Entscheidungsdatum
30.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G316 2297454-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird stattgegeben und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.römisch II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. wird stattgegeben und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.07.2024 wurde gegen den kroatischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.07.2024 wurde gegen den kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 14.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2024 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
Am 25.10.2024 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die kroatische Sprache statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist kroatischer Staatsangehöriger.
Der BF verfügt über eine Ausbildung zum Schweißer und lebte vor seiner Einreise jeweils zwei Jahre in Italien und Großbritannien.
Der BF hält sich seit August 2022 in Österreich auf und lebt mit seiner Lebensgefährtin, welche ebenso kroatische Staatsangehörige ist, im gemeinsamen Haushalt.
Der BF ging ab Oktober 2022 verschiedenen Beschäftigungen in Österreich nach und bezog zwischenzeitlich Arbeitslosengeld. Seit 02.10.2024 ist er bei der Firma XXXX beschäftigt. Er verfügt seit 11.07.2023 über eine Anmeldebescheinigung. Der BF hat gute Basiskenntnisse der deutschen Sprache. Der BF ging ab Oktober 2022 verschiedenen Beschäftigungen in Österreich nach und bezog zwischenzeitlich Arbeitslosengeld. Seit 02.10.2024 ist er bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Er verfügt seit 11.07.2023 über eine Anmeldebescheinigung. Der BF hat gute Basiskenntnisse der deutschen Sprache.
1.2. Am 06.05.2024 wurde der BF von einem Landesgericht für Strafsachen aufgrund des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 1. Fall StGB und der Beleidigung nach §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt, verurteilt. 1.2. Am 06.05.2024 wurde der BF von einem Landesgericht für Strafsachen aufgrund des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, 1. Fall StGB und der Beleidigung nach Paragraphen 115, Absatz eins,, 117 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt, verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2024 in einem Lokal Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2024 in einem Lokal
1) einen anderen ohne begreiflichen Anlass mit einem vier bis fünf Kilogramm schweren Barhocker aus Metall mit voller Wucht gegen den Kopf schlug, sodass dieser zu Boden fiel, und diesem dabei eine 5 cm lange Rissquetschwunde oberhalb des rechten Auges, eine Nasenbeinfraktur und eine Orbitafraktur (Augenhöhle) absichtlich zufügte;
2) versuchte, vor den drei eingetroffenen Polizeibeamten zu flüchten und nach seiner Ergreifung und Fixierung durch die Polizeibeamten sich mit massiver Gewalt aus dieser Fixierung zu winden, indem er einem Beamten einen Faustschlag ins Gesicht und Tritte versetzte, den zweiten Beamten Tritte versetzte und mit einer Beinschere in seiner Bewegungsfreiheit einschränkte und versuchte, die dritte Beamtin mit der flachen Hand ins Gesicht zu schlagen und diese zur Seite zu drücken. Die Beamten erlitten dabei Prellungen und Abschürfungen;
3) eine Polizeibeamtin im Zuge der Amtshandlung vor mehreren Leuten als „Hure“ beschimpfte.
Mildernd wurde die reumütige-geständige Verantwortung, der bisherige ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch sowie die Enthemmung durch Alkohol und Drogen gewertet, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Verwendung einer Waffe (iSd funktionalen Waffenbegriffs) sowie der Widerstand gegen mehrere Beamte.
Der BF wurde zudem schuldig erkannt, den Beamten Schadenersatzzahlungen in Höhe von gesamt EUR 900,- zu leisten. Das erste Opfer wurde mangels rechtzeitiger Bezifferung des Schadens an den Zivilrechtsweg verwiesen.
Der BF befand sich von 05.03.2024 bis 03.07.2024 in Haft und wurde unter Anordnung der Bewährungshilfe entlassen.
1.3. Der BF nimmt die Termine zur Bewährungshilfe regelmäßig wahr und zeigt sich gegenüber der Tat einsichtig, wobei er sein damaliges Verhalten mit der enthemmenden Wirkung von Alkohol und Drogen verantwortet.
Der BF leistete die Schadenersatzzahlungen an die Polizeibeamte. Zahlungen an das andere Opfer waren mangels Erreichbarkeit dieser Person nicht möglich.
Der BF zeigte bereits in seiner Jugend aggressives Verhalten, wenn er unter Alkoholeinfluss stand, wobei es nie zu körperlichen Auseinandersetzungen kam und der BF auch nicht vorbestraft ist.
1.4. Im Bundesgebiet leben der Vater und Onkel des BF, zu welchen er - in überwiegend telefonischem - Kontakt steht.
In Kroatien lebt der dreizehnjährige Sohn des BF, zu welchem aufrechter Kontakt besteht.
Der BF hielt sich in den letzten Jahren jeweils zwei bis dreimal pro Jahr für ein bis zwei Wochen in Kroatien auf. Im Jahr 2024 hielt er sich aufgrund des Strafverfahrens und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nur im Bundesgebiet auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest.
Die Feststellungen zur Ausbildung und seinen Aufenthalten in Italien und Großbritannien beruhen auf seinen Angaben in der im behördlichen Verfahren eingebrachten Stellungnahme vom 27.03.2024.
Der Zeitpunkt der Einreise ergibt sich aus den konsistenten Angaben des BF im behördlichen und gerichtlichen Verfahren und deckt sich mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zur Lebensgefährtin und zu seinen Beschäftigungen in Österreich beruhen ebenso auf den Angaben des BF sowie einer Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten. Die Anmeldebescheinigung wurde vom BF vorgelegt. Die Deutschkenntnisse beruhen auf dem Umstand, dass der BF die in der Beschwerdeverhandlung auf Deutsch gestellten Fragen teilweise verstanden und in gebrochenem Deutsch beantworten konnte.
2.2. Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF, der genaue Tathergang, die Strafbemessungsgründe, die Anordnung der Bewährungshilfe und die auferlegten Schadenersatzzahlungen beruhen auf dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 06.05.2024, Zl. XXXX . 2.2. Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF, der genaue Tathergang, die Strafbemessungsgründe, die Anordnung der Bewährungshilfe und die auferlegten Schadenersatzzahlungen beruhen auf dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 06.05.2024, Zl. römisch 40 .
Der Zeitraum der Inhaftierung ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.
2.3. Dass der BF die Termine zur Bewährungshilfe regelmäßig wahrnimmt und sich einsichtig zeigt, beruht einerseits auf dem Erstbericht der Bewährungshilfe vom 23.10.2024 und den Angaben des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Die Bestätigungen über die erfolgten Schadenersatzzahlungen wurden vom BF vorgelegt. Die Feststellungen zu den unterbliebenen Zahlungen an das weitere Opfer wurde vom BF glaubhaft in der Beschwerdeverhandlung dargetan.
Das aggressive Verhalten des BF in seiner Jugend wurde von ihm selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dargetan.
2.4. Die Feststellungen zu den persönlichen Beziehungen des BF im Bundesgebiet und Herkunftsstaat sowie seinen Aufenthalten in Kroatien der letzten Jahre beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 21.08.2024, G312 2297454-1/3Z, abgesprochen wurde.3.1. Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 21.08.2024, G312 2297454-1/3Z, abgesprochen wurde.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB); 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als kroatischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als kroatischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit August 2022, somit seit 2 Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit August 2022, somit seit 2 Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde in Österreich straffällig und wurde aufgrund des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung sowie der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung und der Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt, verurteilt. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde in Österreich straffällig und wurde aufgrund des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung sowie der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung und der Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt, verurteilt.
Wie der BF dahingehend in seiner Beschwerde dem Grunde zu Recht aufzeigte, rechtfertigt die strafgerichtliche Verurteilung alleine noch nicht die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Wie der BF dahingehend in seiner Beschwerde dem Grunde zu Recht aufzeigte, rechtfertigt die strafgerichtliche Verurteilung alleine noch nicht die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).
Auch im Lichte dieser Judikatur kommt das BVwG aufgrund des Verhaltens des BF und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie einer Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Auch wenn es sich beim BF gegenständlich um die einzige Straftat handelt, so gründet sich das Strafurteil doch auf eine qualifizierte Körperverletzung, einerseits durch die Verwendung eines Barhockers als Waffe sowie in weiterer Folge eine gegen Beamte gerichtete Körperverletzung im Zuge ihrer Amtshandlung. Zwar galt der BF durch Alkohol- und Drogeneinfluss als enthemmt, jedoch wurde die Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen und zeugt das Verhalten des BF von enormer Aggression und Gewaltbereitschaft, auch gegenüber staatlichen Organen.
Vom Landesgericht wurde die geständige-reumütige Verantwortung des BF als mildernd berücksichtigt und ist dem BF auch zugute zu halten, dass er wieder in Beschäftigung steht und die Termine zur Bewährungshilfe regelmäßig wahrnimmt. Jedoch ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2022/21/0076). Der BF befand sich von 05.03.2024 bis 03.07.2024 in Haft und stellt sich der seit der Haftentlassung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens als zu kurz dar, um von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können. Vom Landesgericht wurde die geständige-reumütige Verantwortung des BF als mildernd berücksichtigt und ist dem BF auch zugute zu halten, dass er wieder in Beschäftigung steht und die Termine zur Bewährungshilfe regelmäßig wahrnimmt. Jedoch ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2022/21/0076). Der BF befand sich von 05.03.2024 bis 03.07.2024 in Haft und stellt sich der seit der Haftentlassung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens als zu kurz dar, um von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können.
Auch in der Beschwerdeverhandlung räumte der BF ein, in seiner Jugendzeit unter Alkoholeinfluss aggressives Verhalten gezeigt zu haben, wobei es nie zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. Auch wenn dieses Verhalten laut Angaben des BF schon über 15 Jahre zurückliegt, zeigt es unter Berücksichtigung der aktuellen Verurteilung doch, dass der BF bei entsprechender Provokation ein aggressives Verhalten an den Tag legen kann. Dass er, wie in der Beschwerdeverhandlung angab, seinen Alkoholkonsum deshalb einschränkt, reicht zum jetzigen Zeitpunkt im Lichte der an den Tag gelegten Brutalität beim Tathergang nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr auszuschließen.
In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher noch keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach gegeben. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) ist gegenständlich erfüllt. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach gegen den BF mit einem Aufenthaltsverbot vorzugehen ist, nicht entgegengetreten werden.In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher noch keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach gegeben. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) ist gegenständlich erfüllt. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach gegen den BF mit einem Aufenthaltsverbot vorzugehen ist, nicht entgegengetreten werden.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Der BF hält sich August 2022 im Bundesgebiet auf. Aufgrund der erst zweijährigen Dauer des bisherigen Aufenthalts kann jedenfalls nicht von einer tiefgehenden sozialen Integration ausgegangen werden.
Der BF verfügt in Österreich zwar mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK, jedoch haben die beiden eine Trennung im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten hinzunehmen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der BF sich trotz der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht von der Begehung der Straftat abhalten ließ und somit eine Trennung – bereits durch die Inhaftierung – in Kauf nehmen musste. Die Beziehung kann außerdem durch die Verwendung moderner Kommunikationsmittel und Besuche bzw. Treffen außerhalb Österreichs fortgeführt werden. Auch die Beziehung zum Vater und Onkel - welche derzeit ohnehin nur im Rahmen von Telefonaten gelebt wird - kann in dieser Weise aufrechterhalten werden. Der BF verfügt in Österreich zwar mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, jedoch haben die beiden eine Trennung im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten hinzunehmen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der BF sich trotz der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht von der Begehung der Straftat abhalten ließ und somit eine Trennung – bereits durch die Inhaftierung – in Kauf nehmen musste. Die Beziehung kann außerdem durch die Verwendung moderner Kommunikationsmittel und Besuche bzw. Treffen außerhalb Österreichs fortgeführt werden. Auch die Beziehung zum Vater und Onkel - welche derzeit ohnehin nur im Rahmen von Telefonaten gelebt wird - kann in dieser Weise aufrechterhalten werden.
Zur beruflichen Integration des BF ist anzumerken, dass das derzeitige Beschäftigungsverhältnis erst seit 02.10.2024 besteht und es dem BF - wie auch bereits vor seinem Umzug nach Österreich - möglich sein wird, auch außerhalb Österreichs eine neue Arbeitsstelle zu finden. Auch die Basis-Deutschkenntnisse des BF vermögen nicht zu Gunsten des BF zu entscheiden.
Der BF ist in Kroatien geboren und aufgewachsen, hat dort die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht und seine Schul- und Berufsbildung erfahren. Er spricht die dortige Landessprache und verfügt in Kroatien über ein familiäres Netzwerk. Der BF reiste bis zum Vorjahr auch mehrmals pro Jahr in seinen Heimatstaat und ist eine Bindung zum Heimatstaat daher jedenfalls zu bejahen.
Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung grundsätzlich als verhältnismäßig. Dem Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung grundsätzlich als verhältnismäßig. Dem Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.
3.2.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Es bedarf im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird.
Auch die mit zwei Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Gewaltanwendung mittels eines Barhockers als auch gegen Polizeibeamte im Zuge ihrer Amtshandlung kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann.
Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich somit angesichts des wiederholt gezeigten auf eine nachhaltige Gefährdung öffentlicher Interessen hinweisende Verhaltens des BF, auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet, gemessen an der angestrengten Gefährdungsprognose, jedenfalls verhältnismäßig und angemessen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abgewiesen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes):3.3. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gegenständlich liegen keine Gründe vor, welche die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes rechtfertigen. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2024 bereits verneint.
Dem BF war daher in Abänderung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ein Durchsetzungsaufschub in der gesetzlichen Dauer von einem Monat zu erteilen. Dem BF war daher in Abänderung von Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids ein Durchsetzungsaufschub in der gesetzlichen Dauer von einem Monat zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Teilstattgebung ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G316.2297454.1.00Im RIS seit
20.11.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024