TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/5 93/18/0224

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
FrPolG 1954 §3 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 12. November 1992, Zl. FrB 4250/92, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 12. November 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 31. Dezember 2002 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei wiederholt rechtskräftig von Gerichten bestraft worden, und zwar vom Bezirksgericht Dornbirn und vom Bezirksgericht Bregenz im Jahr 1978 jeweils wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB, vom Bezirksgericht Bregenz im Jahr 1980 wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffG, im Jahr 1982 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, im Jahr 1986 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB, vom Landesgericht Feldkirch am 19. April 1990 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 und 128 Abs. 1 Z. 4 StGB und vom Bezirksgericht Bregenz am 29. April 1992, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB.

Der Beschwerdeführer weise zudem in den Jahren 1988 bis 1991 30 rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen auf, darunter zwei Bestrafungen wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO vom 25. April 1988 und vom 31. Juli 1991, zwei Bestrafungen wegen Übertretungen des Meldegesetzes vom 4. Juli 1990 und vom 27. März 1991 und eine Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthaltes nach § 14b Abs. 1 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz vom 15. April 1991.

Der Beschwerdeführer sei schon viermal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden, sodaß der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) Fremdenpolizeigesetz erfüllt sei. Die genannten verwaltungsbehördlichen Bestrafungen erfüllten den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 (erster und zweiter Fall) leg. cit. Die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme sei gerechtfertigt. An persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen gewesen, daß er seit 1971 in Österreich lebe. Er sei geschieden und habe vier Kinder. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 6. Februar 1991 sei ihm unter Bezugnahme auf die bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen gerichtlichen Bestrafungen mitgeteilt worden, daß beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. In der Folge sei er neuerlich straffällig geworden, wobei der zuletzt genannten gerichtlichen Bestrafung eine Verletzung der Unterhaltspflicht während des anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zugrundeliege. Im Hinblick auf den lang dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die damit verbundene Integration sowie den Aufenthalt von vier Kindern seien die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers erheblich, doch wögen angesichts der zahlreichen rechtskräftigen Bestrafungen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung jedoch ablehnte (Beschluß vom 22. März 1993, B 112/93-5) und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluß vom 15. April 1993, B 112/93-7).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Soweit der Beschwerdeführer meint, der Verwaltungsgerichtshof habe auf Grund des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes auch die in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof enthaltenen Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe zu behandeln, verkennt er die Rechtslage. Hinsichtlich der näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 94/18/0932, hingewiesen.

2. Die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß die Tatbestände des § 3 Abs. 2 Z. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz erfüllt seien und daß die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, bleibt in der Beschwerde unbekämpft. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommenen Interessenabwägung, vermag jedoch keine der belangten Behörde in diesem Zusammenhang unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die große Zahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und insbesondere der Umstand, daß er sich auch durch ein anhängiges Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen hat abhalten lassen, verleiht den für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen ein derart großes Gewicht, daß der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie ein unverhältnismäßiges Überwiegen dieser öffentlichen Interessen über die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet angenommen hat.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestimmung des § 20 Abs. 2 Fremdengesetz (FrG) war von der belangten Behörde noch nicht anzuwenden. Es kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob dann, wenn das FrG bereits anzuwenden gewesen wäre, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 20 Abs. 2 FrG zulässig gewesen wäre.

4. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180224.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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