TE Bvwg Erkenntnis 2024/11/4 W293 2294103-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2024
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Entscheidungsdatum

04.11.2024

Norm

BDG 1979 §30
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W293 2294103-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 29.04.2024, Zl XXXX betreffend Anrechnung von Ausbildungen auf die Grundausbildung gemäß § 30 BDG 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 29.04.2024, Zl römisch 40 betreffend Anrechnung von Ausbildungen auf die Grundausbildung gemäß Paragraph 30, BDG 1979 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 25.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der Abteilung Konkrete Personaladministration einen Antrag auf Anrechnung des Moduls 4 (Wahlmodul) gemäß Ausbildungsplan zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A2. Er habe im Zuge seiner militärischen Laufbahn neben der Ausbildung zum Zugskommandanten auch die Ausbildung der Lehrer absolviert. Das im Zuge der Ausbildung erworbene Wissen sei von ihm sowohl bei der Ausbildung von Rekruten als auch bei sodann angeführten Dienstzuteilungen an der Heeresunteroffiziersakademie und der Militärakademie angewendet worden. Als Beilage angefügt war ein Zeugnis der Heeresunteroffiziersakademie betreffend Ausbildung der Lehrer, absolviert im Jahr 2005.

2. Mit Schreiben vom 08.04.2024 übermittelte die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs zitierte die belangte Behörde § 3 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A2, BGBl II 22/2007 idFg BGBl II 159/2009, und führte aus, dass das Wahlmodul der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken diene. Im Rahmen der Grundausbildung sei ein in der Anlage 6 enthaltenes Seminar zu wählen. In der Folge führte die belangte Behörde die entsprechenden Seminare samt Richtstundenanzahl und Lehr- und Ausbildungsinhalten an. Sodann wies die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Anrechnung der Ausbildung zum Zugskommandanten und der daraus resultierenden Erfüllung der Aufgaben als Ausbildner darauf hin, dass Dienstprüfungen oder Teile von Dienstprüfungen einer niedrigeren Verwendungsgruppe nicht angerechnet werden könnten. Die Ausbildung der Lehrer könne für eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung nicht mehr herangezogen werden, weil diese bereits im Jahr 2005 absolviert worden sei. Diesbezüglich sei auf Weiterentwicklungen im Bereich der sozial/methodischen Kompetenzen bzw. Veränderungskompetenz Bedacht zu nehmen. Daher würden Ausbildungen, die bereits vor ca. 19 Jahren absolviert worden seien, nicht mehr für eine Anrechnung herangezogen werden. 2. Mit Schreiben vom 08.04.2024 übermittelte die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs zitierte die belangte Behörde Paragraph 3, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A2, Bundesgesetzblatt Teil 2, 22 aus 2007, idFg Bundesgesetzblatt Teil 2, 159 aus 2009,, und führte aus, dass das Wahlmodul der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken diene. Im Rahmen der Grundausbildung sei ein in der Anlage 6 enthaltenes Seminar zu wählen. In der Folge führte die belangte Behörde die entsprechenden Seminare samt Richtstundenanzahl und Lehr- und Ausbildungsinhalten an. Sodann wies die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Anrechnung der Ausbildung zum Zugskommandanten und der daraus resultierenden Erfüllung der Aufgaben als Ausbildner darauf hin, dass Dienstprüfungen oder Teile von Dienstprüfungen einer niedrigeren Verwendungsgruppe nicht angerechnet werden könnten. Die Ausbildung der Lehrer könne für eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung nicht mehr herangezogen werden, weil diese bereits im Jahr 2005 absolviert worden sei. Diesbezüglich sei auf Weiterentwicklungen im Bereich der sozial/methodischen Kompetenzen bzw. Veränderungskompetenz Bedacht zu nehmen. Daher würden Ausbildungen, die bereits vor ca. 19 Jahren absolviert worden seien, nicht mehr für eine Anrechnung herangezogen werden.

3. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 15.04.2024 Stellung. Inhaltlich führte er im Wesentlichen unter genauer Anführung aus, in welchen Bereichen sein erworbenes Wissen bereits angewandt worden sei. Zur Argumentation der belangten Behörde, dass Ausbildungen vor ca. 19 Jahren nicht mehr angerechnet werden könnten, führte er aus, dass, wenn die Argumentation richtig sei, die Ausbildung einer Führungskraft folgende Bereiche abdecken müsste: Führungsverhalten, Rhetorik/Argumentationstechniken, Präsentationstechniken sowie Konfliktmanagement. Keinesfalls sei ein Seminar in der Dauer von drei Tagen ausreichend, um das Anforderungspotential an eine Führungskraft zu erfüllen. Er selbst könne auf 33 Jahre Erfahrung und Wissen in der Führung von und im Umfang mit Menschen zurückgreifen.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von Ausbildungen auf die Grundausbildung für die VGr. A2 für das Modul 4 (Wahlmodul) gemäß § 30 BDG 1979 nicht entsprochen werden könne. Inhaltlich führte die belangte Behörde nach umfangreicher Darstellung des Verfahrensgangs aus, im Zusammenhang mit der Anrechnung des Wahlmoduls sei nicht ersichtlich, welches konkrete Seminar zur Anrechnung beantragt werde. Eine Anrechnung wäre nur dann möglich, wenn Inhalte und zeitliche Beanspruchung für ein konkretes Seminar derart nachgewiesen seien, dass diese in ähnlicher und nachvollziehbarer Relation stehen würden und gem. VBl I 71/2019, Abschnitt VII, Teil B, Z 1 nicht mehr als 20 % an Abweichungen der Lehrinhalte/Curricula in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht haben würden. Die geltend gemachte Ausbildung der Lehrer könne im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung keinem Seminar so zugeordnet werden, dass eine inhaltliche und zeitliche Übereinstimmung ableitbar wäre. Einzelne Teile eines Prüfungsfaches seien gemäß VBl I 71/2019, Abschnitt VII, Teil B, Z. 3 nicht anrechenbar. Sodann wies die belangte Behörde darauf hin, dass für die Prüfung des Erwerbs von Kompetenzen, die im Zuge der Berufserfahrung erworben worden seien, allenfalls Arbeitsproben zugrunde zu legen seien, um eine transparente, nachvollziehbare und faktenbasierte Entscheidungsfindung sicherstellen zu können. Der pauschale Hinweis auf die Tätigkeiten als ZgKdt oder ZgKdtStV und Funktionen, welche mehr als zehn Jahre zurückliegen würden bzw. nicht nachgewiesen werden könnten, sei jedenfalls nicht geeignet, eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen. Daher werde die beantragte Anrechnung nicht befürwortet und sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von Ausbildungen auf die Grundausbildung für die VGr. A2 für das Modul 4 (Wahlmodul) gemäß Paragraph 30, BDG 1979 nicht entsprochen werden könne. Inhaltlich führte die belangte Behörde nach umfangreicher Darstellung des Verfahrensgangs aus, im Zusammenhang mit der Anrechnung des Wahlmoduls sei nicht ersichtlich, welches konkrete Seminar zur Anrechnung beantragt werde. Eine Anrechnung wäre nur dann möglich, wenn Inhalte und zeitliche Beanspruchung für ein konkretes Seminar derart nachgewiesen seien, dass diese in ähnlicher und nachvollziehbarer Relation stehen würden und gem. VBl römisch eins 71/2019, Abschnitt römisch VII, Teil B, Ziffer eins, nicht mehr als 20 % an Abweichungen der Lehrinhalte/Curricula in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht haben würden. Die geltend gemachte Ausbildung der Lehrer könne im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung keinem Seminar so zugeordnet werden, dass eine inhaltliche und zeitliche Übereinstimmung ableitbar wäre. Einzelne Teile eines Prüfungsfaches seien gemäß VBl römisch eins 71/2019, Abschnitt römisch VII, Teil B, Ziffer 3, nicht anrechenbar. Sodann wies die belangte Behörde darauf hin, dass für die Prüfung des Erwerbs von Kompetenzen, die im Zuge der Berufserfahrung erworben worden seien, allenfalls Arbeitsproben zugrunde zu legen seien, um eine transparente, nachvollziehbare und faktenbasierte Entscheidungsfindung sicherstellen zu können. Der pauschale Hinweis auf die Tätigkeiten als ZgKdt oder ZgKdtStV und Funktionen, welche mehr als zehn Jahre zurückliegen würden bzw. nicht nachgewiesen werden könnten, sei jedenfalls nicht geeignet, eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen. Daher werde die beantragte Anrechnung nicht befürwortet und sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft bzw. unrichtig dargestellt, vorhandene und für die Behörde verfügbare Daten sowie die von ihm vorgelegten Beweise nicht in die Entscheidungsfindung einfließen lassen. In der Folge führte er dazu näher aus, nannte konkret einen Kurs sowie jene Seminare, für die dieser Kurs aus seiner Sicht anrechenbar sei. Zur von ihm absolvierten Ausbildung als Lehrer führte er aus, dass den beigelegten Zeugnissen/Teilnahmebestätigungen von Teilbereichen der Ausbildung der Zeitraum bzw. die Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten samt vermittelter Inhalte zu entnehmen seien. Zum Wahlmodul 4 führte er sodann aus, dass dieses Seminar nur zu absolvieren sei und bloße Anwesenheit erfordere, während er in seinen absolvierten Lehrgängen Prüfungen abgelegt habe. Daher sei die Qualität und Aktualität der Ausbildung höher einzustufen. Es sei zudem nicht vorgesehen, dass das im Wahlmodul 4 erworbene Wissen in weiteren Seminaren auf den neuesten Stand gebracht werde. Die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten aus seiner Ausbildung seinen weiterhin praxisrelevant und anwendbar. Der Bescheid habe keine konkreten Hinweise darauf gegeben, dass das Wissen veraltet oder in der aktuellen Praxis nicht mehr anwendbar sei. Trotz der zeitlichen Distanz zu absolvierten Ausbildungen habe er kontinuierlich seine Kompetenz durch praktische Anwendung und berufliche Erfahrung nachgewiesen. Dies werde im Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt.

6. Mit Schreiben vom 20.06.2024 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 25.03.2024 beantragte er die Anrechnung der Ausbildung zum Zugskommandant sowie die Ausbildung der Lehrer für die Grundausbildung A2 für das Modul 4 (Wahlmodul).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt. Von der belangten Behörde wurden diverse Curricula zu Ausbildungen sowie die Zeugnisse des Beschwerdeführers vorgelegt. Diese sind soweit unstrittig und bestehen diesbezüglich keine Gründe, an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger Regelung in den Materiengesetzen ist gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger Regelung in den Materiengesetzen ist gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet wie folgt:

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 30 BDG 1979: Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.Paragraph 30, BDG 1979: Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

3.2. Grundsätzlich kann auf die Grundausbildung jegliche relevante Erfahrung angerechnet werden, sofern diese mit dem Inhalt der Grundausbildung gleichwertig und die Anrechnung im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auf die Anrechnung besteht jedoch kein Rechtsanspruch, wie dem letzten Satz des § 30 BDG 1979 explizit zu entnehmen ist (siehe u.a. Stacher-Ritter in Loibl-van Husen/Horvat/Stacher/Ritter, BDG2 § 30 Anm 1). Ferner ist die Behörde an kein ihr eingeräumtes Ermessen gebunden, sodass dem Dienstnehmer ein subjektives Recht auf Anrechnung verwehrt ist (vgl. Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 30 BDG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).3.2. Grundsätzlich kann auf die Grundausbildung jegliche relevante Erfahrung angerechnet werden, sofern diese mit dem Inhalt der Grundausbildung gleichwertig und die Anrechnung im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auf die Anrechnung besteht jedoch kein Rechtsanspruch, wie dem letzten Satz des Paragraph 30, BDG 1979 explizit zu entnehmen ist (siehe u.a. Stacher-Ritter in Loibl-van Husen/Horvat/Stacher/Ritter, BDG2 Paragraph 30, Anmerkung 1). Ferner ist die Behörde an kein ihr eingeräumtes Ermessen gebunden, sodass dem Dienstnehmer ein subjektives Recht auf Anrechnung verwehrt ist vergleiche Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 30, BDG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu § 30 BDG 1979 aus, dass einer Auslegung dieser Bestimmung als Ermessensbestimmung entgegenstehe, dass gemäß § 30 letzter Satz BDG 1979 ein Rechtsanspruch auf Anrechnung nicht bestehe. Nach dem eindeutigen Regelungsgehalt dieses Satzes stehe damit dem Beamten ein subjektives Recht auf Anrechnung überhaupt nicht zu (VwGH 10.03.2009, 2008/12/0028).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu Paragraph 30, BDG 1979 aus, dass einer Auslegung dieser Bestimmung als Ermessensbestimmung entgegenstehe, dass gemäß Paragraph 30, letzter Satz BDG 1979 ein Rechtsanspruch auf Anrechnung nicht bestehe. Nach dem eindeutigen Regelungsgehalt dieses Satzes stehe damit dem Beamten ein subjektives Recht auf Anrechnung überhaupt nicht zu (VwGH 10.03.2009, 2008/12/0028).

3.3. Im verfahrensgegenständlichen Fall hielt die belangte Behörde im Spruch des Bescheides fest, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von Ausbildungen nicht entsprochen werden könne.

Aus der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Anrechnung der von ihm angeführten Ausbildungen zusteht.

Der belangen Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis kam, dass dem Antrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden konnte.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt.Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt.

§ 30 letzter Satz BDG 1979 sieht explizit vor, dass ein Rechtsanspruch auf Anrechnung nicht besteht. Dies kann im Übrigen auch der oben angeführten Rechtsprechung entnommen werden.Paragraph 30, letzter Satz BDG 1979 sieht explizit vor, dass ein Rechtsanspruch auf Anrechnung nicht besteht. Dies kann im Übrigen auch der oben angeführten Rechtsprechung entnommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bereits § 30 BDG 1979 sieht vor, dass kein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht. Dies wurde auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bereits Paragraph 30, BDG 1979 sieht vor, dass kein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht. Dies wurde auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt.

Schlagworte

Anrechnung Ausbildungszeit Gleichwertigkeit Grundausbildung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2294103.1.00

Im RIS seit

20.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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