Entscheidungsdatum
29.10.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W232 2282869-2/2E
W232 2282873-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz und 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz; gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Dakar vom 27.09.2022, Zahl Dakar-ÖB/KONS/0147/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz; gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Dakar vom 27.09.2022, Zahl Dakar-ÖB/KONS/0147/2022, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer stellten persönlich – vertreten durch einen senegalesischen Staatsbürger, der von der Bezugsperson bevollmächtigt worden war – unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 05.11.2019 bei der Österreichischen Botschaft Dakar Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005. 1. Die Beschwerdeführer stellten persönlich – vertreten durch einen senegalesischen Staatsbürger, der von der Bezugsperson bevollmächtigt worden war – unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 05.11.2019 bei der Österreichischen Botschaft Dakar Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.
Begründend wurde dabei ausgeführt, dass XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei der minderjährige und ledige Sohn der Bezugsperson, die Zweitbeschwerdeführerin ihre minderjährige und ledige Tochter. Im Herkunftsland oder einem Drittstaat habe ein gemeinsames Leben mit der Bezugsperson existiert, man habe als Familie zusammengelebt. Es bestehe weiterhin ein jeweils aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson, dieses werde jeweils mittels Telefonaten aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgeführt werden. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei der minderjährige und ledige Sohn der Bezugsperson, die Zweitbeschwerdeführerin ihre minderjährige und ledige Tochter. Im Herkunftsland oder einem Drittstaat habe ein gemeinsames Leben mit der Bezugsperson existiert, man habe als Familie zusammengelebt. Es bestehe weiterhin ein jeweils aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson, dieses werde jeweils mittels Telefonaten aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgeführt werden.
Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere zwei Meldebestätigungen betreffend den Wohnsitz der Beschwerdeführer sowie zwei Auszüge aus dem Personenstandsregister vorgelegt.
2. Mit Schreiben vom 20.02.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Bitte um weitere Veranlassung übermittelt. Die Österreichische Botschaft Dakar gab bei dieser Gelegenheit bekannt, dass sich nach Angaben der Zweitbeschwerdeführerin bereits drei namentlich genannte Kinder der Bezugsperson in Österreich befinden würden, darunter eine Zwillingsschwester des Erstbeschwerdeführers. Der Kindsvater sei noch am Leben und in Guinea aufhältig, über ihn seien keine näheren Informationen bekannt. Die Beschwerdeführer seien vor etwa einem Jahr vor dem Kindsvater aufgrund einer „schlechten Behandlung“ und der Aussicht auf eine Zwangsheirat der Zweitbeschwerdeführerin mit einem älteren Mann, zu einer Bekannten der Bezugsperson (wohnhaft in Conakry/Guinea) geflohen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, dass die Eltern eine Ehe geschlossen hätten, eine Heiratsurkunde sei jedoch nicht vorgelegt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe lediglich vage Antworten zu Fragen über die Bezugsperson geben können – so habe etwa nur das Geburtsjahr der Bezugsperson angegeben werden können, jedoch nicht das genaue Datum. Aus Sicht der Botschaft seien die behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nicht eindeutig geklärt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte der Österreichischen Botschaft Dakar am 22.05.2020 daraufhin Verbesserungsaufträge betreffend die Anträge der Beschwerdeführer. Im Zuge der Prüfung der Verwandtschaftsverhältnisse hätten sich Zweifel ergeben. Es seien keine Dokumente bzw. Urkunden vorgelegt worden, die belegen würden, dass die Beschwerdeführer die Kinder der Bezugsperson seien. Es werde ersucht, die Beschwerdeführer jeweils zur Vorlage eines Nachweises, der das Verwandtschaftsverhältnis zur angeblich leiblichen Mutter bezeuge, aufzufordern.
Die Österreichische Botschaft Dakar gab am 09.07.2020 gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass in den gegenständlichen Verfahren keine weiteren Nachweise im Zusammenhang der Familieneigenschaft vorgelegt worden seien. Nach Ansicht der Botschaft könnten aufgrund der hohen Korruptionsanfälligkeit und eines nur in Ansätzen vorhandenen Personenstandsregisters in der Republik Guinea auch keine verwertbaren Urkunden nachgereicht werden. Infolgedessen dürfe die Einleitung von DNA-Verfahren angeraten werden.
3. Mittels E-Mail vom 30.10.2020 wurde die von der Bezugsperson bevollmächtigte Vertreterin darüber informiert, dass die Österreichische Botschaft Dakar ersucht worden sei, eine DNA-Probenentnahme der Beschwerdeführer zu organisieren. Es wurde um Mitteilung aktueller Kontaktdaten zwecks direkter Kontaktaufnahme durch den österreichischen Honorarkonsul in Conakry ersucht.
Am 09.11.2020 wurde die Telefonnummer der Zweitbeschwerdeführerin bekanntgegeben.
Die Österreichische Botschaft Dakar teilte am 23.03.2021 gegenüber der von der Bezugsperson bevollmächtigten Vertreterin mit, dass das österreichische Honorarkonsulat in Conakry erfolglos versucht habe, unter der genannten Telefonnummer mit der Zweitbeschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen. Ebenso seien SMS unbeantwortet geblieben. Es wurde um Übermittlung weiterer Kontaktdaten gebeten.
Am 11.06.2021 wurde die Österreichische Botschaft Dakar vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, den derzeitigen Verfahrensstand mitzuteilen. Im September 2020 sei jeweils ein Auftrag zur DNA-Analyse erteilt worden.
Die von der Bezugsperson bevollmächtigte Vertreterin gab gegenüber der Österreichischen Botschaft Dakar am 21.06.2021 bekannt, dass der Kontakt der Bezugsperson zu den Beschwerdeführern abgebrochen sei und die Bezugsperson die Zweitbeschwerdeführerin nicht erreichen könne. Die Bezugsperson habe mitgeteilt, dass ihre Kontaktperson die Beschwerdeführer suchen wolle, sobald die Grenzen wieder geöffnet seien. Die Kontaktdaten würden umgehend bekanntgegeben, sobald der Kontakt wiederhergestellt worden sei.
Mit E-Mail vom 12.07.2021 informierte die Österreichische Botschaft Dakar das Bundesamt für Fremdenwesen über den Umstand, dass die DNA-Kits nach Guinea versandt worden seien. Der österreichische Honorarkonsul in Conakry habe die Zweitbeschwerdeführerin unter der bekanntgegebenen Telefonnummer jedoch nicht erreichen können. Die Botschaft habe die von der Bezugsperson bevollmächtigte Vertreterin am 23.03.2021 über die gescheiterte Kontaktaufnahme informiert, um Übermittlung weiterer Kontaktdaten gebeten und am 16.06.2021 diesbezüglich urgiert.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wandte sich am 30.03.2022 abermals an die Österreichische Botschaft Dakar. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und des nicht ersichtlichen Fortschritts in Bezug auf ein baldiges Ergebnis der DNA-Tests, die für eine positive Prognose zwingend notwendig seien, werde mitgeteilt, dass jeweils eine Frist von zwei Wochen gesetzt werde, in der die Beschwerdeführer bzw. die Bezugsperson entweder Fortschritte bei den DNA-Abstrichen oder die DNA-Ergebnisse einbringen können. Sollten keine Fortschritte bzw. Ergebnisse vor Ablauf der Frist eingebracht werden, werde eine negative Prognose erstellt werden.
Am 05.04.2022 wurde der von der Bezugsperson bevollmächtigten Vertreterin ein diesbezügliches Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt und auf die offene Frist zur Stellungnahme hingewiesen.
Die von der Bezugsperson bevollmächtigte Vertreterin gab daraufhin gegenüber der Österreichischen Botschaft Dakar am 06.04.2022 bekannt, dass die Bezugsperson ihr mitgeteilt habe, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer leider noch immer unbekannt sei. Die Bezugsperson wisse nicht, ob sich die Beschwerdeführer im Senegal oder in einem der Nachbarländer befinden würden. Es sei der Bezugsperson auch nicht möglich, in ihre ursprüngliche Heimat zu reisen, um nach den Beschwerdeführern zu suchen. Die Bezugsperson habe € 750 für die DNA-Tests bezahlt, da sie die Beschwerdeführer unbedingt in Österreich haben wolle. Die Bezugsperson sei informiert worden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der langen Verfahrensdauer einen Fortschritt in Bezug auf baldige DNA-Ergebnisse fordere. Die Bezugsperson werde eine Kontaktaufnahme weiterhin versuchen.
Mit Schreiben vom 06.04.2022 teilte die Österreichische Botschaft Dakar dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass man die von der Bezugsperson bevollmächtigte Vertreterin mit der Fristsetzung befasst habe. Wie aus ihrem Antwortschreibe hervorgehe, sei die Bezugsperson nach wie vor nicht imstande, den aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer oder eine Kontaktperson zu nennen. Die Bezugsperson werde eine weitere Kontaktaufnahme versuchen. Aus Sicht der Botschaft erscheine es wenig plausibel, wenn die Bezugsperson bzw. die von ihr bevollmächtigte Vertreterin nach einem so langen Zeitraum nichts über den Verbleib der Beschwerdeführer wisse. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien bei der Vorsprache an der Botschaft im Februar 2020 durch einen senegalesischen Staatsbürger vertreten gewesen. Da seitens der Bezugsperson bzw. der von ihr bevollmächtigten Vertretung trotz wiederholter Aufforderung keine – gemäß Asylgesetz und AVG normierte – Mitwirkungspflicht erkennbar sei, werde die Einstellung der Verfahren befürwortet.
5. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 05.05.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Beschwerdeführer seien nicht imstande gewesen, an der zum Nachweis der jeweiligen Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der gesetzten Frist mitzuwirken. 5. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 05.05.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Beschwerdeführer seien nicht imstande gewesen, an der zum Nachweis der jeweiligen Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der gesetzten Frist mitzuwirken.
In der Stellungnahme vom 05.05.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils weiter aus, dass die Bezugsperson am 07.08.2020 niederschriftlich einvernommen worden sei. Im Zuge der Einvernahme sei ihr erklärt worden, dass DNA-Analysen notwendig seien, um das Familienverhältnis nachweisen zu können. Die Bezugsperson habe um Bedenkzeit gebeten und dann am 10.09.2020 bei einer erneuten Einvernahme eingewilligt. Während der Einvernahme sei ein entsprechendes Institut ausgesucht und ein Termin für die Probenabgabe der Bezugsperson vereinbart worden. Im Zuge der Prüfung und mit Absprache mit der Österreichischen Botschaft Dakar sei festgestellt worden, dass das Verwandtschaftsverhältnis nicht eindeutig geklärt werden könne. Aufgrund dessen seien DNA-Analysen mit der Bezugsperson und angeblichen Mutter der Beschwerdeführer vereinbart worden. Bis zum heutigen Tage seien keine DNA-Ergebnisse eingelangt bzw. seien von den Beschwerdeführern keine DNA-Analysen durchgeführt worden, und könne daher das jeweilige Verwandtschaftsverhältnis nicht eindeutig geklärt werden. Es hätten sich daher gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Es würden keine unbedenklichen Beweismittel (Dokumente bzw. Urkunden) vorliegen, die das Familienverhältnis belegen würden. Es werde zudem kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt. Es bestehe auch seit fast zwei Jahren kein Kontakt mehr zu den Beschwerdeführern. Darüber hinaus liege kein Ergebnis der DNA-Analyse vor. Im Zuge der Prüfung des Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc.) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter sowie unbedenklicher Beweismittel (trotz diesbezüglicher Aufforderung) sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Die Möglichkeit den Gegenbeweis zum bestehenden Ermittlungsergebnis in Form der Durchführung einer DNA-Analyse anzutreten, sei nicht wahrgenommen worden.In der Stellungnahme vom 05.05.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils weiter aus, dass die Bezugsperson am 07.08.2020 niederschriftlich einvernommen worden sei. Im Zuge der Einvernahme sei ihr erklärt worden, dass DNA-Analysen notwendig seien, um das Familienverhältnis nachweisen zu können. Die Bezugsperson habe um Bedenkzeit gebeten und dann am 10.09.2020 bei einer erneuten Einvernahme eingewilligt. Während der Einvernahme sei ein entsprechendes Institut ausgesucht und ein Termin für die Probenabgabe der Bezugsperson vereinbart worden. Im Zuge der Prüfung und mit Absprache mit der Österreichischen Botschaft Dakar sei festgestellt worden, dass das Verwandtschaftsverhältnis nicht eindeutig geklärt werden könne. Aufgrund dessen seien DNA-Analysen mit der Bezugsperson und angeblichen Mutter der Beschwerdeführer vereinbart worden. Bis zum heutigen Tage seien keine DNA-Ergebnisse eingelangt bzw. seien von den Beschwerdeführern keine DNA-Analysen durchgeführt worden, und könne daher das jeweilige Verwandtschaftsverhältnis nicht eindeutig geklärt werden. Es hätten sich daher gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Es würden keine unbedenklichen Beweismittel (Dokumente bzw. Urkunden) vorliegen, die das Familienverhältnis belegen würden. Es werde zudem kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt. Es bestehe auch seit fast zwei Jahren kein Kontakt mehr zu den Beschwerdeführern. Darüber hinaus liege kein Ergebnis der DNA-Analyse vor. Im Zuge der Prüfung des Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc.) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter sowie unbedenklicher Beweismittel (trotz diesbezüglicher Aufforderung) sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Die Möglichkeit den Gegenbeweis zum bestehenden Ermittlungsergebnis in Form der Durchführung einer DNA-Analyse anzutreten, sei nicht wahrgenommen worden.
6. Am 12.05.2022 wurde den Beschwerdeführern mittels Schreiben die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe mitgeteilt, dass die jeweilige Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente seien nicht geeignet gewesen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Beschwerdeführer seien nicht imstande gewesen, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der gesetzten Frist mitzuwirken. Daraus ergebe sich, dass der jeweilige Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. 6. Am 12.05.2022 wurde den Beschwerdeführern mittels Schreiben die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe mitgeteilt, dass die jeweilige Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente seien nicht geeignet gewesen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Beschwerdeführer seien nicht imstande gewesen, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der gesetzten Frist mitzuwirken. Daraus ergebe sich, dass der jeweilige Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre.
7. Die von der Bezugsperson bevollmächtigte Vertreterin brachte daraufhin am 19.05.2022 zusammengefasst vor, dass Anfang 2021 im Zuge von politischen Unruhen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer der Kontakt zwischen ihnen und der Bezugsperson abgebrochen sei. Seither sei die Bezugsperson bemüht, den Kontakt wiederherzustellen, was ihr bislang nicht gelungen sei. Nachdem die Suche über Bekannte im Herkunftsland und soziale Medien keine Erfolge erzielt habe, werde im Sommer 2022 ein Freund der Bezugsperson in die Heimatregion der Beschwerdeführer reisen, um vor Ort nach ihnen zu suchen.
Dass für die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer der volle Beweis im Sinne des AVG erbracht werden müsse, sei nicht zutreffend. Die Aufforderung zur Stellungnahme enthalte zudem keine näheren Konkretisierungen, worin die Widersprüche bestehen würden oder weshalb an der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson gezweifelt werde. Es sei den Beschwerdeführern somit nicht möglich, zu den Vorwürfen entsprechend Stellung zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall sei der Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson im Zuge von politischen Unruhen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer unfreiwillig abgebrochen. Die Bezugsperson bemühe sich aktiv, den Kontakt wiederherzustellen. Der vorübergehende Kontaktverlust könne keinesfalls als Auflösung jeglicher Bindungen im Sinne der Judikatur des VfGH und EGMR verstanden werden, zumal die Beschwerdeführer die längste Zeit ihres Lebens im Familienverband mit der Bezugsperson verbracht hätten. Es liege daher ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Besonders hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wäre die geplante Abweisung auch mit dem Kindeswohl unvereinbar. Da die Zweitbeschwerdeführerin mittlerweile die Volljährigkeit erreicht habe, würde ihr die Möglichkeit, einen neuen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG 2005 einzubringen, nicht mehr offenstehen. Die Fortführung des Familienlebens mit der Bezugsperson wäre ihr dann auf Dauer verunmöglicht. Im gegenständlichen Fall sei der Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson im Zuge von politischen Unruhen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer unfreiwillig abgebrochen. Die Bezugsperson bemühe sich aktiv, den Kontakt wiederherzustellen. Der vorübergehende Kontaktverlust könne keinesfalls als Auflösung jeglicher Bindungen im Sinne der Judikatur des VfGH und EGMR verstanden werden, zumal die Beschwerdeführer die längste Zeit ihres Lebens im Familienverband mit der Bezugsperson verbracht hätten. Es liege daher ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Besonders hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wäre die geplante Abweisung auch mit dem Kindeswohl unvereinbar. Da die Zweitbeschwerdeführerin mittlerweile die Volljährigkeit erreicht habe, würde ihr die Möglichkeit, einen neuen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 einzubringen, nicht mehr offenstehen. Die Fortführung des Familienlebens mit der Bezugsperson wäre ihr dann auf Dauer verunmöglicht.
Die Bezugsperson habe sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, ihre Familieneigenschaft mittels einer DNA-Analyse nachzuweisen und bereits die notwendigen Schritte im Inland gesetzt. Dass das Gutachten nicht habe fertiggestellt werden könne, liege am unfreiwilligen Kontaktverlust zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson. Es werde nicht verkannt, dass die Behörden an einem zügigen und effizienten Verfahrensgang interessiert seien. Im gegenständlichen Fall überwiege jedoch das Recht der Beschwerdeführer auf Fortführung ihres Familienlebens mit der Bezugsperson dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Verfahrensführung. Die geplante Abweisung der Anträge vor Wiederherstellung des Kontakts zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson würde einen unzulässigen Verstoß gegen Art. 8 EMRK bedeuten. Die Bezugsperson habe sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, ihre Familieneigenschaft mittels einer DNA-Analyse nachzuweisen und bereits die notwendigen Schritte im Inland gesetzt. Dass das Gutachten nicht habe fertiggestellt werden könne, liege am unfreiwilligen Kontaktverlust zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson. Es werde nicht verkannt, dass die Behörden an einem zügigen und effizienten Verfahrensgang interessiert seien. Im gegenständlichen Fall überwiege jedoch das Recht der Beschwerdeführer auf Fortführung ihres Familienlebens mit der Bezugsperson dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Verfahrensführung. Die geplante Abweisung der Anträge vor Wiederherstellung des Kontakts zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson würde einen unzulässigen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK bedeuten.
