TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/5 95/18/0518

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BBetrG 1991 §1 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §54 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in O, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 24. Jänner 1995, Zl. Fr-5646/9/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 7 FrG ein bis zum 9. Mai 1999 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß sich der Beschwerdeführer seit Ende Oktober 1993 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und keiner geregelten Beschäftigung nachgehe. Einen Nachweis, daß er die Mittel zu seinem Unterhalt besitze, habe er bisher nicht erbracht. Durch das Aufenthaltsverbot werde "geringfügig" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, da sich seine Gattin und sein Kind ebenfalls - und zwar gleichfalls nicht rechtmäßig - im Bundesgebiet aufhielten. Von einer Integration des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen könne nicht gesprochen werden. Das Aufenthaltsverbot sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Verhinderung von strafbaren Handlungen und zur Verteidigung des wirtschaftlichen Wohles des Landes dringend geboten, seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die vom Beschwerdeführer vortragene Auffassung, die belangte Behörde hätte mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bis zu endgültigen Beendigung des ihn betreffenden Asylverfahrens und des Verfahrens zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zuwarten müssen, entbehrt jeder Grundlage im Gesetz. Eine derartige Verpflichtung kann insbesondere nicht - wie der Beschwerdeführer meint - aus § 19 FrG abgeleitet werden. Auf § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 und § 54 Abs. 4 FrG wird hingewiesen.

Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde hätte, selbst wenn sie zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes berechtigt gewesen sein sollte, dieses nicht auf § 18 Abs. 1 FrG, sondern ausschließlich auf § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG stützen dürfen. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, der im übrigen einräumt, nicht über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes zu verfügen, insofern die Rechtslage, als die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch im Falle der Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 18 Abs. 2 FrG voraussetzt, daß die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Daß die belangte Behörde dies im Beschwerdefall aber im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG und den unberechtigten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bejaht hat, begegnet keinen Bedenken. Für diese Beurteilung kommt den Gründen, die den Beschwerdeführer zum Verlassen seiner Heimat bewogen haben und dem von ihm behaupteten Umstand, daß er in kein anderes Land einreisen könne als in die Türkei, wo er jedoch im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 FrG gefährdet bzw. bedroht sei, keine Bedeutung zu. Gleiches gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit der Gewährung von Versorgungsleistungen aus Bundesmitteln, zumal auf die Bundesbetreuung, die der Beschwerdeführer offenbar im Auge hat, gemäß § 1 Abs. 3 Bundesbetreuungsgesetz kein Rechtsanspruch besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0224).

Daß das Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultierende Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen sowie einer finanziellen Belastung der Republik Österreich und auf den schon länger dauernden unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen dringend geboten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0010), vermag der Verwaltungsgerichtshof ebensowenig als rechtswidrig zu erkennen wie das vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte Ergebnis der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung.

Was die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots anlangt, so vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Gründe, die ihn zur Flucht nach Österreich veranlaßt hätten, nicht darzutun, daß der Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes schon vor dem Verstreichen von fünf Jahren anzunehmen sei. Der Verwaltungsgerichtshof kann auf dem Boden seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0064) nicht finden, daß die belangte Behörde in diesem Punkt rechtswidrig gehandelt hätte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180518.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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