Entscheidungsdatum
28.10.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G305 2298620-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Slowenien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, Zl.: XXXX , vom XXXX .2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Slowenien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 12.10.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA oder belangte Behörde) darüber informiert, dass über den Beschwerdeführer (kurz: BF) die Untersuchungshaft wegen des Verdachts eines Verbrechens gemäß § 28a SMG verhängt wurde.1. Am 12.10.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA oder belangte Behörde) darüber informiert, dass über den Beschwerdeführer (kurz: BF) die Untersuchungshaft wegen des Verdachts eines Verbrechens gemäß Paragraph 28 a, SMG verhängt wurde.
2. Mit Schreiben vom 28.11.2023 (nachweislich zugestellt am 29.11.2023) verständigte ihn das BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass als geplante Maßnahme die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der BF jedoch keinen Gebrauch.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, Zl: XXXX wurde er wegen des Verbrechens nach §§ 28a (1) 5. Fall und 28a (4) Z 3 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am XXXX .2024 in Rechtskraft.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024, Zl: römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens nach Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall und 28a (4) Ziffer 3, Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am römisch 40 .2024 in Rechtskraft.
4. Mit Bescheid vom XXXX .2024, Zl.: XXXX erließ das BFA gemäß § 67 Abs.1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wider ihn (Spruchpunkt I.) und sprach weiter aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). 4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl.: römisch 40 erließ das BFA gemäß Paragraph 67, Absatz und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wider ihn (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach weiter aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch III.).
Begründet wurde dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet. Durch die Einfuhr und den Handel mit Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge an Suchtgift und dem Umstand, dass er mit dieser Straftat versuchte, sein wirtschaftliches Fortkommen zu sichern, sei - auch in Hinblick auf seine triste finanzielle Situation - die Gefahr einer Wiederholung groß. Sein Verhalten stelle einen Vertrauensbruch zu den grundlegenden Werten und dem Grundinteresse der österreichischen Rechtsordnung dar und sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse am verhängten Aufenthaltsverbot das private Interesse des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung, gestützt auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verband sein Rechtsmittel mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und primär den Bescheid und das Aufenthaltsverbot beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen und ihm einen Durchsetzungsaufschub erteilen, in eventu den Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit seiner persönlichen Situation auseinandergesetzt hätte. Die Entscheidung sei ohne seine Einvernahme und ohne Gewinnung eines persönlichen Eindrucks erlassen worden, wobei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots allein wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung erfolgt sei. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes sei jedenfalls unverhältnismäßig und die sofortige Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes keinesfalls erforderlich, da der BF seine Taten bereue und ein straffreies Leben beginnen möchte.
6. Am 05.09.2024 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht.
7. Am 25.09.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, der neben dem als Partei vernommenen BF auch dessen Rechtsvertretung beiwohnte. Weiters wurde eine Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch beigezogen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Slowenien) geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit von Slowenien. Er ist ledig und treffen ihn für seine in Slowenien lebende minderjährige Tochter ( XXXX Jahre) Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist slowenisch und hat er Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Slowenien) geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit von Slowenien. Er ist ledig und treffen ihn für seine in Slowenien lebende minderjährige Tochter ( römisch 40 Jahre) Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist slowenisch und hat er Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
In Österreich hat er keine Angehörigen und auch sonst keine nennenswerten Kontakte.
Seine Lebensgefährtin, welche auch die Mutter der gemeinsamen Tochter ist, sowie seine Eltern und weitere Angehörige leben in Slowenien [Protokoll mündliche Verhandlung].
1.2. In seinem Herkunftsstaat hat er die Schule mit Matura abgeschlossen und war er selbständig als Inhaber einer Firma für Leiharbeiter tätig. Diese Firma ging in der Corona-Zeit in Konkurs. In Österreich war er zu keiner Zeit berufstätig [Protokoll mündliche Verhandlung].
Er ist im Besitz eines Einfamilienhauses in XXXX XXXX (Slowenien). Darüberhinausgehend verfügt er über keine erheblichen Ersparnisse. Seine Schulden belaufen sich auf ca. 30.000,00 Euro [Protokoll mündliche Verhandlung und Urteil des OLG].Er ist im Besitz eines Einfamilienhauses in römisch 40 römisch 40 (Slowenien). Darüberhinausgehend verfügt er über keine erheblichen Ersparnisse. Seine Schulden belaufen sich auf ca. 30.000,00 Euro [Protokoll mündliche Verhandlung und Urteil des OLG].
1.3. Zuletzt reiste er am XXXX .2023 im Zuge eines Drogendeals nach Österreich ein. Er war in Österreich zu keiner Zeit - außer in der Justizanstalt - melderechtlich erfasst [Protokoll mündliche Verhandlung, ZMR-Auszug]. 1.3. Zuletzt reiste er am römisch 40 .2023 im Zuge eines Drogendeals nach Österreich ein. Er war in Österreich zu keiner Zeit - außer in der Justizanstalt - melderechtlich erfasst [Protokoll mündliche Verhandlung, ZMR-Auszug].
1.4. Im Bundesgebiet wurde er am XXXX .2024 vom Landesgericht Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX strafgerichtlich verurteilt und zwar wurde über ihn wegen des Verbrechens nach den §§ 28a (1) 5. Fall und 28a (4) Z 3 Suchtmittelgesetz eine unbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten verhängt [Strafregisteranfrage].1.4. Im Bundesgebiet wurde er am römisch 40 .2024 vom Landesgericht Strafsachen römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 strafgerichtlich verurteilt und zwar wurde über ihn wegen des Verbrechens nach den Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall und 28a (4) Ziffer 3, Suchtmittelgesetz eine unbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten verhängt [Strafregisteranfrage].
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das OLG XXXX mit Urteil XXXX vom XXXX .2024 keine Folge.Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das OLG römisch 40 mit Urteil römisch 40 vom römisch 40 .2024 keine Folge.
Das Landesgericht für Strafsachen XXXX begründete die Verurteilung des BF im Kern damit, dass dieser in einem unbekannten Zeitraum, jedenfalls bis zum XXXX .2023, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (rund 15.019 Gramm Cannabiskraut) aus Mazedonien über Slowenien nach Österreich importiert und dieses Suchtgift einem Abnehmer (einem verdeckten Ermittler, Anm.) zu einem vermeintlichen Kaufpreis von 48.000,00 übergeben haben soll. Zuvor war es bereits am XXXX .2023 und am XXXX .2023 zu einem Treffen zwischen dem verdeckten Ermittler und dem BF im Bundesgebiet gekommen, wobei vorerst Proben des Suchtmittels übergeben wurden und die künftige Lieferung von 30 Kilogramm Cannabiskraut in Aussicht genommen wurde. Der von einem Sachverständigen festgestellte Reinheitsgehalt der sichergestellten Cannabisblüten belief sich auf einen THCA-Gehalt von 12,78 bis 13,69%, was einer Gesamtmenge von 1.934,48 Gramm THCA entspricht. Der Delta-9-THC-Gehalt wurde mit 1,27 bis 1,63 Gramm bestimmt, was einer Gesamtmenge von 207,3 Gramm Delta-9THC entspricht. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis des BF, welches aber durch Chat-Protokolle und das sichergestellte Suchtgift nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte. Als erschwerend wertete das Gericht in diesem Fall das Zusammentreffen von 2 Verbrechen und das erhebliche Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge sowie das Tatmotiv des Gewinnstrebens. Die vom BF im Berufungswege begehrte teilbedingte Nachsicht der Strafe kam in Anbetracht der Gesamtumstände trotz der Unbescholtenheit des BF nicht in Betracht [Urteil OLG].Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 begründete die Verurteilung des BF im Kern damit, dass dieser in einem unbekannten Zeitraum, jedenfalls bis zum römisch 40 .2023, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (rund 15.019 Gramm Cannabiskraut) aus Mazedonien über Slowenien nach Österreich importiert und dieses Suchtgift einem Abnehmer (einem verdeckten Ermittler, Anmerkung zu einem vermeintlichen Kaufpreis von 48.000,00 übergeben haben soll. Zuvor war es bereits am römisch 40 .2023 und am römisch 40 .2023 zu einem Treffen zwischen dem verdeckten Ermittler und dem BF im Bundesgebiet gekommen, wobei vorerst Proben des Suchtmittels übergeben wurden und die künftige Lieferung von 30 Kilogramm Cannabiskraut in Aussicht genommen wurde. Der von einem Sachverständigen festgestellte Reinheitsgehalt der sichergestellten Cannabisblüten belief sich auf einen THCA-Gehalt von 12,78 bis 13,69%, was einer Gesamtmenge von 1.934,48 Gramm THCA entspricht. Der Delta-9-THC-Gehalt wurde mit 1,27 bis 1,63 Gramm bestimmt, was einer Gesamtmenge von 207,3 Gramm Delta-9THC entspricht. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis des BF, welches aber durch Chat-Protokolle und das sichergestellte Suchtgift nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte. Als erschwerend wertete das Gericht in diesem Fall das Zusammentreffen von 2 Verbrechen und das erhebliche Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge sowie das Tatmotiv des Gewinnstrebens. Die vom BF im Berufungswege begehrte teilbedingte Nachsicht der Strafe kam in Anbetracht der Gesamtumstände trotz der Unbescholtenheit des BF nicht in Betracht [Urteil OLG].
1.5. Der BF befindet sich seit dem XXXX .2023 in Haft (zuerst Untersuchungshaft und nunmehr in Strafhaft), welche er derzeit in der Justizanstalt XXXX verbüßt. Das rechnerische Strafende ist der XXXX 2026.1.5. Der BF befindet sich seit dem römisch 40 .2023 in Haft (zuerst Untersuchungshaft und nunmehr in Strafhaft), welche er derzeit in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt. Das rechnerische Strafende ist der römisch 40 2026.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Entscheidungsrelevante Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Entscheidungsrelevante Widersprüche bestehen nicht.
Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, einer Führerscheinkopie, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Strafurteilen übereinstimmen. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Ausführungen des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.09.2024.
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen dementsprechenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht [Protokoll mündliche Verhandlung].
Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen ergaben sich aus den Wahrnehmungen im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu seiner Ausbildung und Berufstätigkeit in Slowenien folgen seinen rezenten Angaben vor dem BVwG, ebenso die Feststellung, dass er in Österreich nie erwerbstätig war.
Die familiären Bindungen des BF in Slowenien und das Fehlen von familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus seinen eigenen Angaben vor dem BVwG und den damit in Einklang stehenden Beweisergebnissen im gesamten Verwaltungsakt, die zu keinem Zeitpunkt strittig waren.
Die zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Berufungsurteil des OLG XXXX und aus dem polizeilichen Abschlussbericht [AS 71 ff und AS 99 ff]. Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Verurteilungen außerhalb von Österreich konnten nicht festgestellt werden.Die zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Berufungsurteil des OLG römisch 40 und aus dem polizeilichen Abschlussbericht [AS 71 ff und AS 99 ff]. Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Verurteilungen außerhalb von Österreich konnten nicht festgestellt werden.
Die Anhaltung des BF in Untersuchungs- und in Strafhaft ergibt sich aus dem Formular der Justizanstalt [AS 91].
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I.:3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch eins.:
3.1.1. Die belangte Behörde hat das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 10 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt mit den in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen des BF, wobei sie sich auch mit einer Gefährdungsprognose auseinandergesetzt hat.3.1.1. Die belangte Behörde hat das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 10 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gestützt mit den in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen des BF, wobei sie sich auch mit einer Gefährdungsprognose auseinandergesetzt hat.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger und gilt - weil Slowenien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist - somit als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger und gilt - weil Slowenien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist - somit als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.3. Bezughabende gesetzliche Bestimmungen:
Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
[…]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen [VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0262].Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen [VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0262].
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG [siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057].Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG [siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057].
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„[…]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist [vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff].Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist [vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff].
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können [VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309].Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können [VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309].
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse [VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075].Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse [VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075].
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
3.1.4. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:
Der BF hält sich unstrittig seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf, zumal er nie über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügte, welcher auf einen dauerhaften Aufenthalt hier hinweisen könnte. Fest steht, dass der seit dem XXXX .2023 bestehende Aufenthalt des BF im Bundesgebiet allein aus dem Umstand resultiert, dass er hier seine Haft verbüßt.Der BF hält sich unstrittig seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf, zumal er nie über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügte, welcher auf einen dauerhaften Aufenthalt hier hinweisen könnte. Fest steht, dass der seit dem römisch 40 .2023 bestehende Aufenthalt des BF im Bundesgebiet allein aus dem Umstand resultiert, dass er hier seine Haft verbüßt.
Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt.
Er hat in Österreich schwere Suchtmitteldelikte begangen, indem er Suchtmittel in großer Menge ins Bundesgebiet eingeführt und an eine andere Person in Bereicherungsabsicht weitergegeben hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist de