Gewährleistung einer gesicherten Verwahrung der Barzahlungsmittel und der sonstigen gesichert zu verwahrenden Unterlagen; Kontrolle des Bargeldbestandes und der Aufzeichnungen über den Zahlungsverkehr.Mitwirkung bei der Erstellung der jährlichen Anträge zum Bundesvoranschlag und der Anforderung der jährlichen Kreditmittel und deren Verwaltung; selbständige Erledigung der den Zahl- und Wirtschaftsstellen gemäß Paragraphen 23 und 24 BHV (Paragraphen 10,, 11 BHG 2013) übertragenen Aufgaben; selbstständige Erfassung der eingehenden Belege in HV-SAP nach den für die Justizanstalten geltenden Bestimmungen des Kontenplanes bzw. Buchungsspiegels; Evidenthaltung der Forderungen gegen Dritte, sowie Abwicklung des Schriftverkehrs mit der Finanzprokuratur nach erfolgtem Mahnverfahren durch die Buchhaltungsagentur; Durchführung der monatlichen Rechnungsabschlüsse und des Jahresabschlusses; Gewährleistung einer gesicherten Verwahrung der Barzahlungsmittel und der sonstigen gesichert zu verwahrenden Unterlagen; Kontrolle des Bargeldbestandes und der Aufzeichnungen über den Zahlungsverkehr.

6. Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben in der Wirtschaftsstelle

Wahrnehmung der Führungs- und Leitungsgeschäfte durch Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht, Arbeits- und Diensteinteilung, Steuerung des Arbeitsablaufes

7. Exekutivdiensttätigkeiten nach Punkt 6.5. ff VZO im Rahmen vom Schicht- und Wechseldienst

Mitarbeit im Organisationsbereich Exekutive nach Punkt 6.5. ff VZO im Rahmen des Schicht- und Wechseldienstes und in Einsatzfällen.“

1.4.    Neben der unmittelbaren Bürotätigkeit in der Wirtschaftsstelle war er mit folgenden konkreten Aufgaben beschäftigt:

1.4.1.  Bezug von Bedarfsgegenständen:

Der BF war im Bereich der Gefangenengelderverrechnung tätig. Dies hat er als Sachbearbeiter durchgeführt und hat es als Hauptsachbearbeiter weitergeführt. Im Rahmen dieser Gefangenengelderverrechnung wird innerhalb JA so etwas wie ein „Einzelhandelsgeschäft“ betrieben (in der oben beschriebenen Arbeitsblattbeschreibung [sh Punkt II.1.3, Punkt 4]ist diese Tätigkeit vom Richter für dieses Erk unterstrichen worden). Dieser Verkauf wird heute „Bezug von Bedarfsgegenständen“ (bzw kurz „BvB“) genannt. Der Verkauf wird folgendermaßen vorgenommen: Die Insass:innen treten in Gruppen zu 4 oder 5 Personen in diesen Verkaufsraum ein, gehen zu dem dort befindlichen BF oder einen Kollegen, dieser händigt Ihnen Nachweise aus wie viel Geld sie verbrauchen können, diese gehen sodann zu den die im Raum befindlichen Schaltern bzw. Ausgabestellen, bekommen die von ihnen erwünschten Produkte ausgehändigt, gehen wieder zurück zu dem BF und den Kollegen, welcher die Ausgaben in dem Nachweis eintragen und verlassen diesen Verkaufsraum. Der BF war im Bereich der Gefangenengelderverrechnung tätig. Dies hat er als Sachbearbeiter durchgeführt und hat es als Hauptsachbearbeiter weitergeführt. Im Rahmen dieser Gefangenengelderverrechnung wird innerhalb JA so etwas wie ein „Einzelhandelsgeschäft“ betrieben (in der oben beschriebenen Arbeitsblattbeschreibung [sh Punkt römisch II.1.3, Punkt 4]ist diese Tätigkeit vom Richter für dieses Erk unterstrichen worden). Dieser Verkauf wird heute „Bezug von Bedarfsgegenständen“ (bzw kurz „BvB“) genannt. Der Verkauf wird folgendermaßen vorgenommen: Die Insass:innen treten in Gruppen zu 4 oder 5 Personen in diesen Verkaufsraum ein, gehen zu dem dort befindlichen BF oder einen Kollegen, dieser händigt Ihnen Nachweise aus wie viel Geld sie verbrauchen können, diese gehen sodann zu den die im Raum befindlichen Schaltern bzw. Ausgabestellen, bekommen die von ihnen erwünschten Produkte ausgehändigt, gehen wieder zurück zu dem BF und den Kollegen, welcher die Ausgaben in dem Nachweis eintragen und verlassen diesen Verkaufsraum.

Bei dem BvB handelt es sich organisatorisch um keinen Anstaltsbetrieb und um keine Werkstätte, sondern wurde innerhalb der Wirtschaftsstelle betrieben. Die „Öffnungszeiten“ der BvB sind in der Regel von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr, zwei Tage in der Woche, einmal im Monat für drei Tage in der Woche, wodurch der BF bestenfalls 15,75 Wochenstunden aufwendet (14+1,75=15,75). Wenn weniger Insass:innen kommen kann es auch sein, dass die BvB mittags zugesperrt wird.

1.4.2.  Anlieferung, Lager, BvB:

Der BF überwachte die Anlieferung der Produkte für den Verkauf im BvB. Die Insass:innen verbrachten die angelieferten Waren von dem anliefernden LKW in einen Lager, dies (unter anderem auch) vom BF im Ausmaß von 4 bis 5 Stunden in der Woche (vom BF im Durchschnitt 1 Wochenstunde) überwacht wurde.

1.4.3.  Anlieferung, Hauptlager:

Einmal in der Woche ca. 4 bis 5 Stunden erfolgt die Anlieferung in das Hauptlager. In dem Hauptlager werden ua Arbeitskleidung und Toilettenartikel für die Insass:innen gelagert. Analog wie die Überwachung der Anlieferung zum Lager der BvB wird auch diese Anlieferung von Insass:innen durchgeführt und vom BF und seinen Kollegen überwacht. Der zeitliche Umfang ist ca. zwei Tage im Monat (bzw 4 Stunden in der Woche, vom BF im Durchschnitt 1 Wochenstunde).

1.4.4.  Ausgabe, Hauptlager:

Alle zwei Monate für drei Tage (bzw 3 Stunden in der Woche, vom BF im Durchschnitt 1 Stunde Wochenstunde) erfolgt die Ausgabe vom Hauptmagazin. Dies wird auch von den Insass:innen durchgeführt und vom BF (der dies nur im Falle der Vertretung macht) und seinen Kollegen überwacht.

1.4.5.  Affektkontrollgruppen

Er führte – gemeinsam mit einem Seelsorger – Gesprächsrunden mit Insass:innen im Ausmaß von 64 Einheiten durch.

1.4.6.  Entlassungsgruppen, Ausführungen

Der BF begleitete einen überwachten Ausgang von Insass:innen, welche von der JA zum Verein Neustart zu Fuß gingen. An diesen Tagen wurde so gegen 09.00 Uhr von der JA weggegangen und vor Dienstschluss kamen die Insass:innen und die Beamten wieder zur JA zurück. Insgesamt waren es ca 135 Tage (9 mal 15 Tage). Mit einem als gefährlich eingestuften Insassen befand sich der BF zwei Mal in Wien und vier Mal hatte er mit ihm Ausführungen innerhalb von XXXX . Der BF begleitete einen überwachten Ausgang von Insass:innen, welche von der JA zum Verein Neustart zu Fuß gingen. An diesen Tagen wurde so gegen 09.00 Uhr von der JA weggegangen und vor Dienstschluss kamen die Insass:innen und die Beamten wieder zur JA zurück. Insgesamt waren es ca 135 Tage (9 mal 15 Tage). Mit einem als gefährlich eingestuften Insassen befand sich der BF zwei Mal in Wien und vier Mal hatte er mit ihm Ausführungen innerhalb von römisch 40 .

1.4.7.  Sonn- und Feiertagsdienste in den Abteilungen und Wachedienst

Der BF führte die unmittelbare Überwachung der Insass:innen im Rahmen des Wachdienstes ca 2 mal im Monat aus. Ein Dienst umfasst 24 Stunden, wobei er in diesem Rahmen auch Ausführungen vorgenommen hat. Zwei Mal in der Woche übernimmt der BF auch den Aufsperrdienst, wobei er um 7 Uhr auf die Abteilung geht und mit einem Kollegen die Zellentüren aufsperrt. Danach geht er auf seinen Arbeitsplatz in der Wirtschaftsstelle. Ebenso führt er Kontrollen bei den Schleusen durch.

1.4.8.  Der BF leistete im Beurteilungszeitraum nicht mehr als 6 Nachtdienste im Monat.

1.4.9.  Zwischen der konkreten Tätigkeit als Sachbearbeiter und Hauptsachbearbeiter lag kein inhaltlicher Unterschied. Im bekämpfen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF im Beurteilungszeitraum keine Schwerarbeitsmonate aufweist.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zu den Feststellungen unter Punkt II.1.1 und II.1.2:2.1.    Zu den Feststellungen unter Punkt römisch II.1.1 und römisch II.1.2:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der mündlichen Verhandlung. Sie wurden nicht bestritten.

2.2.    Zu den Feststellungen unter Punkt II.1.3:2.2.    Zu den Feststellungen unter Punkt römisch II.1.3:

Die Aufgaben als Sachbearbeiter bzw. Hauptsachbearbeiter sind dem Bescheid entnommen (sh Seite 5 des Bescheides). Die bB führte aus, dass es sich bei diesen Tätigkeiten die des Sachbearbeiters und Hauptsachbearbeiters der Wirtschaftsstelle handelt. In der Beschwerde wurden diese Aufzählungen nicht bestritten. Auch in der mündlichen Verhandlung wurden die Aufgaben thematisiert (siehe Seite 3 der VHS) und wurde diese Aufgaben vom BF nicht bestritten. Der BF brachte vor, dass es im konkreten keinen Unterschied gegeben hat in seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter oder Hauptsachbearbeiter (sh Seite 3 der VHS).

2.3.    Zu den Feststellungen unter Punkt II.1.4.1:2.3.    Zu den Feststellungen unter Punkt römisch II.1.4.1:

Der Verkaufsvorgang wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung beschrieben (sh Seite 4 der VHS). Dass es sich um keinen Anstaltsbetrieb oder einer Werkstätte handelt ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (sh dazu Seite 4). Dass es sich um ein Teil der Wirtschaftsstelle handelt ergibt sich auch aus der Verhandlung (sh Seite 5). Dies hat eine rechtliche Relevanz (sh dazu Punkt II.3.3.10). Der zeitliche Umfang seiner Tätigkeiten ergibt sich zum einen aus den Angaben des BF in der der mündlichen Verhandlung (sh Seite 5ff), aber auch aus den Angaben der Zeugen (sh zB Zeugin XXXX auf Seite 15). Der Verkaufsvorgang wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung beschrieben (sh Seite 4 der VHS). Dass es sich um keinen Anstaltsbetrieb oder einer Werkstätte handelt ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (sh dazu Seite 4). Dass es sich um ein Teil der Wirtschaftsstelle handelt ergibt sich auch aus der Verhandlung (sh Seite 5). Dies hat eine rechtliche Relevanz (sh dazu Punkt römisch II.3.3.10). Der zeitliche Umfang seiner Tätigkeiten ergibt sich zum einen aus den Angaben des BF in der der mündlichen Verhandlung (sh Seite 5ff), aber auch aus den Angaben der Zeugen (sh zB Zeugin römisch 40 auf Seite 15).

Die weiteren Tätigkeiten des BFs und der zeitliche Umfang dieser Tätigkeiten ergeben sich auch aus seiner Aussage (sh Seite 5 ff).

Die Tätigkeiten unter den Punkten II.1.4.2, II. 1.4.3, II. 1.4.4 (Anlieferung BvB, Hauptlager, Ausgabe Hauptlager) wurden nicht nur vom BF durchgeführt sondern von vier Kollegen (sh seine Aussage auf Seite 6 und die Zeugenaussage von XXXX auf Seite 11). Das bedeutet, dass der von ihm erläuterte Gesamtzeitaufwand durch vier geteilt werden muss. Die Tätigkeiten unter den Punkten römisch II.1.4.2, römisch II. 1.4.3, römisch II. 1.4.4 (Anlieferung BvB, Hauptlager, Ausgabe Hauptlager) wurden nicht nur vom BF durchgeführt sondern von vier Kollegen (sh seine Aussage auf Seite 6 und die Zeugenaussage von römisch 40 auf Seite 11). Das bedeutet, dass der von ihm erläuterte Gesamtzeitaufwand durch vier geteilt werden muss.

2.4.    Zu den Feststellungen unter den Punkten II. 1.4.5 und II.1.4.6:2.4.    Zu den Feststellungen unter den Punkten römisch II. 1.4.5 und römisch II.1.4.6:

Die Tätigkeit in der Affektkontrollgruppe und in der Entlassungsgruppe ergeben sich aus der Darstellung in der mündlichen Verhandlung bzw aus der Beschwerde (sh Seite 4). Die Anzahl der Tage, die dafür verwendet wurden, sowie die Darstellung hinsichtlich des von ihm beschriebenen gefährlichen Insassen, ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung. (sh Seite 7).

2.5.    Zu den Feststellungen unter Punkt II. 1.4.7:2.5.    Zu den Feststellungen unter Punkt römisch II. 1.4.7:

Dies ergibt sich aus der Darstellung des BF, dies von der bB nicht bestritten wurde. (sh Seite 9ff der gerichtlichen Niederschrift).

2.6.    Zu den Feststellungen unter Punkt II.1.4.8. und Punkt II. 1.4.9: 2.6.    Zu den Feststellungen unter Punkt römisch II.1.4.8. und Punkt römisch II. 1.4.9:

Nach Erhebung durch die bB (sh dazu OZ 3) und Vorhalt an den BF, wurden der Umfang der Nachtdienste als Anspruchsgrundlage nicht mehr weiterverfolgt (sh dazu die Äußerung des BF vom 09.07.2024, OZ 5, in dem die Erhebung durch die Behörde [OZ 3] zur Kenntnis genommen wird). Aus dieser Erhebung durch die Behörde geht deutlich hervor, dass der BF im Schnitt 2- bis 4-mal Nachtdienste im Monat geleistet hat. Das kein Unterschied zwischen der konkreten Tätigkeit als Sachbearbeiter und Hauptsachbearbeiter bestand, ergibt sich aus seiner Aussage (sh Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift).

2.7.    Zu den Zeugenaussagen:

XXXX (interimistischer Leiter der Wirtschaftsstelle; sh Seite 11ff der gerichtlichen Niederschrift) brachte zusammengefasst vor, dass die Tätigkeit im Magazin eig nicht er BF mache, sondern zwei weitere Kollegen. Der BF würde dies nur vertretungsweise machen. Die Zeugin XXXX , eine Kollegin des BF in der Wirtschaftsstelle, (sh Seite 14 ff der gerichtlichen Niederschrift) brachte vor, dass bei der Tätigkeit der BvB Insassenkontakt bestehen würde. Der Zeuge XXXX , ein Kollege des BF in der Wirtschaftsstelle, (sh Seite 16 ff der gerichtlichen Niederschrift) brachte ebenso zusammengefasst vor, dass bei der Tätigkeit in der BvB Insassenkontakt bestehen würde. Der Zeuge XXXX , ein Kollege des BF in der Wirtschaftsstelle, (sh Seite 16 ff der gerichtlichen Niederschrift) brachte zusammengefasst vor, dass in der Wirtschaftsstelle auch Vertragsbedienstete arbeiten, jedoch diese einen Exekutivbeamten nicht vertreten dürfen. römisch 40 (interimistischer Leiter der Wirtschaftsstelle; sh Seite 11ff der gerichtlichen Niederschrift) brachte zusammengefasst vor, dass die Tätigkeit im Magazin eig nicht er BF mache, sondern zwei weitere Kollegen. Der BF würde dies nur vertretungsweise machen. Die Zeugin römisch 40 , eine Kollegin des BF in der Wirtschaftsstelle, (sh Seite 14 ff der gerichtlichen Niederschrift) brachte vor, dass bei der Tätigkeit der BvB Insassenkontakt bestehen würde. Der Zeuge römisch 40 , ein Kollege des BF in der Wirtschaftsstelle, (sh Seite 16 ff der gerichtlichen Niederschrift) brachte ebenso zusammengefasst vor, dass bei der Tätigkeit in der BvB Insassenkontakt bestehen würde. Der Zeuge römisch 40 , ein Kollege des BF in der Wirtschaftsstelle, (sh Seite 16 ff der gerichtlichen Niederschrift) brachte zusammengefasst vor, dass in der Wirtschaftsstelle auch Vertragsbedienstete arbeiten, jedoch diese einen Exekutivbeamten nicht vertreten dürfen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.    Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2.    Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2.    Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die bB in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die bB in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3.    Zu A)

3.3.1.  Der BF vollendete am XXXX .2003 sein 40. Lebensjahr; der Beurteilungszeitraum hinsichtlich der Schwerarbeitsmonate beginnt daher (dem 40. Lebensjahr folgenden Monatsersten), am 01.03.2003 und endet am 31.05.2022 (Einlangen des Antrages am 19.05.2022 folgenden Monatsletzten). 3.3.1.  Der BF vollendete am römisch 40 .2003 sein 40. Lebensjahr; der Beurteilungszeitraum hinsichtlich der Schwerarbeitsmonate beginnt daher (dem 40. Lebensjahr folgenden Monatsersten), am 01.03.2003 und endet am 31.05.2022 (Einlangen des Antrages am 19.05.2022 folgenden Monatsletzten).

3.3.2.  Zunächst ist festzuhalten, dass ein Schwerarbeitsmonat gemäß § 15b Abs. 2 erster Satz BDG 1979 dann vorliegt, wenn an mindestens 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Dies hat die Bundesregierung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. Nr. 31/2022 vorgenommen. Diese Verordnung verweist auf die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006. Diese ist „mit der Maßgabe anzuwenden“, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (siehe § 1 Ziffer 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006). Das bedeutete, dass sowohl die gesetzliche Bestimmung nach § 15b BDG 1979, als auch die Bestimmung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. Nr. 31/2022 von einer mindestens 15-tägigen Dauer an belastender Tätigkeit im Monat ausgeht. 3.3.2.  Zunächst ist festzuhalten, dass ein Schwerarbeitsmonat gemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 dann vorliegt, wenn an mindestens 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Dies hat die Bundesregierung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. Nr. 31 aus 2022, vorgenommen. Diese Verordnung verweist auf die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,. Diese ist „mit der Maßgabe anzuwenden“, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (siehe Paragraph eins, Ziffer 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,). Das bedeutete, dass sowohl die gesetzliche Bestimmung nach Paragraph 15 b, BDG 1979, als auch die Bestimmung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. Nr. 31 aus 2022, von einer mindestens 15-tägigen Dauer an belastender Tätigkeit im Monat ausgeht.

3.3.3.  Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2021/12/0008).3.3.3.  Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, haben außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2021/12/0008).

3.3.4.  Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass ein Schwerarbeitsmonat (§ 15b Abs. 2 BDG 1979, § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006) dann vorliegt, wenn im Zeitraum von mindestens 15 Kalendertagen eines Monats Schwerarbeit im Sinne besonders belastender Berufstätigkeiten gemäß der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, geleistet wurde (vgl. erneut VwGH 21.11.2022, Ra 2021/12/0008).3.3.4.  Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass ein Schwerarbeitsmonat (Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,) dann vorliegt, wenn im Zeitraum von mindestens 15 Kalendertagen eines Monats Schwerarbeit im Sinne besonders belastender Berufstätigkeiten gemäß der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, geleistet wurde vergleiche erneut VwGH 21.11.2022, Ra 2021/12/0008).

3.3.5.  Auslegung des § 1 Z 4 lit b) der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 31/2022:3.3.5.  Auslegung des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b,) der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch II Nr. 31/2022:

Die gesetzliche Grundlage, welche hier zur Anwendung kommt ist die oben erwähnte Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 in der Fassung. BGBl. II Nr. 31/2022. Mit der Novellierung durch BGBl. II Nr. 31/2022 wurde eine neue lit. in Ziffer 4 eingefügt („lit. b)“) welche die Justizwachebeamten betrifft und die bisherige lit b) wurde zur lit c). Die gesetzliche Grundlage, welche hier zur Anwendung kommt ist die oben erwähnte Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in der Fassung. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022,. Mit der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022, wurde eine neue Litera i, n, Ziffer 4 eingefügt („lit. b)“) welche die Justizwachebeamten betrifft und die bisherige Litera b,) wurde zur Litera c,).

Die Bestimmung lautet auszugsweise:
„Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung

§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dassParagraph eins, Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass

[...]

4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von

a) [...]

b) Bediensteten der Justizwache, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit

- tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind,

- sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden

- oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind, [...]“

(Die Spiegelstriche wurden zwecks Übersichtlichkeit lediglich hier vom Richter gesetzt.)

3.3.6.  Demnach gilt als Schwerarbeit (bzw als Gefährdung, welche die „allgemein akzeptierte Gefahr in erheblichen Ausmaß übersteigt“ [siehe dazu den Einleitungssatz in § 1 Z 4 leg cit) im Sinne dieser Verordnung, wenn der Beamte bzw die Beamtin in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben bzw Werkstätten oder bei Vorführungen und Ausführungen arbeitet.3.3.6.  Demnach gilt als Schwerarbeit (bzw als Gefährdung, welche die „allgemein akzeptierte Gefahr in erheblichen Ausmaß übersteigt“ [siehe dazu den Einleitungssatz in Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit) im Sinne dieser Verordnung, wenn der Beamte bzw die Beamtin in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben bzw Werkstätten oder bei Vorführungen und Ausführungen arbeitet.

3.3.7.  Der Wortlaut dieser Vorschrift bzw die taxative Aufzählung der bestimmten Tätigkeiten (Tätigkeiten in Abteilungen in denen die Insassinnen und Insassen untergebracht sind, Werkstätten usw) ist klar und lässt keinen Zweifel aufkommen was darunter zu verstehen ist.

