Entscheidungsdatum
31.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G315 2294014-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, gesetzlich vertreten durch XXXX als Erwachsenenvertreterin, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zahl: XXXX , betreffend Ausweisung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Deutschland, gesetzlich vertreten durch römisch 40 als Erwachsenenvertreterin, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend Ausweisung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 17.05.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm.
§ 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 17.05.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit
§ 55 Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein deutscher Staatsangehöriger sei, der an mannigfachen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die den Bezug von (deutschem) Pflegegeld der Stufe 3 sowie eine Vollzeitbetreuung erforderlich machen würden. Durch die Schwester des Beschwerdeführers bestehe eine in Österreich eingetragene, umfassende Erwachsenenvertretung. Der Beschwerdeführer sei bereits in Deutschland seit seiner Geburt in Pflege und Betreuung gestanden und hätten auch bereits zwei Erwachsenenvertretungen bestanden. Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2024 in das Bundesgebiet gereist und halte sich seit Mitte März 2024 in einer Pflegeeinrichtung auf, wobei er in Deutschland sozialversichert sei und dort eine Mindestrente beziehe, jedoch die zusätzlichen Kosten der Behinderteneinrichtung für vollzeitbetreutes Wohnen, Tagesbegleitung und persönliche Förderung monatlich EUR 7.135,80 anfallen würden, die das zuständige Sozialreferat übernehmen müsse, sofern eine Anmeldebescheinigung vorliege. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich lägen weder tiefgreifende familiäre Bindungen noch ein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Der Lebensmittelpunkt habe sich über fünfzig Jahre lang in Deutschland befunden. Es lägen die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gegenständlich nicht vor und könnte dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Deutschland zugemutet werden. Durch das Fehlen ausreichender Existenzmittel, so auch zur Fortdauer einer umfassenden Pflege, seien die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung nicht erfüllt. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt künftig eine Gebietskörperschaft belaste. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in Deutschland in geordneter Pflege befunden und hätten auch Erwachsenenvertretungen nach deutschem Recht bestanden, sodass die Ausnahmebestimmung „aus Gründen der Menschlichkeit“ in Art. 8 Abs. 1 letzter Satz des Abkommens der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege nicht zur Anwendung gelange.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein deutscher Staatsangehöriger sei, der an mannigfachen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die den Bezug von (deutschem) Pflegegeld der Stufe 3 sowie eine Vollzeitbetreuung erforderlich machen würden. Durch die Schwester des Beschwerdeführers bestehe eine in Österreich eingetragene, umfassende Erwachsenenvertretung. Der Beschwerdeführer sei bereits in Deutschland seit seiner Geburt in Pflege und Betreuung gestanden und hätten auch bereits zwei Erwachsenenvertretungen bestanden. Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2024 in das Bundesgebiet gereist und halte sich seit Mitte März 2024 in einer Pflegeeinrichtung auf, wobei er in Deutschland sozialversichert sei und dort eine Mindestrente beziehe, jedoch die zusätzlichen Kosten der Behinderteneinrichtung für vollzeitbetreutes Wohnen, Tagesbegleitung und persönliche Förderung monatlich EUR 7.135,80 anfallen würden, die das zuständige Sozialreferat übernehmen müsse, sofern eine Anmeldebescheinigung vorliege. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich lägen weder tiefgreifende familiäre Bindungen noch ein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Der Lebensmittelpunkt habe sich über fünfzig Jahre lang in Deutschland befunden. Es lägen die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gegenständlich nicht vor und könnte dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Deutschland zugemutet werden. Durch das Fehlen ausreichender Existenzmittel, so auch zur Fortdauer einer umfassenden Pflege, seien die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung nicht erfüllt. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt künftig eine Gebietskörperschaft belaste. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in Deutschland in geordneter Pflege befunden und hätten auch Erwachsenenvertretungen nach deutschem Recht bestanden, sodass die Ausnahmebestimmung „aus Gründen der Menschlichkeit“ in Artikel 8, Absatz eins, letzter Satz des Abkommens der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege nicht zur Anwendung gelange.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer über seine Erwachsenenvertreterin am 21.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt.
2. Mit am 14.06.2024 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dabei den Beschwerdeführer und seine Erwachsenenvertreterin einvernehmen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu der Beschwerde stattgeben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit frühester Kindheit mit einer Intelligenzminderung aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens lebe. Aufgrund eines zusätzlichen Schädel-Hirn-Traumas im jugendlichen Alter bestehe zudem ein hirnorganisches Psychosyndrom, welches unter anderem durch Affektlabilität gekennzeichnet sei, weiters eine Sprachstörung mit verwaschener Artikulation und Phonation. Er sei deshalb auf durchgehende Pflege und Hilfe angewiesen. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland krankenversichert und beziehe eine Rente sowie ein Pflegegelt in der Höhe von insgesamt rund EUR 1.700,00 monatlich. Bis Februar 2024 sei der Beschwerdeführer von seiner Mutter in Deutschland betreut worden und habe mit dieser sowie deren Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits 2007 verstorben. Neben der Mutter des Beschwerdeführers sei zudem seine Schwester, die nunmehrige Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers, sowie der Lebensgefährte der Mutter als „Ersatzbetreuer“ des Beschwerdeführers durch Beschluss eines deutschen Amtsgerichtes festgelegt worden. Die Mutter sei im Februar 2024 einer Krebserkrankung erlegen. Sie habe testamentarisch festgehalten, dass der Beschwerdeführer künftig von seiner Schwester (der nunmehrigen Erwachsenenvertreterin) allein betreut werde, da das Verhältnis zum Lebensgefährten belastet sei. Es stehe der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer durch den Lebensgefährten seiner Mutter vernachlässigt und misshandelt worden sei und zudem die Rente des Beschwerdeführers für eigene Zwecke verwendet habe. Die Schwester und Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers habe ihren Lebensmittelpunkt seit 12 Jahren in Österreich. Seit 26.03.2024 sei sie als umfassende Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers eingetragen und habe sich zunächst bemüht, den Beschwerdeführer in Deutschland in einem „betreuten Wohnen“ unterzubringen, wobei der Beschwerdeführer aber mehrere Jahre auf einen Platz warten müsse. Die Betreuungssituation in Deutschland sei daher ungewiss, zumal die Schwester und Erwachsenenvertreterin die einzige Bezugsperson und lebende Verwandte des Beschwerdeführers sei. Weitere Bezugspersonen würden in Deutschland nicht existieren. Der Umzug des Beschwerdeführers nach Österreich sei daher unvermeidbar gewesen. Seit 31.01.2024 sei der Beschwerdeführer mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet, seit 14.03.2024 sei er tatsächlich eingereist und bis vor kurzem in einer entsprechenden Betreuungseinrichtung untergebracht gewesen. Aufgrund der hohen Betreuungskosten sei es der Schwester und Erwachsenenvertreterin aber unmöglich gewesen, den Beschwerdeführer fremdbetreuen zu lassen, sodass dieser seit 27.05.2024 mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebe. Aktuell befinde sich die Schwester und Erwachsenenvertreterin im Krankenstand, um ihren Bruder zu pflegen. Dies sei jedoch keine Dauerlösung. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und habe den – spezifischen – Umständen des Beschwerdeführers entsprechend den relevanten Umständen iSd. Art. 8 EMRK keine ausreichende Bedeutung beigemessen. Es wäre festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer ein schützenswertes Familienleben in Österreich führt und eine „besondere“ Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bereits aufgrund seiner massiven gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich sei. Das Bundesamt missachte vollständig, dass der Beschwerdeführer von einer umfassenden Betreuung abhängig sei und daher der örtlichen Nähe zur Betreuungsperson bedürfe, die im konkreten Fall die in Österreich lebende Schwester sei, welche auch die gesetzliche Verpflichtung treffe, sämtliche Entscheidungen des täglichen Lebens aber auch außergewöhnliche Rechtsgeschäfte für den Beschwerdeführer zu treffen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland sei daher nicht zumutbar. Der gegenständliche Bescheid erweise sich wegen Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK als rechtswidrig und sei auch auf Art. 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, BGBl. Nr. 258/1969, zu verweisen, sodass auch diesbezüglich eine Ausweisung des Beschwerdeführers zu unterbleiben habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit frühester Kindheit mit einer Intelligenzminderung aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens lebe. Aufgrund eines zusätzlichen Schädel-Hirn-Traumas im jugendlichen Alter bestehe zudem ein hirnorganisches Psychosyndrom, welches unter anderem durch Affektlabilität gekennzeichnet sei, weiters eine Sprachstörung mit verwaschener Artikulation und Phonation. Er sei deshalb auf durchgehende Pflege und Hilfe angewiesen. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland krankenversichert und beziehe eine Rente sowie ein Pflegegelt in der Höhe von insgesamt rund EUR 1.700,00 monatlich. Bis Februar 2024 sei der Beschwerdeführer von seiner Mutter in Deutschland betreut worden und habe mit dieser sowie deren Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits 2007 verstorben. Neben der Mutter des Beschwerdeführers sei zudem seine Schwester, die nunmehrige Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers, sowie der Lebensgefährte der Mutter als „Ersatzbetreuer“ des Beschwerdeführers durch Beschluss eines deutschen Amtsgerichtes festgelegt worden. Die Mutter sei im Februar 2024 einer Krebserkrankung erlegen. Sie habe testamentarisch festgehalten, dass der Beschwerdeführer künftig von seiner Schwester (der nunmehrigen Erwachsenenvertreterin) allein betreut werde, da das Verhältnis zum Lebensgefährten belastet sei. Es stehe der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer durch den Lebensgefährten seiner Mutter vernachlässigt und misshandelt worden sei und zudem die Rente des Beschwerdeführers für eigene Zwecke verwendet habe. Die Schwester und Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers habe ihren Lebensmittelpunkt seit 12 Jahren in Österreich. Seit 26.03.2024 sei sie als umfassende Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers eingetragen und habe sich zunächst bemüht, den Beschwerdeführer in Deutschland in einem „betreuten Wohnen“ unterzubringen, wobei der Beschwerdeführer aber mehrere Jahre auf einen Platz warten müsse. Die Betreuungssituation in Deutschland sei daher ungewiss, zumal die Schwester und Erwachsenenvertreterin die einzige Bezugsperson und lebende Verwandte des Beschwerdeführers sei. Weitere Bezugspersonen würden in Deutschland nicht existieren. Der Umzug des Beschwerdeführers nach Österreich sei daher unvermeidbar gewesen. Seit 31.01.2024 sei der Beschwerdeführer mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet, seit 14.03.2024 sei er tatsächlich eingereist und bis vor kurzem in einer entsprechenden Betreuungseinrichtung untergebracht gewesen. Aufgrund der hohen Betreuungskosten sei es der Schwester und Erwachsenenvertreterin aber unmöglich gewesen, den Beschwerdeführer fremdbetreuen zu lassen, sodass dieser seit 27.05.2024 mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebe. Aktuell befinde sich die Schwester und Erwachsenenvertreterin im Krankenstand, um ihren Bruder zu pflegen. Dies sei jedoch keine Dauerlösung. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und habe den – spezifischen – Umständen des Beschwerdeführers entsprechend den relevanten Umständen iSd. Artikel 8, EMRK keine ausreichende Bedeutung beigemessen. Es wäre festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer ein schützenswertes Familienleben in Österreich führt und eine „besondere“ Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bereits aufgrund seiner massiven gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich sei. Das Bundesamt missachte vollständig, dass der Beschwerdeführer von einer umfassenden Betreuung abhängig sei und daher der örtlichen Nähe zur Betreuungsperson bedürfe, die im konkreten Fall die in Österreich lebende Schwester sei, welche auch die gesetzliche Verpflichtung treffe, sämtliche Entscheidungen des täglichen Lebens aber auch außergewöhnliche Rechtsgeschäfte für den Beschwerdeführer zu treffen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland sei daher nicht zumutbar. Der gegenständliche Bescheid erweise sich wegen Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK als rechtswidrig und sei auch auf Artikel 8, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,, zu verweisen, sodass auch diesbezüglich eine Ausweisung des Beschwerdeführers zu unterbleiben habe.
Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
? Meldebestätigung des Beschwerdeführers vom 27.05.2024;
? Meldebestätigung der Schwester/Erwachsenenvertretung vom 27.05.2024;
? Stellungnahme der Schwester/Erwachsenenvertretung vom zur Situation des Beschwerdeführers vom März 2024;
? Stellungnahme der Wohnbetreuung des Beschwerdeführers vom März 2024;
? Stellungnahme des mobilen Pflegedienstes an das Amtsgericht XXXX betreffend die Betreuungssituation des Beschwerdeführers in Deutschland;? Stellungnahme des mobilen Pflegedienstes an das Amtsgericht römisch 40 betreffend die Betreuungssituation des Beschwerdeführers in Deutschland;
? Testament/Letzter Wille der Mutter des Beschwerdeführers vom 06.01.2024;
? Sterbeurkunde der Mutter des Beschwerdeführers vom 26.02.2024;
3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 20.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2024 wurde der Beschwerdeführer über seine Erwachsenenvertretung bzw. die Rechtsvertretung über die erfolgte Beweisaufnahme durch Einholung verschiedener Registerauszüge zu seiner Person und der Erwachsenenvertreterin informiert und zur Konkretisierung seines Vorbringens insofern aufgefordert, als er innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vor allem um Klarstellung ersucht wurde, ob eine Krankenversicherung vorliegt und hinreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, sodass keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Weiters wurde um Mitteilung in Bezug auf die Aktualität der aktenkundigen Rentenbescheide und Pflegegeldzusagen in Deutschland ersucht und angefragt, ob allenfalls weitere finanzielle Mittel (Unterstützung durch Familienmitglieder, Haushaltseinkommen, etc.) zur Verfügung stehen bzw. in welcher Höhe. Nach Möglichkeit wurde um Vorlage entsprechender Unterlagen ersucht.
5. Am 15.07.2024 langte die mit 12.07.2024 datierte schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin wurde das Einkommen des Beschwerdeführers von insgesamt monatlich EUR 1.811,96 aufgeschlüsselt und ausgeführt, dass es wegen der hohen Pflegekosten erforderlich gewesen sei, dass die Schwester und Erwachsenenvertretung den Beschwerdeführer bei sich aufnehme, wobei sie selbst in ein barrierefreies Haus habe umziehen müssen, um eine Betreuung vor Ort zu gewährleisten. Sie verfüge über ein monatliches Brutto-Einkommen von rund EUR 5.428,00, befinde sich aber aktuell im Krankenstand um den Beschwerdeführer zu pflegen, was keine Dauerlösung sei und werde er in Zukunft eine externe umfassende Betreuung benötigen. Dazu werde eine entsprechende Einnahmen-/Ausgabenaufstellung vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei über die deutsche Pflichtversicherung krankenversichert. Es würden seit dem Tod der Mutter keine weiteren direkten Verwandten in Deutschland leben, die ein Naheverhältnis zu ihm pflegen könnten. Der Gründe der Einreise des Beschwerdeführers seien ausschließlich die geänderte familiäre Situation nach dem Tod der Mutter, die ihn überwiegend gepflegt habe, sowie des Naheverhältnisses zur Schwester und Erwachsenenvertretung als seine alleinige verbleibende Fürsorgerin. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers diene nicht dazu, das österreichische Sozial- und Fürsorgesystem auszunutzen.
Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
? Pflegegeldbescheid vom 11.12.2018 und Anfrage vom 01.07.2024;
? Rentenanpassung zum 01.07.2024;
? „Haushaltsrechnung“;
? Lohnzettel von April, Mai und Juni 2024 der Schwester/Erwachsenenvertretung;
? Versicherungsinformation der ÖGK vom 23.04.2024;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger (vgl. etwa aktenkundige Kopie der deutschen Geburtsurkunde, AS 15; aktenkundige Kopie des deutschen Reisepasses, AS 29).1.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger vergleiche etwa aktenkundige Kopie der deutschen Geburtsurkunde, AS 15; aktenkundige Kopie des deutschen Reisepasses, AS 29).
1.2. Der Beschwerdeführer leidet an einer leichten Intelligenzminderung bei angeborenem Hirnschaden und zerebralem Anfallsleiden mit rezidivierenden epileptischen Anfällen, hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma im Jugendalter, Sprachstörung, spastischer Supinationsstellung rechter Fuß mit Folge einer Sprunggelenksarthrose rechts, Zustand nach Gesichtsschädelverletzung, mentaler Retardierung und schizoaffektiver Störung (vgl. etwa Zusammenfassung der Diagnosen im iHB-Sachverständigengutachten vom 08.02.2024, AS 17 ff). 1.2. Der Beschwerdeführer leidet an einer leichten Intelligenzminderung bei angeborenem Hirnschaden und zerebralem Anfallsleiden mit rezidivierenden epileptischen Anfällen, hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma im Jugendalter, Sprachstörung, spastischer Supinationsstellung rechter Fuß mit Folge einer Sprunggelenksarthrose rechts, Zustand nach Gesichtsschädelverletzung, mentaler Retardierung und schizoaffektiver Störung vergleiche etwa Zusammenfassung der Diagnosen im iHB-Sachverständigengutachten vom 08.02.2024, AS 17 ff).
Aus dem aktenkundigen und aktuellen Sachverständigengutachten von iHB („Verein zur Beratung-, Unterstützung und Begleitung von Behörden zur Ermittlung des individuellen Hilfsbedarfs von Menschen mit Behinderung“) vom 08.02.2024 ergibt sich auszugsweise (vgl. AS 17 ff) [Fehler im Original, Anm.]:Aus dem aktenkundigen und aktuellen Sachverständigengutachten von iHB („Verein zur Beratung-, Unterstützung und Begleitung von Behörden zur Ermittlung des individuellen Hilfsbedarfs von Menschen mit Behinderung“) vom 08.02.2024 ergibt sich auszugsweise vergleiche AS 17 ff) [Fehler im Original, Anm.]:
„[…]
Allgemeine Situationsdarstellung:
[…]
Bei Herrn […] liegen eine leichte Intelligenzminderung, ein hirnorganisches Psychosyndrom nach SHT und Epilepsie sowie eine schizoaffektive Störung vor, auch die Restsymptomatik einer spastischen Hemiparese. Herr […] lebt mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt in […] in D, aufgrund der plötzlichen Krebsdiagnose der Mutter ist die Unterbringung in einem Vollzeitbetreuten Wohnhaus dringend erforderlich. Der Lebensgefährte übernimmt keine Verantwortung, die Mutter erhält mehrmals wöchentlich palliative Pflege und Betreuung, bis ein Wohnplatz für ihren Sohn gefunden wird, erst dann ist sie bereit in ein Hospiz zu gehen. Die Schwester Frau […] hat die EV übernommen. In D gibt es keine Möglichkeit einer Vollzeitbetreuung, sodass im Bezirk […], dem Heimatbezirk von Frau […] gesucht wird. Herr […] erhielt in D zuletzt Pflegegeld der Stufe, was in Ö 3 entspricht, es wurde ein Erhöhungsantrag gestellt, es wird vermutet dass Pflegestufe 5 zugesprochen wird. Es wird Rente und Taschengeld bezogen. Herr […] wollte die Lehre als Einzelhandelskaufmann absolvieren, was der Unfall jedoch zunichte machte.
Herr […] besucht seit mehr als 20 Jahren eine Behindertenwerkstätte in […], auch in der Beschäftigung muss ein mit einem Umzug nach Österreich ein neuer Beschäftigungsplatz gefunden werden. In der Werkstätte verrichtet Herr […] gerne Handarbeiten (Sticken), er sortiert oder steckt aber auch Plastikteile für einen Elektroniklieferanten zusammen. Gewohnte Arbeiten verrichtet er selbstständig, er ist aber auch in der Lage, neue Aufgaben zu übernehmen wenn sie ihm erklärt und gezeigt werden. Herr […] benötigt für die Fertigstellung mehr Zeit als andere, ist dabei teilweise sorgfältig. Er benötigt mehr Pausen, ist je nach Tagesbefindlichkeit mehr oder weniger gut belastbar.
Es gibt Phasen wo er nur liegt und schläft, epileptische Anfälle treten als große Anfälle 1 -5x/Jahr auf. Herr […] ist in aufgebrachten Phasen unruhig, hat Stimmungsschwankungen, zeigt jedoch keine aggressiven Verhaltensweisen.
Zur Lebensgeschichte von Herrn […] gibt Frau […] an, dass ihr Bruder seit Geburt eine Lernschwäche hatte, nach seinem Unfall mit 16 Jahren jedoch deutlich stärker beeinträchtigt war. Seine Aussprache ist schwer verständlich, Sprachverstehen sei in Ordnung. Es bestehen kognitive Defizite. Herr […] ist sturzgefährdet. Seit seinem Unfall zu Beginn des Jahres ist freies gehen nur mit Anhalten möglich, oder Einhängen bei einer Begleitperson, Hilfsmittel können wegen der beeinträchtigten rechten Hand nicht verwendet werden. Spaziergänge sind nicht länger als 10 Minuten möglich. Herr […] neigt zur Selbstüberschätzung, er nimmt seine Beeinträchtigung nicht immer richtig war und zeigt ein reduziertes Gefahrenbewusstsein. Bei Vollmond ist sein Befinden schlechter. Es ist wichtig, dass Situationen mit Herrn […] vorbesprochen und erklärt werden.
Zum Hilfsbedarf im Alltag wird folgendes angegeben:
Herr […] steht üblicherweise selbst auf, es bedarf jedoch der Nachschau da er kein Zeitgefühl hat. An die Körperpflege muss er erinnert und bei bedarf kontrolliert werden, die Durchführung erfolgt selbstständig. Falls Herr […] es einmal nicht rechtzeitig zum WC schafft benötigt er Hilfe bei der Reinigung. Herr […] hasst geschlossene Schuhe, es muss darauf geachtet werden dass er sie anzieht. Das Zubinden der Schuhe gelingt nicht, Klettverschlüsse sind möglich zu bedienen. Herr […] kann sich maximal eine kalte Jause (Brot und Wurst oder Joghurt) richten, warme Gerichte machte bisher die Mutter oder er hat in der Einrichtung gegessen. Essen erfolgt selbstständig, bei zähem Fleisch ist Hilfe beim Schneiden nötig. Einkäufe werden gemeinsam erledigt, in der Mittagspause kauft er sich fallweise Kleinigkeiten im Shop gegenüber der Werkstätte, dabei muss aber das Geld vorabgezählt mitgegeben werden. Herr […] hilft auf Aufforderung im Haushalt mit, man muss seine Arbeit jedoch kontrollieren (laut Schwester vergleichbar mit störrischem Teenager). Elektrische Geräte kann er nur teilweise bedienen, Herd und Staubsauger sind zu gefährlich. Er kann die Kaffeemaschine per Einknopftechnik bedienen, die Stereoanlage ein- und ausschalten, den TV einschalten, aber kein Handy benutzen. In bekannter Umgebung ist er orientiert, in fremder Umgebung und bei längeren Wegen benötigt er jedoch Begleitung. Herr […] teilt Schmerzen mit, Arztbesuche werden jedoch vereinbart und begleitet. 2x/Woche kommt ein Pflegedienst zur Kontrolle der Einnahme de Medikamente.
Herr […] neigt zum Wiederholen von Sätzen (zB dass man nichts essen und trinken darf), die Erinnerung an Details vor dem Umfall ist jedoch gut gegeben. Er kann Überschriften in Zeitungen lesen, jedoch nicht sinnerfassend, das Rechnen ist je nach Befindlichkeit im ZR 10 möglich. Schrieben ist nicht möglich, da die rechte Hand beeinträchtigt und die Schrift nicht leserlich ist. Herr […] mag TV, Musik, Handarbeit und Tanzen. Zuhause hat er gerne an Spielnachmittagen teilgenommen obwohl er die regeln oft nicht versteht. Er hat getränke und Kuchen gebracht und war so beschäftigt. Am Arbeitsplatz gibt es keine sozialen Konflikte, er mag es jedoch nicht wenn er provoziert wird. Frau […] berichtet von Stimmungsschwankungen und seltenen traurigen Phasen, meist würde sie ihn als „Frohnatur“ bezeichnen. Herr […] muss viele Medikamente einnehmen, eine Überprüfung wäre erforderlich. Falls nicht schnell ein Wohnplatz gefunden wird, wurde „Familienentlastungsdienst“ beantragt.
[…]
Schlussfolgerung und iHB-Empfehlung:
Basierend auf den vorliegenden Unterlagen und der durchgeführten Begutachtung kann aus Sachverständigensicht festgehalten werden, dass bei Herrn […] eine leichte Intelligenzminderung bzw. ein hirnorganisches Psychosyndrom bei Z.n. SHT sowie Epilepsie mit rez. Anfällen vorliegt. Es existieren auch noch die Diagnosen schizoaffektive Störung sowie Restsymptomatik spastischer Hemiparese. Bedingt durch die plötzliche Krebsdiagnose der Mutter mit schlechter Prognose benötigt Herr […] eine Wohnversorgung. Mangels Plätzen in D ist die Umsiedelung nach Ö geplant, die im Bezirk […] wohnende Schwester hat die EV übernommen und sucht derzeit nach Möglichkeiten einer Wohnversorgung und Beschäftigung. Herr […] besucht bis jetzt die Behindertenwerkstätte in […]/D. Die Pflegestufe wird aktuell gerade überprüft, um Erhöhung wurde angesucht.
Aus sachverständiger Sicht ist für Herrn […] die Leistung „Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung“ sowie die Leistung „Tagesbegleitung und Förderung jeweils für 3 Jahre zu empfehlen. für die Erhebung des Grades der Beeinträchtigung (Einschätzung mittel) wurde angenommen, das Pflegestufe 5 bewilligt werden könnte.
Da Herr […] in der Mobilität, in der Selbstversorgung sowie in der gesundheitlichen Betreuung auf Unterstützung angewiesen ist (sturzgefährdet, mangelndes Gefahrenbewusstsein) und er nicht alleine gelassen werden kann, wäre als Überbrückung bis zum Finden eines Wohnplatzes, sollte der weitere Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht mehr möglich sein, der Bezug einer eigenen Wohnung notwendig. Da Herr […] jedoch mangels Barrierefreiheit und Berufstätigkeit der Schwester nicht bei ihr wohnen kann, kann „Familienentlastungsdienst“ nicht empfohlen werden.
Als Überbrückungsmöglichkeit könnte „Wohnassistenz“ im Ausmaß von 480 Jahresstunden sowie „Freizeitassistenz“ im Ausmaß von 200 Jahresstunden für jeweils 1 Jahr zu empfehlen. Da Herr […] jedoch kaum alleine sein kann, könnte der Betreuungsbedarf nur durch diese Leistungen auch nicht abgedeckt werden, sodass der Zukauf von Betreuung durch Pflegegeldbezug und/oder ehrenamtliche Angebote notwendig wäre.
[…]“
Aus der zusammenfassenden Stellungnahme der Wohnhausleitung des XXXX – vom Mai 2024 ergibt sich zum Gesundheitszustand und Betreuungsaufwand für den Beschwerdeführer (vgl. aktenkundige Stellungnahme, AS 262 f) [Fehler im Original, Anm.]:Aus der zusammenfassenden Stellungnahme der Wohnhausleitung des römisch 40 – vom Mai 2024 ergibt sich zum Gesundheitszustand und Betreuungsaufwand für den Beschwerdeführer vergleiche aktenkundige Stellungnahme, AS 262 f) [Fehler im Original, Anm.]:
„[…]
Diagnosen: Leichte Intelligenzminderung bei angeborenem Hirnschaden und zerebralem Anfalls-leiden mit rez. epileptischen Anfällen, hirnorganisches Psychosyndrom nach SHT im Jugendhalter, Sprachstörung, spastische Supinationsstellung am rechten Fuß mit Folge einer Sprunggelenks-arthrose, Z.n. Gesichtsschädelverletzung
Herr […] wohnt seit 18. März 2024 im Betreuten Wohnen der […] in […], nachdem seine Schwester […] uns von der Dringlichkeit einer Wohnunterbringung überzeugt hat und zu dieser Zeit gerade ein Wohnplatz frei war.
Auf Grund der familiären Umstände (Mutter vor kurzem gestorben) und der Tatsache, dass es außer Herrn […] Schwester keine weiteren Bezugspersonen mehr für ihn gibt, haben wir Herrn […] im Auswahlverfahren gegenüber anderen Interessenten für den freien Wohnplatz bevorzugt.
Herr […] wirkte in den ersten Tagen etwas schüchtern und introvertiert. Nach und nach gewann er aber Vertrauen zur neuen Umgebung und begann sich uns gegenüber mehr und mehr zu öffnen.
Besonders oft wurde von Herrn […] in den ersten Wochen die Sorge geäußert, dass er wieder zurück nach Bayern und zu Herrn […] (Lebensgefährte der Mutter bis zu ihrem Tod) müsse. Die beiden hatten zuletzt gemeinsam unter einem Dach gewohnt, er sei dabei aber nicht gut behandelt worden. Herr […] berichtete teilweise sogar davon, dass er im Obergeschoß des Hauses von Herrn […] eingesperrt worden sei. Immer wieder hatte Herr […] in den ersten Wochen bei uns im Betreuten Wohnen offensichtlich Angst, dass „irgendjemand“ oder Herr […] ihn abhole.
Zu pflegerischen und medizinischen Belangen kann angegeben werden, dass der Herr […] bei der Körperpflege teils deutliche Unterstützung benötigt (Hilfestellung beim Duschen, beim Abtrocknen). Auch bei der Pflege im Intimbereich ist Herr […] auf Unterstützung von Betreuern angewiesen (bspw. Reinigung nach dem Stuhlgang). Nicht selten ist es vorgekommen, dass Herr […] es nicht mehr rechtzeitig auf das WC schaffte. Sehr oft waren dann Kleidung und Bettwäsche zu wechseln.
Das Gangbild von Herrn […] ist recht unsicher. Sehr oft kam es zu Stürzen, auch auf geraden Strecken, vor allem aber im direkten häuslichen Bereich (vorrangig Badezimmer). Am 2. April und am 4. Mai 2024 mussten wir mit Herrn […] vorsorglich die Ambulanz im LKH […] aufsuchen, um Brüche auszuschließen.
Nachdem aktuell die Unterbringung nach dem […] Behindertengesetz eher in die Ferne gerückt ist (Aufenthaltstitel kann offenbar nicht erlangt werden), möchten wir festhalten, dass – wo auch immer Herr […] in Zukunft Unterbringung findet – absolute Barrierefreiheit gegeben sein muss und auch eine Begleitung durch Fachpersonal der Behindertenhilfe und/oder Pflegepersonal von Nöten ist.“
1.3. Der Beschwerdeführer lebte seit jeher mit seiner Mutter, seiner Hauptbetreuungs- und Bezugsperson, in Deutschland im gemeinsamen Haushalt, wobei er zuletzt gemeinsam mit der Mutter im Haushalt von deren Lebensgefährten, Herrn XXXX , lebte und tagsüber in einer Behindertenwerkstätte tätig war (vgl. etwa iHB-Sachverständigengutachten vom 08.02.2024, AS 17 ff; Stellungnahme der Schwester/Erwachsenenvertreterin, AS 261; Beschwerde, AS 240 ff).1.3. Der Beschwerdeführer lebte seit jeher mit seiner Mutter, seiner Hauptbetreuungs- und Bezugsperson, in Deutschland im gemeinsamen Haushalt, wobei er zuletzt gemeinsam mit der Mutter im Haushalt von deren Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , lebte und tagsüber in einer Behindertenwerkstätte tätig war vergleiche etwa iHB-Sachverständigengutachten vom 08.02.2024, AS 17 ff; Stellungnahme der Schwester/Erwachsenenvertreterin, AS 261; Beschwerde, AS 240 ff).
Der Mutter kam immer die Stellung als „Berhindertenvertreterin“ (Erwachsenenvertretung in Deutschland) zu, wobei auch ihr Lebensgefährte und die Schwester des Beschwerdeführers (die nunmehrige Erwachsenenvertreterin) als Ersatzbetreuer bestimmt waren (vgl. etwa Beschwerde, AS 240).Der Mutter kam immer die Stellung als „Berhindertenvertreterin“ (Erwachsenenvertretung in Deutschland) zu, wobei auch ihr Lebensgefährte und die Schwester des Beschwerdeführers (die nunmehrige Erwachsenenvertreterin) als Ersatzbetreuer bestimmt waren vergleiche etwa Beschwerde, AS 240).
Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb am 26.02.2024 in Deutschland (vgl. Kopie der Sterbeurkunde, AS 267). Sein Vater ist bereits 2007 verstorben. Einzige lebende Verwandte des Beschwerdeführers ist seine Schwester, XXXX , die seit 26.03.2024 in Österreich als seine (einzige) gesetzliche Erwachsenenvertretung für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, zur Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss der damit im Zusammenhang stehenden Verträge, der Änderung des Wohnortes und des Abschlusses von Heimverträgen, zur Vertretung in nicht in § 269 Abs. 1 Z 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten und zum Abschluss von nicht in § 269 Abs. 1 Z 8 genannten Rechtsgeschäften im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist (vgl. Auszug, AS 11).Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb am 26.02.2024 in Deutschland vergleiche Kopie der Sterbeurkunde, AS 267). Sein Vater ist bereits 2007 verstorben. Einzige lebende Verwandte des Beschwerdeführers ist seine Schwester, römisch 40 , die seit 26.03.2024 in Österreich als seine (einzige) gesetzliche Erwachsenenvertretung für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, zur Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss der damit im Zusammenhang stehenden Verträge, der Änderung des Wohnortes und des Abschlusses von Heimverträgen, zur Vertretung in nicht in Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten und zum Abschluss von nicht in Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Rechtsgeschäften im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist vergleiche Auszug, AS 11).
Die Situation zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Lebensgefährten seiner Mutter war jedenfalls sehr angespannt und geprägt von zumindest verbalen Beschimpfungen des Beschwerdeführers durch den Lebensgefährten seiner Mutter. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Betreuten Wohnen in Österreich deutet auch daraufhin, dass ihm seitens des ehemaligen Lebensgefährten seiner Mutter physisch die Freiheit entzogen wurde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin ist nicht zumutbar und hat der Beschwerdeführer auch keinen Rechtsanspruch darauf, wieder beim ehemaligen Lebensgefährten seiner verstorbenen Mutter zu leben, zumal es sich um dessen Haushalt handelt und um jenen der verstorbenen Mutter (vgl. schriftliche Stellungnahme der Schwester/Erwachsenenvertretung, AS 161; aktenkundige Stellungnahme des Betreuten Wohnens, AS 262 f; aktenkundiges Schreiben der ehemaligen Pflegebetreuung des Beschwerdeführers in Deutschland an das zuständige deutsche Amtsgericht, AS 264 f).Die Situation zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Lebensgefährten seiner Mutter war jedenfalls sehr angespannt und geprägt von zumindest verbalen Beschimpfungen des Beschwerdeführers durch den Lebensgefährten seiner Mutter. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Betreuten Wohnen in Österreich deutet auch daraufhin, dass ihm seitens des ehemaligen Lebensgefährten seiner Mutter physisch die Freiheit entzogen wurde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin ist nicht zumutbar und hat der Beschwerdeführer auch keinen Rechtsanspruch darauf, wieder beim ehemaligen Lebensgefährten seiner verstorbenen Mutter zu leben, zumal es sich um dessen Haushalt handelt und um jenen der verstorbenen Mutter vergleiche schriftliche Stellungnahme der Schwester/Erwachsenenvertretung, AS 161; aktenkundige Stellungnahme des Betreuten Wohnens, AS 262 f; aktenkundiges Schreiben der ehemaligen Pflegebetreuung des Beschwerdeführers in Deutschland an das zuständige deutsche Amtsgericht, AS 264 f).
Festgestellt wird zudem, dass sich der Beschwerdeführer in Deutschland immer in häuslicher Pflege seiner Mutter befunden hat und nie in einer Betreuungseinrichtung gelebt hat (vgl. etwa Stellungnahme der Schwester/Erwachsenenvertreterin, AS 261; Beschwerde, AS 240 ff).Festgestellt wird zudem, dass sich der Beschwerdeführer in Deutschland immer in häuslicher Pflege seiner Mutter befunden hat und nie in einer Betreuungseinrichtung gelebt hat vergleiche etwa Stellungnahme der Schwester/Erwachsenenvertreterin, AS 261; Beschwerde, AS 240 ff).
Der Schwester/Erwachsenenvertretung war es in Deutschland nicht möglich, unmittelbar eine vollbetreute Wohnunterbringung für den Beschwerdeführer zu erlangen. Die Wartezeit beträgt derzeit mindestens drei Jahre und steht auch der Lebensmittelpunkt der Schwester/Erwachsenenvertretung in Österreich einer Vermittlung eines Unterbringungsplatzes in Deutschland im Weg (vgl. etwa Stellungnahme der Schwester/Erwachsenenvertreterin, AS 261; Beschwerde, AS 240 ff).Der Schwester/Erwachsenenvertretung war es in Deutschland nicht möglich, unmittelbar eine vollbetreute Wohnunterbringung für den Beschwerdeführer zu erlangen. Die Wartezeit beträgt derzeit mindestens drei Jahre und steht auch der Lebensmittelpunkt der Schwester/Erwachsenenvertretung in Österreich einer Vermittlung eines Unterbringungsplatzes in Deutschland im Weg vergleiche etwa Stellungnahme der Schwester/Erwachsenenvertreterin, AS 261; Beschwerde, AS 240 ff).
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer bereits am 18.03.2024 vorübergehend in Österreich im XXXX aufgenommen. Aufgrund der hohen monatlichen Betreuungskosten von insgesamt EUR 7.135,80 (davon EUR 4.242,90 für vollzeitbetreutes Wohnen und EUR 2.892,90 für Tagesbegleitung und Förderung) wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers dort im Mai 2024 beendet. Der Beschwerdeführer lebt aktuell mit seiner Schwester/Erwachsenenvertreterin seit 27.05.2024 im gemeinsamen Haushalt (vgl. Befassung des BFA durch die zuständige Niederlassungsbehörde, AS 9 f; Eintrittsbestätigung, AS 13; Wohnvertrag, AS 33 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.07.2024, Melderegister zuletzt eingesehen am 30.10.2024).Daraufhin wurde der Beschwerdeführer bereits am 18.03.2024 vorübergehend in Österreich im römisch 40 aufgenommen. Aufgrund der hohen monatlichen Betreuungskosten von insgesamt EUR 7.135,80 (davon EUR 4.242,90 für vollzeitbetreutes Wohnen und EUR 2.892,90 für Tagesbegleitung und Förderung) wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers dort im Mai 2024 beendet. Der Beschwerdeführer lebt aktuell mit seiner Schwester/Erwachsenenvertreterin seit 27.05.2024 im gemeinsamen Haushalt vergleiche Befassung des BFA durch die zuständige Niederlassungsbehörde, AS 9 f; Eintrittsbestätigung, AS 13; Wohnvertrag, AS 33 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.07.2024, Melderegister zuletzt eingesehen am 30.10.2024).
1.4. Die Schwester/Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers ist ebenfalls deutsche Staatsangehörige, seit 05.04.2012 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und verfügt seit 26.07.2012 über eine Anmeldebescheinigung (Familienangehörige) (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.06.2024 und vom 25.07.2024; Fremdenregisterauszug vom 24.07.2024). 1.4. Die Schwester/Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers ist ebenfalls deutsche Staatsangehörige, seit 05.04.2012 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und verfügt seit 26.07.2012 über eine Anmeldebescheinigung (Familienangehörige) vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.06.2024 und vom 25.07.2024; Fremdenregisterauszug vom 24.07.2024).
Bei der Schwester/Erwachsenenvertretung nachfolgende Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.07.2024):Bei der Schwester/Erwachsenenvertretung nachfolgende Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.07.2024):
? 14.08.2012 bis 23.08.2012 Arbeiterin
? 02.10.2012 bis 09.11.2012 Arbeiterin
? 03.12.2012 bis 14.12.2012 Arbeiterin
? 17.12.2012 bis 31.12.2013 Arbeiterin
? 11.11.2013 bis 29.08.2014 Arbeiterin
? 01.09.2014 bis 28.02.2015 Arbeiterin
? 05.03.2015 bis 20.05.2015 Arbeitslosengeldbezug
? 21.05.2015 bis 05.06.2015 Krankengeldbezug, Sonderfall
? 06.06.2015 bis 14.06.2015 Arbeitslosengeldbezug
? 15.06.2015 bis 30.11.2015 Arbeiterin
? 01.12.2015 bis 31.07.2016 Arbeiterin
? 03.08.2016 bis 03.10.2016 Arbeitslosengeld
? 11.08.2016 bis laufend Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG? 11.08.2016 bis laufend Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG
? 16.01.2018 bis 31.03.2020 Angestellte
? 23.04.2020 bis 01.04.2021 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)
? 06.04.2021 bis 03.01.2022 Arbeitslosengeld
? 04.01.2022 bis 03.07.2022 Arbeitslosengeld
? 04.07.2022 bis 30.06.2024 Angestellte
? 01.07.2024 bis laufend Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)
Aktuell verdient die Schwester/Erwachsenenvertretung monatlich rund EUR 5.428,00 brutto, daher netto EUR 3.386,37. Diesem Einkommen stehen aktuell monatliche Fixkosten in Höhe von rund EUR 2.900,00 gegenüber. Die Schwester/Erwachsenenvertretung befindet sich wegen der persönlich ausgeübten Pflege im Krankenstand. Wie hoch das Krankengeld sein wird, ist aktuell noch nicht bekannt (vgl. schriftliche Stellungnahme und beigefügte Lohnzettel und „Haushaltsrechnung“, OZ 4; Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.07.2024).Aktuell verdient die Schwester/Erwachsenenvertretung monatlich rund EUR 5.428,00 brutto, daher netto EUR 3.386,37. Diesem Einkommen stehen aktuell monatliche Fixkosten in Höhe von rund EUR 2.900,00 gegenüber. Die Schwester/Erwachsenenvertretung befindet sich wegen der persönlich ausgeübten Pflege im Krankenstand. Wie hoch das Krankengeld sein wird, ist aktuell noch nicht bekannt vergleiche schriftliche Stellungnahme und beigefügte Lohnzettel und „Haushaltsrechnung“, OZ 4; Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.07.2024).
1.5. Der Beschwerdeführer bezieht zumindest seit 11.12.2018 bis laufend aus Deutschland ein monatliches Pflegegeld der deutschen Stufe 3 in Höhe von EUR 545,00 sowie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche seit 01.07.2024 monatlich netto EUR 1.266,96 beträgt. Insgesamt stehen dem Beschwerdeführer monatlich somit EUR 1.811,96 an eigenen finanziellen Mitteln aus Deutschland zur Verfügung (vgl. Rentenanpassung vom 01.07.2024 und Pflegegeldzusage, jeweils OZ 4).1.5. Der Beschwerdeführer bezieht zumindest seit 11.12.2018 bis laufend aus Deutschland ein monatliches Pflegegeld der deutschen Stufe 3 in Höhe von EUR 545,00 sowie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche seit 01.07.2024 monatlich netto EUR 1.266,96 beträgt. Insgesamt stehen dem Beschwerdeführer monatlich somit EUR 1.811,96 an eigenen finanziellen Mitteln aus Deutschland zur Verfügung vergleiche Rentenanpassung vom 01.07.2024 und Pflegegeldzusage, jeweils OZ 4).
Der Beschwerdeführer ist weiters laufend in Deutschland gesetzlich krankenversichert und gilt diese gesetzliche Krankenversicherung auch in Österreich, wo d