Entscheidungsdatum
29.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W123 2280769-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die RAe Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2023, Zl. 1334000404/223652760, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die RAe Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2023, Zl. 1334000404/223652760, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger, stellte am 16.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass es in seinem Land Krieg gebe. Es gebe aufständische Bewegungen, Rebellion usw. Es gebe dort eine Bewegung, die M23 heiße. Das seien alle seine Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in seine Heimat Angst vor dem Tod. Zudem könne jeder bestätigen, dass diese Organisationen wahllos töten würden. Es gebe Krieg zwischen den M23 und der Regierung. Der Beschwerdeführer sei aber nicht zum Tode verurteilt worden.
3. Am 31.08.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde).
Die Niederschrift lautet auszugsweise wie folgt:
„[…]
LA: Was ist der Grund Ihrer Asylantragstellung?
VP: Ich muss noch nachtragen, wie ich zu dem burundischen Reisepass gekommen. Ich muss das erzählen, damit man nachvollziehen kann, wie die Dinge passiert sind. Ich habe 2017 neue Fahrzeuge überstellt. Diese kamen in Hafen von Daressalam an und wurden in den Kongo überstellt. Dafür benötigte ich einen Reisepass.
An einem Sonntag, dem 29.5.2022, kam eine Gruppe von acht Leuten gegen 4 Uhr früh zu mir, zu dem Haus, in dem ich mit einem Freund wohnte. Die haben uns beide mit Gewalt festgehalten. Sie haben uns in die Berge in der Nähe von XXXX gebracht, auf ein Hochplateau. Man hat mir einen Sack gegeben, darin befanden sich Kohlen. Er war sehr schwer, ich musste ihn auf dem Kopf tragen. Wir haben dann einen Aufstieg beginnen müssen, der ca. zweieinhalb Stunden gedauert hat. Wir haben zwei Tage dort oben in den Bergen verbracht. Die Leute, die uns mit Gewalt weggebracht haben, waren Rebellen. Sie wollten uns in ihre Gruppe integrieren. Nach zwei Tagen hat sich ein Großteil der Gruppe entfernt, wir sind mit zwei Bewachern zurückgeblieben. Es brach die Nacht herein, es war sehr dunkel. Einer hat sich entfernt, vielleicht um zur Toilette zu gehen. Als der zweite uns den Rücken zukehrte, sind wir davongelaufen. Als die zwei das bemerkten, haben sie uns nachgeschossen. Auf der Flucht bin ich gestürzt und habe mir eine Fraktur an der Hand zugezogen. Wir haben uns nach XXXX begeben, das ist das Dorf, wo mein Vater und der Großteil meiner Verwandtschaft wohnt. Wir haben nicht zusammen dieselbe Route genommen. Mein Freund ging nach XXXX , ich nach XXXX . Ich habe mich im Haus eines Cousins in XXXX versteckt. Ich habe dann erfahren, dass Leute in unser Haus nach XXXX gekommen sind und meinen Freund getötet haben. Ich glaube, dass es sich um jene Rebellen handelt, die uns entführt hatten. Ich konnte also nicht nach XXXX zurück. Beide Orte, XXXX und XXXX , befinden sich in der Ebene des Flusses XXXX und sind nicht weit voneinander entfernt. Ich hatte Angst und sagte mir, dass ich aus XXXX weg müsse. Ich bin nach Goma geflohen und war ca. zwei Wochen dort. Es befanden sich Angehörige der Rebellengruppe M23 ganz in der Nähe von Goma. Bei M23 handelt es sich um eine große Rebellengruppe, die gegen die Regierung kämpft. Ganz in der Nähe von Goma kam es zu Auseinandersetzungen zwischen M23 und der Regierung. Die Leute sind traumatisiert und haben Angst. Es gibt dort überall Krieg, auch zwischen Ruanda und dem Kongo. Ich erinnere mich noch, ich glaube, dass es der 17.7. war, als ein kongolesischer Soldat die Grenze nach Ruanda überschritt und auf Polizisten schoss. Es brach Panik aus, es gab Schusswechsel zwischen Ruanda und dem Kongo. Ich wusste überhaupt nicht mehr, was ich machen soll. Ich bin dann von Goma wieder nach XXXX zurück. Ich habe viele Wochen versteckt in XXXX verbracht. Für mich war die Lage aber zu gefährlich. Ich wurde von den Rebellen, die mich gefangen genommen haben, bedroht, da habe ich mich entschieden, dass Land zu verlassen und bin nach Burundi gefahren. In Burundi war ich vom 15.7. bis zum 19.10.2022. Ich wurde von vielen Leuten in Burundi gefragt, wer ich sei und woher ich komme. Ein alter, weiser Mann aus dem Viertel hat mich besucht und mich befragt. Ich habe gemutmaßt, dass es sich um Leute des Geheimdiensts handelt. Der Mann sagte, dass ich hier nicht in Sicherheit sei und dass ich, wenn ich die Möglichkeit habe, wegzugehen, dies auch machen soll. Im Kongo gibt es viele burundische Rebellen. Nachdem ich Kirundi spreche, hätte man mich verdächtigen können, auch zu den Rebellen zu gehören. Deshalb habe ich mich entschlossen, Burundi zu verlassen. An einem Sonntag, dem 29.5.2022, kam eine Gruppe von acht Leuten gegen 4 Uhr früh zu mir, zu dem Haus, in dem ich mit einem Freund wohnte. Die haben uns beide mit Gewalt festgehalten. Sie haben uns in die Berge in der Nähe von römisch 40 gebracht, auf ein Hochplateau. Man hat mir einen Sack gegeben, darin befanden sich Kohlen. Er war sehr schwer, ich musste ihn auf dem Kopf tragen. Wir haben dann einen Aufstieg beginnen müssen, der ca. zweieinhalb Stunden gedauert hat. Wir haben zwei Tage dort oben in den Bergen verbracht. Die Leute, die uns mit Gewalt weggebracht haben, waren Rebellen. Sie wollten uns in ihre Gruppe integrieren. Nach zwei Tagen hat sich ein Großteil der Gruppe entfernt, wir sind mit zwei Bewachern zurückgeblieben. Es brach die Nacht herein, es war sehr dunkel. Einer hat sich entfernt, vielleicht um zur Toilette zu gehen. Als der zweite uns den Rücken zukehrte, sind wir davongelaufen. Als die zwei das bemerkten, haben sie uns nachgeschossen. Auf der Flucht bin ich gestürzt und habe mir eine Fraktur an der Hand zugezogen. Wir haben uns nach römisch 40 begeben, das ist das Dorf, wo mein Vater und der Großteil meiner Verwandtschaft wohnt. Wir haben nicht zusammen dieselbe Route genommen. Mein Freund ging nach römisch 40 , ich nach römisch 40 . Ich habe mich im Haus eines Cousins in römisch 40 versteckt. Ich habe dann erfahren, dass Leute in unser Haus nach römisch 40 gekommen sind und meinen Freund getötet haben. Ich glaube, dass es sich um jene Rebellen handelt, die uns entführt hatten. Ich konnte also nicht nach römisch 40 zurück. Beide Orte, römisch 40 und römisch 40 , befinden sich in der Ebene des Flusses römisch 40 und sind nicht weit voneinander entfernt. Ich hatte Angst und sagte mir, dass ich aus römisch 40 weg müsse. Ich bin nach Goma geflohen und war ca. zwei Wochen dort. Es befanden sich Angehörige der Rebellengruppe M23 ganz in der Nähe von Goma. Bei M23 handelt es sich um eine große Rebellengruppe, die gegen die Regierung kämpft. Ganz in der Nähe von Goma kam es zu Auseinandersetzungen zwischen M23 und der Regierung. Die Leute sind traumatisiert und haben Angst. Es gibt dort überall Krieg, auch zwischen Ruanda und dem Kongo. Ich erinnere mich noch, ich glaube, dass es der 17.7. war, als ein kongolesischer Soldat die Grenze nach Ruanda überschritt und auf Polizisten schoss. Es brach Panik aus, es gab Schusswechsel zwischen Ruanda und dem Kongo. Ich wusste überhaupt nicht mehr, was ich machen soll. Ich bin dann von Goma wieder nach römisch 40 zurück. Ich habe viele Wochen versteckt in römisch 40 verbracht. Für mich war die Lage aber zu gefährlich. Ich wurde von den Rebellen, die mich gefangen genommen haben, bedroht, da habe ich mich entschieden, dass Land zu verlassen und bin nach Burundi gefahren. In Burundi war ich vom 15.7. bis zum 19.10.2022. Ich wurde von vielen Leuten in Burundi gefragt, wer ich sei und woher ich komme. Ein alter, weiser Mann aus dem Viertel hat mich besucht und mich befragt. Ich habe gemutmaßt, dass es sich um Leute des Geheimdiensts handelt. Der Mann sagte, dass ich hier nicht in Sicherheit sei und dass ich, wenn ich die Möglichkeit habe, wegzugehen, dies auch machen soll. Im Kongo gibt es viele burundische Rebellen. Nachdem ich Kirundi spreche, hätte man mich verdächtigen können, auch zu den Rebellen zu gehören. Deshalb habe ich mich entschlossen, Burundi zu verlassen.
LA: Sind Sie also Staatsbürger sowohl der Demokratischen Republik Kongo als auch von Burundi?
VP: Nein. Ich bin kongolesischer Staatsbürger, nicht burundischer Staatsbürger.
LA: Sind Sie unter Verwendung Ihres burundischen Reisepasses visumsfrei nach Serbien eingereist?
VP: Ja.
LA: Vorhalt: Unter diesen Umständen muss das BFA davon ausgehen, dass Sie auch burundischer Staatsangehöriger sind. Möchten Sie dazu etwas sagen?
VP (lächelt): Das könnte man sagen. Ich habe ja als burundischer Staatsbürger studiert, habe den Reisepass, ja, das könnte man sagen.
LA: Ist Ihre Mutter burundische Staatsangehörige?
VP: Ja. Sie ist auch Kongolesin, hat sich aber in Burundi niedergelassen. Es kommt oft vor, dass Personen aus der Ebene des Flusses XXXX die burundische Staatsangehörigkeit annehmen, weil sie ein besseres Leben haben wollen. Umgekehrt kommt es nicht oft vor. VP: Ja. Sie ist auch Kongolesin, hat sich aber in Burundi niedergelassen. Es kommt oft vor, dass Personen aus der Ebene des Flusses römisch 40 die burundische Staatsangehörigkeit annehmen, weil sie ein besseres Leben haben wollen. Umgekehrt kommt es nicht oft vor.
LA: Wäre es für Sie möglich, in Burundi zu leben – etwa bei Ihrer Mutter oder Ihrer Partnerin und dem gemeinsamen Kind?
VP: Nein.
LA: Warum nicht, was spricht dagegen?
VP: In Burundi verdächtigt man mich, ein Rebell zu sein. Man könnte mich entführen, mich töten, man könnte alles machen, ich könnte dort nicht leben.
LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder in einem anderen Land?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihren Heimatländern?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals politisch tätig?
VP: Ich bin Mitglied einer politischen Partei aber nicht sehr aktiv.
LA: Haben Sie sich jemals einer Rebellengruppe angeschlossen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie jemals an Kampfhandlungen teilgenommen?
VP: Nein.
[…]“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Burundi zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV-VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Burundi zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV-VI.).
5. Mit Schriftsatz vom 25.10.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Einvernahme vor der belangen Behörde und auch in der Erstbefragung angegeben, dass er Staatsbürger von der DR Kongo sei. Er habe nie die burundische Staatsbürgerschaft besessen. Die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers daher fälschlicher Weise ausschließlich im Hinblick auf den (zweiten) Herkunftsstaat Burundi geprüft. Dem Beschwerdeführer drohe jedoch in der DR Kongo asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe zudem entgegen der Ansicht der belangen Behörde sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und habe über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse freigesprochen.
6. Am 20.12.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus der DR Kongo und Burundi, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Seine Rechtsvertreterin wurde darauf hingewiesen, dass die Länderinformationen der Staatendokumentation zu DR Kongo und Burundi der Entscheidung zugrunde gelegt werden und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 24.10.2024 eingeräumt.
7. Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und wies daraufhin, dass der Beschwerdeführer erst Scham und Angst überwinden habe müssen, um über seine sexuelle Orientierung sprechen zu können. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist kongolesischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Barundi an, spricht Suaheli als Muttersprache bzw. Französisch und wurde in XXXX , Dorf XXXX , Provinz Süd-Kivu, geboren.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist kongolesischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Barundi an, spricht Suaheli als Muttersprache bzw. Französisch und wurde in römisch 40 , Dorf römisch 40 , Provinz Süd-Kivu, geboren.
Er besuchte insgesamt 12 Jahre Grundschule und Gymnasium und studierte in den Jahren 2012 bis 2016 in Burundi. Nach dem Besuch der Universität in Burundi kehrte der Beschwerdeführer in die DR Kongo zurück. Der Beschwerdeführer arbeitete in seinem Herkunftsstaat als selbständiger Taxifahrer und ab 2017 in einer Zuckerfabrik. Der Beschwerdeführer verdiente als selbstständiger Taxifahrer sehr gut und konnte damit seinen Lebensunterhalt bestreiten.
In der DR Kongo leben die Brüder des Beschwerdeführers, ferner Cousins, Tanten und Onkeln. Der Beschwerdeführer steht mit einem Teil seiner Familienangehörigen in Kontakt. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet als Motorradtaxifahrer, seine Onkel als Landwirte. In Burundi lebt die Mutter, die Schwester und eine Tante des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Landwirtin und hat auch ein Handelsgeschäft. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Burundi haben keine finanziellen Probleme. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich verstorben ist.
1.1.2. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in der DR Kongo weder vorbestraft, noch war er dort inhaftiert.
1.1.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in die DR Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr in die DR Kongo ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr könnte er seine Existenz – mit finanzieller Unterstützung seiner familiären Anknüpfungspunkte – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern.
Im Fall seiner Rückkehr in die DR Kongo verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.
Selbst für den Fall der Wahrunterstellung seiner vorgebrachten Verfolgung stünde dem Beschwerdeführer in der DR Kongo eine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in der DR Kongo sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist sowie über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil der DR Kongo, wo ihm keine Verfolgung droht, nicht zumutbar wären oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen.
1.1.4. Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig und hat ein ca. eineinhalbjähriges Kind, das mit seiner Mutter in Burundi lebt. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und verfügt über kein Deutschzertifikat. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 21.08.2023 über einen Verteilervertrag mit der XXXX Gesellschaft mbH & Co KG. Der Beschwerdeführer verrichtete ehrenamtliche Tätigkeiten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer konnte keine Mitgliedschaften in einem Verein bescheinigen.1.1.4. Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig und hat ein ca. eineinhalbjähriges Kind, das mit seiner Mutter in Burundi lebt. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und verfügt über kein Deutschzertifikat. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 21.08.2023 über einen Verteilervertrag mit der römisch 40 Gesellschaft mbH & Co KG. Der Beschwerdeführer verrichtete ehrenamtliche Tätigkeiten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer konnte keine Mitgliedschaften in einem Verein bescheinigen.
1.1.5. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus und benötigt eine Insulintherapie. Abgesehen davon ist er gesund und arbeitsfähig. Eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
Im Herkunftsland des Beschwerdeführers beträgt die nächste Apotheke zu seinem Wohnsitz fünf Minuten bzw. das nächst gelegene Krankenhaus mit dem Bus weniger als zehn Minuten. Der Beschwerdeführer könnte das Insulin in der nächstgelegenen Apotheke auf Rezept erlangen.
1.2. Zum Herkunftsstaat (Auszug der Staatendokumentation):
Politische Lage
Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vergleiche ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vergleiche FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).
Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019).
In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019).
Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022).
Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021).
Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.).
Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022).
Sicherheitslage
In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022).
Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021).
Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022).
In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022).
Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).
Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord- Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022).
Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021).
Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021).
Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forc