Entscheidungsdatum
04.11.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2300872-1/6E
W240 2300870-1/6E
W240 2300874-1/6E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024, zu den Zahlen
1.) 1384590802/240211321, 2.) 1384588510/240211119, und 3.) 1398657908/240910220 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024, zu den Zahlen
1.) 1384590802/240211321, 2.) 1384588510/240211119, und 3.) 1398657908/240910220 zu Recht:
A) Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß
§§ 7 Abs. 2, 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. A) Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß
§§ 7 Absatz 2,, 28 Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers zu W240 2300872-1 auf internationalen Schutz vom 06.02.2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß
Art. 11 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. (Spruchpunkt I.) Gleichzeitig wurde gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers zu W240 2300872-1 auf internationalen Schutz vom 06.02.2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß
Art. 11 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. (Spruchpunkt römisch eins.) Gleichzeitig wurde gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2300870-1 auf internationalen Schutz vom 06.02.2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß
Art. 12 (1) oder (3) Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. (Spruchpunkt I.) Gleichzeitig wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2300870-1 auf internationalen Schutz vom 06.02.2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß
Art. 12 (1) oder (3) Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. (Spruchpunkt römisch eins.) Gleichzeitig wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024 wurde der Antrag der im XXXX in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2300874-1 auf internationalen Schutz vom 11.06.2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 20 (3) Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. (Spruchpunkt I.) Gleichzeitig wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung der Drittbeschwerdeführerin nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024 wurde der Antrag der im römisch 40 in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2300874-1 auf internationalen Schutz vom 11.06.2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Artikel 20, (3) Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. (Spruchpunkt römisch eins.) Gleichzeitig wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung der Drittbeschwerdeführerin nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
4. Gegen alle vorzitierten Bescheide betreffend die Beschwerdeführer wurde Beschwerde erhoben.
5. Mit Beschluss des BVwG vom 17.10.2024 wurde den Beschwerden gegen die im Spruch angeführten Bescheide aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Am 30.10.2024 wurde betreffend die erwachsenen Beschwerdeführer eine unterzeichnete und mit 29.10.2024 datierte Erklärung zur Überstellung gemäß Dublin III-VO übermittelt. Darin erklärten die Beschwerdeführer mit deren Überstellung nach Spanien einverstanden zu sein und gaben an, dass sie mitwirken würden, dass diese Überstellung ohne weiteren Verzug erfolgen könne. Weiters wurde zu diesem Zweck die BBU GmbH bevollmächtigt, die Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien in enger Abstimmung mit den verfahrensführenden Behörden in allen Belangen logistisch zu unterstützen.
7. Mit Schriftsatz vom 29.10.2024, der am 30.10.2024 dem BVwG übermittelt wurde, zogen alle drei Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ihre Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
1.2. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen demgemäß in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Einstellung eines Verfahrens erfolgt durch Beschluss (vgl. ErläutRV 2009 BglNr 24. GP in „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Seite 166).
1.2. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen demgemäß in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Einstellung eines Verfahrens erfolgt durch Beschluss vergleiche ErläutRV 2009 BglNr 24. Gesetzgebungsperiode in „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Seite 166).
Zu den regulären Beschlüssen, die nicht verfahrensleitender Natur sind, da sie für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben (vgl. VfSlg 19.081/2010), zählen jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden, wie eben auch die Einstellung des Verfahrens (vgl. hierzu „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Anm. 8 zu § 31 VwGVG, Seite 170). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt (vgl. hierzu ebenfalls „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Anm. 5 zu § 28 VwGVG, Seite 151). Zu den regulären Beschlüssen, die nicht verfahrensleitender Natur sind, da sie für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben vergleiche VfSlg 19.081/2010), zählen jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden, wie eben auch die Einstellung des Verfahrens vergleiche hierzu „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Anmerkung 8 zu Paragraph 31, VwGVG, Seite 170). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt vergleiche hierzu ebenfalls „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, Seite 151).
2. Zu A)
2.1. Eine Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündigung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
2.1. Eine Beschwerde ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündigung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
2.2. Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich
(vgl. „Hengstschläger/Leeb: AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz“, Rz 73 zu
§ 63 AVG mit Hinweis auf VwGH vom 27.04.2006, Zl. 2005/07/0177).
Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen (vgl. VwSlg. 17.042 A/2006; VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2009/17/0254). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln (vgl. VwSlg 12.791 A/19988 (Zwang); VwGH vom 19.11.2004, Zl. 2004/02/230 (Geisteskrankheit) VwSlg 17.042 A/2006 (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung)) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde
(vgl. VwGH vom 31.05.2006, Zl. 2006/10/0075).
Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen vergleiche VwSlg. 17.042 A/2006; VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2009/17/0254). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln vergleiche VwSlg 12.791 A/19988 (Zwang); VwGH vom 19.11.2004, Zl. 2004/02/230 (Geisteskrankheit) VwSlg 17.042 A/2006 (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung)) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde
(vgl. VwGH vom 31.05.2006, Zl. 2006/10/0075).
Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (vgl. VwGH vom 11.07.2003, Zl. 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (vgl. dazu VwGH vom 17.04.2009,
Zl. 2007/03/0040).
Besondere Formerfordernisse bestehen nicht vergleiche VwGH vom 11.07.2003, Zl. 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden vergleiche dazu VwGH vom 17.04.2009,
Zl. 2007/03/0040).
Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung der Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam
(vgl. VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (vgl. VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049); er hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwSlg 12.555 A/1987).
Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung der Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam
(vgl. VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich vergleiche VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049); er hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche VwSlg 12.555 A/1987).
2.3. Wie sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang ergibt, haben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Beschwerde zurückgezogen.
Es ergibt sich aus dem Akteninhalt – insbesondere aus der mit 29.10.2024 datierten Zurückziehung der Beschwerde sowie aus der mit 29.10.2024 datierten sowie unterschriebenen Erklärung zur Überstellung gemäß Dublin III-VO - somit zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführer eine rechtsgültige Beschwerdezurückziehung abgeben und somit das Beschwerdeverfahren beenden wollten. Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde.
Somit sind die im Spruch genannten Bescheide rechtskräftig geworden und die gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen sind.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W240.2300874.1.01Im RIS seit
20.11.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024