Entscheidungsdatum
04.11.2024Norm
BDG 1979 §15bSpruch
W293 2284727-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 30.01.2023, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2024, Zl. XXXX , betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 30.01.2023, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2024 wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2024 wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:römisch II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:
„Aufgrund Ihres Antrags vom 27. Juni 2022 wird gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 1. März 2004 bis zu 30. Juni 2022 keine Schwerarbeitsmonate aufweisen.“„Aufgrund Ihres Antrags vom 27. Juni 2022 wird gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 1. März 2004 bis zu 30. Juni 2022 keine Schwerarbeitsmonate aufweisen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 27.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter in der Justizanstalt XXXX , die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15 Abs. 3 BDG 1979.1. Mit Eingabe vom 27.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter in der Justizanstalt römisch 40 , die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BDG 1979.
2. Mit Parteiengehör vom 13.09.2022 teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.05.2004 bis 30.04.2022 keine Schwerarbeitsmonate aufweise. Inhaltlich führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei in diesem Zeitraum als Sicherheitsbeauftragter sowie Sachbearbeiter der Direktionsstelle tätig gewesen. Bedienstete, die weniger als die Hälfte ihrer Dienstzeit im direkten Kontakt mit InsassInnen stünden, seien von der Regelung nicht umfasst, darunter auch Bedienstete, die in der Direktionsstelle ihren Dienst versehen würden. Zu den Zeiten als Sicherheitsbeauftragter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführer zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich mit InsassInnen verbracht habe.
3. Mit Stellungnahme vom 02.11.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass bei seiner Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter gemäß Vollzugsordnung sowie Vollzugshandbuch Nachkontrollen von Insassen sowie Kontrollen von baulichen und technischen Sicherheitseinrichtungen durchzuführen seien, die immer mit Insassenkontakt verbunden seien. Weiters sei er seit 1996 Mitglied der Einsatzgruppe und seit 2006 deren Kommandant. Im Zuge dieser Funktion sei ebenfalls ein ständiger Kontakt mit Insassen einerseits bei Aus- und Vorführungen, aber auch bei Einsätzen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung vorhanden. Zudem sei ein ständiger Kontakt mit Insassen während der Sonn- und Feiertagsdienste sowie der Nachtdienste gegeben.
4. Mit Bescheid vom 30.01.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, das sei von 01.05.2004 bis 30.06.2022, keine Schwerarbeitsmonate aufweise. Inhaltlich führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage an, dass Bedienstete, die weniger als die Hälfte ihrer Dienstzeit im direkten Kontakt mit InsassInnen stünden, nicht von der Regelung umfasst seien, darunter insbesondere auch jene Bediensteten, die in der Direktions-, Ausbildungs-, Vollzugs- bzw. Wirtschaftsstelle einer Justizanstalt ihren Dienst versehen würden. Daher würden sich beim Beschwerdeführer keine Schwerarbeitsmonate ergeben.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er einleitend aus, die belangte Behörde habe den Beobachtungszeitraum falsch gewählt, weil der der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgende Monatserste der 01.03.2004 sei. Zu den Verwendungen sei anzuführen, dass zwar mit Juli 2009 seine Funktion in Sachbearbeiter Direktionsstelle umbenannt worden sei, sich das Aufgabengebiet dadurch aber nicht verändert habe. Sodann führte er inhaltlich zu den Tätigkeiten wie in seiner Stellungnahme vom 02.11.2022 näher aus.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2024 wurde der Spruch des Bescheides abgeändert wie folgt: „Sie haben im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2022, keine Schwerarbeitsmonate aufzuweisen.“ Inhaltlich stellte die belangte Behörde den Feststellungszeitraum richtig. Die intern durchgeführte Prüfung, unter Heranziehung der im DPSA (Dienstplanungs- und Stundenabrechnungsprogramm) aufgelisteten Stunden seiner bisherigen Leistungen in der Justizanstalt, sowie eine umfangreiche Nachprüfung seiner Tätigkeiten im Zuge der bescheidmäßigen Feststellung habe ergeben, dass er im Feststellungszeitraum keine Schwerarbeitsmonate iSd § 15b BDG 1979 aufweise und dass sich seine Tätigkeiten sowohl als Sachbearbeiter als auch als Sicherheitsbeauftragter mangels unmittelbarem Insassenkontakt nicht eignen würden, um als Schwerarbeit qualifiziert zu werden. Der Sicherheitsbeauftragte sei dem Anstaltsleiter unmittelbar unterstellt und seine Funktion umfasse die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit, Funktionstüchtigkeit und Zweckmäßigkeit sämtlicher der Sicherheit der Justizanstalt dienenden Einrichtungen und Abläufe. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer wohl Arbeiten im direkten Insassenkontakt erbringe, wie beispielsweise bei der Visitierung oder bei gelegentlichen Aus- und Vorführungen von Insassen. Dass er dafür die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit aufwende, werde jedoch bestritten. Das würde auch durch eine Einsicht in das DPSA untermauert werden.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2024 wurde der Spruch des Bescheides abgeändert wie folgt: „Sie haben im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2022, keine Schwerarbeitsmonate aufzuweisen.“ Inhaltlich stellte die belangte Behörde den Feststellungszeitraum richtig. Die intern durchgeführte Prüfung, unter Heranziehung der im DPSA (Dienstplanungs- und Stundenabrechnungsprogramm) aufgelisteten Stunden seiner bisherigen Leistungen in der Justizanstalt, sowie eine umfangreiche Nachprüfung seiner Tätigkeiten im Zuge der bescheidmäßigen Feststellung habe ergeben, dass er im Feststellungszeitraum keine Schwerarbeitsmonate iSd Paragraph 15 b, BDG 1979 aufweise und dass sich seine Tätigkeiten sowohl als Sachbearbeiter als auch als Sicherheitsbeauftragter mangels unmittelbarem Insassenkontakt nicht eignen würden, um als Schwerarbeit qualifiziert zu werden. Der Sicherheitsbeauftragte sei dem Anstaltsleiter unmittelbar unterstellt und seine Funktion umfasse die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit, Funktionstüchtigkeit und Zweckmäßigkeit sämtlicher der Sicherheit der Justizanstalt dienenden Einrichtungen und Abläufe. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer wohl Arbeiten im direkten Insassenkontakt erbringe, wie beispielsweise bei der Visitierung oder bei gelegentlichen Aus- und Vorführungen von Insassen. Dass er dafür die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit aufwende, werde jedoch bestritten. Das würde auch durch eine Einsicht in das DPSA untermauert werden.
7. Mit Schreiben vom 11.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde vom 28.02.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
8. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2024 vorgelegt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2024 eine mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert. Als Zeugen einvernommen wurden XXXX , Bundessicherheitsbeauftragter im BMI; XXXX , Hauptsachbearbeiter der Direktionsstelle in der Justizanstalt XXXX ; XXXX , Sachbearbeiter der Wirtschaftsstelle und ehemaliger Einsatztrainer; XXXX , Sachbearbeiter der Vollzugsstelle und Mitglied der Einsatzgruppe; XXXX , XXXX der Justizanstalt XXXX , sowie XXXX , XXXX der Justizanstalt XXXX und Mitglied der Einsatzgruppe; 9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2024 eine mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert. Als Zeugen einvernommen wurden römisch 40 , Bundessicherheitsbeauftragter im BMI; römisch 40 , Hauptsachbearbeiter der Direktionsstelle in der Justizanstalt römisch 40 ; römisch 40 , Sachbearbeiter der Wirtschaftsstelle und ehemaliger Einsatztrainer; römisch 40 , Sachbearbeiter der Vollzugsstelle und Mitglied der Einsatzgruppe; römisch 40 , römisch 40 der Justizanstalt römisch 40 , sowie römisch 40 , römisch 40 der Justizanstalt römisch 40 und Mitglied der Einsatzgruppe;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX . 1.1 Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt römisch 40 .
1.2. Er war von XXXX als Sicherheitsbeauftragter an der Justizanstalt tätig, von XXXX hieß die Funktion Sachbearbeiter der Direktionsstelle.1.2. Er war von römisch 40 als Sicherheitsbeauftragter an der Justizanstalt tätig, von römisch 40 hieß die Funktion Sachbearbeiter der Direktionsstelle.
Zusätzlich war der Beschwerdeführer Mitglied der Einsatzgruppe, ab 2006 Kommandant der Einsatzgruppe. Vor etwa zwei bis drei Jahren ist der Beschwerdeführer aus seiner aktiven Funktion in der Einsatzgruppe ausgeschieden.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate. Als Beurteilungszeitraum ist der 01.05.2004 bis 30.06.2022 heranzuziehen.
1.4. Der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers als Sicherheitsbeauftragter vom 07.08.2022 können folgende Tätigkeiten samt Quantifizierung entnommen werden:
Tätigkeiten
Quantifizierung
Kontrolle von Außenmauern, Außenbereichen, Absperrungen und Sperrdrähten, Zwischendecken, Alarmtastern, Durchgangstüren, Baustellen und Verhandlungssälen sowie von Hafträumen, Haftraumgittern und -türen
30 %
Überprüfung der Visitierung der Insassen nach Aus- und Freigängen bzw. Außenarbeiten, nach Aus- und Vorführungen sowie die Durchführung von Atemluftkontrollen
10 %
Kontrolle und Nachkontrolle von Insassen im Zuge von Vor- und Rückführungen zum Besuchsempfang, zu Betreuungsdiensten, zur Bewegung im Freien, zur Arbeit und zum Bezug von Zusatznahrungs- und Genussmitteln
10 %
Durchsicht und Überprüfung von Personen, Kraftfahrzeugen und Behältnissen beim Betreten oder Verlassen des Anstaltsareals
5 %
Dienstverrichtung im Allgemeinen Justizwachdienst, Durchführung von Aus- und Vorführungen, administrative Tätigkeiten
15 %
Durchführung von Trainingseinheiten für die Mitglieder der Einsatzgruppe sowie die Tätigkeit als Schießlehrer
5 %
Nachtdienst, Samstag, Sonn- und Feiertagsdienst
25 %
1.5. Als Sicherheitsbeauftragter der Justizanstalt XXXX hatte der Beschwerdeführer im gesamten Begutachtungszeitraum die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeiten durchzuführen. Dabei besteht bei zahlreichen Tätigkeiten ein Kontakt zu Insass:innen. Ein gewisser Anteil dieser Tätigkeiten findet auch auf Abteilungen bzw. in Betrieben statt.1.5. Als Sicherheitsbeauftragter der Justizanstalt römisch 40 hatte der Beschwerdeführer im gesamten Begutachtungszeitraum die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeiten durchzuführen. Dabei besteht bei zahlreichen Tätigkeiten ein Kontakt zu Insass:innen. Ein gewisser Anteil dieser Tätigkeiten findet auch auf Abteilungen bzw. in Betrieben statt.
Durch die Umorganisation der Justizanstalt wurde der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit 01.07.2009 in Sachbearbeiter der Direktionsstelle umbenannt. Dadurch kam es jedoch zu keinen inhaltlichen Änderungen der Aufgaben des Beschwerdeführers. Er war weiterhin als Sicherheitsbeauftragter tätig und hatte die oben angeführten Tätigkeiten durchzuführen.
Die Einsatzgruppe setzt sich aus eigens geschulten Bediensteten der Justizanstalt zusammen, die in krisenhaften Situationen eingesetzt werden. Als Mitglied der Einsatzgruppe war der Beschwerdeführer angehalten, in Gefahrensituationen oder Sonderlagen mit erhöhtem Gefährdungspotential für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, etwa durch Ausführungen gefährlicher Insass:innen zu Gerichtsverhandlung oder bei unvorhersehbaren Einsätzen in der Justizanstalt. Einsätze der Einsatzgruppe finden durchschnittlich ein- bis zweimal die Woche statt, wobei dies variiert. Sofern der Beschwerdeführer im Einsatzzeitpunkt im Dienst war, nahm er an diesen Einsätzen teil. Als Kommandant der Einsatzgruppe fielen in den Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers neben der Teilnahme an den Einsätzen vor allem die Entwicklung von Einsatztaktik, die Schulung von Beamt:innen bzw. die Kommandofunktion sowie Teilnahme im Zugriffsteam, weiters die Teilnahme an Ausführungen, u.a. in Krankenhäuser oder zu Gerichten.
Zusätzlich verrichtete der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum Nachtdienste, wobei dies im Monat zumindest zwei, in der Regel aber mehr Nachtdienste waren. Zudem war er auch bei Ausführungen, etwa zu Verhandlungen im Landesgericht, beteiligt.
Gesamt betrachtet konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zumindest die Hälfe der monatlichen Dienstzeit im Beurteilungszeitraum tatsächlich in Abteilungen, in denen Insass:innen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insass:innen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insass:innen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt war.
1.6. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im gesamten Beurteilungszeitraum erfüllen nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Schwerarbeitsverordnung. Es handelt sich weder um unregelmäßige Nachtarbeit, bei der an zumindest sechs Arbeitstagen im Kalendermonat entsprechender Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht zu erbringen wäre, die Tätigkeit ist nicht unter regelmäßiger, übermäßiger Hitze oder Kälte zu erbringen oder unter chemischen oder physikalischen Einflüssen. Es wurden nicht mehr als 2.000 kcal innerhalb einer achtstündigen Dienstzeit verbraucht, es handelte sich um keine berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf. Der Beschwerdeführer weist auch nicht die geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf.1.6. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im gesamten Beurteilungszeitraum erfüllen nicht die Anforderungen des Paragraph eins, Absatz eins, Schwerarbeitsverordnung. Es handelt sich weder um unregelmäßige Nachtarbeit, bei der an zumindest sechs Arbeitstagen im Kalendermonat entsprechender Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht zu erbringen wäre, die Tätigkeit ist nicht unter regelmäßiger, übermäßiger Hitze oder Kälte zu erbringen oder unter chemischen oder physikalischen Einflüssen. Es wurden nicht mehr als 2.000 kcal innerhalb einer achtstündigen Dienstzeit verbraucht, es handelte sich um keine berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf. Der Beschwerdeführer weist auch nicht die geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie zum Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bzw. zu seiner Dienststelle ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Die Verwendungen des Beschwerdeführers sind im verfahrensgegenständlichen Bescheid angeführt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben und gab ergänzend an, dass es sich im gesamten Zeitraum um die Position des Sicherheitsbeauftragten gehandelt habe. Mit 2009 sei der Arbeitsplatz des Sicherheitsbeauftragten dem Pool der Direktionsstelle zugeordnet worden. Dabei habe es sich jedoch nur um eine papiermäßige Veränderung geändert. Inhaltlich hat sich dadurch nichts an den von ihm zu erbringenden Tätigkeiten geändert (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).2.2. Die Verwendungen des Beschwerdeführers sind im verfahrensgegenständlichen Bescheid angeführt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben und gab ergänzend an, dass es sich im gesamten Zeitraum um die Position des Sicherheitsbeauftragten gehandelt habe. Mit 2009 sei der Arbeitsplatz des Sicherheitsbeauftragten dem Pool der Direktionsstelle zugeordnet worden. Dabei habe es sich jedoch nur um eine papiermäßige Veränderung geändert. Inhaltlich hat sich dadurch nichts an den von ihm zu erbringenden Tätigkeiten geändert vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 6).
Die Zeiträume seiner Tätigkeit in der Einsatzgruppe können dem Verfahrensakt entnommen wurden und führte der Beschwerdeführer dazu in der mündlichen Verhandlung aus. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, aus der aktiven Funktion der Einsatzgruppe ausgeschieden zu sein und bis vor zwei oder drei Jahren noch Aus- und Vorführungen persönlich vorgenommen zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15).Die Zeiträume seiner Tätigkeit in der Einsatzgruppe können dem Verfahrensakt entnommen wurden und führte der Beschwerdeführer dazu in der mündlichen Verhandlung aus. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, aus der aktiven Funktion der Einsatzgruppe ausgeschieden zu sein und bis vor zwei oder drei Jahren noch Aus- und Vorführungen persönlich vorgenommen zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 15).
2.3. Der verfahrenseinleitende Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitsmonaten liegt im Verwaltungsakt ein. Der maßgebliche Beurteilungszeitraum ergibt sich aus dem Verfahrensakt und entspricht den Vorgaben des § 15b BDG 1979.2.3. Der verfahrenseinleitende Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitsmonaten liegt im Verwaltungsakt ein. Der maßgebliche Beurteilungszeitraum ergibt sich aus dem Verfahrensakt und entspricht den Vorgaben des Paragraph 15 b, BDG 1979.
2.4. Die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers als Sicherheitsbeauftragter, erstellt und unterfertigt vom Beschwerdeführer sowie vom unmittelbaren Vorgesetzten am 07.08.2022 (somit zu einem Zeitpunkt außerhalb des Beurteilungszeitraums), liegt im Verwaltungsakt auf. In dieser findet sich unter Punkt 7. ein Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß. Diesbezüglich bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass die darin genannten Tätigkeiten und deren Umfang in der Praxis auch den tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten entsprechen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14). Auch wenn die Arbeitsplatzbeschreibung erst nach der Antragstellung errichtet wurde, spiegelt sie doch die Tätigkeiten wider, die vom Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum als Sicherheitsbeauftragter erbracht wurden. Dies konnte in Zusammenschau mit der Vollzugsordnung bzw. dem Vollzugshandbuch festgestellt werden.2.4. Die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers als Sicherheitsbeauftragter, erstellt und unterfertigt vom Beschwerdeführer sowie vom unmittelbaren Vorgesetzten am 07.08.2022 (somit zu einem Zeitpunkt außerhalb des Beurteilungszeitraums), liegt im Verwaltungsakt auf. In dieser findet sich unter Punkt 7. ein Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß. Diesbezüglich bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass die darin genannten Tätigkeiten und deren Umfang in der Praxis auch den tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten entsprechen würden vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 14). Auch wenn die Arbeitsplatzbeschreibung erst nach der Antragstellung errichtet wurde, spiegelt sie doch die Tätigkeiten wider, die vom Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum als Sicherheitsbeauftragter erbracht wurden. Dies konnte in Zusammenschau mit der Vollzugsordnung bzw. dem Vollzugshandbuch festgestellt werden.
2.5. Zu den genauen Tätigkeiten des Sicherheitsbeauftragten verwies der Beschwerdeführer auf die Vollzugsordnung bzw. das Vollzugshandbuch. Demnach sei dieser für Kontrolltätigkeiten, unmittelbare Kontrollen, Durchsuchungen von vom Freigang zurückkehrenden Insass:innen in Form von Nachkontrollen, Überprüfungen der Außenwände, von Haftraumgittern/-türen, für Untersuchungen von technischen und baulichen Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktionsfähigkeit, Durchsuchung von Hafträumen und Insass:innen, Durchsuchung von die Anstalt verlassenden oder in die Anstalt zurückkehrenden Insass:innen, insbesondere bei Freigang, Ausgang und Außenarbeit, Durchsuchungen von Fahrzeugen, Taschen und sonstigen Behältnissen, die in den Anstaltsbereich gebracht werden, zuständig (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Sodann schilderte der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Arbeitstag (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.).2.5. Zu den genauen Tätigkeiten des Sicherheitsbeauftragten verwies der Beschwerdeführer auf die Vollzugsordnung bzw. das Vollzugshandbuch. Demnach sei dieser für Kontrolltätigkeiten, unmittelbare Kontrollen, Durchsuchungen von vom Freigang zurückkehrenden Insass:innen in Form von Nachkontrollen, Überprüfungen der Außenwände, von Haftraumgittern/-türen, für Untersuchungen von technischen und baulichen Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktionsfähigkeit, Durchsuchung von Hafträumen und Insass:innen, Durchsuchung von die Anstalt verlassenden oder in die Anstalt zurückkehrenden Insass:innen, insbesondere bei Freigang, Ausgang und Außenarbeit, Durchsuchungen von Fahrzeugen, Taschen und sonstigen Behältnissen, die in den Anstaltsbereich gebracht werden, zuständig vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 6 f.). Sodann schilderte der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Arbeitstag vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 7 f.).
Dass dabei bei zahlreichen Tätigkeiten ein Kontakt zu Insass:innen besteht, gab nicht nur der Beschwerdeführer an, sondern bestätigten dies auch sämtliche Zeugen (siehe etwa die Aussage des Zeugen XXXX , der zu Kontrollen im Außenbereich angab, dass dabei Insas:innenkontakt gegeben sei, vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 49. Der Zeuge Gerhard GALLAUN gab an, dass er selbst in seiner Tätigkeit als XXXX viel im Haus unterwegs sei, dabei ca. fünf- bis sechsmal täglich dem Beschwerdeführer im Gesperre über den Weg laufe; vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 61). Der umfangreiche Kontakt zu Insass:innen wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Dass ein Teil dieser Tätigkeit auch in Abteilungen oder Betrieben durchgeführt wird, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen. So gab der Zeuge Gerhard GALLAUN, ein XXXX der Justizanstalt, an, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitsbeauftragter Kontrollgänge in der Abteilung mache, dies etwa ein- bis zweimal in der Woche. Zusätzlich sei er auch bei Haftraumdurchsuchungen dabei. Nachgefragt gab er an, dass eine Haftraumkontrolle rund eine Stunde dauern würde, je nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 60 ff.). Der Zeuge XXXX ebenfalls XXXX , zuvor Betriebsleiter der Schlosserei, gab damit übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter teilweise auch in seinem Betrieb zugegen gewesen sei, wo er etwa Drahtabsicherungen und Zwischengitterabsicherungen kontrolliert habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 66).Dass dabei bei zahlreichen Tätigkeiten ein Kontakt zu Insass:innen besteht, gab nicht nur der Beschwerdeführer an, sondern bestätigten dies auch sämtliche Zeugen (siehe etwa die Aussage des Zeugen römisch 40 , der zu Kontrollen im Außenbereich angab, dass dabei Insas:innenkontakt gegeben sei, vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 49. Der Zeuge Gerhard GALLAUN gab an, dass er selbst in seiner Tätigkeit als römisch 40 viel im Haus unterwegs sei, dabei ca. fünf- bis sechsmal täglich dem Beschwerdeführer im Gesperre über den Weg laufe; vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 61). Der umfangreiche Kontakt zu Insass:innen wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Dass ein Teil dieser Tätigkeit auch in Abteilungen oder Betrieben durchgeführt wird, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen. So gab der Zeuge Gerhard GALLAUN, ein römisch 40 der Justizanstalt, an, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitsbeauftragter Kontrollgänge in der Abteilung mache, dies etwa ein- bis zweimal in der Woche. Zusätzlich sei er auch bei Haftraumdurchsuchungen dabei. Nachgefragt gab er an, dass eine Haftraumkontrolle rund eine Stunde dauern würde, je nach den Umständen des Einzelfalls vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 60 ff.). Der Zeuge römisch 40 ebenfalls römisch 40 , zuvor Betriebsleiter der Schlosserei, gab damit übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter teilweise auch in seinem Betrieb zugegen gewesen sei, wo er etwa Drahtabsicherungen und Zwischengitterabsicherungen kontrolliert habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 66).
Dass es mit der Umbenennung des Arbeitsplatzes von Sicherheitsbeauftragter in Sachbearbeiter der Direktionsstelle zu keiner inhaltlichen Änderung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers gekommen ist, bestätigte dieser in der mündlichen Verhandlung. Es seien auch keine Verwaltungstätigkeiten neu hinzugekommen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Dass es mit der Umbenennung des Arbeitsplatzes von Sicherheitsbeauftragter in Sachbearbeiter der Direktionsstelle zu keiner inhaltlichen Änderung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers gekommen ist, bestätigte dieser in der mündlichen Verhandlung. Es seien auch keine Verwaltungstätigkeiten neu hinzugekommen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 6).