3.3.8.  Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht entscheidend, ob der BF einen direkten Kontakt mit Insassinnen und Insassen hatte, denn dies stellt klar keine Vorrausetzung für die Zuerkennung dar. Insoweit die bB als Grundalge die (nicht öffentlich zugänglichen) Erläuterungen zu der Novellierung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 (BGBl. II Nr. 31/2022 [sh auch Ministerratsvortrag vom 25.01.2022, GZ. BMKÖS-2021-0.872.621, BMJ-2021-0.887.986 [entnommen aus: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/ministerratsprotokolle/ministerratsprotokolle-regierungsperiode-xxvii-2021-3/bp-4-26-jan.html , Zugriff am 28.10.2024]), erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass diese nur dann als Interpretation herangezogen werden können, wenn der Gesetzestext unklar ist, dies gerade nicht der Fall ist (vgl. etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Für die Auslegung von Gesetzen (§ 6 ABGB) ist in erster Linie der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinngehalt einer Bestimmung maßgebend (Dittrich/Tades, ABGB, E 10a zu § 6 ABGB).3.3.8.  Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht entscheidend, ob der BF einen direkten Kontakt mit Insassinnen und Insassen hatte, denn dies stellt klar keine Vorrausetzung für die Zuerkennung dar. Insoweit die bB als Grundalge die (nicht öffentlich zugänglichen) Erläuterungen zu der Novellierung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022, [sh auch Ministerratsvortrag vom 25.01.2022, GZ. BMKÖS-2021-0.872.621, BMJ-2021-0.887.986 [entnommen aus: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/ministerratsprotokolle/ministerratsprotokolle-regierungsperiode-xxvii-2021-3/bp-4-26-jan.html , Zugriff am 28.10.2024]), erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass diese nur dann als Interpretation herangezogen werden können, wenn der Gesetzestext unklar ist, dies gerade nicht der Fall ist vergleiche etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Für die Auslegung von Gesetzen (Paragraph 6, ABGB) ist in erster Linie der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinngehalt einer Bestimmung maßgebend (Dittrich/Tades, ABGB, E 10a zu Paragraph 6, ABGB).

3.3.9.  Das Bundeverwaltungsgericht ist daher an den Wortlaut des Gesetzes gebunden und waren daher Zeiten in denen er vermeinte, dass er im „direkten Kontakt mit Insassinnen und Insassen“ stand, unerheblich.

3.3.10. Es wird nicht bestritten das der BF Kontakt zu den Insassinnen und Insassen hatte, er arbeitete jedoch auf der Wirtschaftsstelle. Der Betrieb der BvB ist auch kein Anstaltsbetrieb oder eine Werkstätte.

3.3.11. Nachdem nicht nachgewiesen wurde, dass der BF mehr als 50vH seiner Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht wurden oder in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet wurden, gearbeitet hat oder oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt war, war ein Anspruch nicht gegeben und die Beschwerde daher abzuweisen.

3.3.12. Auch bei einer kumulativen Betrachtungsweise der drei Spiegelstriche des § 1 Abs. 4 lit b der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 ergibt sich, dass der BF den Anspruch nicht erfüllt.3.3.12. Auch bei einer kumulativen Betrachtungsweise der drei Spiegelstriche des Paragraph eins, Absatz 4, Litera b, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, ergibt sich, dass der BF den Anspruch nicht erfüllt.

3.3.13. Der BF war zwar auch mit Ausführungen beschäftigt, doch war die in Summe so gering (sh dazu Punkt II.1.4.6 135 Tage den gesamten Beurteilungszeitraum und Punkt II.1.4.7 bei Ausführungen während des Abteilungsdienstes), dass daraus kein Anspruch abgeleitet werden kann. 3.3.13. Der BF war zwar auch mit Ausführungen beschäftigt, doch war die in Summe so gering (sh dazu Punkt römisch II.1.4.6 135 Tage den gesamten Beurteilungszeitraum und Punkt römisch II.1.4.7 bei Ausführungen während des Abteilungsdienstes), dass daraus kein Anspruch abgeleitet werden kann.

3.3.14. Nachdem der BF auch nicht die geforderten (und auch in der Verhandlung nicht mehr behauptet wurde) sechst Arbeitstage im Kalendermonat geleistet hat (sh dazu den Anspruch nach § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006) war die Beschwerde abzuweisen. 3.3.14. Nachdem der BF auch nicht die geforderten (und auch in der Verhandlung nicht mehr behauptet wurde) sechst Arbeitstage im Kalendermonat geleistet hat (sh dazu den Anspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,) war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Auslegung von Gesetzestexten bereits entschieden (vgl. etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Auslegung von Gesetzestexten bereits entschieden vergleiche etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006).

Schlagworte

Arbeitsplatz Arbeitsplatzbeschreibung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Justizanstalt Justizwachebeamter öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwerarbeitszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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