Entscheidungsdatum
30.10.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W284 2299229-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX .1978, StA. Syrien alias Kuwait, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2024, Zl. 1280307407- XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 .1978, StA. Syrien alias Kuwait, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2024, Zl. 1280307407- römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz:
Die Beschwerdeführerin stellte am 07.07.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge dessen wurde die Beschwerdeführerin am 25.05.2022 erstbefragt und am 30.03.2023 niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 18.03.2022 wurde ihr Antrag gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in Folge: AsylG) abgewiesen und ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Ihr wurde gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 18.03.2022 wurde ihr Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in Folge: AsylG) abgewiesen und ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt. Ihr wurde gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt.
Diesen Bescheid ließ die Beschwerdeführerin unbekämpft und erwuchs er in Rechtskraft.
Verfahren über den zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz:
Am 27.07.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag erfolgte neuerlich eine Erstbefragung (Aktenseite = AS 5ff). Eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt folgte am 03.07.2024 (AS 23ff).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 13.08.2024 (AS 51ff) wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin (Folgeantrag) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 13.08.2024 (AS 51ff) wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin (Folgeantrag) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Gegen diesen zurückweisenden Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 13.09.2024 die gegenständlich abzuhandelnde Beschwerde (AS 199ff).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Muslimin. Sie lebt in Österreich von der Grundversorgung und geht keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Syrien verließ sie aufgrund des Krieges und der allgemein schlechten Sicherheitslage, weshalb ihr auch im ersten Asylverfahren subsidiärer Schutz gewährt wurde.
1.2. Am 07.07.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2022 betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Ihr wurde jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Die Beschwerdeführerin ließ diesen Bescheid unbekämpft und erwuchs er in Rechtskraft (vgl. IZR Auszug im Akt).1.2. Am 07.07.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2022 betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Die Beschwerdeführerin ließ diesen Bescheid unbekämpft und erwuchs er in Rechtskraft vergleiche IZR Auszug im Akt).
Obwohl die Beschwerdeführerin den abweisenden Bescheid im ersten Asylverfahren nicht bekämpfte, stellte sie am 27.07.2023 einen neuen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 13.08.2024 gemäß § 68 Abs. 1 AVG - wegen entschiedener Sache - zurückgewiesen wurde.Obwohl die Beschwerdeführerin den abweisenden Bescheid im ersten Asylverfahren nicht bekämpfte, stellte sie am 27.07.2023 einen neuen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 13.08.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG - wegen entschiedener Sache - zurückgewiesen wurde.
1.3. Es liegen keine „neuen“ Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor. Der Beschwerdeführerin droht keine individuelle Verfolgung in Syrien. Die Beschwerdeführerin bezieht sich mehrmals auf die bereits geprüften Fluchtgründe (AS 11: Ich habe keine neuen Fluchtgründe und halte die alten aufrecht. Ich stelle einen Asylantrag, da ich keine Beschwerde über die Subsidiärschutzberechtigung gemacht habe. Ich bin damit nicht einverstanden und will Asyl.) Einer neuerlichen Überprüfung ihrer „Fluchtgründe“ steht die Rechtskraft des Vorverfahrens entgegen.
Ein Folgenantrag dient insbesondere nicht dazu, eine im Vorverfahren nicht ergriffenes Rechtsmittel „nachzuholen“.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer Schilddrüsenunterfunktion (AS 50), ansonsten ist sie gesund, im arbeitsfähigen Alter und leidet an keinerlei Krankheiten.
Die vorgebrachte Scheidung (AS 24: Seit dem 04.05.2021 bin ich offiziell, also standesamtlich, von meinem Mann geschieden) und die daraus resultierende Clanproblematik (AS 25: Mein Clan in Syrien wird mich auch nicht mehr akzeptieren, da ich jetzt geschieden bin.) wird dagegen keiner Feststellung zugeführt.
1.4. Die im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, wobei mit Blick darauf, dass keine „neuen“ Gründe vorliegen, lediglich der Themenbereich „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien“, welcher das Kurdengebiet betrifft, aus dem der Beschwerdeführer stammt, zum wiederholten Mal dargestellt wird. Festgestellt wird insbesondere, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor den Status eines subsidiär Schutzberechtigten genießt.
Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).
Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).
Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.3.2023).
Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).
Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021).
Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Vorverfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Identität steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente, etwa eines Reisepasses, nicht fest. Ihre Aliasidentitäten basieren auf ihren eigenen widersprüchlichen Angaben (siehe IZR; siehe auch Eigenangaben im Vorverfahren „ XXXX .1978 in Kuwait geboren“).2.1. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Vorverfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Identität steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente, etwa eines Reisepasses, nicht fest. Ihre Aliasidentitäten basieren auf ihren eigenen widersprüchlichen Angaben (siehe IZR; siehe auch Eigenangaben im Vorverfahren „ römisch 40 .1978 in Kuwait geboren“).
Weiters wurden zur Beschwerdeführerin aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Gundversorgungssystem (GVS) und dem Strafregister eingeholt (im Akt). Das IZR weist die bereits im Verfahrensgang angeführten Bescheide aus. Aus dem GVS-Auszug erhellt sich, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und keiner (legalen) Arbeit im Bundesgebiet nachgeht.
2.2. Dass die Beschwerdeführerin den abweisenden Bescheid im ersten Asylverfahren nicht bekämpfte, welcher im Anschluss in Rechtskraft erwuchs, steht aufgrund der Aktenlage fest.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr behauptet, ihr Cousin in Kärnten hätte nicht gewollt, dass sie eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes mache (AS 25), so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin bereits im Erstverfahren ausdrücklich ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden ist (Bescheid IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1280307407- XXXX , vom 18.03.2022, Seite 11). Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, selbständige, 46-jährige Erwachsene handelt, ist es ihr zumutbar, in ihrem eigenen Interesse die angebotenen Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon, gab die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, mit ihrem Cousin ein „gutes Verhältnis“ (AS 200) zu pflegen, wodurch sie bereits selbst ihrem eigenen Vorbringen widerspricht. Eine plötzliche Unmöglichkeit des Einbringens eines Rechtsmittels kann jedenfalls nicht erkannt werden.Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr behauptet, ihr Cousin in Kärnten hätte nicht gewollt, dass sie eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes mache (AS 25), so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin bereits im Erstverfahren ausdrücklich ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden ist (Bescheid IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1280307407- römisch 40 , vom 18.03.2022, Seite 11). Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, selbständige, 46-jährige Erwachsene handelt, ist es ihr zumutbar, in ihrem eigenen Interesse die angebotenen Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon, gab die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, mit ihrem Cousin ein „gutes Verhältnis“ (AS 200) zu pflegen, wodurch sie bereits selbst ihrem eigenen Vorbringen widerspricht. Eine plötzliche Unmöglichkeit des Einbringens eines Rechtsmittels kann jedenfalls nicht erkannt werden.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag im Wesentlichen ein gleichlautendes Asylvorbringen wie im Beschwerdeverfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz behauptet: In der im Zuge der Asylfolgeantragstellung abgehaltenen „Erstbefragung“ und Einvernahme vor dem Bundesamt beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre bisherigen Fluchtgründe (AS 11: Ich habe keine neuen Fluchtgründe und halte die alten aufrecht.). Auf die Frage, ob sie noch weitere Fluchtgründe hat, antwortete die Beschwerdeführerin (AS 25): „Meine Familie in Österreich, also mein Cousin, hat mich nicht gut behandelt. Somit habe ich Probleme mit dem Clan in Syrien. Ich kann auch nicht in die Arabischen Emirate zurück. Mein Ex-Mann wird mich dort umbringen. Mein Clan in Syrien wird mich auch nicht mehr akzeptieren, da ich jetzt geschieden bin“. Im Falle einer Rückkehr befürchtet sie, der Clan werde sie töten wollen, weil sie geschieden sei (AS 26). Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird damit nicht dargetan, wurde doch eben dieser Sachverhalt bereits im ersten Verfahren geprüft und die monierte Verfolgungsgefahr (rechtskräftig) verneint. Vielmehr lässt die Beschwerdeführerin bereits in der Befragung zu den Hintergründen ihrer Folgeantragstellung (AS 11: […] „damit nicht einverstanden und will Asyl.“) erkennen, dass sie mit ihrem Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte unzufrieden ist.
Zur vorgebrachten Scheidungsproblematik ist festzuhalten: Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Scheidungsurkunde ist mit 01.04.2021 datiert (AS 37) und damit zeitlich vor der angeblichen Scheidung am 04.05.2021 (AS 24).
Darüber hinaus zeigt das am 25.07.2021 – und somit zeitlich nach der behaupteten Scheidung - ausgestellte Personenstandsregister (AS 29) die Beschwerdeführerin immer noch als „verheiratet“ an.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind beide vorgelegten Urkunden daher nicht geeignet, die behaupteten Umstände zu beweisen. Nicht unerwähnt bleiben soll außerdem, dass die Scheidung bereits vor dem 1. Asylantrag gewesen sein müsste, somit bereits im 1. Asylverfahren vorzubringen gewesen wäre.
Somit kommt es bei der Faktenlage nicht mehr darauf an, dass die Beschaffung von gefälschten Dokumente bzw. echten Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in bzw. über Syrien möglich und auch gängig ist (siehe insbesondere die in die aktuellen Länderberichte eingeflossene ACCORD Anfragebeantwortung vom 03.08.2023 zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt - insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge-; Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper).
2.4. Die knapp gehaltenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes und die darin zitierten Quellen. Auf die Wiedergabe weiterführender länderkundlicher Feststellungen durfte verzichtet werden, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer Rechnung getragen wurde (vgl. hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014) und auf die gerichtlichen Ressourcen sowie deren sinnstiftenden Einsatz Bedacht zu nehmen ist.2.4. Die knapp gehaltenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes und die darin zitierten Quellen. Auf die Wiedergabe weiterführender länderkundlicher Feststellungen durfte verzichtet werden, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer Rechnung getragen wurde vergleiche hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014) und auf die gerichtlichen Ressourcen sowie deren sinnstiftenden Einsatz Bedacht zu nehmen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht; letzteres hat sich aus der schlüssigen Beweiswürdigung zur behaupteten Scheidung, insbesondere der widersprüchlichen Zeitangaben in den vorgelegten Dokumenten, zweifelsfrei ergeben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht; letzteres hat sich aus der schlüssigen Beweiswürdigung zur behaupteten Scheidung, insbesondere der widersprüchlichen Zeitangaben in den vorgelegten Dokumenten, zweifelsfrei ergeben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen; die Beschwerdeführerin wurde insgesamt zweimal polizeilich „erstbefragt“ und zweimal ausführlich vor der Behörde niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt hat die vorgenommene Beweiswürdigung, welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trägt, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen. In der Beschwerde wurde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt bloß unsubstantiiert behauptet.
Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zur Art. 47 GRC-konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen offensichtlich unbegründeten Folgeantrag der Beschwerdeführerin handelt und diese höchstgerichtlich maßgeblichen Kriterien erfüllt sind, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zur Artikel 47, GRC-konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 12,, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Artikel 46, Absatz 3, der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen offensichtlich unbegründeten Folgeantrag der Beschwerdeführerin handelt und diese höchstgerichtlich maßgeblichen Kriterien erfüllt sind, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen.
A)
3.3. Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz , AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564).
Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt.
Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an.
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307). Völlig zurecht stützte sich die Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren jede Gelegenheit hatte, ihre Gründe wahrheitsgemäß vorzubringen. Dies schließt ihre Verpflichtung mit ein, ihre Angaben zu ihrer Identität – einschließlich ihres Familienstandes – wahrheitsgemäß/vollständig zu erläutern, wonach sie im Laufe der Verfahren zudem mehrfach gefragt wurde. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307). Völlig zurecht stützte sich die Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren jede Gelegenheit hatte, ihre Gründe wahrheitsgemäß vorzubringen. Dies schließt ihre Verpflichtung mit ein, ihre Angaben zu ihrer Identität – einschließlich ihres Familienstandes – wahrheitsgemäß/vollständig zu erläutern, wonach sie im Laufe der Verfahren zudem mehrfach gefragt wurde.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).
Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Der gegenständliche Asylantrag (Folgeantrag) der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stützt sich auf „die alten Fluchtgründe“ und somit ein Vorbringen, das bereits im Vorverfahren behandelt wurde. Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Ihr Vorbringen war unglaubwürdig und konstruiert, weshalb der Folgeantrag zu Recht hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten zurückgewiesen wurde und die gegenständlich Beschwerde somit spruchgemäß abzuweisen ist.Der gegenständliche Asylantrag (Folgeantrag) der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stützt sich auf „die alten Fluchtgründe“ und somit ein Vorbringen, das bereits im Vorverfahren behandelt wurde. Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Ihr Vorbringen war unglaubwürdig und konstruiert, weshalb der Folgeantrag zu Recht hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten zurückgewiesen wurde und die gegenständlich Beschwerde somit spruchgemäß abzuweisen ist.
B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 und VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266, stützen kann. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 und VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266, stützen kann.
Schlagworte
entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache Sache des Verfahrens ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W284.2299229.1.00Im RIS seit
20.11.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024