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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in Wien, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Oktober 1994, Zl. SD 739/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 8 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer, der seit zwei Jahren bei seiner Mutter im Bundesgebiet lebe, am 13. Jänner 1994 von Organen des Landesarbeitsamtes Wien in einem bestimmt bezeichneten Lokal beim Servieren von Getränken betreten worden sei. Nach seinen ursprünglichen Angaben bei der Betretung und denen seines Arbeitgebers sei eine Entlohnung von S 300,-- pro Abend vereinbart gewesen. Eine Beschäftigungsbewilligung sei nicht vorgelegen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Meinung des Beschwerdeführers, es sei "kein eindeutig bestimmter und unterscheidbarer Tatvorwurf" gegen ihn erhoben worden, "welcher eindeutig das Tatbild der "Schwarzarbeit" zum Inhalt hat", kann nicht beigetreten werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, warum die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen nicht zur Bejahung der Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG ausreichen sollten.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er der belangten Behörde vorwirft, sie habe es unerörtert gelassen, daß er (bei der Beanstandung am 13. Jänner 1994) angegeben habe, er erhalte (pro Abend) S 300,--, während er andererseits (bei seiner Vernehmung am 11. März 1994) ausgeführt habe, daß er für seine Tätigkeit keinen Lohn bekommen habe. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung ihres Bescheides mit diesen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und folgte den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers, zumal es - wie sie ausführte - keineswegs glaubwürdig wäre, wenn der Beschwerdeführer behaupten wollte, "dort" zu seinem Vergnügen gearbeitet zu haben. Diese Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu erkennen.
Bei der gegebenen Sachlage begegnet es auch keinem Einwand, wenn die belangte Behörde die im § 18 Abs. 1 (Z. 1) FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt ansah, das Aufenthaltsverbot im Sinne des § 19 FrG zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen für dringend geboten erachtete und die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme als schwerer wiegend beurteilte als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen (vgl. hinsichtlich des großen Gewichtes des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0135).
Was die vom Beschwerdeführer als nicht hinreichend begründet bekämpfte Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes anlangt, so kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre, wenn sie davon ausging, daß ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Ablauf der festgesetzten Frist vorhersehbarerweise nicht anzunehmen sei (vgl. zur Bemessung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0499).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war
daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181030.X00Im RIS seit
20.11.2000