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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung von verspätet eingebrachten Beschwerden auf Grund gültiger Zustellung durch HinterlegungRechtssatz
Gemäß §17 Abs3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem das Dokument zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt; es sei denn, der Empfänger oder dessen Vertreter iSd §13 Abs3 ZustG konnten wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Von der Hinterlegung ist der Adressat schriftlich zu verständigen, wobei die Verständigung den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen hat.
Wird entgegen den Angaben eines Zustellnachweises das Vorliegen von Zustellmängeln behauptet, so muss diese Behauptung entsprechend begründet und Beweise hiefür angeboten werden, die geeignet sind, die gesetzlich aufgestellte Vermutung einer ordnungsgemäßen Zustellung zu widerlegen. Es ist daher Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen. Die bloße Behauptung, die Verständigungen über die Hinterlegung hätten sich erst zu einem späteren als im Zustellnachweis angegebenen Zeitpunkt in der Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin befunden und hätten keine Abholfrist enthalten, ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der gesetzmäßigen Zustellung aufkommen zu lassen, zumal die vorgelegten Verständigungen über die Hinterlegung die nach §17 Abs2 ZustG geforderten Angaben enthalten. Zudem ist eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung nachträglich entfernt oder beschädigt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beschwerdefrist, Zustellung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1464.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024