8. Die Österreichische Botschaft Dakar übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.06.2022 die Stellungnahme vom 19.05.2022.
Am 21.06.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Dakar mit, dass sie sich den Ausführungen der Botschaft anschließe und mitteile, dass die negativen Prognosen aufrechterhalten werden.
9. Mit Bescheiden vom 27.09.2022 verweigerte die Österreichische Botschaft Dakar – nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005. 9. Mit Bescheiden vom 27.09.2022 verweigerte die Österreichische Botschaft Dakar – nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe mitgeteilt, dass die jeweilige Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente seien nicht geeignet gewesen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Beschwerdeführer seien nicht imstande gewesen, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der gesetzten Frist mitzuwirken. Daraus ergebe sich, dass der jeweilige Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Es würden keine unbedenklichen Beweismittel (Dokumente bzw. Urkunden) vorliegen, die das Familienverhältnis belegen würden. Es werde zudem kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt. Es bestehe auch seit fast zwei Jahren kein Kontakt mehr zu den Beschwerdeführern. Darüber hinaus liege kein Ergebnis der DNA-Analyse vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe mitgeteilt, dass die jeweilige Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente seien nicht geeignet gewesen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Beschwerdeführer seien nicht imstande gewesen, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der gesetzten Frist mitzuwirken. Daraus ergebe sich, dass der jeweilige Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Es würden keine unbedenklichen Beweismittel (Dokumente bzw. Urkunden) vorliegen, die das Familienverhältnis belegen würden. Es werde zudem kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt. Es bestehe auch seit fast zwei Jahren kein Kontakt mehr zu den Beschwerdeführern. Darüber hinaus liege kein Ergebnis der DNA-Analyse vor.
Die Beschwerdeführer hätten die Gelegenheit erhalten, desbezüglich Stellung zu nehmen. Zu den darin aufgestellten Behauptungen werde ausgeführt, dass der Vorwurf, es sei das Parteiengehör verletzt worden, entschieden zurückgewiesen werde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei während der persönlichen Vorsprache ausführlich zur Familiensituation befragt worden. Sie habe aber weder zur Bezugsperson noch zum biologischen Vater konkrete Angaben machen können. Zum nicht anwesenden Kindsvater habe die Zweitbeschwerdeführerin lediglich angemerkt, dass er noch am Leben und in Guinea sei, sie wisse aber nicht wo. Die Beschwerdeführer seien ca. ein Jahr vor der Antragstellung vom Kindsvater aufgrund einer „schlechten Behandlung“ zu einem Bekannten der Bezugsperson, der in Conakry/Guinea wohnhaft sei, geflohen. Auch zu dieser Bezugsperson habe die Zweitbeschwerdeführerin keine Angaben tätigen können. Mit dem Erstbeschwerdeführer habe aufgrund seines jungen Alters keine Einvernahme geführt werden können. Es seien auch keine Dokumente zur Beziehung der Eltern vorgelegt worden, wie z.B. eine Heiratsurkunde oder ein in allen Ländern Westafrikas übliches Familienbuch. Es seien auch keine sonstigen relevanten Angaben oder Dokumente zur tatsächlichen Familiensituation vorgelegt worden. Es sei daher nicht glaubwürdig, wenn weder die Beschwerdeführer noch die Bezugsperson nähere Angaben zur konkreten Familiensituation machen könnten, da in Guinea Familien- und Jugendschutzangelegenheiten u.a. durch den Code de l’enfant klar geregelt seien. In diesem Sinne bedürfe jede Übertragung der Obsorge von Minderjährigen auf eine andere Person einer Gerichtsentscheidung. Aus Sicht der Botschaft sei das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nicht eindeutig geklärt.
Auch sei die Behauptung, dass aufgrund politischer Unruhen in Guinea der Kontakt der Bezugsperson zu den Beschwerdeführern abgebrochen und die DNA-Tests somit nicht möglich seien, unrichtig. Tatsächlich habe es Anfang 2021 keine besonderen politischen Unruhen in Guinea gegeben und sei auch die Einreise- bzw. Ausreise nach/aus Guinea relativ problemlos möglich gewesen. Tatsächlich habe es erst am 06.09.2021 einen Putsch mit relativ kurzfristigen Beschränkungen im Reiserverkehr gegeben. Die Kommunikationsverbindungen, insbesondere über sozialen Medien, seien davon nicht betroffen gewesen. Es sei daher unglaubwürdig, dass zwischen der Bezugsperson und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. den dort lebenden Bezugspersonen zumindest über soziale Medien („WhatsApp“ etc.) keine Kontaktmöglichkeiten bestanden hätten. Es gebe in weiten Teilen Guineas zumindest mobiles Internet.
Die Botschaft bzw. das Honorarkonsulat Conakry seien nachweislich seit spätestens März 2021 (Übermittlung der DNA-Sets an das Honorarkonsulat Conakry) bemüht gewesen, die Beschwerdeführer diesbezüglich zu kontaktieren. Dies sei trotz wiederholter Urgenzen bei der von der Bezugsperson bevollmächtigten Vertreterin gescheitert. Damit stehe fest, dass weder die Bezugsperson noch die Beschwerdeführer die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht im Verfahren wahrgenommen hätten.
Im Hinblick auf die vorgelegten Urkunden werde angemerkt, dass die Urkundensicherheit in Guinea nicht gegeben sei. Länder wie z.B. Deutschland würden keine Urkundenbeglaubigungen mehr vornehmen. Im letzten Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International aus 2021 befinde sich Guinea auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern.
Aus Sicht der Botschaft liege auch jedenfalls kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, da weder die Familieneigenschaft zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern habe bewiesen werden können, noch eine Mitwirkung seitens der Beschwerdeführer erfolgt sei. Es habe der Behörde auch nicht zugemutet werden können, im Hinblick auf die DNA-Analysen auf eine neuerliche Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführer bzw. der Bezugsperson zu warten bzw. aufgrund der Versäumnisse der Parteien, die Verfahren nicht abschließen zu können.Aus Sicht der Botschaft liege auch jedenfalls kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor, da weder die Familieneigenschaft zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern habe bewiesen werden können, noch eine Mitwirkung seitens der Beschwerdeführer erfolgt sei. Es habe der Behörde auch nicht zugemutet werden können, im Hinblick auf die DNA-Analysen auf eine neuerliche Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführer bzw. der Bezugsperson zu warten bzw. aufgrund der Versäumnisse der Parteien, die Verfahren nicht abschließen zu können.
10. Gegen diese Bescheide wurden am 24.10.2022 gleichlautende Beschwerden eingebracht. Dabei wurde – neben einer Wiederholung des Vorbringens der Stellungnahme – zusammengefasst neu ausgeführt, dass aus den Bescheiden nicht hervorgehe, ob die erstatteten Stellungnahmen zur weiteren Beurteilung an die zuständige Behörde weitergeleitet worden seien. Vielmehr habe die Österreichische Botschaft Dakar das Vorbringen der Beschwerdeführer selbständig gewürdigt und aufgrund eigener Feststellungen die abweisenden Bescheide ausgestellt.
Da sich die Anträge der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die in Österreich lebende Bezugsperson beziehen würden, sei weder das Verhältnis der Beschwerdeführer zum leiblichen Vater noch die Beziehung der Eltern untereinander oder etwaige Obsorgeregelungen von Relevanz. Selbiges gelte für die Beziehung der Beschwerdeführer zur Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für sie gesorgt habe. Inwiefern die Zweitbeschwerdeführerin widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Bezugsperson getätigt habe, sei weder in der Aufforderung zur Stellungnahme noch im angefochtenen Bescheid präzisiert worden. Die Bezugsperson habe in ihrem gesamten Asylverfahren angegeben, die Mutter der Beschwerdeführer zu sein. Ihre diesbezüglichen Angaben seien im gegenständlichen Verfahren nicht erkennbar gewürdigt worden und sei erneut darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson ausdrücklich bereit erklärt habe, ihre Mutterschaft durch eine DNA-Analyse unter Beweis zu stellen. Das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer zur Bezugsperson sei weiters durch die Vorlage von Geburtsurkunden belegt worden. Diesbezüglich sei im Bescheid lediglich angemerkt worden, dass die Urkundensicherheit in Guinea grundsätzlich nicht gegeben sei. Gemäß einschlägiger Rechtsprechung genüge ein bloß allgemeiner Zweifel jedoch nicht, um vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen.
Im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 sei auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen. Im Rahmen der Interessensabwägung sei gemäß § 9 BFA-VG das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen. Die angefochtenen Bescheide würden jeweils lediglich den Hinweis enthalten, dass aus Sicht der Botschaft kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Diese Interessensabwägung entspreche nicht den Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur, da missachtet worden sei, dass der Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson unfreiwillig abgebrochen sei. Es seien keine Feststellungen getroffen worden, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich wäre. Im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 sei auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen. Im Rahmen der Interessensabwägung sei gemäß Paragraph 9, BFA-VG das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen. Die angefochtenen Bescheide würden jeweils lediglich den Hinweis enthalten, dass aus Sicht der Botschaft kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliege. Diese Interessensabwägung entspreche nicht den Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur, da missachtet worden sei, dass der Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson unfreiwillig abgebrochen sei. Es seien keine Feststellungen getroffen worden, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich wäre.
Verfahrensgegenständlich habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar jeweils eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose erlassen, allerdings sei daraufhin eine umfassende Stellungnahme abgegeben worden. Diese Stellungnahme habe die Botschaft offensichtlich nicht zur Beurteilung an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet, sondern habe sie das Vorbringen selbst einer Beurteilung unterzogen und daraufhin die angefochtenen Bescheide erlassen. Dabei verkenne die Botschaft, dass die abschließende inhaltliche Entscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu treffen sei.
Sofern eingewandt werde, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung umfassend befragt worden und damit das Parteiengehör gewahrt worden sei, werde verkannt, dass diese Befragung nicht das Parteiengehör in Bezug auf die später erfolgte negative Wahrscheinlichkeitsprognose ersetzen könne. Die Vertreterin sei bereits am 12.08.2019 zur rechtlichen Vertretung bevollmächtigt worden – etwaige Widersprüche zwischen den Angaben der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführer und jene der Bezugsperson bzw. dem Inhalt der vorgelegten Urkunden wären somit der Vertreterin vorzuhalten gewesen.
Die Bezugsperson sei gemäß § 13 BFA-VG über die Möglichkeit einer DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses belehrt worden und seien bereits die nötigen Schritte im Inland gesetzt worden, allerdings sei verabsäumt worden, das jeweilige Ergebnis der Analyse abzuwarten. Damit werde die Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung des § 37 AVG verletzt. Das Ergebnis müsse vor der Entscheidung abgewartet werden. Die Bezugsperson sei gemäß Paragraph 13, BFA-VG über die Möglichkeit einer DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses belehrt worden und seien bereits die nötigen Schritte im Inland gesetzt worden, allerdings sei verabsäumt worden, das jeweilige Ergebnis der Analyse abzuwarten. Damit werde die Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung des Paragraph 37, AVG verletzt. Das Ergebnis müsse vor der Entscheidung abgewartet werden.
11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.03.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2024, wurden die Beschwerden samt den Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer stellten persönlich – vertreten durch einen senegalesischen Staatsbürger, der von der Bezugsperson bevollmächtigt worden war – unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 05.11.2019 bei der Österreichischen Botschaft Dakar Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Die Beschwerdeführer stellten persönlich – vertreten durch einen senegalesischen Staatsbürger, der von der Bezugsperson bevollmächtigt worden war – unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 05.11.2019 bei der Österreichischen Botschaft Dakar Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea genannt, sie sei die Mutter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Bezugsperson reiste irregulär nach Österreich ein und stellte am 24.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea genannt, sie sei die Mutter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Bezugsperson reiste irregulär nach Österreich ein und stellte am 24.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Die Beschwerdeführer konnten das jeweils behauptete Verwandtschaftsverhältnis nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen. Sie wirkten trotz organisatorischer Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und einer entsprechenden Belehrung nicht an der Durchführung der DNA-Nachweise mit.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen zur Antragstellung sowie zur Bezugsperson ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Dakar, den von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten sowie ihren Angaben.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer das jeweils behauptete Verwandtschaftsverhältnis nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachgewiesen haben, gründet auf folgenden Erwägungen:
Im Zuge der Antragstellungen wurden von den Beschwerdeführern zwei Meldebestätigungen betreffend den Wohnsitz der Beschwerdeführer sowie zwei Auszüge aus dem Personenstandsregister vorgelegt. Diese Unterlagen führen die Bezugsperson als Mutter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an. Die Österreichische Botschaft Dakar gab mit der Übermittlung der Anträge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass sich nach Angaben der Zweitbeschwerdeführerin bereits drei namentlich genannte Kinder der Bezugsperson in Österreich befinden würden, darunter eine Zwillingsschwester des Erstbeschwerdeführers. Der Kindsvater sei noch am Leben und in Guinea aufhältig, über ihn seien keine näheren Informationen bekannt. Die Beschwerdeführer seien vor etwa einem Jahr vor dem Kindsvater aufgrund einer „schlechten Behandlung“ und der Aussicht auf eine Zwangsheirat der Zweitbeschwerdeführerin mit einem älteren Mann, zu einer Bekannten der Bezugsperson (wohnhaft in Conakry/Guinea) geflohen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, dass die Eltern eine Ehe geschlossen hätten, eine Heiratsurkunde sei jedoch nicht vorgelegt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe lediglich vage Antworten zu Fragen über die Bezugsperson geben können – so habe etwa nur das Geburtsjahr der Bezugsperson angegeben werden können, jedoch nicht das genaue Datum. Aus Sicht der Botschaft seien die behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nicht eindeutig geklärt. Die Österreichische Botschaft Dakar gab zudem am 09.07.2020 gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass in den gegenständlichen Verfahren keine weiteren Nachweise im Zusammenhang der Familieneigenschaft vorgelegt worden seien.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hegte – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Österreichischen Botschaft Dakar – Zweifel am tatsächlichen Bestehen der behaupteten und relevanten Familienverhältnisse und erließ jeweils eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose, an der auch nach Übermittlung der Stellungnahmen der Beschwerdeführer festgehalten wurde. Diese Zweifel wurden den Beschwerdeführern gegenüber bekanntgegeben, und wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Im Schreiben vom 07.05.2022 wurde explizit ausgeführt, dass die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente nicht geeignet gewesen seien, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
Trotz dieses Vorhaltes wurden keine (weiteren) Beweismittel vorgelegt, die das vorgebrachte Verwandtschaftsverhältnis belegen würde. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer die von der belangten Behörde mitgeteilten Zweifeln nicht ausräumen konnten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Einschätzung in der jeweiligen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten. Es kann somit nicht zweifelsfrei auf das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer zur Bezugsperson geschlossen werden.
Dass die Beschwerdeführer trotz organisatorischer Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und einer entsprechenden Belehrung nicht an der Durchführung der DNA-Nachweise mitgewirkt haben, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Dazu ist auszuführen, dass die Bezugsperson am 07.08.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und ihr erklärt wurde, dass DNA-Analysen notwendig seien, um das Familienverhältnis nachweisen zu können. Die Bezugsperson hat am 10.09.2020 bei einer erneuten Einvernahme eingewilligt, ein entsprechendes Institut ausgesucht und wurde ein Termin für die Probenabgabe der Bezugsperson vereinbart.
Bis zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide wurde an den erforderlichen DNA-Analysen nicht mitgewirkt, obwohl die von der Bezugsperson bevollmächtigte Vertreterin mittels E-Mail vom 30.10.2020 darüber informiert wurde, dass die Österreichische Botschaft Dakar ersucht worden sei, eine DNA-Probenentnahme der Beschwerdeführer zu organisieren. Die von der Bezugsperson bevollmächtigte Vertreterin wurde wiederholt über die Notwendigkeit der DNA-Analysen informiert. Kontaktaufnahmen unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Kontaktinformationen schlugen fehl. Am 19.05.2022 wurde von der Vertreterin vorgebracht, dass seit Anfang 2021 im Zuge von politischen Unruhen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer der Kontakt zwischen ihnen und der Bezugsperson abgebrochen sei.
Den Beschwerdeführern ist es somit in einem Zeitraum von fast zwei Jahren nicht gelungen, die behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse, auf die sie sich in den Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 berufen haben, nachzuweisen, obwohl DNA-Analysen ermöglicht wurden sowie eine dementsprechende Belehrung erfolgte. Den Beschwerdeführern ist es somit in einem Zeitraum von fast zwei Jahren nicht gelungen, die behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse, auf die sie sich in den Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 berufen haben, nachzuweisen, obwohl DNA-Analysen ermöglicht wurden sowie eine dementsprechende Belehrung erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
Vorauszuschicken ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar am 05.08.2021 das 18. Lebensjahr vollendete, im gegenständlichen Fall jedoch von einer Fortwirkung der von der Bezugsperson (die im Verfahren als gesetzliche Vertreterin genannt wurde) namens der zum Antragszeitpunkt minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin Person erteilten Vollmacht auch nach Eintritt ihrer Volljährigkeit auszugehen ist (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2021/14/0170; 23.02.1995, 94/06/0185).Vorauszuschicken ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar am 05.08.2021 das 18. Lebensjahr vollendete, im gegenständlichen Fall jedoch von einer Fortwirkung der von der Bezugsperson (die im Verfahren als gesetzliche Vertreterin genannt wurde) namens der zum Antragszeitpunkt minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin Person erteilten Vollmacht auch nach Eintritt ihrer Volljährigkeit auszugehen ist vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2021/14/0170; 23.02.1995, 94/06/0185).
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
2. (aufgehoben)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. (aufgehoben)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim