TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/31 W123 2283029-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W123 2283029-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Kongo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2023, Zl. 1296238207/220427419, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kongo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2023, Zl. 1296238207/220427419, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers abgehalten. Er wurde dort als Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo angeführt. Er gab zu seinem Fluchtgrund an, dass er wegen dem Präsidenten regelmäßig zu Demos gegangen sei. Sein Onkel sei inhaftiert worden und er habe die Hauptstadt verlassen müssen. Seine Tante habe ihm ein Visum ausgestellt und er sei in die Ukraine geflohen, Dort sei ihm gesagt worden, dass er als Kongolese kein Asyl bekommen würde. Er habe fünf Jahre in der Ukraine gelebt, Jetzt fliehe er vor dem Krieg und dem Rassismus und er sei in der Ukraine gefoltert worden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er zu sterben.

2. Am 22.06.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

Anmerkung: Die Staatsangehörigkeit wird von DR Kongo auf Kongo geändert.

[…]

F: Aus welchem Grund haben Sie die Ukraine verlassen, jedoch Ihre Frau nicht?

A: Der Hauptgrund war der Krieg. Meine Frau hat ebenfalls ihre Eltern schon verloren, pflegt jedoch ihre kranke Cousine. Angesichts des Risikos, dass ich als farbiger vielleicht an die Front hätte müssen, haben wir beschlossen, dass ich zuerst ausreise und zusehe, ob es einen Platz gibt, damit meine Frau später nachkommen kann.

[…]

F: Wann haben Sie Ihren Asylantrag in der Ukraine gestellt?

A: Das war im Jahr meiner Ankunft dort, also 2017. An den Monat kann ich mich nicht mehr erinnern.

F: Wie ist das Ergebnis des Asylantrages?

A: Negativ. Man hat meinen Akt gar nicht bearbeitet.

V: Wäre Ihr Akt nicht bearbeitet worden, dann hätten Sie keine Entscheidung erhalten.

A: Bei meiner Asyleinvernahme wurde mir gesagt, dass zuerst mein Studentenvisum auslaufen muss, bevor man nach einer passenden Lösung könne. Der ukrainische Dolmetscher hat meine Situation verstanden und schlug vor, ein weiteres Visum zu besorgen, damit ich nach Europa reisen kann. Ihm war klar, dass mein Antrag in der Ukraine nicht funktionieren würde. Ich verstand ja damals noch gar kein Ukrainisch.

F: Wann haben Sie sich dazu entschlossen, die Ukraine zu verlassen?

A: Daraufhin beschloss ich, die Ukraine wieder zu verlassen. Ich meine damit, dass mich die Auskunft des Dolmetschers dazu veranlasst hat.

F: Wann haben Sie schlussendlich die Ukraine verlassen?

A: Am 26.02.2022, am 28.02.2022 bin ich in Polen angekommen.

F: Sie waren also fünf Jahre in der Ukraine?

A: Der ukrainische Dolmetscher war auch Zeuge Jehovas und hat mir dann geholfen ein Visum zu bekommen. Zuerst haben wir es in Estland probiert, das hat aber nicht funktioniert. Ukrainisch Kurse habe ich nie gemacht, weil ich ja nicht dortbleiben wollte. Meine Tante hat mir ab und zu Geld geschickt und ich habe ja auch gearbeitet. Danach haben wir es mit Portugal versucht. Beim ersten Mal hat es auch dort nicht funktioniert, beim zweiten Mal aber schon. Ich bin dann auch nach Portugal geflogen, wusste jedoch nichts von der Möglichkeit, dass man dort bei der Ankunft am Flughafen einen Asylantrag stellen konnte. Ich wurde dann schlussendlich in die Ukraine zurückgeschickt. Einige Monate später hatten wir immer noch keine Lösung gefunden und Asyl in der Ukraine zu bekommen, schien auch unmöglich. Deshalb habe ich dann geheiratet und bin dortgeblieben.

F: Wann haben Sie dieses Visum für Portugal beantragt?

A: Ich glaube es war 2018 oder 2019, ich bin mir aber nicht sicher.

F: Sind Sie damals alleine nach Portugal geflogen?

A: Alleine.

F: Wie lange waren Sie in Portugal?

A: Ich war weniger als eine Woche dort und am Flughafen blockiert.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: Österreich ist ein neutrales Land. Mir hat immer gefallen, wie Österreich 1848 im Zuge der Revolution für Gerechtigkeit gesorgt hat und wie sich Ihre Vorfahren für die österreichische Demokratie eingesetzt haben.

F: Haben Sie die Ukraine alleine oder in Begleitung eines Bekannten verlassen?

[…]

A: Wir waren eine riesengroße Gruppe, bestehend aus Weißen, Farbigen, Ukrainern und Afrikanern usw.

F: Haben Sie gemeinsam mit Ihrem Cousin die Ukraine verlassen?

A: Er ist zwei Tage später nachgekommen.

F: Hatten Sie mit diesem Kontakt, als Sie beide noch in der Ukraine waren?

A: Ja, er hatte auch meiner Tante vorgeschlagen, dass ich in die Ukraine gehen soll.

F: Hat Ihr Cousin vor Ihnen den Kongo verlassen?

A: Ja.

F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Nein, das war alles.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Es gibt zwar keinen offiziellen Haftbefehl, dieselben Personen, die uns suchen, sind aber immer noch dort. Als sie nach mir suchten, hatte ich meinen Wohnort bereits verlassen. Ob es einen offiziellen Suchaufruf gibt, kann ich nicht sagen.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Ja, während des Referendums.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Der Kandidat, den wir unterstützen, hatte keine Partei.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Ja, deswegen habe ich ja die Heimat verlassen.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein, es waren nur politische Gründe.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Begonnen hat alles 2014. Damals kam Francois HOLLANDE in den Senegal und wurde gefragt, ob der Ansicht sei, der Kongolesische Präsident sollte die Verfassung ändern, um an der Macht zu bleiben. Daraufhin antwortete er, er würde auf Seiten der Bevölkerung stehen. Daraufhin habe ich mich der Opposition im Land angeschlossen, denn sie waren ebenfalls gegen eine Verfassungsänderung. Am 27.09.2015 wurden wir zu einer friedlichen Kundgebung aufgerufen. Im Zuge derer wir unsere Ablehnung einer Verfassungsänderung öffentlich äußern hätten sollen. Das haben wir auch gemacht und zwar am 20.10. Polizei, „12 Apostel“ usw. griffen uns dabei jedoch mit Tränengas und Waffen an. Im Süden von Brazzaville kam es daraufhin am 21.10. zu zivilem Ungehorsam und nichts mehr funktionierte dort. Francois HOLLANDE änderte in der weiteren Folge seine Meinung, das war am 22., dass man die Verfassung doch ändern sollte. Ich hatte mein Leben aufs Spiel gesetzt und es gab keinen Schutz mehr für mich. Es gab Verrat und man konnte selbst der Opposition nicht mehr trauen. Deshalb haben wir uns an den General Jean-Marie Michel Mokoko gewandt. Er war unsere letzte Hoffnung und die einzige Person, die uns die uns in der Situation noch beschützen hätte können. Er befand sich zum damaligen Zeitpunkt in der zentralafrikanischen Republik. Als er die Stimme des Volkes hörte, kehrte er zurück. Er kam am 09.02.2016 zurück. Er hatte früher mit meinem Onkel zusammengearbeitet, weshalb mein Onkel und ich ihn nach seiner Rückkehr auch unterstützten. Am Flughafen erlebten wir bei seiner Ankunft dieselben Szenen von der Kundgebung noch einmal. Zum damaligen Zeitpunkt standen wir bereits unter Beobachtung der Regierung. Es war Zeit, sich nun auf die Wahlen vorzubereiten. Wir wussten, dass, sollte keine friedliche Lösung möglich sein, man uns einsperren würde. Mein Onkel war in Pointe-Noire, ich in Brazzaville. Mein Onkel wurde dann auch noch vor der Veröffentlichung des Wahlergebnisses veröffentlicht. Das war 31.03.2016. Noch am selben Tag rief mich mein Cousin an und forderte mich auf, alle Vorbereitungen zu treffen. Damals lebte ja meine jüngere Schwester noch bei mir, deshalb musste ich in der Nacht meine kleinere Schwester mit einem Kanu über einen See zu meiner Tante bringen. Ich habe mich dann im Heimatdorf meines Vaters versteckt. Ich war dort dann vier Monate. In der Zwischenzeit hatten mich die „12 Apostel“ bereits zu Hause gesucht. Am 09.06.2016 hörte ich im Radio die Ansprache des Justizministers Pierre MABIALA. Er wollte, dass man den General und alle seine Unterstützer um ihn herum festnimmt. Am 10.06. habe ich daraufhin das Schreiben an die Menschenrechtskommission verfasst, dass ich am 13. in Begleitung meiner Tante persönlich dort abgegeben habe. In der Folge übernachtete ich an verschiedenen Orten. Ich hätte am 09.09. einen Termin bei der Kommission gehabt, wurde jedoch nicht vorgelassen. Den zweiten Termin hatte ich am 17.12.2016. Anlässlich dieses Termins wurde mir gesagt, dass es seitens der Kommission keinen Schutz für mich geben würde. Die Tante hat dann alles für mich organisiert. (Ende der freien Erzählung)

F: Waren das alle Ihre Angaben zu Ihrem Fluchtgrund?

