Entscheidungsdatum
04.11.2024Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W231 2267959-1/31E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über den Antrag von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2024, W231 2267959-1/22E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über den Antrag von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2024, W231 2267959-1/22E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 31.10.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Weiters wird der Antrag gestellt, dieser Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.„Weiters wird der Antrag gestellt, dieser Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der RW ist unbescholten und hält sich seit dem 04.09.2021 fast durchgehend rechtmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Der VfGH hatte seiner Erkenntnisbeschwerde mit Beschluss vom 30.7.2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Dem RW droht im Fall einer Abschiebung in den Iran das reale Risiko, als ehemaliges XXXX wegen diverser Vorwürfe, insbesondere des Vorwurfs der Spionage für das Ausland, Verfolgungshandlungen aus politischen Gründen von Seiten des iranischen Staates ausgesetzt zu werden. Ihm drohen zumindest ein nicht faires Verfahren vor den Revolutionsgerichten, Inhaftierung und Folter. Eine ebensolche Verfolgung droht dem RW wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit, konkret seiner Beiträge in sozialen Medien.Dem RW droht im Fall einer Abschiebung in den Iran das reale Risiko, als ehemaliges römisch 40 wegen diverser Vorwürfe, insbesondere des Vorwurfs der Spionage für das Ausland, Verfolgungshandlungen aus politischen Gründen von Seiten des iranischen Staates ausgesetzt zu werden. Ihm drohen zumindest ein nicht faires Verfahren vor den Revolutionsgerichten, Inhaftierung und Folter. Eine ebensolche Verfolgung droht dem RW wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit, konkret seiner Beiträge in sozialen Medien.
Als vom Islam zum Christentum konvertiertem Menschen droht dem RW außerdem, Verfolgungshandlungen aus politischen und religiösen Gründen bis hin zur Todesstrafe zu erleiden.
Eine Abschiebung in den Iran würde den RW, der in Österreich außergewöhnlich gut integriert ist und der ein besonders stark verfestigtes Privatleben iSd Art 8 EMRK in Österreich aufweist, außerdem im Recht auf Achtung des Privat gem. Art 8 EMRK verletzen. Der RW ist insbeson¬dere inzwischen auch bei der XXXX beschäftigt, eine Beschäftigungsbe¬willigung hierzu wurde bis XXXX erteilt. Der Arbeitgeber ist von der Arbeitsleistung des RW begeistert und hegt den dringenden Wunsch, den RW weiter zu beschäftigen. Der RW wie¬derum hat ein großes Interesse daran, seine Berufstätigkeit und damit den Weg seiner berufli¬chen Integration in Österreich fortzusetzen.Eine Abschiebung in den Iran würde den RW, der in Österreich außergewöhnlich gut integriert ist und der ein besonders stark verfestigtes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich aufweist, außerdem im Recht auf Achtung des Privat gem. Artikel 8, EMRK verletzen. Der RW ist insbeson¬dere inzwischen auch bei der römisch 40 beschäftigt, eine Beschäftigungsbe¬willigung hierzu wurde bis römisch 40 erteilt. Der Arbeitgeber ist von der Arbeitsleistung des RW begeistert und hegt den dringenden Wunsch, den RW weiter zu beschäftigen. Der RW wie¬derum hat ein großes Interesse daran, seine Berufstätigkeit und damit den Weg seiner berufli¬chen Integration in Österreich fortzusetzen.
Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch den unbescholtenen RW ist demgegenüber nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen da¬mit vor.“
Dem Antrag wurde diverse Beilagen angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Der Verfassungsgerichtshof hat der antragstellenden Partei im Beschwerdeverfahren gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2024, W231 2267959-1/22E, die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 30.07.2024, Zl. E 2899/2024-5, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG zuerkannt, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden gewesen wäre. Der Verfassungsgerichtshof hat der antragstellenden Partei im Beschwerdeverfahren gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2024, W231 2267959-1/22E, die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 30.07.2024, Zl. E 2899/2024-5, gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG zuerkannt, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden gewesen wäre.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 03.10.2024, Zl. E 2899/2024-10, wurde die Behandlung der Beschwerde des Antragstellers abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W231.2267959.1.01Im RIS seit
20.11.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024