TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/30 G315 2295495-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2024
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Entscheidungsdatum

30.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
EAG §72 Abs2
FMGebO §51 Abs4
FMGebO §53
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
RGG §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


G315 2295495-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 31.01.2024, GZ: 200002220802-4S, Teilnehmernummer: XXXX , mit dem die zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages zum 30.06.2023 entzogen wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 31.01.2024, GZ: 200002220802-4S, Teilnehmernummer: römisch 40 , mit dem die zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages zum 30.06.2023 entzogen wurde, zu Recht:

A)       Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und Abs. 5 VwGVG aufgehoben.A)       Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, 2 und Absatz 5, VwGVG aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 08.02.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrags. Als Strom-Zählpunktnummer wurde „AT0070000913310000000000000537946“ und als Vertragspartner des Netzzugangsvertrages „ XXXX “ bekannt gegeben.1. Mit dem am 08.02.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrags. Als Strom-Zählpunktnummer wurde „AT0070000913310000000000000537946“ und als Vertragspartner des Netzzugangsvertrages „ römisch 40 “ bekannt gegeben.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

●        Netzzugangsvertrag Strom Nr. XXXX vom 27.05.2010 lautend auf den „Netzbenutzer“ XXXX , Zählpunktbezeichnung „ XXXX „;●        Netzzugangsvertrag Strom Nr. römisch 40 vom 27.05.2010 lautend auf den „Netzbenutzer“ römisch 40 , Zählpunktbezeichnung „ römisch 40 „;

●        Jahresabrechnung vom 23.06.2022 lautend auf XXXX , Zählpunktnummer „ XXXX “;●        Jahresabrechnung vom 23.06.2022 lautend auf römisch 40 , Zählpunktnummer „ römisch 40 “;

2. Mit Bescheid vom 08.02.2023, GZ: 0000082859, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die Stromzählpunktnummer „ XXXX “ sowie die beantragte Zählpunktnummer „ XXXX “ eine Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrages vom 01.03.2023 bis 31.01.2026. 2. Mit Bescheid vom 08.02.2023, GZ: 0000082859, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die Stromzählpunktnummer „ römisch 40 “ sowie die beantragte Zählpunktnummer „ römisch 40 “ eine Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrages vom 01.03.2023 bis 31.01.2026.

Mit Bescheid vom 14.06.2023, GZ: 0000172560, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die beantragte Stromzählpunktnummer „ XXXX “ die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrages für den Zeitraum von 01.03.2023 bis 31.01.2026.Mit Bescheid vom 14.06.2023, GZ: 0000172560, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die beantragte Stromzählpunktnummer „ römisch 40 “ die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrages für den Zeitraum von 01.03.2023 bis 31.01.2026.

3. Mit Schreiben vom 01.12.2023, GZ: XXXX , kündigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Entziehung der mit Bescheid vom 01.10.2021 (Anm:. damit gemeint wohl Bescheid vom 08.02.2023 bzw. 14.06.2023) zuerkannten Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrages an. Es sei festgestellt worden, dass die Person, auf die der Netznutzungsvertrag laute, am antragsgegenständlichen Standort nicht seinen Hauptwohnsitz habe und die Voraussetzungen für die Befreiung somit weggefallen seien. 3. Mit Schreiben vom 01.12.2023, GZ: römisch 40 , kündigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Entziehung der mit Bescheid vom 01.10.2021 Anmerkung damit gemeint wohl Bescheid vom 08.02.2023 bzw. 14.06.2023) zuerkannten Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrages an. Es sei festgestellt worden, dass die Person, auf die der Netznutzungsvertrag laute, am antragsgegenständlichen Standort nicht seinen Hauptwohnsitz habe und die Voraussetzungen für die Befreiung somit weggefallen seien.

Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Schreiben aufgefordert, zur dargestellten Sachlage Stellung zu nehmen sowie die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen nachzureichen. Dem Beschwerdeführer wurde hierfür eine Frist von 14 Tagen eingeräumt und dieser darauf hingewiesen, dass nach Verstreichen dieser Frist die zuerkannte Begünstigung mit Wirksamkeit zum 30.06.2023 entzogen werde.

4. Mit Schreiben vom 07.12.2023 gab der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 01.12.2023 seine Stellungnahme ab und führte hierbei aus, dass bereits im Jahr 2007 seine gesamte Liegenschaft an seinen Sohn Ing. XXXX übergeben worden sei und sohin sämtliche Verträge (Gemeinde, Strom etc.) auf diesen lauten würden. Sämtliche Gebühren, darunter auch die Stromkosten sowie die Netzgebühr, würden jedoch weiterhin von ihm an seinen Sohn bezahlt werden. 4. Mit Schreiben vom 07.12.2023 gab der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 01.12.2023 seine Stellungnahme ab und führte hierbei aus, dass bereits im Jahr 2007 seine gesamte Liegenschaft an seinen Sohn Ing. römisch 40 übergeben worden sei und sohin sämtliche Verträge (Gemeinde, Strom etc.) auf diesen lauten würden. Sämtliche Gebühren, darunter auch die Stromkosten sowie die Netzgebühr, würden jedoch weiterhin von ihm an seinen Sohn bezahlt werden.

5. Mit Bescheid vom 31.01.2024, GZ: 200002220802-4S, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 01.10.2021 (Anm:. damit gemeint wohl Bescheid vom 08.02.2023 bzw. 14.06.2023) zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrages zum 30.06.2023. 5. Mit Bescheid vom 31.01.2024, GZ: 200002220802-4S, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 01.10.2021 Anmerkung damit gemeint wohl Bescheid vom 08.02.2023 bzw. 14.06.2023) zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrages zum 30.06.2023.

Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass die Person, auf die der Netznutzungsvertrag laute am antragsgegenständlichen Standort nicht seinen Hauptwohnsitz habe. Es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, zumal weder eine Stellungnahme noch die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorgelegen hätten.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid, amtssigniert am 01.02.2024, wurde an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis übermittelt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, ausgehend von der frühestmöglichen Zustellung am 06.02.2024 (Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG; Zustellung ohne Zustellnachweis gilt als am 3. Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt) fristgerecht mit Schreiben vom 28.02.2024, bei der belangten Behörde am 01.03.2024 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, ausgehend von der frühestmöglichen Zustellung am 06.02.2024 (Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG; Zustellung ohne Zustellnachweis gilt als am 3. Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt) fristgerecht mit Schreiben vom 28.02.2024, bei der belangten Behörde am 01.03.2024 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer bereits zeitgerecht eine Stellungnahme übermittelt worden sei und wurde nochmals wiederholt, dass das landwirtschaftliche Anwesen bereits an seinen Sohn übergeben worden sei und daher der Netznutzungsvertrag auf diesen laufe, der Hauptwohnsitz seines Sohnes jedoch nicht am antragsgegenständlichen Wohnort sei. Der Strom würde über den im Antrag angegebenen Stromzähler bezogen werden und der Verbrauch vom Beschwerdeführer an seinen Sohn beglichen werden.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 15.07.2024 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 02.02.2023 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrages für die Strom-Zählpunktnummer „ XXXX “ an der Adresse „ XXXX “ bei der belangten Behörde ein, wobei er im Antragsformular angab, dass Vertragspartner des Netzbetreibers XXXX ist.1.1. Am 02.02.2023 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrages für die Strom-Zählpunktnummer „ römisch 40 “ an der Adresse „ römisch 40 “ bei der belangten Behörde ein, wobei er im Antragsformular angab, dass Vertragspartner des Netzbetreibers römisch 40 ist.

Diesem Begehren war der Netznutzungsvertrag, aus welchem der Vertragspartner des Netzbetreibers XXXX ersichtlich war, beigeschlossen. Weiters war diesem Antrag auch eine Jahresabrechnung vom 23.06.2022 beigeschlossen, lautend auf den Rechnungsadressat „ XXXX “. Diesem Begehren war der Netznutzungsvertrag, aus welchem der Vertragspartner des Netzbetreibers römisch 40 ersichtlich war, beigeschlossen. Weiters war diesem Antrag auch eine Jahresabrechnung vom 23.06.2022 beigeschlossen, lautend auf den Rechnungsadressat „ römisch 40 “.

In der Folge forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer jedoch nicht auf, zu diesem Umstand Stellung zu nehmen und ist auch nicht ersichtlich, dass diese einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person XXXX eingeholt hat.In der Folge forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer jedoch nicht auf, zu diesem Umstand Stellung zu nehmen und ist auch nicht ersichtlich, dass diese einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person römisch 40 eingeholt hat.

1.2. Die belangte Behörde gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrages für den Zeitraum von 01.03.2023 bis 31.01.2026 statt. Sie sah alle Voraussetzungen für eine Befreiung als gegeben an.

1.3. Mit Schreiben vom 01.12.2023 kündigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer an, dass die Voraussetzungen für die zuerkannte Begünstigung weggefallen seien und sohin die zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrages zu entziehen.

1.4. Der Beschwerdeführer gab hierauf am 07.12.2023 eine Stellungnahme ab. Aus der Beschwerdevorlage vom 15.07.2024 ist ersichtlich, dass diese Stellungnahme am 15.12.2023 bei der belangten Behörde eingelangt ist.

1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2024, signiert am 01.02.2024, wurde dem Beschwerdeführer die zuerkannte Befreiung zum 30.06.2023 entzogen.

1.6. Der Netznutzungsvertrag vom 27.05.2010 betreffend den Standort „ XXXX “ lautet auf XXXX , der seit dem 19.12.2014 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse „ XXXX “ und seinen Nebenwohnsitz an der Adresse „ XXXX “ hat (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.10.2024).1.6. Der Netznutzungsvertrag vom 27.05.2010 betreffend den Standort „ römisch 40 “ lautet auf römisch 40 , der seit dem 19.12.2014 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “ und seinen Nebenwohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “ hat vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.10.2024).

1.7. Der angefochtene Bescheid wurde ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem Befreiungsantrag vom 02.02.2023, den zitierten Bescheiden vom 08.02.2023, 14.06.2023 und 31.01.2024, der Entziehungsankündigung vom 01.12.2023, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.12.2023, der Beschwerde vom 28.02.2024, dem Netzzugangsvertrag vom 27.05.2010 und der Jahresabrechnung vom 23.06.2022.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem hinsichtlich des Beschwerdeführers und seines Sohnes Einsicht in das Zentrale Melderegister und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

2.3. Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage sowie den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage vom 15.07.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerde:

3.1.1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.3.1.1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.2. Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Bescheid ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer übermittelt. Die früheste Postaufgabe des Bescheides wird mit 01.02.2024 angenommen, zumal der angefochtene Bescheid an diesem Tag amtssigniert wurde. Ausgehend von der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG, gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am 3. Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Geht man nunmehr davon aus, dass der Bescheid am 01.02.2024 an das Zustellorgan übergeben wurde, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid frühestens am 06.02.2024 dem Beschwerdeführer zugestellt. Demnach ist die Beschwerdebehebung am 28.02.2024, einlangend bei der belangten Behörde am 01.03.2024, jedenfalls firstgerecht.3.1.2. Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Bescheid ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer übermittelt. Die früheste Postaufgabe des Bescheides wird mit 01.02.2024 angenommen, zumal der angefochtene Bescheid an diesem Tag amtssigniert wurde. Ausgehend von der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG, gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am 3. Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Geht man nunmehr davon aus, dass der Bescheid am 01.02.2024 an das Zustellorgan übergeben wurde, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid frühestens am 06.02.2024 dem Beschwerdeführer zugestellt. Demnach ist die Beschwerdebehebung am 28.02.2024, einlangend bei der belangten Behörde am 01.03.2024, jedenfalls firstgerecht.

3.2. Zu Spruchpunkt A.):

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBI. I Nr. 150/2021 idF BGBI. I Nr. 123/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBI. römisch eins Nr. 150/2021 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 123/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

Der mit „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte“ betitelte § 72 EAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte“ betitelte Paragraph 72, EAG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.„§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

[…]“

Der mit „Inkrafttreten“ betitelte § 103 EAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Inkrafttreten“ betitelte Paragraph 103, EAG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 103. […]

(9) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 gilt Folgendes:(9) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, gilt Folgendes:

[…]

3.       § 72 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 72a Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.3.       § 72 Absatz eins,, 2 und 6 sowie Paragraph 72 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 17,, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

[…]“

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBI. Nr. 170/197, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 51. […]

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.

[…]“

„§ 53. Die Befreiung erlischt durch:

[…]

- Entziehung nach § 51 Abs. 4.- Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4,

[…]“

„§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“„§ 54. Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Mit Bescheid vom 08.02.2023, GZ: 0000082859 sowie vom 14.06.2023, GZ: 0000172560, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, der im Antragsformular darauf hinwies, dass der Netzzugangsvertrag auf XXXX laute, eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages betreffend die beantragte Zählpunktnummer: „ XXXX “ vom 01.03.2023 bis zum 31.01.2026. Mit Bescheid vom 08.02.2023, GZ: 0000082859 sowie vom 14.06.2023, GZ: 0000172560, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, der im Antragsformular darauf hinwies, dass der Netzzugangsvertrag auf römisch 40 laute, eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages betreffend die beantragte Zählpunktnummer: „ römisch 40 “ vom 01.03.2023 bis zum 31.01.2026.

Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31.01.2024, GZ: 200002220802-4S, die zuerkannte Begünstigung zum 30.06.2023. Die belangte Behörde argumentierte ihre Entscheidung damit, dass die Person auf die der Netznutzungsvertrag lautet, am antragsgegenständlichen Standort nicht seinen Hauptwohnsitz habe. Damit sei die Voraussetzung für die Zuerkennung der genannten Begünstigung weggefallen.

Gegen diese Entziehung wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 28.02.2024.

3.2.3. Festzuhalten ist zunächst, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages auf § 72 EAG beruft. 3.2.3. Festzuhalten ist zunächst, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages auf Paragraph 72, EAG beruft.

Gemäß § 72 Abs. 2 EAG gelten für das Ende der Befreiung die §§ 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung sinngemäß. Gemäß Paragraph 72, Absatz 2, EAG gelten für das Ende der Befreiung die Paragraphen 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung sinngemäß.

Nach § 53 Fernmeldegebührenordnung erlischt die Befreiung durch Entziehung nach § 51 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung. Nach Paragraph 53, Fernmeldegebührenordnung erlischt die Befreiung durch Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung.

§ 51 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung stellt eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 68 Abs. 6 AVG dar, die die belangte Behörde bei Vorliegen bestimmter Umstände zur Zurücknahme einer rechtskräftig erteilten Befreiung ermächtigt: Paragraph 51, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung stellt eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 6, AVG dar, die die belangte Behörde bei Vorliegen bestimmter Umstände zur Zurücknahme einer rechtskräftig erteilten Befreiung ermächtigt:

- § 51 Abs. 4 erster Satz Fernmeldegebührenordnung ordnet an, dass im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung die belangte Behörde mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen hat, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. - Paragraph 51, Absatz 4, erster Satz Fernmeldegebührenordnung ordnet an, dass im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung die belangte Behörde mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen hat, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist.

- § 51 Abs. 4 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung bestimmt, dass eine Entziehung der Befreiung mittels Bescheid auch im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung möglich ist. - Paragraph 51, Absatz 4, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung bestimmt, dass eine Entziehung der Befreiung mittels Bescheid auch im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung möglich ist.

3.2.4. Wie aus der Bescheidbegründung zu schließen ist, stützt sich die belangte Behörde auf § 51 Abs. 4 erster Satz Fernmeldegebührenordnung für die Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. 3.2.4. Wie aus der Bescheidbegründung zu schließen ist, stützt sich die belangte Behörde auf Paragraph 51, Absatz 4, erster Satz Fernmeldegebührenordnung für die Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages.

Eine Entziehung nach § 51 Abs. 4 erster Satz Fernmeldegebührenordnung ist laut dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich in jenen Fällen möglich, in denen nach der gewährten Befreiung eine Voraussetzung wieder wegfällt (vgl. dazu das Judikat VwGH 20.09.1995, 93/03/0005, das sich auf die aktuelle Rechtslage übertragen lässt: „Die belangte Behörde übersieht, daß eine Entziehung nur bei Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung in Betracht kommt; dies kann […] nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der Befreiung der Fall sein.“). Eine Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4, erster Satz Fernmeldegebührenordnung ist laut dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich in jenen Fällen möglich, in denen nach der gewährten Befreiung eine Voraussetzung wieder wegfällt vergleiche dazu das Judikat VwGH 20.09.1995, 93/03/0005, das sich auf die aktuelle Rechtslage übertragen lässt: „Die belangte Behörde übersieht, daß eine Entziehung nur bei Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung in Betracht kommt; dies kann […] nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der Befreiung der Fall sein.“).

Eine derartige Konstellation ist im Beschwerdefall nicht gegeben:

Der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , der seit dem 19.12.2014 an der Adresse „ XXXX “ lebt, ist seit 2010 Vertragspartner des Netzbetreibers betreffend den Standort „ XXXX “ und war dies auch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. Der Beschwerdeführer legte diesen Umstand bereits im Antragsformular offen. Die belangte Behörde erteilte in der Folge trotz des vorliegenden Netznutzungsvertrages und der vorgelegten Jahresabrechnung, welche dem Antrag beigelegt wurden – eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. Im Bescheid vom 08.02.2023, GZ: 0000082859 sowie vom 14.06.2023, GZ: 0000172560, bestätigte sie, dass alle Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages vorliegen würden. Der Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , der seit dem 19.12.2014 an der Adresse „ römisch 40 “ lebt, ist seit 2010 Vertragspartner des Netzbetreibers betreffend den Standort „ römisch 40 “ und war dies auch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. Der Beschwerdeführer legte diesen Umstand bereits im Antragsformular offen. Die belangte Behörde erteilte in der Folge trotz des vorliegenden Netznutzungsvertrages und der vorgelegten Jahresabrechnung, welche dem Antrag beigelegt wurden – eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. Im Bescheid vom 08.02.2023, GZ: 0000082859 sowie vom 14.06.2023, GZ: 0000172560, bestätigte sie, dass alle Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages vorliegen würden.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 31.01.2024, GZ: 200002220802-4S, möchte die belangte Behörde nun diese Begünstigung wieder entziehen, zumal der bereits bei Antragsstellung vorgelegte Netzzugangsvertrag auf eine Person lautet, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Standort hat; sie vertritt nämlich die Rechtsansicht, dass der Netzzugangsvertrag auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, ausgestellt sein muss (vgl. in diesem Zusammenhang die aktuell zu dieser Rechtsfrage anhängigen Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2024/15/022). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 31.01.2024, GZ: 200002220802-4S, möchte die belangte Behörde nun diese Begünstigung wieder entziehen, zumal der bereits bei Antragsstellung vorgelegte Netzzugangsvertrag auf eine Person lautet, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Standort hat; sie vertritt nämlich die Rechtsansicht, dass der Netzzugangsvertrag auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, ausgestellt sein muss vergleiche in diesem Zusammenhang die aktuell zu dieser Rechtsfrage anhängigen Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2024/15/022).

Die belangte Behörde möchte sohin die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages gegenständlich zurücknehmen, weil der Beschwerdeführer – aus ihrer Sicht – schon von Anfang an nicht sämtliche Voraussetzungen für die Befreiung erfüllte. Dieser Fall wird allerdings nicht von § 51 Abs. 4 erster Satz Fernmeldegebührenordnung erfasst (anders ist dies etwa bei § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, der beide Fälle abdeckt; vgl. dazu VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082: „Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. […] § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erlaubt es […] der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte.“). Die belangte Behörde möchte sohin die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages gegenständlich zurücknehmen, weil der Beschwerdeführer – aus ihrer Sicht – schon von Anfang an nicht sämtliche Voraussetzungen für die Befreiung erfüllte. Dieser Fall wird allerdings nicht von Paragraph 51, Absatz 4, erster Satz Fernmeldegebührenordnung erfasst (anders ist dies etwa bei Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, der beide Fälle abdeckt; vergleiche dazu VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082: „Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. […] Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erlaubt es […] der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte.“).

3.2.5. Da sich auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung durch den Beschwerdeführer ergaben, zumal schon be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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