Entscheidungsdatum
31.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I422 2299563-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Eva VELIBEYOGLU, Columbusgasse 65/22, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Eva VELIBEYOGLU, Columbusgasse 65/22, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2024, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.08.2024 wurde der Antrag eines türkischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.08.2024 wurde der Antrag eines türkischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 14.08.2024 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeschriftsatz langte am 17.09.2024 um 18:21 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde ein.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 11.10.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Mit „Verspätungsvorhalt“ des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2024, zugestellt am 21.10.2024, wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständlich erhobene Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet erweise, da der im Akt einliegenden "Verständigung über die Hinterlegung" des angefochtenen Bescheides der 14.08.2024 als "Beginn der Abholfrist" zu entnehmen und der Bescheid daher gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit 14.08.2024 rechtswirksam zugestellt worden sei. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe daher bereits mit Ablauf des 11.09.2024 geendet. Diesbezüglich wurde unter Verweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG eine siebentägige Frist zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.Mit „Verspätungsvorhalt“ des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2024, zugestellt am 21.10.2024, wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständlich erhobene Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet erweise, da der im Akt einliegenden "Verständigung über die Hinterlegung" des angefochtenen Bescheides der 14.08.2024 als "Beginn der Abholfrist" zu entnehmen und der Bescheid daher gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit 14.08.2024 rechtswirksam zugestellt worden sei. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe daher bereits mit Ablauf des 11.09.2024 geendet. Diesbezüglich wurde unter Verweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine siebentägige Frist zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.
Eine Stellungnahme wurde in der Folge nicht eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 13.08.2024 erfolgte ein postalischer Zustellversuch des angefochtenen Bescheides, wobei der Beschwerdeführer hierbei seitens des Zustelldienstes nicht angetroffen werden konnte und daher eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in einer Postfiliale in der für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde.
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 14.08.2024 zugestellt. Auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist wird auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Der letzte Tag der Frist war daher der 11.09.2024.
Der Beschwerdeschriftsatz wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 17.09.2024 um 18:21 Uhr per E-Mail der belangten Behörde übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Die vorstehend getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes. Der Zustellversuch, die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung sowie der Hinweis auf die enthaltene Rechtsmittelfrist ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein, die Beschwerdeerhebung am 17.09.2024 durch einen Ausdruck der E-Mail. Die Feststellungen blieben unbestritten, da keine Stellungnahme eingebracht wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Das Bundesgesetz betreffend das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lautet (auszugsweise) wörtlich: Das Bundesgesetz betreffend das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lautet (auszugsweise) wörtlich:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...] Paragraph 7, (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. [...]
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
[…]“
Das Bundesgesetz betreffend die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022, lautet (auszugsweise):Das Bundesgesetz betreffend die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, lautet (auszugsweise):
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals