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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf gänzliche Aufhebung des ORF-BeitragsG 2024 mangels Legitimation; Möglichkeit der Erlassung eines Bescheides durch die ORF-Beitrags Service GmbH betreffend die Festsetzung der ORF-BeiträgeRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf gänzliche Aufhebung des ORF-Beitrags-G 2024 sowie von Eventualanträge auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des ORF-Beitrags-G 2024, des FernmeldegebührenG, des Fernseh-ExklusivrechteG sowie des KommAustria-G (vgl VfGH 12.6.2024, G17/2024).Unzulässigkeit des Antrags auf gänzliche Aufhebung des ORF-Beitrags-G 2024 sowie von Eventualanträge auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des ORF-Beitrags-G 2024, des FernmeldegebührenG, des Fernseh-ExklusivrechteG sowie des KommAustria-G vergleiche VfGH 12.6.2024, G17/2024).
Den Antragstellern steht die Möglichkeit offen, eine Entscheidung des BVwG zu erwirken, in welcher über das Bestehen einer Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages abgesprochen wird. Gegen eine derartige Entscheidung können sie in der Folge gemäß Art144 Abs1 B?VG Beschwerde beim VfGH erheben und auf diesem Wege ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen anders als im Wege des – bloß als subsidiären Rechtsbehelf ausgestatteten – Individualantrages an den VfGH herantragen. Im Verfahren vor dem BVwG steht den Antragstellern zudem seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Möglichkeit offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom BVwG anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B?VG antragsberechtigte BVwG zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.
Soweit die Antragsteller vorbringen, dass ihnen das Beschreiten des Verwaltungsweges unzumutbar sei, weil sie ein Strafverfahren provozieren müssten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Rechtsanspruch Beitragspflichtiger auf Erlassung eines Bescheides keinen Verstoß gegen verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Verpflichtungen voraussetzt.
Der VfGH kann auch nicht erkennen, dass es den Antragstellern auf Grund des befürchteten Zeit- und Kostenaufwandes für die Erlangung eines anfechtbaren Bescheids unzumutbar sein sollte, den aufgezeigten Weg zu beschreiten. Die Antragsteller übersehen die stRsp des VfGH, wonach besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, um die Erlangung eines Bescheids zur Geltendmachung der (behaupteten) Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmung unzumutbar zu machen. Die Antragsteller legen solche besonderen, außergewöhnlichen Umstände nicht dar. Der Aufwand, den die Antragsteller allenfalls in Kauf nehmen müssten, ist nicht größer als jener, den sie auf sich nehmen müssten, um im Bereich der Vollziehung liegende Fehler zu rügen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rundfunkgebühren, VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, Rundfunk, Bescheid, Eventualantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G78.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024