A: Das war mein einziger Fluchtgrund, dieser ist politischer Natur.

F: Möchten Sie noch etwas ergänzen?

A: Nein.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

Anmerkung: Es wird eine Pause eingelegt.

F: Sie gaben an, sich der Opposition angeschlossen zu haben, welcher Partei haben Sie sich angeschlossen?

A: Ich habe mich dem General Jean-Marie Michel Mokoko angeschlossen. Dieser hatte keine politische Partei.

F: Dieser General wird jedoch nicht alleine gewesen sein, dieser wird doch Anhänger gehabt haben?

A: Er hatte Unterstützer, darunter auch meinen Onkel. Weil mein Onkel ihn unterstütze, habe ich ihn auch unterstützt.

F: Hatten Sie ein besonderes Verhältnis zu Ihrem Onkel?

A: Ja, er hatte sich ja nach dem Tod meiner Mutter um mich gekümmert.

F: Was wissen Sie über Ihren Onkel?

A: Soweit ich weiß ist er 1999 erstmals ins Exil gegangen. Er ist dann 2007 ins Land zurückgekehrt. Die amerikanische Staatsangehörigkeit erhielt er im Jahr 2005. Am 31.03.2016 wurde er verhaftet. Er hielt sich damals in Pointe-Noire auf und wurde am 16.04.2016 vor den Untersuchungsrichter gestellt. Befreit wurde er am 29.12.2017. Am nächsten Tag ist er zurück in die USA.

F: Können Sie mir auch Informationen über Ihren Onkel nennen, welche man nicht wissen kann, wenn man diese Person nicht persönlich kennt?

A: Er hat elf Kinder, einer sitzt im Kongo fest. Er wurde 22.12.1948 geboren.

F: Ist dies ein Onkel mütterlicher- oder väterlicherseits?

A: Er ist ein Angehöriger mütterlicherseits. Dieser Onkel ist der Halbbruder meiner Mutter.

F: Welche Werte vertritt jene Bewegung von General Jean-Marie Michel Mokoko, welcher Sie sich angeschlossen haben?

A: Sie wollten echte Gerechtigkeit.

F: Sie haben sich aus Überzeugung dieser Bewegung angeschlossen, für was steht dieser Bewegung konkret?

A: Das Hauptziel war, eine echte Demokratie zu erreichen. Angesichts der damaligen Situation im Kongo wäre er vermutlich der einzige gewesen, der alle Volksgruppen im Kongo vereinen hätte können.

F: Wie hätte dieser das machen wollen? Welche Ziele hatte dieser?

A: Er wollte das friedlich erreichen. Er wollte für transparente Wahlen sorgen und das der Wille des Volkes umgesetzt wird.

F: Was heißt für Sie echte Demokratie?

A: Die Gründung eines Rechtsstaates und die Einführung einer wahrhaftigen Gerechtigkeit.

F: Hatten Sie selbst eine besondere Position in dieser Bewegung?

A: Ich habe ihn lediglich unterstützt.

F: Hatten Sie spezielle Aufgaben?

A: Mein Onkel war ja für die Sicherheit zuständig und angesichts der Drohungen, denen wir alle, insbesondere aber der General, ausgesetzt waren, konnte mich mein Onkel beispielsweise irgendwohin schicken, um vor Ort die Lage zu inspizieren.

F: Was haben Sie dann gemacht?

A: Ich habe sichergestellt, dass es vor Ort keine Gefahren gibt und dass sich der General problemlos an einen bestimmten Ort bewegen kann.

F: Wie viele Unterstützer hatte der General?

A: Eigentlich der ganze Süden. Alle Menschen, die demokratische Werte hatten, haben ihn unterstützt.

F: Inwieweit hätte die Verfassung im Kongo geändert werden sollen?

A: SASSOU wollte drei Mandate machen. 2014 befand er sich am Ende des zweiten Mandats, die Verfassung hätte den Präsidenten ein drittes Mandat untersagt, deshalb wollte er sie ändern.

F: Wie viele Personen waren bei der Demonstration anwesend?

A: Tausende.

F: Wo hat diese Demonstration stattgefunden?

A: In der gesamten Zone Süd in Brazzaville.

Aufforderung: Sie waren bei dieser Demonstration anwesend. Bitte beschreiben Sie aus Ihrer Sicht, was bei dieser Demonstration geschehen ist?

A: Wir waren am betreffenden Tag bereits um 06:00 Uhr aufgestanden und um 07:00 Uhr waren wir bereits auf der Straße. Am 20.10 sind wir auf die Straße gegangen. Treffpunkt war im Sportzentrum von XXXX . Wir wollten von dort aus dann in Richtung verschiedener Botschaften gehen um die Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft zu erregen. General Jean Francois NDÉQUET, der Polizeidirektor, hat die „12 Apostel“ benutzt. Diese mischten sich unter die Polizisten, manche waren in Uniform, andere wiederum in zivil. Zusammen wollten sie die Versammlung unterdrücken und es gab auch Tote. Die Kundgebung wurde aufgelöst und es kam zu einem totalen Chaos. Am 21.10 hat überhaupt nichts mehr funktioniert. Am 22.10. um 18:00 Uhr hat Präsident HOLLANDE gesagt, dass man die Verfassungsänderung machen soll. Damit gab er dem Präsidenten Sassou die Zustimmung zur Verfassungsänderung. Noch im selben Monat organisierte Sassou ein Referendum. Auf Basis dieses Referendums war es SASSOU möglich für eine dritte Amtszeit bei den Wahlen zu kandidieren. Oppositionelle wie etwa XXXX waren zum Zeitpunkt immer noch im Land. Ich persönlich vertraute diesen jedoch nicht mehr, da es offensichtlich im Geheimen Verrat gab. Dann haben wir uns an den General Jean-Marie Michel Mokoko gewandt.A: Wir waren am betreffenden Tag bereits um 06:00 Uhr aufgestanden und um 07:00 Uhr waren wir bereits auf der Straße. Am 20.10 sind wir auf die Straße gegangen. Treffpunkt war im Sportzentrum von römisch 40 . Wir wollten von dort aus dann in Richtung verschiedener Botschaften gehen um die Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft zu erregen. General Jean Francois NDÉQUET, der Polizeidirektor, hat die „12 Apostel“ benutzt. Diese mischten sich unter die Polizisten, manche waren in Uniform, andere wiederum in zivil. Zusammen wollten sie die Versammlung unterdrücken und es gab auch Tote. Die Kundgebung wurde aufgelöst und es kam zu einem totalen Chaos. Am 21.10 hat überhaupt nichts mehr funktioniert. Am 22.10. um 18:00 Uhr hat Präsident HOLLANDE gesagt, dass man die Verfassungsänderung machen soll. Damit gab er dem Präsidenten Sassou die Zustimmung zur Verfassungsänderung. Noch im selben Monat organisierte Sassou ein Referendum. Auf Basis dieses Referendums war es SASSOU möglich für eine dritte Amtszeit bei den Wahlen zu kandidieren. Oppositionelle wie etwa römisch 40 waren zum Zeitpunkt immer noch im Land. Ich persönlich vertraute diesen jedoch nicht mehr, da es offensichtlich im Geheimen Verrat gab. Dann haben wir uns an den General Jean-Marie Michel Mokoko gewandt.

F: Ist Ihnen jemals persönlich etwas passiert, weil Sie an diesen Demonstrationen teilgenommen haben bzw. Mokoko unterstützt haben?

A: Als mein Onkel verhaftet wurde, haben dieselben Polizisten zusammen mit den 12 Aposteln auch nach mir gesucht. Ich war aber bereits auf der Flucht. Ich spreche hier von dem Zeitraum der Wahlen.

F: Woher wissen Sie, dass dies dieselben Polizisten waren?

A: Wir haben ja im selben Stadtviertel in XXXX gewohnt.A: Wir haben ja im selben Stadtviertel in römisch 40 gewohnt.

F: Wer oder was sind diese „12 Apostel“?

A: Einer von ihnen heißt Malcolm X. Einen anderen nennt man XXXX . Es gab ja zahlreiche Ereignisse im Land, es handelt sich um eine Gruppe ehemaliger Ninja.A: Einer von ihnen heißt Malcolm römisch zehn. Einen anderen nennt man römisch 40 . Es gab ja zahlreiche Ereignisse im Land, es handelt sich um eine Gruppe ehemaliger Ninja.

F: Für wen arbeiten diese?

A: Sie wurden vom General Jean Francois NDÉQUET mit der Unterdrückung der Bevölkerung beauftragt. Auch für die Entführungen in der südlichen Zone waren diese verantwortlich.

F: Sind Sie bereits zuvor in Berührung mit den „12 Aposteln“ geraten?

A: Nein, ich lebte ja in XXXX . Das war in gewisser Weise die Basis der ehemaligen Kämpfer. Meinen Onkel haben sie mit dem Ziel verhaftet, uns vorzuwerfen, wir würden Waffen besitzen. Deshalb bin ich dann auch geflohen. Ich ging davon aus, dass sie mich ansonsten auch verhaftet hätten. Deshalb war ich dann auch Monate über im Dorf.A: Nein, ich lebte ja in römisch 40 . Das war in gewisser Weise die Basis der ehemaligen Kämpfer. Meinen Onkel haben sie mit dem Ziel verhaftet, uns vorzuwerfen, wir würden Waffen besitzen. Deshalb bin ich dann auch geflohen. Ich ging davon aus, dass sie mich ansonsten auch verhaftet hätten. Deshalb war ich dann auch Monate über im Dorf.

F: Hatten Sie Probleme, als Sie sich Ihren Reisepass ausstellen haben lassen?

A: Nein, diesen habe ich mir ja vor den Vorfällen ausstellen lassen.

F: Können Sie zeitlich einordnen, wie lange vor diesen Vorfällen Sie diesen ausstellen haben lassen?

A: Im Jahr 2016 habe ich den Reisepass bekommen.

F: Haben Sie bei Ihrer legalen Ausreise vom Flughafen Brazzaville bekommen?

A: Ausgereist bin ich mit Hilfe eines Freundes meines Onkels, einem Oberst.

F: Wie sind Sie zu diesem Oberst gekommen?

A: Ich hielt mich ja versteckt und hätte keine Möglichkeit, mit dem Freund meines Onkels in Kontakt zu treten. Meine Tante hat das Visum besorgt. Dann ist der Oberst zum Haus meiner Tante gekommen und brachte mich zum Flughafen.

F: Hat Ihre Tante den Freund Ihres Onkels bereits zuvor gekannt?

A: Das kann ich nicht sagen, er war ein Bekannter meines Onkels.

F: Sie haben angegeben, dass die „12 Apostel“ bei Ihnen zu Hause gewesen wären und nach Ihnen gefragt hätten. Wann ungefähr war dies?

A: Mein Onkel wurde am 31.03. verhaftet, ich bin am selben Tag geflohen. Ich hatte natürlich aber Freunde im Viertel und auch meine Tante, die mich darüber informierten, dass die Polizei und die „12 Apostel“ nach mir gesucht haben. Wann genau das war kann ich nicht sagen.

F: Nachdem Sie ausgereist sind, hat noch jemals jemand nach Ihnen gefragt?

A: Ja, meine Tante hat mir erzählt, dass sie immer noch auf der Suche nach mir waren und dass ich Glück hatte, dass alles so rasch organisiert werden konnte.

F: Warum suchen diese nach wie vor nach Ihnen?

A: Ihr Ziel war es, uns Waffenbesitz vorzuwerfen. Vielleicht sind sie nicht davon ausgegangen, dass ich das Land schon verlassen hatte.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe Angst, weil dieselben Personen, die uns suchen und uns gesucht haben, immer noch dort sind.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Ja.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Der gesamte Kongo ist unter der Kontrolle von Sassou.

F: Sie haben, Ihren Angaben zufolge, mehrere Monate im Dorf Ihres Vaters ohne Probleme leben können?

A: Ich hatte Glück, dass man mich dort nicht auch verhaftet hat. Sie kommen nämlich auch ins Dorf und verhaften und töten die Leute dort. 

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ja, ich informiere mich und verfolge die Nachrichten.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Ich nehme diese mit und werde sie dann lesen.

Anmerkung: Dem AW werden die Feststellungen persönlich ausgehändigt.

[…]

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe Ihnen ja alles gesagt und die Beweise gebracht. Ich möchte Ihnen und den Behörden lediglich danken.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war.

Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von der Dolmetscherin rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden.

Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 13 Abs. 2 BFA-VG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?

A: Ja, das verstehe ich.

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Nein, ich hatte keine Probleme.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie nun nach Rücküb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten