TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/30 G316 2298676-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G316 2298676-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , Geburtsname XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , Geburtsname römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.)

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF sieben einschlägige Vorverurteilungen aufweise und zuletzt im Februar 2024 wegen eines erneuten Suchtmitteldelikts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Der BF habe durch sein gesetztes strafrechtliches Verhalten bewusst in Kauf genommen, andere Personen an deren körperlichen und psychischen Unversehrtheit zu schädigen, um an einen Vermögensvorteil zu gelangen. Sein diesbezügliches Verhalten in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und an Sicherheit für die Person, an sozialem Frieden, am Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit und am Schutz der Volksgesundheit.

Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er bereits im Jahr 1989 zusammen mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei und er nach seiner Haftentlassung wieder bei seinem Vater in XXXX leben wolle. Er habe bereits in der Haft Anstrengungen unternommen, um sich zu resozialisieren und an Rehabilitationsprogrammen teilzunehmen. Der BF habe zudem zwei Ex-Partnerinnen und aus einer dieser Beziehungen verfüge er über einen Sohn, der mittlerweile 24 Jahre alt sei und in XXXX lebe. Der Kontakt zu ihm sei von großer Bedeutung und stelle die stärkste familiäre Bindung in Österreich dar. Der BF befinde sich in einer schwierigen persönlichen Lage und plane, nach seiner Haftentlassung, wieder in das soziale und familiäre Umfeld in Österreich zurückzukehren, insbesondere durch die Unterstützung seines Vaters und die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Sohn. Dies sei durch ein Aufenthaltsverbot jedoch erheblich erschwert.Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er bereits im Jahr 1989 zusammen mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei und er nach seiner Haftentlassung wieder bei seinem Vater in römisch 40 leben wolle. Er habe bereits in der Haft Anstrengungen unternommen, um sich zu resozialisieren und an Rehabilitationsprogrammen teilzunehmen. Der BF habe zudem zwei Ex-Partnerinnen und aus einer dieser Beziehungen verfüge er über einen Sohn, der mittlerweile 24 Jahre alt sei und in römisch 40 lebe. Der Kontakt zu ihm sei von großer Bedeutung und stelle die stärkste familiäre Bindung in Österreich dar. Der BF befinde sich in einer schwierigen persönlichen Lage und plane, nach seiner Haftentlassung, wieder in das soziale und familiäre Umfeld in Österreich zurückzukehren, insbesondere durch die Unterstützung seines Vaters und die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Sohn. Dies sei durch ein Aufenthaltsverbot jedoch erheblich erschwert.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 06.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2024, G312 2298676-1/2Z,

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt.wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht zuerkannt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.

Mit Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2024 wurde das Teilerkenntnis vom 11.09.2024 dahingehend korrigiert, dass das angeführte Bescheiddatum und die Geschäftszahl des Bescheides richtigerweise „01.08.2024, Zl. XXXX “ zu lauten haben.Mit Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2024 wurde das Teilerkenntnis vom 11.09.2024 dahingehend korrigiert, dass das angeführte Bescheiddatum und die Geschäftszahl des Bescheides richtigerweise „01.08.2024, Zl. römisch 40 “ zu lauten haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , Geburtsname XXXX geb. XXXX ) und ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist gesund, ledig und Vater eines erwachsenen Sohnes, der aus seiner ersten Ehe entstammt. 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , Geburtsname römisch 40 geb. römisch 40 ) und ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist gesund, ledig und Vater eines erwachsenen Sohnes, der aus seiner ersten Ehe entstammt.

1.2. Der BF hielt sich von September 1990 bis Februar 1993 zunächst auf der Basis von Sichtvermerken in Österreich auf. In weiterer Folge stellte der BF weitere Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, welche rechtskräftig negativ abgewiesen wurden. Der BF hielt sich anschließend unrechtmäßig bis Jänner 1996 im Bundesgebiet auf. Der neuerliche Antrag vom Jänner 1996 wurde durch die Familiengemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin positiv erledigt und dem BF eine Niederlassungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis März 1998 erteilt.

Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 23.10.1998 wurde über den BF zunächst – aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen – die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 04.11.1998 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen, welches bis 04.11.2008 gültig war. Der BF wurde anschließend – mangels seiner freiwilligen Ausreise – am 27.11.1998 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Der Bescheid vom 04.11.1998 erwuchs – nach Abweisung einer dagegen erhobenen Berufung durch eine Sicherheitsdirektion – am 02.06.1999 in Rechtskraft.

Am 14.05.2004 sowie am 16.06.2006 stellte der BF bei einer Sicherheitsdirektion Anträge auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes, welche mit Bescheide einer Bundespolizeidirektion vom 10.06.2004 bzw. vom 23.08.2007 rechtskräftig abgewiesen wurden.

Der BF kehrte trotz des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes jedoch im Dezember 2007 in das Bundesgebiet zurück. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 17.12.2007 wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde anschließend am 21.12.2007 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Trotz des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes kehrte der BF wieder unrechtmäßig nach Österreich zurück und wurde erneut im Juli 2008 straffällig.

Gegen den BF wurde mit Bescheid einer Landespolizeidirektion vom 16.04.2013 (aufgrund weiterer strafgerichtlicher Verurteilungen in Österreich) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs – nach Abweisung einer dagegen erhobenen Berufung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat – am 11.10.2013 in Rechtskraft.

Der BF wurde anschließend in Verwahrungshaft genommen und am 06.05.2015 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Entgegen dem aufrechtem Aufenthaltsverbot kehrte der BF im September 2015 wieder in das Bundesgebiet zurück und wurde am 28.09.2015 wegen des Verdachtes der Begehung von Suchtgiftdelikten festgenommen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2017 wurde über den BF – nach seiner erneuten Verurteilung im Mai 2017 – die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF wurde anschließend am 03.01.2023 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes kehrte der BF erneut nach Österreich zurück und wurde am 07.08.2023 aufgrund des Verdachtes der Begehung von Suchtgiftdelikten festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.Trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes kehrte der BF erneut nach Österreich zurück und wurde am 07.08.2023 aufgrund des Verdachtes der Begehung von Suchtgiftdelikten festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert.

Mit fallgegenständlichem Bescheid erließ die belangte Behörde (aufgrund der zuletzt ergangenen Verurteilung im April 2024) gegen den BF ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot, erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.

1.3. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1) Am 17.04.1996 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2, 130, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf 3 Jahre zur Probe verurteilt. 1) Am 17.04.1996 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Absatz eins und 2, 130, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf 3 Jahre zur Probe verurteilt.

2) Am 11.08.1998 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß § 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.2) Am 11.08.1998 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

3) Am 27.08.2008 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2, 15 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre zur Probe, verurteilt. Mit 16.10.2008 wurde Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen.3) Am 27.08.2008 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Absatz eins und 2, 15 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre zur Probe, verurteilt. Mit 16.10.2008 wurde Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen.

4) Am 24.09.2010 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 5. Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.4) Am 24.09.2010 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 5. Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

5) Am 25.11.2011 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2, 130 StGB 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 5) Am 25.11.2011 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Absatz eins und 2, 130 StGB 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

6) Am 19.01.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 2. Fall SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 1. Satz, 2. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 6) Am 19.01.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, 2. Fall SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 1. Satz, 2. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

7) Am 19.05.2017 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 2 Z 1 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 7) Am 19.05.2017 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

8) Am 22.02.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. 2. und 8. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. 8) Am 22.02.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. 2. und 8. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Im zuletzt ergangenen Strafurteil wurde der BF für schuldig befunden, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), vorschriftswidrig Suchtgift von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 07.08.2023, anderen überlassen zu haben und zwar in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt, erworben und besessen wird, indem sie das Suchtgift in ihrer Wohnung bzw. in denen von ihnen betreuten Bunkerwohnungen oder bei sich am Körper verwahrten.Im zuletzt ergangenen Strafurteil wurde der BF für schuldig befunden, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB), vorschriftswidrig Suchtgift von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 07.08.2023, anderen überlassen zu haben und zwar in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt, erworben und besessen wird, indem sie das Suchtgift in ihrer Wohnung bzw. in denen von ihnen betreuten Bunkerwohnungen oder bei sich am Körper verwahrten.

Als mildernd wurde sein umfassendes Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen sowie das einschlägig getrübte Vorleben gewertet.

1.4. Der BF war in Österreich erstmals von Oktober 1991 bis Mai 1992 als Arbeiterlehrling erwerbstätig und ging zudem von Oktober 1997 bis August 1998 einer selbständigen Tätigkeit nach. Er stand ebenso einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab November 2014. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert, verfügt über keine Anmeldebescheinigung für Österreich und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister dokumentiert, dass der BF in Österreich insgesamt von Juli 2010 bis November 2010, Juli 2011 bis November 2014, September 2015 bis Februar 2016 und November 2016 bis Jänner 2023 in Strafhaft war. Derzeit befindet er sich aufgrund der zuletzt ergangenen Verurteilung seit August 2023 in Haftstrafe, das voraussichtliche Strafende wurde mit 07.08.2026 festgelegt.

In Österreich leben zwei Ex-Partnerinnen sowie der erwachsene Sohn und der Vater des BF. Ansonsten verfügt der BF über keine nennenswerten sozialen Beziehungen, er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest. Die Feststellungen zum derzeitigen Familienstand des BF und seinem Gesundheitszustand beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Die festgestellten aufenthaltsbeenden Maßnahmen gegen den BF, die bereits erfolgten Abschiebungen sowie die erneuten unrechtmäßigen Einreisen des BF in das Bundesgebiet gründen neben der Einsichtnahme in den IZR-Auszug auf dem gesamten Akteninhalt.

2.3. Die Feststellung zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich sowie die seiner Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.4. Die festgestellten Zeiträume der Erwerbstätigkeiten beruhen auf einem den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug sowie den seitens des BF vorgelegten Unterlagen. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.

Die festgestellten Meldedaten des BF sowie die zu seiner Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug.

Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2024, G312 2298676/2Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2024, G312 2298676/2Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWRBürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB); 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist – heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.

3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als polnischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als polnischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).

Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich in Österreich von September 1990 bis Februar 1993 zunächst auf der Basis von Sichtvermerken rechtmäßig aufhielt und und nachweislich bereits im Dezember 1995 straffällig geworden ist. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots kommt daher der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich in Österreich von September 1990 bis Februar 1993 zunächst auf der Basis von Sichtvermerken rechtmäßig aufhielt und und nachweislich bereits im Dezember 1995 straffällig geworden ist. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots kommt daher der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde in Österreich mehrfach straffällig und wurde zuletzt im Februar 2024 aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen das SMG durch ein Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde in Österreich mehrfach straffällig und wurde zuletzt im Februar 2024 aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen das SMG durch ein Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Aufgrund des Verhaltens des BF und das sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie einer Gefährdungsprognose kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Dahingehend sticht – neben seinen zahlreichen Verurteilungen in Österreich – insbesondere der Umstand hervor, dass BF sich aufgrund der bereits zuvor verhängten Aufenthaltsverbote bewusst war, dass er beharrlich gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften in Österreich verstößt. Das Verhalten des BF widerspricht somit dem geltenden Einwanderungsregime und stellt eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar (vgl VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Aufgrund des Verhaltens des BF und das sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie einer Gefährdungsprognose kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Dahingehend sticht – neben seinen zahlreichen Verurteilungen in Österreich – insbesondere der Umstand hervor, dass BF sich aufgrund der bereits zuvor verhängten Aufenthaltsverbote bewusst war, dass er beharrlich gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften in Österreich verstößt. Das Verhalten des BF widerspricht somit dem geltenden Einwanderungsregime und stellt eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar vergleiche VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Ungeachtet dessen bleibt zur zuletzt ergangenen strafrechtlichen Verurteilung zu berücksichtigen, dass Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an dessen Verhinderung ein besonders öffentliches Interesse besteht, sodass es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mwN), zumal es sich bei Delikten iSd § 28a SMG, auf denen die Verurteilung des BF beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz handelt. Die Gefährlichkeit des BF zeigt sich insbesondere an der beträchtlichen Suchtgiftmenge sowie an der Gewerbsmäßigkeit der zuletzt ausgeübten Straftat. Schließlich ist noch anzumerken, dass der BF bereits zuvor drei Mal in Österreich wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde und diese vorangegangenen Verurteilungen trotz des verspürten Haftübels bei ihm offenbar keine Besserung bewirkt haben. Ungeachtet dessen bleibt zur zuletzt ergangenen strafrechtlichen Verurteilung zu berücksichtigen, dass Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an dessen Verhinderung ein besonders öffentliches Interesse besteht, sodass es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mwN), zumal es sich bei Delikten iSd Paragraph 28 a, SMG, auf denen die Verurteilung des BF beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz handelt. Die Gefährlichkeit des BF zeigt sich insbesondere an der beträchtlichen Suchtgiftmenge sowie an der Gewerbsmäßigkeit der zuletzt ausgeübten Straftat. Schließlich ist noch anzumerken, dass der BF bereits zuvor drei Mal in Österreich wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde und diese vorangegangenen Verurteilungen trotz des verspürten Haftübels bei ihm offenbar keine Besserung bewirkt haben.

All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Das erkennende Gericht lässt das reumütige Geständnis in der Strafverhandlung und seinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie den Beschwerdeeinwand, wonach der BF in der Haft Anstrengungen unternommen habe, um sich zu resozialisieren, nicht unberücksichtigt. Allerdings führt die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum jedoch denkmöglich nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Das erkennende Gericht lässt das reumütige Geständnis in der Strafverhandlung und seinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie den Beschwerdeeinwand, wonach der BF in der Haft Anstrengungen unternommen habe, um sich zu resozialisieren, nicht unberücksichtigt. Allerdings führt die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum jedoch denkmöglich nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).

Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung. Erschwerend berücksichtigte es hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Vergehens mit mehreren Verbrechen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall). Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Gerichtsurteil jedoch nicht. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung. Erschwerend berücksichtigte es hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Vergehens mit mehreren Verbrechen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB (Strafschärfung bei Rückfall). Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Gerichtsurteil jedoch nicht.

Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher dem Grunde nach erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behö

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten