Entscheidungsdatum
30.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I423 2298553-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Algeriens, ehelichte am 25.04.2023 einen im Bundesgebiet aufhältigen und über einen Aufenthaltstitel verfügenden algerischen Staatsangehörigen. Bereits ab 30.01.2023 war sie mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin vonseiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei und ihr dazu eine 14-tägige Stellungnahmefrist eingeräumt. Der diesbezügliche RSa-Brief wurde von der Beschwerdeführerin in der Post-Geschäftsstelle nicht abgeholt und dem BFA retourniert.
3. Datiert mit 31.07.2023 übermittelte das BFA ihr erneut eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit selbigem Inhalt.
4. Mit Stellungnahme vom 29.08.2023 teilte die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit, dass sie im Besitz eines gültigen französischen Aufenthaltstitels sei und in Frankreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie habe sich zu touristischen Zwecken stets an die sichtvermerksfreie Zeit gehalten, sodass ihr Aufenthalt in Österreich immer rechtmäßig gewesen sei. Abgesehen davon sei ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines französischen Aufenthaltstitels sei, gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, für welchen er über einen Aufenthaltstitel verfüge. Nur wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. 4. Mit Stellungnahme vom 29.08.2023 teilte die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit, dass sie im Besitz eines gültigen französischen Aufenthaltstitels sei und in Frankreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie habe sich zu touristischen Zwecken stets an die sichtvermerksfreie Zeit gehalten, sodass ihr Aufenthalt in Österreich immer rechtmäßig gewesen sei. Abgesehen davon sei ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines französischen Aufenthaltstitels sei, gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, für welchen er über einen Aufenthaltstitel verfüge. Nur wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). und ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.).5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). und ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch IV.).
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 22.08.2024, in der ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei formell zwar noch verheiratet, lebe aber vom Ehegatten getrennt. Sie habe ihren französischen Aufenthaltstitel im Mai 2024 verlängert, sei in Frankreich berufstätig und beabsichtige, nicht mehr nach Österreich zurückzukehren. Die Scheidung werde von ihrem in Österreich lebenden Ehegatten eingeleitet. Die Beschwerdeführerin sei seit Monaten nicht mehr in Österreich aufhältig, ein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich liege somit nicht vor.
7. Mit Schriftsatz vom 02.09.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.09.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die volljährige Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Algeriens. Ihre Identität steht fest. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Am 25.04.2023 ehelichte sie in Österreich einen algerischen Staatsangehörigen, der über eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich verfügt und auch im Bundesgebiet lebt. Die Ehe ist nach wie vor aufrecht, die Eheleute sind an einer gemeinsamen Adresse in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der nach wie vor aufrechte Hauptwohnsitz der Beschwerdeführer in Österreich besteht seit dem 30.01.2023.
Einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ging die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht nach.
Strafgerichtlich ist sie unbescholten.
Für den Zeitraum 12.01.2023 bis 11.01.2024 verfügte die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel „Certificat de Residence Algerien“ für Frankreich. Eine aktuelle Aufenthaltsberechtigung für Frankreich wurde nicht vorgelegt.
Dafür, dass die Beschwerdeführerin sich tatsächlich zu touristischen Zwecken ausschließlich in der sichtvermerksfreien Zeit in Österreich aufgehalten hätte, haben sich keine Hinweise ergeben. Dass sie Österreich bereits seit Monaten verlassen hätte, konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Zur individuellen Rückkehrsituation
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Weder wird ihr ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie in Algerien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Algerien eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Weder wird ihr ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie in Algerien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehr