TE Bvwg Erkenntnis 2024/11/4 G308 2297978-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2024
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Entscheidungsdatum

04.11.2024

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §32
AVG §33
AVG §66 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7
RGG §1
RGG §2
RGG §3
RGG §4
RGG §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
ZustG §26
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. ZustG § 26 heute
  2. ZustG § 26 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 26 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 26 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  6. ZustG § 26 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990

Spruch


G308 2297978-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX .2023, Zahl: XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch 40 .2023, Zahl: römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am XXXX .2023 bei der GIS-Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: belangte Behörde) einlangendem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und gab einen Ein-Personen-Haushalt an. Unter Punkt 4. des Formulars wurde keine Anspruchsvoraussetzung angekreuzt. Dem Antrag waren auch keinerlei weitere Unterlagen beigelegt.1. Mit am römisch 40 .2023 bei der GIS-Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: belangte Behörde) einlangendem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und gab einen Ein-Personen-Haushalt an. Unter Punkt 4. des Formulars wurde keine Anspruchsvoraussetzung angekreuzt. Dem Antrag waren auch keinerlei weitere Unterlagen beigelegt.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:

●        Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein:

o        Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen.

o        Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids des Bundessozialamtes über den Grad der Gehörlosigkeit.

o        Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen- oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente.

o        Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuelle Bescheinigung des Arbeitsmarktservices.

o        Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz.

o        Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit.

●        Unterlagen zur Einkommensberechnung

Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein:

o        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

o        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

o        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

o        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angaben der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

o        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

o        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstige Unterhaltszahlungen

Konkret wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Anspruchsgrundlage und Einkommen, (zB. aktuelle Pensionsbestätigung) sowie das aktuelle Einkommen von XXXX nachzureichen.Konkret wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Anspruchsgrundlage und Einkommen, (zB. aktuelle Pensionsbestätigung) sowie das aktuelle Einkommen von römisch 40 nachzureichen.

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX .2023 (Anm. laut Antrag XXXX .2013, damit wohl gemeint XXXX .2023) bei der belangten Behörde am XXXX .2023 einlangend, auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie Radioempfangseinrichtungen zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2023 Anmerkung laut Antrag römisch 40 .2013, damit wohl gemeint römisch 40 .2023) bei der belangten Behörde am römisch 40 .2023 einlangend, auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie Radioempfangseinrichtungen zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der Behörde aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages binnen 14 Tagen nachzureichen. Es wären Unterlagen zum Nachweis der Anspruchsgrundlage nicht nachgereicht sowie das Einkommen von XXXX nicht nachgewiesen worden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der Behörde aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages binnen 14 Tagen nachzureichen. Es wären Unterlagen zum Nachweis der Anspruchsgrundlage nicht nachgereicht sowie das Einkommen von römisch 40 nicht nachgewiesen worden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, ausgehend von der frühestmöglichen Zustellung am XXXX .2023 (Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG; Zustellung ohne Zustellnachweis gilt als am 3. Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt) fristgerecht mit Schreiben vom XXXX .2024, bei der belangten Behörde am XXXX .2024 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, ausgehend von der frühestmöglichen Zustellung am römisch 40 .2023 (Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG; Zustellung ohne Zustellnachweis gilt als am 3. Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt) fristgerecht mit Schreiben vom römisch 40 .2024, bei der belangten Behörde am römisch 40 .2024 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde.

Im Zuge der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin nachfolgende Unterlagen zur Vorlage:

●        Feststellung über den Einheitswert des Finanzamtes (vgl. AS 15);●        Feststellung über den Einheitswert des Finanzamtes vergleiche AS 15);

●        Beleg bezüglich Pensionsbezug von XXXX 2023 (vgl. AS 16);●        Beleg bezüglich Pensionsbezug von römisch 40 2023 vergleiche AS 16);

und führte aus, die belangte Behörde möge den Sachverhalt nochmals überprüfen.

5. Mit Schreiben vom XXXX .2024, bei der belangten Behörde am XXXX .2024 einlangend, teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nochmals mit, dass sie am XXXX .2024 sämtliche Unterlagen zur Befreiung des ORF-Beitrages übermittelt habe, jedoch noch keine Rückmeldung seitens der belangten Behörde erhalten habe.5. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024, bei der belangten Behörde am römisch 40 .2024 einlangend, teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nochmals mit, dass sie am römisch 40 .2024 sämtliche Unterlagen zur Befreiung des ORF-Beitrages übermittelt habe, jedoch noch keine Rückmeldung seitens der belangten Behörde erhalten habe.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am XXXX .2024 einlangten.6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am römisch 40 .2024 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit bei der belangten Behörde am XXXX .2023 eingelangten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.1.1. Mit bei der belangten Behörde am römisch 40 .2023 eingelangten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2023, unterzeichnet seitens des Behördenvertreters am XXXX .2023, erging an die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit nachfolgendem Inhalt:1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2023, unterzeichnet seitens des Behördenvertreters am römisch 40 .2023, erging an die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit nachfolgendem Inhalt:

„[…]

Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

●        Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein:

o        Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen.

o        Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids des Bundessozialamtes über den Grad der Gehörlosigkeit.

o        Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen- oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente.

o        Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuelle Bescheinigung des Arbeitsmarktservices.

o        Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz.

o        Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit.

●        Unterlagen zur Einkommensberechnung

Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein:

●        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

●        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

●        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

●        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angaben der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

●        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

●        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstige Unterhaltszahlungen

Aktuellen gesetzlichen Anspruch und Einkommen von XXXX (zB: aktuelle Pensionsbestätigung..) sowie das aktuelle Einkommen von XXXX bitte nachreichen.Aktuellen gesetzlichen Anspruch und Einkommen von römisch 40 (zB: aktuelle Pensionsbestätigung..) sowie das aktuelle Einkommen von römisch 40 bitte nachreichen.

[…]

Wir bitten Sie, die noch erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.

[…]“

1.3. Das Schreiben der belangten Behörde wurde ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin versendet. Frühester Postaufgabezeitpunkt ist ausweislich der sich am Schreiben befindenden Amtssignatur der XXXX .2023.1.3. Das Schreiben der belangten Behörde wurde ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin versendet. Frühester Postaufgabezeitpunkt ist ausweislich der sich am Schreiben befindenden Amtssignatur der römisch 40 .2023.

1.4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX .2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, wegen des Fehlens eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie des nicht nachgewiesenen Einkommens, zurückgewiesen.1.4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, wegen des Fehlens eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie des nicht nachgewiesenen Einkommens, zurückgewiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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