Entscheidungsdatum
30.10.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W235 2295892-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.08.2023, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1090/2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.08.2023, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1090/2022, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, am 09.05.2022 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 09.2016, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, am 09.05.2022 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 09.2016, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).
Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
● Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 08.2021 mit der Nr. XXXX ; ● Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 08.2021 mit der Nr. römisch 40 ;
● Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 09.2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 09.2016, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;
● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 08.2021 unter der Nr. XXXX ; ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 08.2021 unter der Nr. römisch 40 ;
● E-Card der Bezugsperson;
● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX 02.2022; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 02.2022;
● Heiratsurkunde (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX 08.2021 vom XXXX der Islamischen Republik Afghanistan, wonach von drei vor dem Gericht erschienenen Personen bezeugt wurde, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 2014 in der afghanischen Provinz Baghlan die Ehe geschlossen haben;● Heiratsurkunde (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 08.2021 vom römisch 40 der Islamischen Republik Afghanistan, wonach von drei vor dem Gericht erschienenen Personen bezeugt wurde, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 2014 in der afghanischen Provinz Baghlan die Ehe geschlossen haben;
● Lohn- und Gehaltsabrechnung der Bezugsperson, wonach diese im April 2022 einen Nettolohn in Höhe von € 1.646,72 erzielt hat;
● Dienstzettel, wonach die Bezugsperson als Dienstnehmer einen von XXXX 03.2022 bis XXXX 06.2022 befristeten Dienstvertrag betreffend die Tätigkeit als Kommissionierer unter Vereinbarung eines Bruttomonatsentgelts in Höhe von € 1.816,00 zuzüglich einer monatlichen Zulage in Höhe von brutto € 120,00 abgeschlossen hat, und● Dienstzettel, wonach die Bezugsperson als Dienstnehmer einen von römisch 40 03.2022 bis römisch 40 06.2022 befristeten Dienstvertrag betreffend die Tätigkeit als Kommissionierer unter Vereinbarung eines Bruttomonatsentgelts in Höhe von € 1.816,00 zuzüglich einer monatlichen Zulage in Höhe von brutto € 120,00 abgeschlossen hat, und
● unbefristeter Mietvertrag mit Gültigkeit ab dem XXXX 03.2022, abgeschlossen von der Bezugsperson als Mieter betreffend eine Wohnung mit 54,15 m², zuzüglich einer Terrasse mit 28,65 m², unter Vereinbarung eines monatlichen Gesamtentgelts in Höhe von € 564,80● unbefristeter Mietvertrag mit Gültigkeit ab dem römisch 40 03.2022, abgeschlossen von der Bezugsperson als Mieter betreffend eine Wohnung mit 54,15 m², zuzüglich einer Terrasse mit 28,65 m², unter Vereinbarung eines monatlichen Gesamtentgelts in Höhe von € 564,80
1.1.2. Am Tag der Antragstellung erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad, im Rahmen derer sie zu ihrer Person angab, am XXXX in der afghanischen Provinz Balkh geboren zu sein und sich zum Islam zu bekennen. Über Schulbildung verfüge sie nicht. Aktuell lebe sie mit ihren Eltern in der Stadt XXXX . Auf Nachfrage gab sie an, seit ihrer Geburt dort zu leben. Auch ihre drei Brüder seien in dieser Stadt aufhältig. Finanzielle Unterstützung erhalte die Beschwerdeführerin von ihren Eltern sowie von der Bezugsperson. 1.1.2. Am Tag der Antragstellung erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad, im Rahmen derer sie zu ihrer Person angab, am römisch 40 in der afghanischen Provinz Balkh geboren zu sein und sich zum Islam zu bekennen. Über Schulbildung verfüge sie nicht. Aktuell lebe sie mit ihren Eltern in der Stadt römisch 40 . Auf Nachfrage gab sie an, seit ihrer Geburt dort zu leben. Auch ihre drei Brüder seien in dieser Stadt aufhältig. Finanzielle Unterstützung erhalte die Beschwerdeführerin von ihren Eltern sowie von der Bezugsperson.
Betreffend die Bezugsperson gab die Beschwerdeführerin an, dass diese den Namen XXXX führe und 27 Jahre alt sei. Sie sei in der Provinz Baghlan geboren, bekenne sich zum Islam und sei noch nie konvertiert. Über eine Universitätsausbildung verfüge sie nicht. Im Herkunftsstaat habe die Bezugsperson nicht gearbeitet, sondern sei von ihrem Vater unterstützt worden. Sie habe einen Bruder und eine Schwester, wobei die Beschwerdeführerin deren Wohnorte nicht anführen könne. Vor der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin sei die Bezugsperson noch nie verheiratet gewesen. Die Ehe zwischen ihnen sei am XXXX 2014 in Baghlan geschlossen worden. Sie hätten sich an ihrem Wohnort kennengelernt und die Beschwerdeführerin habe der Eheschließung zugestimmt. Bei der Hochzeit seien ca. 20 Gäste anwesend gewesen. Eine spezifische Dekoration im Haus habe es nicht gegeben. Es sei Eintopf und Reis serviert worden. Bilder von der Hochzeitszeremonie gebe es nicht. Für die Kosten der Hochzeit seien die Bezugsperson und ihr Vater aufgekommen. Es sei eine Mitgift in der Höhe von 100.000 AFN vereinbart worden. Die Namen der Zeugen kenne die Beschwerdeführerin nicht. Bei der Eheschließung sei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen. Allerdings habe der Mullah ein Ehezertifikat ausgestellt und die Ehe sei registriert worden. Der Antrag auf Registrierung der Ehe sei im Jahr 2021 in Kabul gestellt worden. Im Zeitpunkt der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin 18 Jahre alt gewesen. Betreffend die Bezugsperson gab die Beschwerdeführerin an, dass diese den Namen römisch 40 führe und 27 Jahre alt sei. Sie sei in der Provinz Baghlan geboren, bekenne sich zum Islam und sei noch nie konvertiert. Über eine Universitätsausbildung verfüge sie nicht. Im Herkunftsstaat habe die Bezugsperson nicht gearbeitet, sondern sei von ihrem Vater unterstützt worden. Sie habe einen Bruder und eine Schwester, wobei die Beschwerdeführerin deren Wohnorte nicht anführen könne. Vor der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin sei die Bezugsperson noch nie verheiratet gewesen. Die Ehe zwischen ihnen sei am römisch 40 2014 in Baghlan geschlossen worden. Sie hätten sich an ihrem Wohnort kennengelernt und die Beschwerdeführerin habe der Eheschließung zugestimmt. Bei der Hochzeit seien ca. 20 Gäste anwesend gewesen. Eine spezifische Dekoration im Haus habe es nicht gegeben. Es sei Eintopf und Reis serviert worden. Bilder von der Hochzeitszeremonie gebe es nicht. Für die Kosten der Hochzeit seien die Bezugsperson und ihr Vater aufgekommen. Es sei eine Mitgift in der Höhe von 100.000 AFN vereinbart worden. Die Namen der Zeugen kenne die Beschwerdeführerin nicht. Bei der Eheschließung sei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen. Allerdings habe der Mullah ein Ehezertifikat ausgestellt und die Ehe sei registriert worden. Der Antrag auf Registrierung der Ehe sei im Jahr 2021 in Kabul gestellt worden. Im Zeitpunkt der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin 18 Jahre alt gewesen.
Im Jahr 2014 habe die Beschwerdeführerin für die Dauer eines Monats mit der Bezugsperson und deren Familie in Baghlan zusammengewohnt. Im Jahr 2015 sei die Bezugsperson aus Afghanistan ausgereist. Befragt, wo ihre Schwiegereltern leben würden, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie deren aktuellen Aufenthaltsort nicht kenne, da kein Kontakt bestehe. Die Beziehung zwischen den Familien sei sehr schlecht gewesen, da es religiöse Probleme gegeben habe. Die Bezugsperson habe aus diesem Grund den Herkunftsstaat verlassen wollen und habe die Beschwerdeführerin zuvor auch über ihre Pläne informiert. Nach der fluchtbedingten Trennung sei die Beschwerdeführerin von der Bezugsperson erstmals im Jahr 2016 kontaktiert worden. Seither hätten sie täglich Kontakt. Zuletzt hätten sie sich im Jahr 2015 gesehen. Aktuell lebe die Bezugsperson allein in Wien. Ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe, könne die Beschwerdeführerin nicht beantworten. Die Bezugsperson habe ihr über Österreich erzählt, dass es sehr friedlich sei und, dass es Arbeit gebe. In ihrer Freizeit treffe die Bezugsperson Freunde, erledige Hausarbeit und telefoniere.
1.2. Am 04.10.2022 erfolgte eine Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen derer sie zur Person der Beschwerdeführerin anführte, dass sie den Namen XXXX führe. Ihr Geburtsdatum kenne die Bezugsperson nicht, allerdings wisse sie, dass die Beschwerdeführerin ein Jahr jünger sei als sie selbst. Hinsichtlich der Frage, wie sie sich kennengelernt hätten, gab die Bezugsperson zu Protokoll, dass sie beide in der Provinz Baghlan gelebt hätten. Sie hätten sich ca. sechs Monate vor ihrer Eheschließung kennengelernt. Die traditionelle Eheschließung sei im Jahr 2014 im Monat XXXX (Anm.: Beginn XXXX März) erfolgt und habe zuhause in Anwesenheit eines Mullahs stattgefunden. Die Bezugsperson habe sich früher zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekannt, während die Beschwerdeführerin Schiitin sei. Da die Familie der Beschwerdeführerin die Eheschließung mit einem Sunniten nicht akzeptiert hätte, sei die Bezugsperson konvertiert. Die Registrierung der Ehe habe die Bezugsperson erst kürzlich organisiert. Eine frühere Registrierung sei aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich gewesen. Konkret habe die Bezugsperson einen Anwalt beauftragt, welcher die Ehe in Kabul registrieren habe lassen. Der Bezugsperson sei gesagt worden, dass sie für die Familienzusammenführung ein ausreichendes Einkommen benötige. Sie sei seit acht Jahren in Österreich, arbeite seit vier Jahren und habe sich eine eigene Wohnung organisiert. Bereits vor drei Jahren habe die Bezugsperson den Wunsch gehabt, dass die Beschwerdeführerin zu ihr komme. 1.2. Am 04.10.2022 erfolgte eine Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen derer sie zur Person der Beschwerdeführerin anführte, dass sie den Namen römisch 40 führe. Ihr Geburtsdatum kenne die Bezugsperson nicht, allerdings wisse sie, dass die Beschwerdeführerin ein Jahr jünger sei als sie selbst. Hinsichtlich der Frage, wie sie sich kennengelernt hätten, gab die Bezugsperson zu Protokoll, dass sie beide in der Provinz Baghlan gelebt hätten. Sie hätten sich ca. sechs Monate vor ihrer Eheschließung kennengelernt. Die traditionelle Eheschließung sei im Jahr 2014 im Monat römisch 40 Anmerkung, Beginn römisch 40 März) erfolgt und habe zuhause in Anwesenheit eines Mullahs stattgefunden. Die Bezugsperson habe sich früher zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekannt, während die Beschwerdeführerin Schiitin sei. Da die Familie der Beschwerdeführerin die Eheschließung mit einem Sunniten nicht akzeptiert hätte, sei die Bezugsperson konvertiert. Die Registrierung der Ehe habe die Bezugsperson erst kürzlich organisiert. Eine frühere Registrierung sei aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich gewesen. Konkret habe die Bezugsperson einen Anwalt beauftragt, welcher die Ehe in Kabul registrieren habe lassen. Der Bezugsperson sei gesagt worden, dass sie für die Familienzusammenführung ein ausreichendes Einkommen benötige. Sie sei seit acht Jahren in Österreich, arbeite seit vier Jahren und habe sich eine eigene Wohnung organisiert. Bereits vor drei Jahren habe die Bezugsperson den Wunsch gehabt, dass die Beschwerdeführerin zu ihr komme.
Nach Aufforderung, vom Hochzeitstag zu erzählen, führte die Bezugsperson aus, dass 200 bis 250 Gäste anwesend gewesen seien. Da nicht alle Personen in einem Gebäude Platz gehabt hätten, seien die Gäste auf zwei Häuser aufgeteilt worden. Es habe ein Haus für Männer und ein Haus für Frauen gegeben. Folglich hätten sie in ihrem eigenen Haus sowie im Haus des Nachbarn, der dieses zur Verfügung gestellt habe, gefeiert. In dem Haus, in dem die Männer gefeiert hätten, sei gekocht worden. Konkret habe es Töpfe mit Reis und Eintopf gegeben. Befragt, wie viele Männer und wie viele Frauen anwesend gewesen sein, erklärte die Bezugsperson, es sei nicht so wie in Österreich, wo nur geladene Gäste kommen würden. In Afghanistan würden die geladenen Gäste auch oft noch mehrere Leute mitbringen. Die Männer seien allerdings in der Überzahl gewesen. Bei der Hochzeit seien zwar Fotos gemacht worden, die jedoch bei der Familie der Bezugsperson geblieben seien. Aufgrund der Probleme mit ihrer Familie wisse die Bezugsperson nicht, wo sich die Fotos aktuell befinden würden. Die Beschwerdeführerin habe der Bezugsperson zwei Fotos, welche sie von ihrer Mutter bekommen habe, schicken können. Auf den Fotos sei die Bezugsperson allerdings nicht zu sehen. Auf Vorhalt, dass die Fotos lediglich eine junge Frau zeigen würden und nicht erkannt werden könne, dass es sich um ein Hochzeitsfoto handle, antwortete die Bezugsperson, dass das Foto am Hochzeitstag entstanden sei. Die Beschwerdeführerin habe am Tag ein weißes Kleid getragen. Das Kleid, welches am Foto zu sehen sei, habe sie – soweit sich die Bezugsperson erinnern könne – erst am Abend getragen. Zu den Kosten für das Hochzeitsfest führte die Bezugsperson an, dass sie keine Unsummen ausgegeben hätten. Das Geld für den Reis habe ihr Vater bezahlt. Sie hätten die Hochzeit kleingehalten. Auf Vorhalt, dass eine Hochzeit mit 250 Gästen nicht klein sei, antwortete die Bezugsperson, wenn sie in einem Hotel gefeiert hätten, wären 600 Leute gekommen und sie hätten viel bezahlen müssen. Nach der Hochzeit habe das Ehepaar sechs Monate bei der Familie der Bezugsperson gewohnt. Als die Familie von der Konversion der Bezugsperson erfahren habe, sei das Ehepaar verstoßen worden und sei in das Haus des Vaters der Beschwerdeführerin gezogen. Dort habe die Bezugsperson bis zu ihrer endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewohnt.
Nach ihrer Einreise in Österreich sei der Kontakt zur Beschwerdeführerin für die Dauer von zwei Jahren abgebrochen. Entweder habe die Bezugsperson die Nummer der Beschwerdeführerin verloren oder die Nummer habe sich geändert. Nach diesen zwei Jahren habe sie die Beschwerdeführerin auf Facebook finden können. Seither bestehe regelmäßiger telefonischer Kontakt. Das Ehepaar telefoniere jeden Abend und manchmal auch nach dem Aufstehen. Die Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson auch im Iran treffen wollen, was für die Bezugsperson allerdings aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Der Antrag auf Familienzusammenführung habe nicht früher gestellt werden können, da die Bezugsperson sich erst um ein ausreichendes Einkommen sowie um eine Wohnung kümmern habe müssen. Auch die Organisation der Heiratsurkunde habe ein Jahr gedauert. Die Covid-19 Pandemie habe ebenso zu beigetragen, dass es länger gedauert habe. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban sei es im Übrigen nicht mehr so einfach, einen Reisepass oder ein Visum zu beantragen. Zu ihrer Situation in Österreich führte die Bezugsperson an, dass sie ab dem Jahr 2019 als Fliesenleger gearbeitet habe. Seit März 2022 arbeite sie als Staplerfahrer und sei inzwischen auch fix übernommen worden.
1.3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 11.01.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur behaupteten Angehörigeneigenschaft mit dem Vorbringen der Bezugsperson im Verfahren über deren Antrag auf internationalen Schutz nicht in Einklang zu bringen seien. 1.3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 11.01.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur behaupteten Angehörigeneigenschaft mit dem Vorbringen der Bezugsperson im Verfahren über deren Antrag auf internationalen Schutz nicht in Einklang zu bringen seien.
In der beiliegenden Stellungnahme vom 09.01.2023 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Begründend wurde ausgeführt, dass nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Bezugsperson bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen sei, während die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz den Ablauf des Hochzeitstages geschildert und ihre Anwesenheit bestätigt habe. Hochzeitsfotos, welche das Vorbringen bestätigen würden, seien zudem nicht vorgelegt worden. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich aus dem Umstand, dass den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge bei der Hochzeit ca. 20 Gäste anwesend gewesen seien. Die Bezugsperson habe hingegen von 200 bis 250 Hochzeitsgästen gesprochen. Auch aus den Ausführungen zum gemeinsamen Familienleben im Herkunftsstaat würden sich erhebliche Ungereimtheiten ergeben. So sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, im Jahr 2014 mit der Bezugsperson für die Dauer eines Monats zusammengelebt zu haben und anschließend aufgrund religiöser Probleme zu ihren Eltern gezogen zu sein. Die Bezugsperson habe demgegenüber behauptet, dass das Ehepaar zunächst sechs Monate bei ihren eigenen Eltern gewohnt habe und in der Folge zu den Eltern der Beschwerdeführerin verzogen sei. Zu berücksichtigen sei weiters, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie die Bezugsperson zuletzt im Jahr 2015 gesehen habe, nicht den Tatsachen entsprechen könne, da die Bezugsperson doch bereits im August 2014 aus Afghanistan ausgereist sei. In einer Gesamtschau sei es sohin nicht glaubhaft, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson jemals ein Familienleben bestanden habe.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.01.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.
1.4. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre damals ausgewiesene Vertretung am 30.01.2023 eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass sie mit der Bezugsperson am XXXX 2014 in der afghanischen Provinz Baghlan die Ehe geschlossen habe. Anschließend habe das Ehepaar bei den Eltern der Bezugsperson gelebt. Nachdem diese erfahren hätten, dass die Bezugsperson für die Eheschließung zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam konvertiert sei, sei das Ehepaar zu den Eltern der Beschwerdeführerin geflohen. Nach der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat sei der Kontakt zwischen ihnen abgebrochen. Erst Ende des Jahres 2016, sohin mehr als drei Monate nach Asylzuerkennung, habe der Kontakt wiederhergestellt werden können. Seither habe sich die Bezugsperson bemüht, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen und eine Wohnung zu finden, um die Beschwerdeführerin nach Österreich nachholen zu können. 1.4. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre damals ausgewiesene Vertretung am 30.01.2023 eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass sie mit der Bezugsperson am römisch 40 2014 in der afghanischen Provinz Baghlan die Ehe geschlossen habe. Anschließend habe das Ehepaar bei den Eltern der Bezugsperson gelebt. Nachdem diese erfahren hätten, dass die Bezugsperson für die Eheschließung zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam konvertiert sei, sei das Ehepaar zu den Eltern der Beschwerdeführerin geflohen. Nach der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat sei der Kontakt zwischen ihnen abgebrochen. Erst Ende des Jahres 2016, sohin mehr als drei Monate nach Asylzuerkennung, habe der Kontakt wiederhergestellt werden können. Seither habe sich die Bezugsperson bemüht, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen und eine Wohnung zu finden, um die Beschwerdeführerin nach Österreich nachholen zu können.
In rechtlicher Hinsicht wurde eingangs darauf hingewiesen, dass nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose nur dann erfolgen dürfe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz nicht einmal wahrscheinlich sei. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordere die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Entgegen der vom Bundesamt vertretenen Ansicht müsse hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft sohin nicht der volle Beweis erbracht werden. Im gegenständlichen Fall sei sohin entscheidend, dass die Bezugsperson im gesamten Verfahren stets gleichbleibend angeführt habe, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Sie habe ausführliche Angaben zur Eheschließung sowie zum gemeinsamen Familienleben erstattet, da diese Umstände in direktem Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen stünden. Das diesbezügliche Vorbringen sei vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet worden und sei ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Einschätzung, wonach fallbezogen eine Stellvertreterehe vorliege, widerspreche sohin den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom XXXX 09.2016, Zl. XXXX , getroffenen Feststellungen, an welche die Behörde jedoch rechtlich gebunden sei. In rechtlicher Hinsicht wurde eingangs darauf hingewiesen, dass nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose nur dann erfolgen dürfe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz nicht einmal wahrscheinlich sei. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordere die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Entgegen der vom Bundesamt vertretenen Ansicht müsse hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft sohin nicht der volle Beweis erbracht werden. Im gegenständlichen Fall sei sohin entscheidend, dass die Bezugsperson im gesamten Verfahren stets gleichbleibend angeführt habe, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Sie habe ausführliche Angaben zur Eheschließung sowie zum gemeinsamen Familienleben erstattet, da diese Umstände in direktem Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen stünden. Das diesbezügliche Vorbringen sei vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet worden und sei ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Einschätzung, wonach fallbezogen eine Stellvertreterehe vorliege, widerspreche sohin den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom römisch 40 09.2016, Zl. römisch 40 , getroffenen Feststellungen, an welche die Behörde jedoch rechtlich gebunden sei.
Bezüglich der Argumentation des Bundesamtes, wonach die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu ihrer Eheschließung widersprüchlich seien, sei zunächst auszuführen, dass die Bezugsperson bei der Hochzeitsfeier anwesend gewesen sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Abwesenheit der Bezugsperson hätten sich offensichtlich auf die nachträgliche Registrierung der Ehe im Jahr 2021 bezogen. Hinsichtlich der Angaben der Bezugsperson zur Anzahl der Hochzeitsgäste sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson erklärt habe, es handle sich lediglich um eine grobe Schätzung. Weiters habe sie angeführt, dass es zwei nach Geschlechtern getrennte Feiern in zwei unterschiedlichen Häusern gegeben habe, wobei die Männer in der Überzahl gewesen seien. Der Umstand, dass die Feier nach der subjektiven Wahrnehmung der Beschwerdeführerin wesentlich kleiner ausgefallen sei, widerspreche sohin den Angaben der Bezugsperson nicht. Ferner sei zwar einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zur Dauer des gemeinsamen Ehelebens tatsächlich widersprüchliche Angaben erstattet hätten, wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass Datumsangaben in der afghanischen Gesellschaft nur eine untergeordnete Rolle spielen und darüber hinaus die Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen würden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Jahre die Schule besucht habe und sich daher nicht mehr exakt erinnern könne, wie viele Monate sie im Elternhaus der Bezugsperson gelebt bzw. wann sie die Bezugsperson zuletzt gesehen habe. Der Umstand, dass ihre Zeitangaben von jenen der Bezugsperson abweichen würden, sei sohin nicht geeignet ihre Glaubwürdigkeit zu mindern. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson übereinstimmend anführten, zunächst im Elternhaus der Bezugsperson gelebt zu haben und anschließend aufgrund der Konversion der Bezugsperson in das Elternhaus der Beschwerdeführerin verzogen zu sein. Ihr Vorbringen stimme sohin in den wesentlichen Punkten überein.
1.5. Mit Schreiben vom 20.03.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.08.2023, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1090/2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.08.2023, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1090/2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 11.08.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde ausgeführt, dass sich die Darstellung der Behörde, wonach die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erst nach der Asylgewährung geschlossen worden sei, als unrichtig erweise und sich die Chronologie aus den vorgelegten Urkunden ergebe.
4. Am 19.07.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
5. Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 09.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom XXXX 10.2014 sowie die Niederschrift ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vom XXXX 10.2015 im Verfahren zur Zl. XXXX übermittelt. Ferner wurde amtswegig in das Protokoll der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX 04.2016, Zl. XXXX , Einsicht genommen. 5. Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 09.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom römisch 40 10.2014 sowie die Niederschrift ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vom römisch 40 10.2015 im Verfahren zur Zl. römisch 40 übermittelt. Ferner wurde amtswegig in das Protokoll der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 04.2016, Zl. römisch 40 , Einsicht genommen.
5.1. Aus dem Protokoll ihrer Erstbefragung vom XXXX 10.2014 geht hervor, dass die Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Aufnahme der persönlichen Daten vorbrachte, traditionell verheiratet zu sein. Als letzten ausgeübten Beruf gab sie „Mechaniker“ an. In der Folge führte sie zur Person der Beschwerdeführerin aus, dass sie den Namen XXXX führe, ca. 18 Jahre alt sei und in Baghlan lebe. Hinsichtlich ihrer Ausreise aus Afghanistan gab Bezugsperson an, ca. zwei Monate zuvor von einem Schlepper von Baghlan nach Tadschikistan gebracht worden zu sein. 5.1. Aus dem Protokoll ihrer Erstbefragung vom römisch 40 10.2014 geht hervor, dass die Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Aufnahme der persönlichen Daten vorbrachte, traditionell verheiratet zu sein. Als letzten ausgeübten Beruf gab sie „Mechaniker“ an. In der Folge führte sie zur Person der Beschwerdeführerin aus, dass sie den Namen römisch 40 führe, ca. 18 Jahre alt sei und in Baghlan lebe. Hinsichtlich ihrer Ausreise aus Afghanistan gab Bezugsperson an, ca. zwei Monate zuvor von einem Schlepper von Baghlan nach Tadschikistan gebracht worden zu sein.
5.2. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 10.2015 gab die Bezugsperson im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 nach traditionellem Recht geheiratet zu haben. Kinder habe das Ehepaar nicht. Hinsichtlich der Frage, wie sie ihren Lebensunterhalt finanziert habe, antwortete die Bezugsperson, dass ihr Vater auf sie „geschaut“ habe. Die Bezugsperson selbst habe vier Jahre als Automechaniker gearbeitet und habe diesen Beruf auch erlernt. Zudem sei sie als Schneider tätig gewesen. Zu ihren Wohnorten führte sie aus, dass sie immer in der Provinz Baghlan aufhältig gewesen sei. Nach der Eheschließung habe sie mit der Beschwerdeführerin noch vier Monate bei ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Anschließend habe das Ehepaar für die Dauer von zwei Monaten beim Vater der Beschwerdeführerin gewohnt. Die endgültige Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei sechs Monate nach der Hochzeit erfolgt. 5.2. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 10.2015 gab die Bezugsperson im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 nach traditionellem Recht geheiratet zu haben. Kinder habe das Ehepaar nicht. Hinsichtlich der Frage, wie sie ihren Lebensunterhalt finanziert habe, antwortete die Bezugsperson, dass ihr Vater auf sie „geschaut“ habe. Die Bezugsperson selbst habe vier Jahre als Automechaniker gearbeitet und habe diesen Beruf auch erlernt. Zudem sei sie als Schneider tätig gewesen. Zu ihren Wohnorten führte sie aus, dass sie immer in der Provinz Baghlan aufhältig gewesen sei. Nach der Eheschließung habe sie mit der Beschwerdeführerin noch vier Monate bei ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Anschließend habe das Ehepaar für die Dauer von zwei Monaten beim Vater der Beschwerdeführerin gewohnt. Die endgültige Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei sechs Monate nach der Hochzeit erfolgt.
Weiters brachte die Bezugsperson vor, vor der Eheschließung bereits ein Jahr mit der Beschwerdeführerin eine Beziehung geführt zu haben. Sie hätten sich im Lebensmittelgeschäft des Vaters der Bezugsperson kennengelernt und hätten immer wieder telefonischen Kontakt gehabt. Die Beschwerdeführerin habe in jener Straße gewohnt, in welcher sich das Lebensmittelgeschäft des Vaters der Bezugsperson befunden habe. Als das Ehepaar bei den Eltern der Bezugsperson gewohnt habe, habe die Mutter der Bezugsperson herausgefunden, dass sie sich nunmehr zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Daraufhin habe ihre Mutter die Beschwerdeführerin beschimpft und ihr vorgeworfen, die Bezugsperson auf den falschen Weg gebracht zu haben. Der Vater der Bezugsperson habe das Ehepaar schließlich hinausgeworfen. Aktuell könne die Bezugsperson die Beschwerdeführerin nicht erreichen. Sie wisse nicht, was passiert sei, und mache sich Sorgen.
5.3. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 04.2016 gab die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich an, nach der Einreise in Österreich einmal mit der Beschwerdeführerin Kontakt gehabt zu haben. Sie rufe aktuell immer wieder bei derselben Nummer an, es hebe allerdings niemand ab. Der Kontakt zur Beschwerdeführerin sei abgebrochen. Befragt, welche Ausbildungen sie in Afghanistan erhalten habe, antwortete die Bezugsperson, dass sie neun Jahre die Schule besucht und manchmal in einer Schneiderei gearbeitet habe. Anschließend habe sie in einer Autowerkstatt gearbeitet. 5.3. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 04.2016 gab die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich an, nach der Einreise in Österreich einmal mit der Beschwerdeführerin Kontakt gehabt zu haben. Sie rufe aktuell immer wieder bei derselben Nummer an, es hebe allerdings niemand ab. Der Kontakt zur Beschwerdeführerin sei abgebrochen. Befragt, welche Ausbildungen sie in Afghanistan erhalten habe, antwortete die Bezugsperson, dass sie neun Jahre die Schule besucht und manchmal in einer Schneiderei gearbeitet habe. Anschließend habe sie in einer Autowerkstatt gearbeitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 09.05.2022 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 09.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 09.05.2022 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 09.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestünden und eine Familieneigenschaft im Sinn des AsylG sohin nicht festgestellt werden habe können. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
1.2. Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habende, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson wird nicht festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 09.2016, Zl. XXXX . 2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 09.2016, Zl. römisch 40 .
Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2.2. Hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Familieneigenschaft (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habenden, gültigen Ehe) ist Folgendes auszuführen:
2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Heiratsurkunde samt englischer Übersetzung vorlegte, welche am XXXX 08.2021 vom XXXX der Islamischen Republik Afghanistan ausgestellt wurde und aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 2014 in Baghlan die Ehe geschlossen haben.2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Heiratsurkunde samt englischer Übersetzung vorlegte, welche am römisch 40 08.2021 vom römisch 40 der Islamischen Republik Afghanistan ausgestellt wurde und aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 2014 in Baghlan die Ehe geschlossen haben.
In Bezug auf diese Urkunde ist zunächst auszuführen, dass diese lediglich in Kopie vorliegt und daher einer Überprüfung auf ihre Echtheit nicht zugänglich ist. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Feststellung des Gerichtes zur Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson laut Urkunde ausschließlich auf die Angaben dreier Zeugen stützt, welche am XXXX 08.2021 in Kabul vor dem XXXX der Islamischen Republik Afghanistan erschienen sind. Weder der Urkunde noch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, ob die Zeugen bei der Eheschließung am XXXX 2014 tatsächlich anwesend gewesen sind. Ebenso wenig ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren, in welchem persönlichen Verhältnis sie zu diesen Personen stehen, verwies die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.10.2022 doch lediglich pauschal darauf, einen Anwalt mit der Registrierung der Ehe beauftragt zu haben. In Bezug auf diese Urkunde ist zunächst auszuführen, dass diese lediglich in Kopie vorliegt und daher einer Überprüfung auf ihre Echtheit nicht zugänglich ist. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Feststellung des Gerichtes zur Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson laut Urkunde ausschließlich auf die Angaben dreier Zeugen stützt, welche am römisch 40 08.2021 in Kabul vor dem römisch 40 der Islamischen Republik Afghanistan erschienen sind. Weder der Urkunde noch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, ob die Zeugen bei der Eheschließung am römisch 40 2014 tatsächlich anwesend gewesen sind. Ebenso wenig ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren, in welchem persönlichen Verhältnis sie zu diesen Personen stehen, verwies die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.10.2022 doch lediglich pauschal darauf, einen Anwalt mit der Registrierung der Ehe beauftragt zu haben.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Vertretungsbehörde anführte, bei der traditionellen Eheschließung sei vom Mullah eine Eheurkunde ausgestellt worden. Im gegenständliches Verfahren wurde ein solches Dokument allerdings nicht in Vorlage gebracht und wurde auch nicht näher dargetan, weshalb dies nicht möglich gewesen sei.
Zusammengefasst kann die vom XXXX der Islamischen Republik Afghanistan am XXXX 08.2021 ausgestellte Heiratsurkunde sohin nicht als unbedenklich qualifiziert werden. Zusammengefasst kann die vom römisch 40 der Islamischen Republik Afghanistan am römisch 40 08.2021 ausgestellte Heiratsurkunde sohin nicht als unbedenklich qualifiziert werden.
2.2.2. Zudem ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin einerseits und den Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.10.2022 sowie im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz andererseits grundlegende Bedenken am Bestehen einer Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin.
Eingangs ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur gemeinsamen Hochzeitsfeier mit den Angaben der Bezugsperson nicht in Einklang zu bringen ist. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 09.05.2022 anführte, dass ca. 20 Gäste bei der Hochzeit anwesend gewesen seien, erklärte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.10.2022, dass insgesamt 200 bis 250 Gäste an der Hochzeit teilgenommen hätten und nicht alle Gäste in einem Haus unterkommen hätten können, weshalb auch der Nachbar sein Haus zur Verfügung gestellt habe. Männer und Frauen hätten - nach der Schilderung der Bezugsperson - getrennt voneinander gefeiert, wobei die Männer in der Überzahl gewesen seien. Selbst wenn man – wie in der Stellungnahme vom 30.01.2023 dargelegt – davon ausgeht, dass die Bezugsperson die Anzahl der Hochzeitsgäste lediglich grob geschätzt haben will, steht diese Darstellung in gravierendem Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin. Auch die Argumentation in der Stellungnahme vom 30.01.2023, wonach sich die Beschwerdeführerin in jenem Haus aufgehalten habe, in welchem die Frauen gefeiert hätten, sie daher nur zu dieser Feier verlässliche Angaben machen habe können und demnach das Hochzeitsfest nach ihrer subjektiven Wahrnehmung kleiner ausgefallen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin diese Erwägungen in ihrer Einvernahme nicht offenlegte, sondern nach Aufforderung, die Hochzeit näher zu beschreiben, lediglich darauf verwies, dass diese in „einem“ Haus stattgefunden habe. Auch sonst ergeben sich aus ihren Angaben keine Hinweise darauf, dass die Hochzeitsgesellschaft in zwei verschiedenen Häusern gefeiert hätte. Insgesamt entsteht sohin der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nicht vom selben Ereignis berichteten.
Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgezeigt, weisen auch die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zur Dauer des Zusammenlebens im Herkunftsstaat erhebliche Ungereimtheiten auf. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass der vorgelegten Heiratsurkunde als Datum der Eheschließung der „ XXXX 2014“ entnommen werden kann und die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Erstbefragung am XXXX 10.2014 vorbrachte, den Herkunftsstaat ca. zwei Monate zuvor, sohin ungefähr im August 2014, verlassen zu haben. Zu ihren Wohnorten gab die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 10.2015 zudem an, dass das Ehepaar nach der Eheschließung vier Monate zuhause bei ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe und anschließend zum Vater der Beschwerdeführerin gezogen sei. Abweichend davon brachte die Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 09.05.2022 auf Nachfrage, wo und wie lange sie mit der Bezugsperson zusammengelebt habe, lediglich pauschal vor, dass das Ehepaar im Jahr 2014 für die Dauer von einem Monat in der Provinz Baghlan bei der Familie der Bezugsperson gewohnt habe. Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgezeigt, weisen auch die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zur Dauer des Zusammenlebens im Herkunftsstaat erhebliche Ungereimtheiten auf. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass der vorgelegten Heiratsurkunde als Datum der Eheschließung der „ römisch 40 2014“ entnommen werden kann und die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 10.2014 vorbrachte, den Herkunftsstaat ca. zwei Monate zuvor, sohin ungefähr im August 2014, verlassen zu haben. Zu ihren Wohnorten gab die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 10.2015 zudem an, dass das Ehepaar nach der Eheschließung vier Monate zuhause bei ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe und anschließend zum Vater der Beschwerdeführerin gezogen sei. Abweichend davon brachte die Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 09.05.2022 auf Nachfrage, wo und wie lange sie mit der Bezugsperson zusammengelebt habe, lediglich pauschal vor, dass das Ehepaar im Jahr 2014 für die Dauer von einem Monat in der Provinz Baghlan bei der Familie der Bezugsperson gewohnt habe.
Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Islamabad anführte, die Bezugsperson zuletzt im Jahr 2015 gesehen zu haben, obwohl diese bereits am XXXX 10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Beschwerdeführerin – wie in der Stellungnahme vom 30.01.2023 ausgeführt - über keine bzw. nur wenig Schulbildung verfügt und darüber hinaus Datumsangaben in der afghanischen Gesellschaft nur eine untergeordnete Rolle spielen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das Datum der (behaupteten) Eheschließung anführen konnte, ist allerdings davon auszugehen, dass sie grundsätzlich auch in der Lage sein muss einzuschätzen, ob die Bezugsperson noch im Jahr der Eheschließung oder erst im darauffolgenden Jahr den Herkunftsstaat verlassen hat. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Islamabad anführte, die Bezugsperson zuletzt im Jahr 2015 gesehen zu haben, obwohl diese bereits am römisch 40 10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Beschwerdeführerin – wie in der Stellungnahme vom 30.01.2023 ausgeführt - über keine bzw. nur wenig Schulbildung verfügt und darüber hinaus Datumsangaben in der afghanischen Gesellschaft nur eine untergeordnete Rolle spielen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das Datum der (behaupteten) Eheschließung anführen konnte, ist allerdings davon auszugehen, dass sie grundsätzlich auch in der Lage sein muss einzuschätzen, ob die Bezugsperson noch im Jahr der Eheschließung oder erst im darauffolgenden Jahr den Herkunftsstaat verlassen hat.
Ungereimtheiten ergeben sich weiters daraus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 09.05.2022 anführte, die Bezugsperson habe im Herkunftsstaat nicht gearbeitet, sondern sei von ihrem Vater unterstützt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 10.2015 zwar ebenso zu Protokoll gab, dass ihr Vater auf sie „geschaut“ habe, allerdings ergänzend vorbrachte, den Beruf des Automechanikers erlernt sowie in diesem Beruf vier Jahre gearbeitet zu haben und auch als Schneider tätig gewesen zu sein. Aus den weiteren Schilderungen der Bezugsperson ergibt sich zudem, dass die Bezugsperson auch während des Zusammenlebens mit der Beschwerdeführerin erwerbstätig war, führte sie doch aus, dass es einen Konflikt zwischen ihrer Mutter und der Beschwerdeführerin gegeben habe und die Beschwerdeführerin aus diesem Grund immer geweint habe, wenn die Bezugsperson von der Arbeit nachhause gekommen sei. Ausgehend von dieser Darstellung ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich nicht daran erinnern konnte, dass die Bezugsperson im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Ungereimtheiten ergeben sich weiters daraus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 09.05.2022 anführte, die Bezugsperson habe im Herkunftsstaat nicht gearbeitet, sondern sei von ihrem Vater unterstützt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 10.2015 zwar ebenso zu Protokoll gab, dass ihr Vater auf sie „geschaut“ habe, allerdings ergänzend vorbrachte, den Beruf des Automechanikers erlernt sowie in diesem Beruf vier Jahre gearbeitet zu haben und auch als Schneider tätig gewesen zu sein. Aus den weiteren Schilderungen der Bezugsperson ergibt sich zudem, dass die Bezugsperson auch während des Zusammenlebens mit der Beschwerdeführerin erwerbstätig war, führte sie doch aus, dass es einen Konflikt zwischen ihrer Mutter und der Beschwerdeführerin gegeben habe und die Beschwerdeführerin aus diesem Grund immer geweint habe, wenn die Bezugsperson von der Arbei