Die generelle Feststellung zur Zusammensetzung der Einsatzgruppe sind dem Vollzugshandbuch entnommen, das in Rz 166 näher zur Einsatzgruppe ausführt. Die mit der Funktion des Kommandanten der Einsatzgruppe verbundenen Tätigkeiten schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Dort erklärte er, wann die Einsatzgruppe tätig wird, etwa für Eskorten zu Verhandlungen, wenn es sich um besonders gefährliche Insass:innen handeln würde, oder bei unplanbaren Einsätzen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 23: „[…] Kann aber auch sein, dass ein Insasse im Zuge eines Schocks einer Ausnahmesituation sich selbst beschädigt, Einrichtung zerstört und dann mit mehreren Mitgliedern unter Anwendung von maßhaltender Gewalt die Sicherheit und Ordnung wiederhergestellt oder aufrechterhalten werden muss.“).Die generelle Feststellung zur Zusammensetzung der Einsatzgruppe sind dem Vollzugshandbuch entnommen, das in Rz 166 näher zur Einsatzgruppe ausführt. Die mit der Funktion des Kommandanten der Einsatzgruppe verbundenen Tätigkeiten schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 6 f.). Dort erklärte er, wann die Einsatzgruppe tätig wird, etwa für Eskorten zu Verhandlungen, wenn es sich um besonders gefährliche Insass:innen handeln würde, oder bei unplanbaren Einsätzen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 23: „[…] Kann aber auch sein, dass ein Insasse im Zuge eines Schocks einer Ausnahmesituation sich selbst beschädigt, Einrichtung zerstört und dann mit mehreren Mitgliedern unter Anwendung von maßhaltender Gewalt die Sicherheit und Ordnung wiederhergestellt oder aufrechterhalten werden muss.“).
Zur Häufigkeit und zum Umfang der Einsätze der Einsatzgruppe führten der Beschwerdeführers sowie mehrere Zeugen, die ebenfalls Mitglieder der Einsatzgruppe sind, näher aus. Übereinstimmend gaben diese an, dass deren Anzahl variieren würde. So gab der Zeuge XXXX an, es habe Wochen gegeben, wo es ein bisschen mehr Einsätze gegeben habe, sodann Wochen mit weniger Einsätzen. Der Beschwerdeführer sei bei den Einsätzen, wenn er im Dienst gewesen sei, immer anwesend gewesen. Auch die Dauer von Einsätzen lasse sich schwer quantifizieren. So gäbe es Einsätze, die nach 30 Minuten vorbei gewesen seien, bei anderen Einsätzen habe sich der Ablauf über zwei bis zweieinhalb Stunden gezogen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 41 f.). Auch der Zeuge XXXX gab an, die Zahl der Einsätze sei verschieden. Ein bis zwei Mal pro Woche, manchmal fünf Mal am Tag, im Schnitt würde er sagen, seien Einsätze jedenfalls ein- bis zweimal die Woche. Zur Dauer gab er an, dass ein klassischer Einsatz im Idealfall zehn Minuten dauere, dies leider nicht sehr häufig sei. Es habe auch Einsätze gegeben, die über mehrere Stunden gegangen seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 47 f.). Der Zeuge XXXX gab damit übereinstimmend an, dass es sicherlich wöchentlich ein- bis zweimal zu Einsätzen der Einsatzgruppe gekommen sei. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Zeit als Kommandant der Einsatzgruppe zu dieser Zeit im Dienst gewesen sei, sei er immer auch beim Einsatz dabei gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 55 f.).Zur Häufigkeit und zum Umfang der Einsätze der Einsatzgruppe führten der Beschwerdeführers sowie mehrere Zeugen, die ebenfalls Mitglieder der Einsatzgruppe sind, näher aus. Übereinstimmend gaben diese an, dass deren Anzahl variieren würde. So gab der Zeuge römisch 40 an, es habe Wochen gegeben, wo es ein bisschen mehr Einsätze gegeben habe, sodann Wochen mit weniger Einsätzen. Der Beschwerdeführer sei bei den Einsätzen, wenn er im Dienst gewesen sei, immer anwesend gewesen. Auch die Dauer von Einsätzen lasse sich schwer quantifizieren. So gäbe es Einsätze, die nach 30 Minuten vorbei gewesen seien, bei anderen Einsätzen habe sich der Ablauf über zwei bis zweieinhalb Stunden gezogen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 41 f.). Auch der Zeuge römisch 40 gab an, die Zahl der Einsätze sei verschieden. Ein bis zwei Mal pro Woche, manchmal fünf Mal am Tag, im Schnitt würde er sagen, seien Einsätze jedenfalls ein- bis zweimal die Woche. Zur Dauer gab er an, dass ein klassischer Einsatz im Idealfall zehn Minuten dauere, dies leider nicht sehr häufig sei. Es habe auch Einsätze gegeben, die über mehrere Stunden gegangen seien vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 47 f.). Der Zeuge römisch 40 gab damit übereinstimmend an, dass es sicherlich wöchentlich ein- bis zweimal zu Einsätzen der Einsatzgruppe gekommen sei. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Zeit als Kommandant der Einsatzgruppe zu dieser Zeit im Dienst gewesen sei, sei er immer auch beim Einsatz dabei gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 55 f.).
Nur eine gewisse Indizfunktion kommt gesamt betrachtet den Auszügen aus dem DPSA zu. So führte der Zeuge XXXX , der als Hauptsachbearbeiter der Direktionsstelle für die Verbuchung und schon langjährig für die Diensteinteilung zuständig ist, aus, dass beispielsweise Ausführungen nicht stets im System verbucht worden seien. Das Gleiche gelte für Einsätze im Rahmen der Einsatzgruppe. Diese seien im DPSA gar nicht verbucht worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 37 ff.). Auch der Beschwerdeführer bezweifelte, dass etwa sämtliche kurzfristig angeordneten Eskorten, an denen er mitgewirkt hat, im DPSA verbucht worden seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 70).Nur eine gewisse Indizfunktion kommt gesamt betrachtet den Auszügen aus dem DPSA zu. So führte der Zeuge römisch 40 , der als Hauptsachbearbeiter der Direktionsstelle für die Verbuchung und schon langjährig für die Diensteinteilung zuständig ist, aus, dass beispielsweise Ausführungen nicht stets im System verbucht worden seien. Das Gleiche gelte für Einsätze im Rahmen der Einsatzgruppe. Diese seien im DPSA gar nicht verbucht worden vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 37 ff.). Auch der Beschwerdeführer bezweifelte, dass etwa sämtliche kurzfristig angeordneten Eskorten, an denen er mitgewirkt hat, im DPSA verbucht worden seien vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 70).
Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Nachtdienste versah, ist seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, den Auszügen aus dem DPSA sowie der Arbeitsplatzbeschreibung zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesamt betrachtet nicht zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insass:innen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insas:innen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insass:innen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt war, ergibt sich aus einer Gesamtschau des Verwaltungsakt mit den vorgelegten Auszügen aus dem DPSA, insbesondere aber den Beweisergebnissen aus der mündlichen Verhandlung. So ergab sich in der mündlichen Verhandlung, dass zahlreiche Tätigkeiten zwar in Bereichen des Gesperres sind, wo auch ggf. Kontakt zu Insass:innen ist. Zahlreiche Tätigkeiten, wie etwa die Kontrolle von Außenmauern, Kontrolle von vorrätig gelagerten Waffen, Kontrollen von KFZ, die im Anstaltsgelände abgestellt sind, sind jedenfalls nicht in Abteilungen oder Betrieben vorzunehmen, bzw. handelt es sich dabei nicht um Aus- bzw. Vorführungen (siehe dazu die Schilderung eines durchschnittlichen Dienstes durch den Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll, S. 7 ff.). Hinzu kommt die Durchführung von Trainingseinheiten für die Mitglieder der Einsatzgruppe sowie die Tätigkeit als Schießlehrer, die in der Arbeitsplatzbeschreibung mit 5 % der Gesamttätigkeit quantifiziert sind. Zieht man nun die einzelnen, oben angeführten Tätigkeiten des Beschwerdeführers heran, konnte insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeiten in Abteilungen bzw. Anstaltsbetrieben oder Werkstätten bzw. in Form von Aus- und Vorführungen die Hälfte der monatlichen Dienstzeit ausmachten. Einsätze der Einsatzgruppe, die zwar zu einem Großteil in Abteilungen bzw. Betrieben stattfinden oder eine Aus- bzw. Vorführung sind, erreichen – bedenkt man die Häufigkeit dieser Einsätze sowie deren zeitlichen Umfang, wobei dabei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht bei sämtlichen Einsätzen stets im Dienst ist – zeitlich kein so großen Ausmaß, dass nach Hinzuzählen der weiteren Tätigkeiten, die den Anforderungen entsprechen, wie z.B. Haftraumkontrollen (somit in Abteilungen), Nachtdienste oder Vor- und Ausführungen zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit davon umfasst wäre.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesamt betrachtet nicht zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insass:innen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insas:innen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insass:innen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt war, ergibt sich aus einer Gesamtschau des Verwaltungsakt mit den vorgelegten Auszügen aus dem DPSA, insbesondere aber den Beweisergebnissen aus der mündlichen Verhandlung. So ergab sich in der mündlichen Verhandlung, dass zahlreiche Tätigkeiten zwar in Bereichen des Gesperres sind, wo auch ggf. Kontakt zu Insass:innen ist. Zahlreiche Tätigkeiten, wie etwa die Kontrolle von Außenmauern, Kontrolle von vorrätig gelagerten Waffen, Kontrollen von KFZ, die im Anstaltsgelände abgestellt sind, sind jedenfalls nicht in Abteilungen oder Betrieben vorzunehmen, bzw. handelt es sich dabei nicht um Aus- bzw. Vorführungen (siehe dazu die Schilderung eines durchschnittlichen Dienstes durch den Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll, Sitzung 7 ff.). Hinzu kommt die Durchführung von Trainingseinheiten für die Mitglieder der Einsatzgruppe sowie die Tätigkeit als Schießlehrer, die in der Arbeitsplatzbeschreibung mit 5 % der Gesamttätigkeit quantifiziert sind. Zieht man nun die einzelnen, oben angeführten Tätigkeiten des Beschwerdeführers heran, konnte insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeiten in Abteilungen bzw. Anstaltsbetrieben oder Werkstätten bzw. in Form von Aus- und Vorführungen die Hälfte der monatlichen Dienstzeit ausmachten. Einsätze der Einsatzgruppe, die zwar zu einem Großteil in Abteilungen bzw. Betrieben stattfinden oder eine Aus- bzw. Vorführung sind, erreichen – bedenkt man die Häufigkeit dieser Einsätze sowie deren zeitlichen Umfang, wobei dabei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht bei sämtlichen Einsätzen stets im Dienst ist – zeitlich kein so großen Ausmaß, dass nach Hinzuzählen der weiteren Tätigkeiten, die den Anforderungen entsprechen, wie z.B. Haftraumkontrollen (somit in Abteilungen), Nachtdienste oder Vor- und Ausführungen zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit davon umfasst wäre.
2.6. Dass es sich bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers um keine besonders belastende Berufstätigkeit iSd Verordnung BGBl II 104/2006 handelt, bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht aus anderen Gründen ersichtlich, dass einer der Tatbestände erfüllt sein könnte. Die Behördenvertreterin gab im Übrigen zu den Nachtdiensten an, dass es sich dabei um Journaldienste handle, die die Anforderungen der Schwerarbeitsverordnung nicht erfüllen würden (siehe dazu umfassend im Verhandlungsprotokoll, S. 25 ff.).2.6. Dass es sich bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers um keine besonders belastende Berufstätigkeit iSd Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006, handelt, bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht aus anderen Gründen ersichtlich, dass einer der Tatbestände erfüllt sein könnte. Die Behördenvertreterin gab im Übrigen zu den Nachtdiensten an, dass es sich dabei um Journaldienste handle, die die Anforderungen der Schwerarbeitsverordnung nicht erfüllen würden (siehe dazu umfassend im Verhandlungsprotokoll, Sitzung 25 ff.).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I – Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch eins – Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:
3.2. Verfahrensgegenständlich erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde erließ in der Folge am 02.01.2024 eine Beschwerdevorentscheidung.
Der Behörde kommt gemäß § 14 VwGVG innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen einer Bescheidbeschwerde die Kompetenz zu, über die Beschwerde mittels Bescheid nach jeder Richtung in Form einer Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Die zweimonatige Entscheidungsfrist beginnt mit dem Einlangen bei der Behörde zu laufen. Wird eine Beschwerdevorentscheidung erst zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde erlassen, ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass diese im Falle der Erhebung eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019] § 14 VwGVG K1 ff.)Der Behörde kommt gemäß Paragraph 14, VwGVG innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen einer Bescheidbeschwerde die Kompetenz zu, über die Beschwerde mittels Bescheid nach jeder Richtung in Form einer Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Die zweimonatige Entscheidungsfrist beginnt mit dem Einlangen bei der Behörde zu laufen. Wird eine Beschwerdevorentscheidung erst zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde erlassen, ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass diese im Falle der Erhebung eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019] Paragraph 14, VwGVG K1 ff.)
Gegenständlich hat die belangte Behörde infolge Fristablaufs die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verloren (siehe u.a. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Somit stammt die ergangene Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde und war infolgedessen vom Bundesverwaltungsgericht infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben (siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 37 [Stand 1.3.2022, rdb.at]).Gegenständlich hat die belangte Behörde infolge Fristablaufs die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verloren (siehe u.a. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Somit stammt die ergangene Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde und war infolgedessen vom Bundesverwaltungsgericht infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben (siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 37 [Stand 1.3.2022, rdb.at]).
Zu Spruchpunkt II. – Abweisung der Beschwerde Zu Spruchpunkt römisch II. – Abweisung der Beschwerde
3.3. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder de